COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

Auch in Sachen Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 gibt unterschiedliche Auffassungen und Ansichten. In der Theorie der Rechnungslegung ist klar, dass das Ereignis (COVID-19) in der Schweiz, nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Somit stellt dies eigentlich kein bilanzierungspflichtiges Ereignis dar. (Zu beachten sind jedoch die Angaben im «Anhang zur Jahresrechnung»). 

Trotzdem kann eine Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 Sinn machen, insbesondere um den Liquiditätsabfluss infolge Steuerrechnung zu reduzieren. In «normalen» Zeiten werden derartige Rückstellungen (zum „dauernden Gedeihen des Unternehmens») von den Steuerbehörden eher zurückhaltend akzeptiert.

Verschiedene kantonale Steuerämter haben zwischenzeitlich für die aktuelle Corona-Situation Verständnis und gewähren verschiedene Erleichterungen und Vorkehrungen, wie beispielsweise die kantonalen Steuerämter Thurgau, Zug oder der Kanton Aargau (nachstehendes Beispiel):
„Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG, GmbH, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerlich zugelassene Corona-Rückstellung von maximal 25% des Vorsteuergewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 250’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.“

Gerne beraten wir Sie, über die Höhe der Corona Sonderrückstellung und wie diese verbucht werden soll. Damit Sie trotz Corona-Rückstellung einen guten Jahresabschluss 2019 den Empfängern der Jahresrechnung zeigen können.

 

Haftung Steuerschulden bei Grundstückkauf ab 1.1.2020 im Kanton Aargau

Haftung für Steuerschulden beim Grundstückkauf ab 1.1.2020 im Kanton Aargau

Wer denkt schon daran, dass man bei einem Kauf von einem Haus oder einer Wohnnung für die Steuerschulden des Verkäufers aus diesem Kauf haftbar gemacht werden könnte? Doch genau dies ist seit dem 1. Januar 2020 im Kanton Aargau möglich: Käufer haften mit dem von ihnen gekauftem Grundeigentum für Steuerschulden, insbesondere Grundstückgewinnsteuern, wenn der Verkäufer diese nicht bezahlt. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im letzten Jahr eine entsprechende Änderung des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Der Kanton Aargau führt mit diesem Schritt eine Sicherstellung ein, welche in allen übrigen Kantonen bereits in identischer oder ähnlicher Form besteht. Auf diesem Weg möchte der Fiskus die erheblichen Steuerausfälle reduzieren, welche er in der Vergangenheit immer wieder beim Steuerbezug in Kauf nehmen musste. Das neue gesetzliche Pfandrecht gilt für Steuern auf Grundstücksveräusserungen, welche ab dem 1. Januar 2020 gekauft werden.

Grundstücke im Sinne des Gesetzgebers sind insbesondere überbaute und unüberbaute Parzellen, Stockwerkeigentum und Baurechte. Auch wenn nur ein Teil eines Grundstücks (infolge Abparzellierung) oder ein Miteigentums- oder Gesamthandanteil (z.B. Austritt aus einer Erbengemeinschaft oder einfachen Gesellschaft) an einem Grundstück veräussert wird, gilt dies als Handänderung. Abhängig davon, ob ein Grundstück steuerrechtlich zum Privat- oder Geschäftsvermögen des Verkäufers gehört ist und ob der Verkäufer eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (AG, GmbH, etc.) ist, können bei einer Handänderung unterschiedliche Steuerfolgen beim Verkäufer resultieren (im Kanton Aargau):
• Verkauft ein Ehepaar das private Einfamilienhaus, liegt in den meisten Fällen eine Veräusserung aus dem Privatvermögen vor. Übersteigt der Verkaufspreis die steuerlich anerkannten Anlagekosten und liegt daraus ein Gewinn vor, unterliegt dieser der Grundstückgewinnsteuer.
• Ein Unternehmer, der eine Einzelfirma führt, verkauft gewinnbringend die Betriebsliegenschaft, welche zum Geschäftsvermögen des Unternehmers gehört. Eine solche Transaktion löst regelmässig Einkommenssteuern aus.
• Eine Immobilien-AG verkauft Eigentumswohnungen gewinnbringend an private Eigentümer. Auf dem erzielten Gewinn hat die AG eine Gewinnsteuer zu entrichten. Diese Steuern werden von der zuständigen
Steuerbehörde dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Zahlt dieser nicht, kann der Fiskus dank der Gesetzesneuerung eine Sicherstellung auf dem Grundstück des Käufers verlangen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Käufer in der Höhe von maximal drei Prozent des vereinbarten Kaufpreises für nicht bezahlte Steuerschulden mit dem erworbenen Grundstück haftet. Bei einem Tauschvertrag beträgt die Maximalhaftung drei Prozent des Verkehrswerts des tauschweise erhaltenen Grundstücks. Um sich als Käufer gegen eine Haftbarmachung abzusichern, kann er drei Prozent des Kaufpreises direkt an die Steuerbehörde, welche für den Verkäufer zuständig ist, überweisen.
Denkbar ist auch eine Zahlung dieser drei Prozent auf ein Sperrkonto oder Notaren Treuhandkonto. Ein Verkäufer seinerseits kann sich dem Thema entledigen, indem er entweder eine Bankgarantie über die Abdeckung der Steuerfolgen oder eine Bestätigung des Steueramtes vorlegt, wonach keine Steuern anfallen (z.B. bei einer Ersatzbeschaffung) oder Steuern vollumfänglich bezahlt der sichergestellt sind.

Verkäufer und Käufer können sich auch darauf einigen, dass keine Sicherstellung von Steuerforderungen erfolgt. Die Urkundsperson (Notar) klärt bei einem Verzicht den Käufer über das mögliche gesetzliche Pfandrecht für nicht bezahlte Steuerforderungen auf. Ein Verzicht auf eine Sicherstellung kann im Normalfall dann vorgesehen werden, wenn ein sogenannter steueraufschiebender Tatbestand vorliegt. Ein solcher liegt etwa bei einer Handänderung zwischen Eltern und Nachkommen oder Ehegatten vor.

Nicht nur die Steuerbehörde geniesst ein solches gesetzliches Pfandrecht für Zahlungsausfälle, auch in folgenden anderen Fällen haften Grundeigentümer mit ihrem Eigentum für nicht geleistete Zahlungen:
• Prämien für die Versicherung sowie Präventionsabgaben bei der Aargauischen Gebäudeversicherung;
• Rechnungen für von Bauhandwerkern auf dem Grundstück erbrachte Leistungen;
• Beiträge von Stockwerkeigentümern an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (der letzten drei Jahre);
• Mehrwertabgaben bei Grundstücksein-/ umzonungen sowie Beiträge an die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen (Strassen) von Grundstücken.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

In jeder Lebenssituation die passende Steuerberatung

In jeder Lebenssituation die passende Steuerberatung

Nichts ist so konstant wie der Wandel. Das Leben ist dynamisch, deshalb sind es die steuerlichen Lebenssituation auch. Hier einige der am häufigsten anzutreffenden Situationen und Fragen, wo eine Steuerberatung sinnvoll ist.

Eintritt in die Steuerpflicht:

  • Mit dem Eintritt in die Volljährigkeit, beginnt auch die Steuerpflicht.
  • Das erste mal eine Steuererklärung ausfüllen. Was muss ich dabei beachten?
  • Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV, hat dazu eigens eine eigene website mit Infos erstellt. www.steuern-easy.ch

Zusammenleben, Konkubinat, Heiraten:

  • Was sind die Vor- und Nachteile vom Konkubinat oder dem verheiratet sein, aus steuerlicher und rechtlicher Sicht?
  • Was bedeutet der Begriff «Heiratsstrafe» aus steuerlicher Sicht?
  • Welcher Steuertarif kommt bei ledigen oder verheirateten, wann zur Anwendung?
  • Wer kann den Kinderabzug geltend machen, bei Kindern aus einer Konkubinatsbeziehung?
  • Soll ich einen Konkubinatsvertrag erstellen? Was soll darin geregelt sein?

Eigenheim, Liegenschaft kaufen:

  • Welche Steuerfolgen hat eine Liegenschaft im Privatvermögen?
  • Wie kann ich mein Eigenheim finanzieren?
  • Soll ich mir für die Finanzierung von den Eltern besser ein Darlehen oder einen Erbvorbezug geben lassen?
  • Kann ich einen BVG-Vorbezug machen und wie hoch sind die Kapitalsteuern?
  • Was ist der Eigenmietwert und wie muss ich diesen versteuern?
  • Soll ich meine Hypothek, direkt oder indirekt amortisieren?
  • Welche Liegenschaftsunterhaltskosten können bei den Steuern abgezogen werden?
  • Wie hoch sind die Grundstückgewinnsteuern beim Verkauf der Liegenschaft?
  • Wann kann ich einen Unternutzungsabzug geltend machen?

Selbständigkeit, Firma, Start-up gründen:

  • Habe ich ein nachhaltiges und überlebensfähiges Geschäftsmodell?
  • Was sind die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Rechtsformen?
  • Was sind die steuerlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaften zu Kapitalgesellschaften?
  • Wie kann ich mit einem Unternehmen Steuerplanung betreiben?
  • Was muss ich bezüglich Mehrwertsteuer und Sozialversicherungen beachten?
  • Wie kann ich einen steueroptimierten Jahresabschluss erstellen?

Scheidung, Trennung:

  • Was sind die Steuerfolgen einer Trennung oder Scheidung?
  • Ab wann müssen getrennte Steuererklärungen ausgefüllt werden?
  • Wer darf den Kinderabzug geltend machen?
  • Wie sind die Unterhaltskosten zu deklarieren?
  • Wie sind die Geldzuflüsse aus gütterrechtlicher Auseinandersetzung zu versteuern?
  • Wie werden Einmalabfindungen für Unterhaltsleistungen besteuert?

Pensionierung, Nachfolgeregelung:

  • Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten?
  • Wie hoch sind meine Renteneinkünfte aus AHV und BVG?
  • Soll ich mir die Rente oder das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen?
  • Was sind die Steuerfolgen einer PK-Kapitalauszahlung?
  • Wann soll ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?
  • Wie kann ich meine Unternehmung an einen Nachfolger übergeben?
  • Welche Steuern sind beim Unternehmensverkauf fällig?
  • Wie berechnet sich die Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG bei einer Personengesellschaft?
  • Wann kann ich einen steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf meiner Aktien realisieren?
  • Was muss ich bezüglich den steuerlichen Sperrfristen bei einer Rechtsformumwandlung beachten?

Nachlassplanung, Erbschaft, Tod:

  • Wie kann ich meinen Nachlass regeln?
  • Wer muss Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern bezahlen?
  • Soll ich meine Liegenschaft zu Lebzeiten an meine Nachkommen übertragen?
  • Soll ich mir besser ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an meiner Wohnung einräumen lassen?
  • Wir haben unversteuertes Vermögen geerbt, wie ist da vorzugehen?
  • Wann kann ich eine straflose Selbstanzeige einreichen?
  • Wir haben eine Liegenschaft geerbt, wo und wie muss ich diese versteuern?

Der Katalog lässt sich beliebig erweitern, da praktisch jede wirtschaftliche Transaktion auch Steuerfolgen mit sich bringt. Gerne sind wir für Sie da.

Quellensteuer Änderungen ab 1.1.2021

Quellensteuer Änderungen ab 1.1.2021

Der Bundesrat hat am 11.04.2018 das am 16.12.2016 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.

Bis dann haben Kantone, Wirtschaft und Arbeitgeber Zeit erhalten, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Nun rückt der Inkraftsetzungszeitpunkt näher. Deshalb ist an den nahenden Inkraftsetzungstermin zu erinnern.

Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen:

  • Option für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
    • Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120 000 weiterhin einer obligatorischen „nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)“ unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen
  • NOV-Antragsrecht neu auch für „Quasi-Ansässige“
    • Eine NOV beantragen können neu auch sog. «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige
    • Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen aber wesentlich aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beziehen
  • Personenfreizügigkeits-bedingte Gleichbehandlung
    • Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 241) zurück, mit welchem die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.

Verrechnungssteuer Rückerstattungsanspruch von Privatpersonen

Verrechnungssteuer Rückerstattungsanspruch von Privatpersonen

Bei einer Gewinnausschüttung einer Schweizer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) an ihre Beteiligten unterliegt diese Dividende der Verrechnungssteuer von 35 %. Bei korrekter und periodengerechter Deklaration in der privaten Steuererklärung, durch die begünstigten Schweizer Anteilsinhaber, kann die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurückgefordert werden. Dies gilt auch bei «geldwerten Leistungen», wie beispielsweise beim unterpreislichen Leistungsaustausch zwischen dem Anteilsinhaber und seiner Kapitalgesellschaft oder bei Aufrechnungen von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen auf Stufe Gesellschaft.

In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere bei geldwerten Leistungen die periodengerechte Erfassung auf Stufe Anteilsinhaber regelmässig nicht erfüllt ist. Das rührt daher, dass geldwerte Leistungen meist erst zeitlich verzögert im Veranlagungsverfahren auf Stufe Gesellschaft erkannt werden und dadurch eine entsprechende periodengerechte Deklaration in der privaten Steuererklärung des Anteilsinhabers fehlt.

Bisher verfolgten die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) resp. die Kantone eine restriktive Praxis bei der Rückerstattung von Verrechnungssteuerguthaben. Waren bis anhin die formalen Voraussetzungen bezüglich der ordnungsgemässen Deklaration nicht erfüllt, wurde die Rückerstattung verweigert.

Was hat sich geändert?

Aufgrund der gesetzgeberischen Intervention durch Anpassung vom Artikel 23 Verrechnungssteuergesetz (VStG) und dem damit verbundenen neuen Kreisschreiben Nr. 48 der ESTV zeichnet sich eine Liberalisierung bei der Rückerstattungspraxis der Verrechnungssteuer ab.

Neu ist, dass eine fahrlässige Nichtdeklaration von verrechnungssteuerbelasteten Einkünften nicht mehr zwangsläufig zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs führen muss. Nebst dem Tatbestand der Fahrlässigkeit muss die nachträgliche Deklaration oder Aufrechnung in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren erfolgen. Sind die Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann der Rückerstattungsanspruch gewahrt werden.

Die Änderungen des VStG und auch die neue Praxis der ESTV treten rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und gelten generell für Rückerstattungsansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.

Die allgemeine Verwirkungsfrist von drei Jahren zur Einreichung des Rückerstattungsantrags bleibt unverändert. Wird die verrechnungssteuerbelastete Leistung jedoch erst nachträglich im Veranlagungsverfahren oder anlässlich einer Kontrolle beanstandet, so wird dem Steuerpflichtigen neu eine Nachfrist von 60 Tagen zur Einreichung eines Rückerstattungsantrags gewährt.

Was heisst fahrlässig?

Gemäss Publikation der ESTV handelt eine Person dann fahrlässig, wenn diese die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Das «pflichtwidrige Verhalten» wird jeweils unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall beurteilt. Dabei werden insbesondere die persönlichen Voraussetzungen wie Ausbildung, intellektuelle Fähigkeiten sowie Berufserfahrung mitberücksichtigt.

In der Praxis wird inskünftig die Interpretation der Fahrlässigkeit von entscheidender Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, wie mit der Auslegung der Fahrlässigkeit von Seiten der Steuerbehörden umgegangen wird. Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass hinsichtlich des Tatbestands der Fahrlässigkeit hohe Anforderungen gestellt werden. Auch betreffend die Beweislastverteilung sind noch nicht alle Fragen abschliessend geklärt.

Sind Sie von einem konkreten Anwendungsfall bezüglich Verrechnungssteuer Rückerstattung betroffen, so empfiehlt es sich, den Aspekt der Fahrlässigkeit frühzeitig zu beurteilen.

COVID-19: Massnahmen Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

COVID-19: Massnahmen im Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

Gestützt auf das vom Regierungsrat am 1. April 2020 beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt Aargau die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um. Die Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch (mit Ausnahme von Ziff. 8) für die direkten Bundessteuern.

Für natürliche Personen gelten folgende Massnahmen:

  1. Einreichen der Steuererklärung 2019: Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Einreichungsfrist für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Dazu muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die provisorischen Steuerrechnungen 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden. Für Anpassungen der provisorischen Steuerrechnung sind die zuständigen Steuerämter zuständig.
  3. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung: Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Bezahlung der Steuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
  4. Mahn- und Betreibungsstopp: Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine Mahnungen zugestellt und keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Die Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden kulant behandelt.
  6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Unterlagen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Die Steuerbehörde behandelt diese Gesuche kulant.
  7. Zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können.
  8. Ist ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie durch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung betroffen oder erleidet es nachweislich einen massiven Umsatzeinbruch, kann im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden.

Für juristische Personen geltend folgende Massnahmen:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die juristischen Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden.
  2. Die Massnahmen 2 bis 8 der natürlichen Personen gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 1.1.2020, Liegenschaftsunterhalt

Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 1.1.2020, Liegenschaftsunterhalt

hier können Sie die neue Liegenschaftskostenverordnung herunterladen.

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es zwei zusätzliche Steuerplanungsinstrumente bei privaten Liegenschaften, zugunsten energiepolitischer Ziele: Einerseits werden nun auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau einkommenssteuerlich zum Abzug zugelassen. Zweitens können die im Zusammenhang mit energiesparenden Investitionen getätigten Auslagen (inkl. der vorerwähnten Rückbaukosten) auf die nachfolgenden zwei Kalenderjahre vorgetragen werden. Dies sofern diese im Entstehungsjahr aufgrund eines zu tiefen Einkommens nicht vollständig zum Abzug gebracht werden konnten (sog. „Abzugsvortrag“). Es gilt jedoch zu beachten, dass das Instrument des Abzugsvortrags nicht in jedem Fall zu einem steueroptimalen Ergebnis führt.

Überblick

Wie bisher steht es den Steuerpflichtigen frei, anstelle der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten einen Pauschalabzug geltend zu machen (10% des Bruttogebäudeertrags bzw. Eigenmietwerts bei Gebäuden bis zu 10 Jahren, 20% bei Gebäuden über 10 Jahren). Mit dem Pauschalabzug sind grundsätzlich sämtliche Liegenschaftskosten pauschal abgedeckt.

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

Der ausserfiskalisch motivierte Abzug des Energiesparens und Umweltschutzes umfasst seit dem 1. Januar 2020 neu auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Aus steuerlicher Sicht sind die Begriffe „Rückbau“ und „Ersatzneubau“ für die Steuerbehörden noch genauer zu definieren. Entsprechende Umschreibungen finden sich in der Liegenschaftskostenverordnung für die direkte Bundessteuer.

Demnach qualifizieren als abzugsfähige Rückbaukosten die folgenden vier Aktivitäten:

a. Demontage von Installationen

b. Abbruch des vorbestehenden Gebäudes

c. Abtransport des aus dem Rückbau resultierenden Bauabfalls

d. Entsorgung des auf den Rückbau zurückzuführenden Bauabfalls

Bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten oder Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Steuerpflichtige, welche Rückbaukosten zum Abzug bringen wollen, haben der Steuerbehörde die entsprechenden Aufwendungen in einer separaten Abrechnung gegliedert nach den vorherig aufgeführten Aktivitäten (Buchstabe: a. bis d.) auszuweisen.

Rückbaukosten sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie im Hinblick auf die Erstellung eines Ersatzneubaus anfallen. Konkret bedeutet dies Folgendes:

Der Ersatzneubau muss auf demselben Grundstück wie das vorbestehende Gebäude durch dieselbe steuerpflichtige Person innert einer angemessenen Frist (und damit grundsätzlich innerhalb der Zeitspanne von zwei Jahren; für den Ersatzneubau muss im Zeitpunkt des Rückbaus bereits ein konkretes Projekt vorliegen) realisiert werden.

Das vorbestehende Gebäude und der Ersatzneubau müssen eine gleichartige Nutzung aufweisen. Eine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn vorbestehende beheizte/klimatisierte Wohngebäude oder gemischt genutzte Bauten (Vereinigung von Wohnen und Gewerbe im selben Gebäude) durch ebensolche Gebäude ersetzt werden. Keine gleichartige Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn ein unbeheiztes Gebäude (z.B. Scheune) oder ein vormals ausschliesslich gewerblich genutztes Gebäude (z.B. Lagerraum) durch ein Wohngebäude ersetzt wird. Rückbaukosten für den Abriss von rein gewerblich genutzten Gebäuden sind nicht abziehbar.

Abzugsvortrag / Verlustüberhang

Eine absolute Neuerung bei der Besteuerung von Privatpersonen ist die Einführung eines Abzugsvortrags: Seit dem 1. Januar 2020 können Aufwendungen im Zusammenhang mit energetischen Massnahmen (einschliesslich Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau) neu auf die nachfolgenden zwei Kalenderjahre vorgetragen werden, sofern sie im Entstehungsjahr aufgrund eines zu tiefen Einkommens nicht vollständig zum Abzug gebracht werden konnten. Ausgangslage für die Ermittlung eines allfälligen Abzugsvortrags ist das sog. Reineinkommen, d.h. das steuerbare Einkommen vor den Sozialabzügen. Beispiel: Im Kalenderjahr 2021 beläuft sich das steuerbare Einkommen auf CHF 80‘000 (vor Energiesparmassnahmen), das Reineinkommen auf CHF 95‘000 (vor Energiesparmassnahmen) und die Energiesparmassnahmen auf CHF 120‘000; es verbleibt ein vortragbarer Abzug von CHF 25‘000 (CHF 120‘000 abzüglich CHF 95‘000), welcher von dem im Kalenderjahr 2022 steuerbaren Reineinkommen in Abzug gebracht werden kann. Der Abzugsvortrag verfällt, sollte innerhalb der Vortragsperiode der Pauschalabzug geltend gemacht werden. Bei Verkauf, Schenkung oder Erbvorbezug verbleibt die Abzugsfähigkeit von noch nicht verrechneten Kosten beim bisherigen Eigentümer. Stirbt der bisherige Eigentümer, dürfte der Abzugsvortrag wohl nicht auf die Erben übertragen werden können.

Überlegungen zur Steuerplanung

Häufig werden bei grösseren baulichen Massnahmen die entsprechenden Arbeiten – sofern möglich – aus steuerplanerischer Sicht jahresübergreifend z.B. von September bis März ausgeführt: Die im ersten Kalenderjahr effektiv erbrachten und klar abgrenzbaren Bauarbeiten werden seitens der Bauhandwerker bereits im ersten Kalenderjahr im Rahmen einer Teilrechnung fakturiert. Die im nachfolgenden Kalenderjahr ausgeführten Arbeiten werden dann in einer zweiten Rechnung, der Schlussrechnung erfasst. Durch diese Vorgehensweise können die steuerlichen Abzüge auf zwei Steuerperioden aufgeteilt und dadurch die bei der Einkommenssteuer wirkende Progression für die entsprechenden Kalenderjahre gebrochen werden. Ungeachtet des neuen Instruments des Abzugsvortrags sollte diese Möglichkeit zur Steueroptimierung auch zukünftig frühzeitig in Betracht gezogen werden. Im vorstehenden Beispiel (Reineinkommen von CHF 95‘000, Energiesparmassnahmen von CHF 120‘000) würde es sich als steuerlich günstiger erweisen, wenn die Bauarbeiten und Kosten möglichst gleichmässig auf die Jahre 2021 und 2022 aufgeteilt werden könnten, als wenn sämtliche baulichen Massnahmen und Kosten im Jahr 2021 anfallen und der Abzugsvortrag in Anspruch genommen werden muss.

Ebenfalls im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung ist zudem die politische Diskussion rund um die Besteuerung von selbstbewohntem Wohneigentum im Auge zu behalten. Sollte die Eigenmietwertbesteuerung effektiv abgeschafft werden, besteht das Risiko, dass auch die Abzüge im Bereich des Energiesparens (teilweise) aufgehoben werden. Vor diesem Hintergrund könnte es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, grössere Sanierungsarbeiten eher früher als später an die Hand zu nehmen.

Steuerbelastung Schweiz im internationalen Vergleich

Steuerbelastung Schweiz im internationalen Vergleich

Am 17. Januar 2020 wurde der internationale Vergleich der Steuersätze und Steuerquoten von verschiedenen OECD-Ländern 2019 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht.

Der jährliche statistische Vergleich untersucht die Steuersätze und Steuerquoten in verschiedenen OECD-Ländern in Bezug auf Körperschaftssteuern, Kapitalsteuern für Unternehmen, Quellensteuern, Emissionsabgaben, Umsatzabgaben, Mehrwertsteuern und Steuern auf das Einkommen und Nettovermögen von natürlichen Personen. Die Publikation befasst sich zusätzlich mit dem Verhältnis von direkten und indirekten Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und den Hauptkomponenten der Fiskalquoten.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerstatistiken/fachinformationen/steuerbelastungen/internationale-steuervergleiche.html

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Rückkauf eigener Aktien, Kapitalherabsetzung, Direkte Teilliquidation

Rückkauf eigener Aktien, Kapitalherabsetzung, Direkte Teilliquidation

Eine direkte Teilliquidation besteht im steuerrechtlichen Sinne beim Rückkauf eigener Aktien zwecks Herabsetzung des Aktienkapitals i.S.v. Art. 732 ff. OR.

Das Aktienrecht erlaubt einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien im Umfang von 10% des Aktienkapitals, sofern frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür notwendigen Mittel vorhanden ist (Art. 659 Abs. 1 OR). Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20%. Die über 10% des eigenen Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien müssen innerhalb von zwei Jahren wieder veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden (Art. 659 Abs. 2 OR).

Der Rückkauf eigener Aktien durch eine Gesellschaft kann bei den Beteiligungsinhabern bzw. den Aktionären folgende Konsequenzen haben:

  • Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien nicht innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so wird dieser Rückkauf als Teilliquidation qualifiziert. Der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Nominalwert gilt damit bei der verkaufenden Privatperson nicht als privater, steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Durch den Rückkauf eigener Aktien über dem Nennwert erhält der Aktionär in der Differenz zwischen dem Nennwert und dem Rückkaufspreis einen Teil der Reserven. In diesem Ausmass liegt eine geldwerte Leistung vor, welche auch der Verrechnungssteuer unterworfen ist.
  • Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so erzielt die verkaufende Person anlässlich des Rückkaufs eigener Aktien über dem Nominalwert nicht einen steuerbaren Vermögensertrag, sondern einen privaten, steuerfreien Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG. Dies unter dem Vorbehalt, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden hat.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.