Steuerbezug und Bezahlen von Steuerrechnungen

Steuerbezug und bezahlen der Steuerrechnung im Aargau

Infolge der unterschiedlichen Gesetzgebung (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.

Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde erhebt die ordentlichen kantons- und Gemeindesteuern für: Einkommens- und Vermögenssteuern, Kapitalsteuer auf Vorsorgeleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, erhebt die Direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinnen).

Kantons- und Gemeindesteuern

Die provisorische Kantons- und Gemeindesteuern des aktuellen Jahres, ist bis Ende Oktober zu bezahlen. Erst mit dem Einreichen der Steuererklärung im Frühling des Folgejahres erhält das Steueramt definitiven Details Ihres Einkommens und Vermögens des letzten Jahres und sendet Ihnen mit der definitiven Steuerveranlagung eine Schlussabrechnung zu.

Diese Schlussrechnung kann tiefer als die provisorische Rechnung von letztem Jahr sein, dann erhalten Sie die Differenz plus Zins rückerstattet oder es wird auf eine andere Steuerperiode umgebucht. Falls die definitive Steuerveranlagung höher als die prov. Rechnung ausfällt ist die Differenz noch nachzuzahlen. Die Zahlungsfrist der definitiven Steuerrechnung ist auf Ende des übernächsten Monats zu begleichen. Sind Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft ist die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen.

Wichtig zu wissen / Tipps:

  • Die provisorischen Steuern müssen im Aargau bezahlt werden. Ohne Zahlung/Zahlungsvereinbarung können auch provisorische Steuerforderungen betrieben werden. Zahlungsvereinbarungen sind (jährlich) vor der Fälligkeit mit der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde zu vereinbaren.
  • Bei Nichteinreichen der Steuererklärung sowie bei Nichtbezahlen der Steuern werden folgende Gebühren erhoben:
    • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.00
    • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.00
    • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35.00
    • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50.00
  • Änderungen beim Lohn, Pensum, Weiterbildung, Familie (Kinder) etc., sollten Sie Ihrem Steueramt frühzeitig oder im selben Jahr mitteilen, damit dieses davon Kenntnis erhält und Ihnen eine korrigierte Rechnung zustellen kann. Andernfalls kann es sein, dass Sie mit der Veranlagung eine hohe Nachrechnung erhalten und diese hat nur eine kurze Zahlungsfrist von gut 60 Tagen.
  • Erhalten Sie über mehrere Jahre immer eine Schlussrechnung zusammen mit der definitiven Steuerveranlagung können Sie bei der Abteilung Steuern eine Anpassung der provisorischen Rechnung verlangen. Eine Anpassung der Steuerrechnung muss jeweils manuell vom Steueramt vorgenommen werden, eine Anpassung erfolgt nicht automatisch. Dies selbstverständlich auch wenn Sie jedes Jahr Geld zurück erhalten.
  • Die Steuerrechnung macht in den meisten Fällen einen hohen Betrag aus, welcher gut einkalkuliert werden sollte. Machen Sie bereits anfangs Jahr ein Budget und rechnen Sie diesen Betrag genauso wie die Miete in Ihre privaten monatlichen Ausgaben mit ein. Sie können die Steuerrechnung auch in Raten monatlich direkt an die Abteilung Finanzen der Wohngemeinde überweisen damit Sie beim Fälligkeitstermin nicht die Gesamtsumme bezahlen müssen. Sie können bei der Finanzverwaltung Ihrer Wohngemeinde Einzahlungsscheine verlangen.
  • Möchten Sie den Dauerauftrag jeweils bereits ab Januar (vor Erhalt prov. Rechnung) starten, können Sie bei der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde, bereits ab November des Vorjahres einen Einzahlungsschein anfordern. Bitte ändern Sie bei einem Dauerauftrag jeweils die Referenznummer, da diese Ihre Zahlung automatisch einem bestimmten Steuerjahr zuweist und nicht auf das neuste Jahr wechselt.

Rückzahlung von WEF Vorbezügen und Rückforderung Kapitalsteuer

Rückzahlung von WEF Vorbezügen und Rückforderung Kapitalsteuer

Bei einem Kapitalbezug aus der Pensionskasse für Wohneigentumsförderung (WEF) fällt die normale Kapitalbezugssteuer an. Diese Steuer kann bei der Rückzahlung wieder zurückgefordert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass man die Rückerstattung innert drei Jahren beantragen muss, ansonsten das Anrecht auf Rückerstattung erlischt. Eine automatische Rückerstattung ist nicht vorgesehen. Sie müssen also selbst aktiv werden.

Eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs kann folgende Vorteile haben:

  • Steuerrückerstattung und -aufschub: Die im Rahmen des Vorbezugs bezahlte Steuer auf der Kapitalauszahlung kann bei einer Rückzahlung zurückfordert werden. Das ist vor allem für jüngere Personen interessant, denn obwohl auch im Rahmen der Pensionierung eine Steuer bezahlt werden muss, kann die Steuer durch die Rückzahlung um Jahre oder sogar Jahrzehnte aufgeschoben werden. Unterdessen kann man mit dem Geld Besseres anstellen, zum Beispiel steuerbegünstigt in die 3. Säule einzahlen.
  • Wieder freiwillige Einkäufe möglich: Wenn Sie sämtliche WEF-Vorbezüge der 2. Säule zurückbezahlt haben, dürfen Sie wieder freiwillige PK-Einkäufe tätigen und diese dem steuerbaren Einkommen absetzen.
  • Verbesserung Versicherungsdeckung: Sollte ein Vorbezug zu schlechteren Leistungen bei Tod und Invalidität führen, kann die Deckung verbessert werden, wenn der vorbezogene Betrag wieder in die Pensionskasse eingebracht wird.
  • Schliessung Vorsorgelücke: Schliesslich kann eine Rückzahlung interessant sein, falls man dadurch eine höhere Rente erhält. Dabei müssen jedoch Überlegungen wie bei einem freiwilligen PK-Einkauf angestellt werden, denn nicht jede Einzahlung in die Pensionskasse führt auch automatisch zu höheren Leistungen.

Steuern sind kein Geschäftsaufwand bei Einzelfirmen

Steuern sind kein Geschäftsaufwand bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen. Sie versteuern das Privat- und Geschäftseinkommen zusammen. In der Einzelfirma sind geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Materialeinkauf usw. zugelassen. Auch Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen und Rückstellungen sind erlaubt.

Im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.
Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Einkommen aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während den folgenden sieben Jahren mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Bei der Auszahlung von Vorsorgegelder wird eine einmalige Steuer fällig. Wohnen Sie in der Schweiz, wird das Vorsorgevermögen getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Vorzugstarif versteuert. Die Höhe dieser sogenannten Kapitalauszahlungssteuer ist von Kanton zu Kanton verschieden. Fallen in einem Steuerjahr mehrere Kapitalleistungen (aus der 2. oder 3. Säule) an, werden diese zur Berechnung der Kapitalsteuer zusammengezählt. Auch Auszahlungen an (Ehe-)Partner werden in der Regel gemeinsam besteuert.

Bitte beachten Sie, wenn Sie definitiv aus der Schweiz wegziehen und sich Ihr Vorsorgeguthabens auszahlen lassen, erfolgt die einmalige Besteuerung nicht am letzten Wohnsitz, sondern im Sitzkanton der Freizügigkeitseinrichtung. Besteht zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen und legt dieses fest, dass das betreffende Land den Kapitalbezug besteuern darf, so ist es möglich die Quellensteuer bei der Schweizer Steuerbehörde zurückfordern. Wer in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zieht, kann sich die Quellensteuer nicht rückvergüten lassen und muss das Vorsorgekapital allenfalls am neuen Steuerdomizil nochmals versteuern. 

Verschiedene Systeme

Anteilsmässig am Steuertarif für Einkommen

Bund, LU, NW, OW, ZG, AG, AI, SH, SO, VD und GE: Die Kapitalbezugssteuer beträgt einen Bruchteil des ordentlichen Tarifs, die auf einem entsprechenden Einkommen hätte bezahlt werden müssen. Im Kanton Aargau beträgt die privilegierte Steuer auf Kapitalleistungen 30 Prozent ( StG ; seit 1.1.2014) einer Jahressteuer des ordentlichen Tarifs, mindestens aber 1.0 Prozent je Steuereinheit. Bei der direkten Bundessteuer (DBG) beträgt der privilegierte Steuersatz einen Fünftel des ordentlichen Tarifs;

Besteuerung nach dem System des Rentensatzes

ZH, SZ, TI, VS und GR: Dieses Modell ist etwas komplizierter als die Besteuerung zu einem Bruchteil des ordentlichen Tarifs. Zuerst wird geschaut, wie hoch die Rente wäre, wenn das Vorsorgeguthaben als Rente bezogen würde. Auf der Grundlage der ermittelten Jahresrente wird anhand des Einkommenssteuertarifs der Steuersatz ermittelt. Der dabei ermittelte Steuersatz wird anschliessend mit dem gesamten Kapitalbezug multipliziert;

Eigener Steuertarif für Kapitalleistungen 

BE,BL, BS, JU, AR: Es kommt ein separater Steuertarif – auch Staffeltarif genannt– speziell für den Kapitalbezug zur Anwendung, welcher nicht vom Einkommenssteuertarif abhängig ist und im Steuergesetz separat aufgeführt wird;

Fixer Prozentsatz für Kapitalleistungen

GL, UR, SG, TG: Einige Kantone wenden einen fixen Steuersatz an, der auf der gesamten Kapitalleistung fällig wird. Unabhängig der Höhe der Auszahlung ist der Steuersatz immer genau gleich hoch. Im Kanton Thurgau beträgt die privilegierte Steuer z.B. 2 Prozent für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2.4 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Kapitalleistung aus Vorsorge wird jeweils getrennt vom übrigen Einkommen gesondert veranlagt, womit das Vorsorgeguthaben brutto und damit ohne Abzüge veranlagt wird.

Steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbarer Vermögensertrag Übersicht

Steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbarer Vermögensertrag – Übersicht

Grundsätzliches

Vermögenserträge sind, ungeachtet, ob aus Geschäfts- oder Privatvermögen stammend, sowohl im Bund als auch im Kanton einkommenssteuerpflichtig (DBG 18 und 20). Die Unterscheidung zwischen Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist in diesem Bereich v.a. wegen der Nichtberücksichtigung der Kapitalgewinne und -verluste von fundamentaler Bedeutung bei der Einkommensermittlung. 

Ein Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen dem erzielten Veräusserungserlös und den Anlagekosten und entsteht durch die Veräusserung (Verkauf, Abtretung) von Vermögensrechten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Wertzuwachsgewinn welcher durch die Ausscheidung eines obligatorischen oder dinglichen Rechts aus dem Vermögen des bisher Berechtigten in ein anderes Vermögensrecht umgewandelt wird.

Der Verkauf (oft bei Share-Deal Beteiligungsverkauf) von im Privatvermögen gehaltenen Wertschriften (u.a. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile oder Kryptowährungen) führt beim Verkäufer grundsätzlich zu einem steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG

Der steuerfrei Kapitalgewinn kann jedoch in folgenden Fällen in einen steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden:

Es empfiehlt sich die steuerlichen Risiken vor Transaktionsabschluss genau zu prüfen und allenfalls einen Vorabbescheid (Steuerruling) mit den Steuerbehörden auszuhandeln.

Einkommenssteuer Teil 3 – Die Steuerabzüge

Einkommenssteuer Einführung, Teil 3 – Die Steuerabzüge

Das Schweizer Steuerrecht kennt bei der Einkommenssteuer eine Reihe von Aufwendungen und Abzügen, welche der steuerpflichtigen Person erlauben, ihre Steuerlast zu reduzieren. Dabei wird zwischen Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen unterschieden.

Die auf den Einkünften natürlicher Personen erhobene Einkommenssteuer ist die wahrscheinlich bekannteste Steuerart überhaupt. Zur Reduktion der steuerlichen Belastung sehen die schweizerischen Steuergesetze verschiedene Abzüge vor. Es werden folgende drei Arten unterschieden:

  • Organische Abzüge: Auch bekannt als Aufwendungen oder Gewinnungskosten umfassen die organischen Abzüge alle unmittelbar zur Einkommenserzielung aufgewendeten Kosten;
  • Allgemeine Abzüge: Unter allgemeinen Abzügen werden Steuerreduktionen verstanden, die in keinem direkten Zusammenhang zu den Einkünften des Steuerpflichtigen stehen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Lebenshaltungskosten; und
  • Sozialabzüge: Die Sozialabzüge schliesslich stellen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person ab.

Organische Abzüge

Als Gewinnungskosten gelten diejenigen Kosten, welche für die Erzielung des infrage stehenden Einkommens aufgewendet wurden. Sie fallen unterschiedlich aus, je nach dem, ob der Steuerpflichtige einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Während Unselbstständigerwerbende ihre Steuerlast etwa durch Auslagen für den Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung oder Beiträge an Berufsverbände reduzieren können (Art. 26 DBG), sind Selbstständigerwerbende zum Abzug von Abschreibungen, Rückstellungen, Ersatzbeschaffungen oder Verrechnung Geschäftsverlusten berechtigt (Art. 27 ff. DBG).

Allgemeine Abzüge

Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu versteuernden Einkommen stehen, qualifizieren unter Umständen als allgemeine Abzüge. In den Schweizer Steuergesetze sind die Arten der zulässigen allgemeinen Abzüge abschliessend aufgezählt, wobei deren Höhe und Voraussetzungen jedoch variieren können. Die wichtigsten allgemeinen Abzüge sind private Schuldzinsen, Beiträge an die AHV oder berufliche Vorsorge, Versicherungsbeiträge sowie Kosten für Krankheit und Unfall, freiwillige Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen oder politische Parteien, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Auslagen für die externe Kinderbetreuung (Art. 33 DBG).

Sozialabzüge

Die Sozialabzüge knüpfen nicht an die Form der Auslagen, sondern vielmehr an bestimmte persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen an. Bund und Kantone handhaben die Gewährung und Ausgestaltung der Sozialabzüge unterschiedlich. In allen Steuergesetzen sind unterschiedliche Belastungen in Abhängigkeit des Zivilstandes vorgesehen. Der Bund sowie die meisten Kantone kennen ausserdem Kinderabzüge sowie Unterstützungsabzüge. Schliesslich sehen einige Kantone auch Steuererleichterungen für Rentner sowie steuerpflichtige Personen mit bescheidenem Einkommen vor (Art. 35 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 4ff.

Die besten Steuerabzüge

Diese Steuerabzüge sollten Sie in Ihrer Steuererklärung nicht vergessen

Welche Steuerabzüge Sie in Ihrer privaten Steuererklärung nicht vergessen sollten (Stand per 31.12.2021):

Vorab ist zu erwähnen dass Sie nur als Abzug geltend machen können, was Sie belegmässig beweisen können. Wir empfehlen Ihnen also dringend, dass Sie während dem Jahr, alle Ihre Steuerbelege physisch oder elektronisch sammeln, damit Sie diese beim Ausfüllen der Steuererklärung bereit haben und diese dem Steueramt einreichen können. Den steuermindernde Tatsachen müssen belegt werden können. 

  • Berufskosten und Berufsauslagen, wie Fahrkosten, Verpflegungskosten, Fahrrad pauschale
  • Berufskleider können nur geltend gemacht werden (Schmutzkleider), sofern diese nicht im Alltag beutzt werden können und den Betrag des Pauschalabzugs übersteigen. 
  • Kosten für Wochenaufenthalter, auswärtiger Aufenthalt
  • selbstbezahlte Aus- und Weiterbildungskosten
  • Pauschalabzug bei Nebenerwerb (20%)
  • Familienabzüge
  • Kinderabzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder
  • Kinderdrittbetreuungskosten
  • Zweitverdienerabzug
  • selbstbezahlte Krankheitskosten, wie Zahnarztkosten, Brillen, Hörgeräte, Prothesen, ärztlich verordnete Medikamente, Massagen, Kuraufenthalte, Physiotherapien, Ergotherapien, Logopädien, Psychotherapien, Spitex-Pflegekosten, Kosten für Diäten oder Spezialnahrung (z.B. bei Diabetes, Zöliakie), sofern ärztlich angeordnet, etc. (selbstbez. Kosten >5% Reineinkommen)
  • Gesundheitskosten, behinderungsbedingte Kosten
  • Abzug für Geldspieleinsatz (5% max. 5’000)
  • Haushaltslehrlingskosten (50% der Lohnkosten)
  • Versicherungsprämienabzug (max. Beiträge Kt und Bund beachten)
  • Vorsorgebeiträge an die Säule 3a
  • Pensionskasseneinkauf in die Vorsorgeeinrichtung
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Spenden an politische Parteien
  • Schuldzinsen und Schulden deklarieren
  • Unterstützungsabzug (2’400 StG Kt. / 6’500 DBG)
  • Invalidenabzug (max. 3’100)
  • Betreuungkostenabzug (3’100)
  • Kleinverdienerabzug

Zudem sind folgende weitere Kosten steuerlich abzugsfähig:

AHV-Beiträge als nicht erwerbstätige Person

Die AHV Beitragspflicht endet erst mit dem ordentliche Pensionsalter von 65 für Männer und 64 für Frauen (beachte AHV-Reform21). Bis zum ordentlichen Pensionsalter, müssen auch nicht erwerbstätige Personen, also beispielweise Frühpensionierte AHV-Beiträge zahlen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach ihrem steuerbaren Vermögen und ihrem Renteneinkommen. Die bezahlten Beiträge können in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Spenden an gemeinnützige Organisationen

Spenden an gemeinnützige Organisationen können Sie bei den Einkommenssteuern absetzen. In der Regel beträgt der höchstmögliche Abzugsbetrag 20 Prozent Ihres Netto-Einkommens. Bei den direkten Bundessteuern und in den meisten Kantonen können Spenden nur abgezogen werden, wenn mindestens 100 Franken im Jahr gespendet worden sind.

Spenden an politische Parteien

Auch Spenden an politische Parteien und Mitglieder-Beiträge können Sie beim Bund und Ihrem Wohnkanton von den Steuern absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Partei Sie unterstützen. Auch hier sind die Abzüge aber begrenzt:

Bei den Bundessteuern beträgt der Höchstbetrag 10’100 Franken, bei den kantonalen Steuern unterscheidet sich der Maximalbetrag von Kanton zu Kanton.

Schuldzinsen sind Einkommensmindernd und der Schuldenbestand sind als Vermögensminderung abzugsfähig.

Liegenschaftsunterhaltskosten

Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt je nach Alter der Liegenschaft zwischen 10 oder 20 Prozent des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mietzinseinnahmen. Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt können den Pauschalabzug jedoch leicht übersteigen, besonders bei älteren Liegenschaften oder Renovationen. In diesem Fall lohnt es sich, in der Steuererklärung die effektiven Kosten abzuziehen. Sie können jedes Jahr wählen, ob sie den Pauschalabzug geltend machen oder die tatsächlichen Unterhaltskosten abziehen möchten. Stockwerkeigentümer können in der Regel auch die Einlagen in den Erneuerungsfonds abziehen. Weitere Infos zu Liegenschaftsunterhalt erhalten Sie hier.

Zudem sind auch Liegenschaftskosten für den Umweltschutz oder Energiesparmassnahmen, steuerlich absetzbar.

Vermögensverwaltungskosten und Negativzinsen

Grundsätzlich sind die Kosten für die Aufbewahrung des Vermögens steuerlich absetzbar. In den meisten Kantonen können die effektiven Kosten oder eine Pauschale abgezogen werden. 

Zu den effektiven Kosten gehören zum Beispiel Depotkosten für die Wertpapiere und Spesen für die Kontokorrent-, Anlage- oder Sparkonten oder Kosten für einen Steuerausweis mit den Ertragsangaben der Wertpapiere. Dazu gehören auch Gebühren für ein Bankschliessfach oder einen Safe und Inkassospesen für die Einlösung von Coupons. Negativzinsen und Portokosten für die Zustellung der Auszüge gehören ebenfalls dazu.

Nicht abziehbar dagegen sind Kosten, die dazu dienen, das Vermögen zu vermehren. Darunter fallen Transaktionskosten und anfallende Courtagen, Stempelabgaben oder Gebühren, Provisionen oder EC-/Kreditkartengebühren. Ebenfalls nicht abziehbar sind die Kosten für Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung oder für das Ausfüllen der Steuererklärung.

Diese Aufzählung ist weder vollständig noch abschliessend. Grundsätzlich ist der Einzelfall und auch die kantonalen Unterschiede zu prüfen. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Einkommenssteuer Fortsetzung – Die Einkommensarten

Die Einkommenssteuer Fortsetzung – Die Einkommensarten

Der Einkommenssteuer unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte. Da es für steuerpflichtige Personen nicht immer einfach zu beurteilen ist, ob ihre Einkünfte steuerbar sind, hat der Gesetzgeber verschiedene Kategorien steuerbarer und steuerfreier Einkommen definiert.

Das Schweizer Steuerrecht definiert den Einkommensbegriff für gewöhnlich nicht abschliessend, sondern umschreiben diesen in abstrakter Form. Für Steuerpflichtige ist deshalb oftmals schwer zu beurteilen, welche Einnahmen steuerbar sind. Als Grundregel gilt, dass alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte der Besteuerung unterliegen (Art. 16 DBG).

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten alle Einkünfte aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen inklusive aller Nebeneinkünfte. Steuerbar sind neben dem eigentlichen Lohn auch Entschädigungen wie Provisionen, Zulagen oder Trinkgelder (Art. 17 DBG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen neben den eigentlichen Einnahmen aus dem Geschäftsgang auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen sowie die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen.

Einkommen aus Vermögen

Der Besteuerung unterliegen auch Einkommen aus beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Zu den Einkommen aus beweglichen Vermögen zählen insbesondere Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse (Art. 20 DBG). Als Einkommen aus unbeweglichen Vermögensteuerpflichtig sind vordergründig Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Nutzniessung ebenso wie der Mietwert von Liegenschaften steuerbar (Art. 21 DBG).

Einkommen aus Vorsorge (zu beachten ist die gesonderte Kapitalsteuer auf Vorsorgeleistungen)

Ebenfalls steuerbar sind Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, namentlich Pensionskassen, sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3).

Übrige Einkommensquellen

Unter dem Oberbegriff der übrigen Einkünfte werden schliesslich alle Einnahmen, die an die Stelle von Einkommen aus Erwerbstätigkeit treten (Ersatzeinkommen) sowie einmalige und wiederkehrende Entschädigungszahlungen aufgrund von Tod sowie bleibender körperlicher oder gesundheitlicher Nachteile erfasst. Der Besteuerung unterliegen ausserdem Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts. Schliesslich sind auch Unterhaltsbeiträge steuerpflichtig (Art. 23 DBG).

Um die Beurteilung, welche Einkommen der Besteuerung unterliegen, zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte festgelegt (Art. 24 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 3.

Kryptowährungen versteuern und deklarieren

Kryptowährungen in der Steuererklärung deklarieren

Kryptowährungen (oder Kryptowerte) erfreuen sich  immer grösserer Beliebtheit und sind mittlerweile massentauglich geworden.  Zahlreiche Investoren weltweit investieren in Kryptowährungen. Auch in der Schweiz ist die Anzahl Kryptoinvestoren gestiegen. Entsprechend werden Kryptowerte und das Verständnis der auf Kryptowerten basierten Anwendungen (insbesondere sog. ‹Decentralized-Finance-Anwendungen›) auch für Steuerbehörden immer wichtiger. Dennoch hat sich bei der Einkommens-  und Vermögenssteuer noch keine einheitliche Praxis herausgebildet.

Grosses Thema ist die Abgrenzung zwischen privaten steuerfreien Kapitalgewinnen und selbstständigem Erwerbseinkommen beim Kauf und Verkauf von Kryptowerten.

Grundsatz

Die bestehenden Steuergesetze finden auch auf das Schür­fen, Halten und Handeln von Kryptowährungen und Token Anwendung. Es wurden keine Sonderregelungen erlassen (wir sprechen in der Folge der Einfachheit halber nur noch von Token. Kryptowährungen sind mitgemeint).

Wie bei Wertpapieren auch, ist die Unterscheidung zwi­schen Geschäfts- und Privatvermögen von zentraler Be­deutung. Kapitalgewinne und -verluste wirken sich beim Geschäftsvermögen einkommenswirksam aus. Im Privat­vermögen sind Kapitalgewinne steuerfrei und -verluste nicht abzugsfähig. Die Zuordnung zur einen oder anderen Vermögensmasse hängt vor allem von den Aktivitäten, dem Mitteleinsatz und der Professionalität des Steuerpflichtigen ab.

Aus Sicht der Steuern handelt es sich bei Kryptowährungen um eine bewertbare bewegliche Sache. Im Interesse einer einfachen und leicht nachvollziehbaren Deklaration sind Kryptowährungen in der jährlichen Steuererklärung im Formular «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» aufzuführen. Der Bestand an Kryptowährungen kann in der Regel mit einem Ausdruck der Jahresendbestände im «Wallet», also der digitalen Brieftasche, belegt werden.

Besteuerung Mining

Das Mining erfordert eine enorm hohe Rechenleistung und wird damit in der Regel professionell betrieben. Die zielgerichtete Strategie und die bedeutenden Investitio­nen deuten auf Erwerbseinkommen hin.

Über die steuerliche Qualifikation von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining haben sich Bund und Kantone lange nicht geäussert. Im Dezember 2021 hielt die ESTV erstmals öffentlich fest, dass dezentrale Vermögenserträge wie Zinsen aus Guthaben zu qualifizieren und entsprechend als steuerbares Einkommen zu versteuern sind.

Wie die ESTV in der im Oktober 2023 veröffentlichten Publikation zum Thema Kryptowährungen festhält, gelten für die Deklaration der Werte im Rahmen der Einkommenssteuern die allgemeinen Regeln über die Bestimmung des Wertes am Stichtag und die Ermittlung eines allfälligen Fremdwährungskurses. Grundsätzlich sind Erträge aus Staking, Lending und Liquidity Mining also – analog den Fremdwährungen – im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten, wobei die Kantone auch Bewertungen zum Monats- oder Jahresmittelkurs akzeptieren.

Für die einkommenssteuerrechtliche Erfassung von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining haben sich in der Praxis Softwarelösungen wie z.B. Koinly etabliert. Sämtliche Blockchain-Wallets und Trades können mit der Software von Koinly verbunden und in einem Steuerreport zusammengeführt werden.

Schliesslich sollte man beim Betreiben von Staking, Lending und Liquidity Mining immer auch die latente Gefahr einer allfälligen Umqualifikation zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Auge behalten.

Besteuerung Staking

In einer Blockchain muss ein Konsens über die gültigen Transaktionen und den richtigen Datenbestand hergestellt werden. Neuere Verfahren gewisser Blockchains (z.B. Ethereum 2, Tezos) nutzen «Proof-of-Stake»-Algorithmen («PoS»). Die Richtigkeit der Transaktionen in PoS-Blockchains wird durch Personen bestätigt, welche eine bestimmte Menge der Kryptowährung im Protokoll halten, den sog. «Validatoren». Für das Zurverfügungstellen der Token und die Bereitstellung und den Betrieb der Infrastruktur, sog. «Staking», erhalten die Validatoren bei erfolgreicher Validierung neue Token der entsprechenden Blockchain (sog. «Rewards») und/oder eine Transaktionsgebühr.

Gemäss der ESTV stellen die Rewards für die Zwecke der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen grundsätzlich steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar. Dies gilt auch für die Transaktionsgebühr. Der Reward bzw. die Transaktionsgebühr gelten im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder der Erwerb eines festen Rechtsanspruchs) als realisiert. Von den Erträgen des beweglichen Vermögens können die Kosten (z.B. Gebühren) steuerlich abgezogen werden. Erfüllt der Validator die Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit (insbesondere des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels), qualifizieren die Rewards bzw. die Transaktionsgebühren als steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegen ebenfalls den Sozialversicherungsbeiträgen.

Insbesondere im Zusammenhang mit Staking hält die ESTV folgendes fest:

Besteuerung Delegator-Staking: Wer eigene Token lediglich an Dritte delegiert und dadurch Erträge erzielt, betreibt dies nach Ansicht der ESTV im Normalfall im Rahmen einer schlichten privaten Vermögensverwaltung und nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Entsprechend sind die Erträge zwar als Einkommen zu versteuern, Sozialversicherungsabgaben sind jedoch nicht geschuldet.

Besteuerung Validator-Staking: Hier gilt es gemäss der ESTV zu unterscheiden, mit welchem Kapital- und Arbeitseinsatz die Tätigkeit ausgeübt wird. Da die Funktion eines Validators häufig mit einem handelsüblichen Laptop und einer vorprogrammierten Softwareausgeübt werden kann, wird nicht jeder Validator das Staking im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausüben.

Besteuerung der Ausgabe von Token

Die verschiedenen Arten von Token lösen unterschiedliche Steuern aus. Fremdkapital-Token sind steuerlich als Obligationen zu qualifizieren. Token mit Eigenkapital­charakter lösen bei ihrer Ausgabe die Emissionsabgabe aus.

Besteuerung des Haltens von Token

Token sind zum Verkehrswert vermögensteuerpflichtig. Werden sie nicht regelmässig gehandelt, muss der Ver­kehrswert geschätzt werden. Dabei sind sowohl der Substanz- als auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.

Besteuerung des Handels mit Token

Veräussern natürliche Personen Token aus ihrem Privatvermögen und erzielt sie damit einen steuerfreien Kapitalgewinn. Liegt eine steuerliche Gewerbsmässigkeit vor, sind Kapitalgewinne steuerbar, Kapitalverluste im Gegenzug steuerlich abzugsfähig.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist anspruchsvoll. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Vermögens­klasse noch relativ jung ist und viele Steuerpflichtige Tokens kaufen, ohne zu wissen, was genau sie erworben haben. Sobald Gewerbsmässigkeit infolge einer aktiven Krypto-Handelstätigkeit festgestellt wird, sind die Auswirkungen noch grösser auf die Einkommens- und Vermögensfolgen des Steuerpflichtigen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Stand per 31.12.2021

Ausländisches Vermögen in der Steuererklärung

Ausländisches Vermögen in der Schweizer Steuererklärung

Auch ausländische Liegenschaften und deren Erträge daraus sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Dabei werden Liegenschaften nur am Ort der gelegenen Sache besteuert, der Wert der Liegenschaft im Ausland muss jedoch in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden, da er für die Berechnung des Steuersatzes (Steuertarif) und für die internationale Steuerausscheidung (Zuweisung von Schulden, Schuldzinsen und Sozialabzügen) berücksichtigt wird. Der Wert der Liegenschaft und der Ertrag daraus werden in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt. Schulden und Schuldzinsen werden in der internationalen Steueraufteilung, anteilsmässig ausgeschieden, wodurch sich das steuerbare Einkommen und Vermögen dennoch erhöhen kann. Gleiches gilt auch für die Sozial- und Versicherungsabzüge.

Für die Bewertung des Vermögenswert und des Ertrags einer Liegenschaft, gelten die gleichen Grundsätze wie wenn die Liegenschaft in der Schweiz liegen würde. Für die Einkommenssteuer sind die Mieteinnahmen zu deklarieren, Liegenschaftsunterhaltskosten demgegenüber können abgezogen werden. Falls die Liegenschaft nicht vermietet wird, wird in der Praxis ein Eigenmietwert von normalerweise 3%o vom Vermögenssteuerwert aufgerechnet. Der Ermittlung des Vermögenssteuerwert wird nach den Regeln der kantonalen Grundstückschätzung vorgenommen. Dabei ist der Kaufpreis relevant. Sind die Kaufpreise in Fremdwährung vorhanden, so kann die Umrechnung in Schweizer Franken zum aktuellen Fremdwährungskurs gemäss ESTV erfolgen. Falls der Kauf bereits länger zurückliegt oder keine Dokumente mehr vorliegen, muss der Verkehrswert aufgrund des Drittvergleichs geschätzt werden.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.