Kreisschreiben Nr. 37 zu Mitarbeiterbeteiligungen

Aktualisiertes Kreisschreiben Nr. 37, zu Mitarbeiterbeteiligungen

Die ESTV, Eidg. Steuerverwaltung hat am 30. Oktober 2020, das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 37 publiziert. Dabei hat die ESTV in Bezug auf drei Punkte Klarheit geschaffen, welche insbesondere bei Start-Ups in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionsstoff mit den Steuerbehörden sorgten. Die drei Punkte umfassen folgende Themen:

  • Bewertung von Mitarbeiteraktien: Grundsätzlich gilt die Praktikermethode.
  • 5-jährige Formelwertkongruenz: Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist nach Ablauf einer 5-jährigen Haltedauer möglich.
  • Aktien die Mitarbeiter zu Drittkonditionen erwerben, qualifizieren nicht als Mitarbeiterbeteiligungen.

So ist im Kreisschreiben neu präzisiert, dass wenn kein Verkehrswert für Anteile einer Gesellschaft vorhanden ist, auf die Bewertung nach Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz abzustellen ist. Bei der Anwendung der Praktikermethode werden ((doppelter Ertragswert + einfacher Substanzwert) / 3) gewichtet. Neu gegründete Gesellschaften werden im Gründungsjahr und während der Aufbauphase nach dem Substanzwert bewertet.

Zudem räumt die ESTV mit einer Vielzahl von unterschiedlichen kantonalen Praxen in Bezug auf die sog. Formelwertkongruenz auf. Neu gilt gesamtschweizerisch, dass wenn beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligungen auf einen Formelwert abgestellt wird, nach Ablauf von einer Haltedauer von 5 Jahren ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden kann, sofern die Mitarbeiterbeteiligung im Privatvermögen gehalten wird (bisherige Zürcher-Praxis). Dieser Entscheid ist für Unternehmen sehr zu begrüssen und macht das Instrument der Mitarbeiterbeteiligung für Arbeiternehmer noch attraktiver. Diese Änderung hat für die Kantone grundsätzlich hinsichtlich der direkten Bundessteuer Wirkung.

Die ESTV präzisiert weiter, dass wenn ein Mitarbeiter Beteiligungsrechte zu Drittkonditionen erwirbt (bspw. im Rahmen von Finanzierungsrunden), diese Beteiligungsrechte nicht als Mitarbeiterbeteiligungen gelten. Dies bedeutet, dass unabhängig von einer Haltedauer, im Rahmen einer Veräusserung ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden kann. In Bezug auf die Anwendung dieser Änderung für die Kantons- und Gemeindesteuern sei auf oben Gesagtes verwiesen.

Mit diesen Präzisierungen werden somit bestehende Unsicherheiten ausgeräumt (z.B. bei Rückbeteiligungen oder Investitionen durch Mitarbeiter und Co-Founder zum Verkehrswert).

In Bezug auf den Vermögenssteuerwert hat diese Änderung keine Auswirkung, da die meisten Kantone für die Bestimmung des Vermögenssteuerwertes von nicht gehandelten Beteiligungsrechten auf die Bewertung nach Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz abstellen.

Das aktualisierte Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer möglich

Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer zulässig

Jeder Mehrwertsteuerpflichtige muss auf Verlangen der Steuerverwaltung seine Unterlagen zur Überprüfung der Steuerzahlungen und des zulässigen Vorsteuerabzugs einreichen. Tut dies der Steuerpflichtige nicht oder liegen keine, oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die Steuerverwaltung die Steuerforderung ein.

Vor Bundesgericht erschienen Restaurantbesitzer, die keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen eingereicht hatten. Es bestand eine Differenz von rund CHF 50’000 zwischen der Mehrwertsteuerabrechnung (ca. CHF 150’000) und der Buchhaltung (ca. CHF 100’000). Das Bundesgericht bestätigte die Ermessenseinschätzungen der Steuerverwaltung.

Das Gericht führte aus, eine Steuereinschätzung sei dann korrekt, wenn die aus der Buchführung resultierenden Ergebnisse, auch wenn die Bücher formal ordnungsgemäss geführt werden, offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Im konkreten Fall fehlte das Kassenbuch und das Kassenkonto wies einen negativen Saldo auf, obwohl dieses Konto logischerweise einen positiven Sollsaldo haben muss.

Wichtig für den Steuerpflichtigen: Den formellen Anforderungen an die Geschäftsbücher ist Beachtung zu schenken. Zwar ist auch bei formell korrekten Aufzeichnungen eine Ermessenseinschätzung möglich, aber weniger wahrscheinlich. Gerade bei bargeldintensiven Unternehmen ist bei «schlechten» Zahlen, bzw. unterdurchschnittlichen Margen die Gefahr einer Überprüfung und Einschätzung höher.

Mit einer tadellosen Dokumentation lässt sich die Steuereinschätzung am ehesten reduzieren. (Quelle: BGE 2C_885/2019 vom 5.3.2020)

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Geldwerte Leistungen bei simulierten Aktionärsdarlehen, Aufrechnung bei der Einkommens- und Gewinnsteuer

Geldwerte Leistungen bei simulierten Aktionärsdarlehen, Aufrechnung bei der Einkommens- und Gewinnsteuer

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2019 (2C_347/2019) hat das Bundesgericht auf die rechtsmissbräuchliche Anwendung der Wirtschaftsfreiheit im Zusammenhang mit einer Kapitalgesellschaft und deren Anteilsinhaber hingewiesen. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit simulierten Darlehen (auch unter Schwestergesellschaften) kann die zulässige Handlungsfreiheit missbräuchlich und überdehnt sein. Dies wird mit entsprechenden Aufrechnungen der Steuerverwaltung bei den Beteiligungsinhabern und den betroffenen Gesellschaften geahndet.

Aufrechnung bei der Einkommens- und Gewinnsteuer

A. und B. versuchten im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV hinzuweisen. Das Bundesgericht konnte diesem Einwand jedoch nichts abgewinnen und verwies in seiner Begründung auf die korrekte Prüfung und Darlegung der massgebenden Kriterien durch die Steuerrekurskommission und das kantonale Verwaltungsgericht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.

Sachverhalt

A. wohnt im Kanton Bern und ist an mehreren Gesellschaften beteiligt. In den Steuerjahren 2005 bis 2007 war er Alleinaktionär der D. AG und hielt u.a. 24 von 25 Stammanteilen an der E. GmbH. Letztere wurde im Jahr 2004 gegründet und verfügt seither über einen Kontokorrentkredit der D. AG. Beide Gesellschaften (E. GmbH und D. AG) gewährten X. sowie weiteren durch ihn und seine Ehefrau Y. beherrschten Unternehmen Darlehen. Mit Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2011 für die Steuerjahre 2005 bis 2007 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei A. und B. sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern diverse geldwerte Leistungen aus den Beteiligungen an der E. GmbH und der D. AG auf. In den anschliessenden Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren auf kantonaler Ebene wurden die Aufrechnungen grundsätzlich bestätigt. Mit Beschwerde vom 11. April 2019 beantragen A. und B. dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter seien die Darlehen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

Steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG BE sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Zu den geldwerten Vorteilen zählen u.a. auch die sog. «verdeckten Gewinnausschüttungen», d.h. Zuwendungen der Gesellschaft an den Anteilsinhaber, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich (sog. Prinzip des «dealing at arm’s length»), bei dem alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 138 II 57, E. 2.2 S. 59 f.). Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen.

Darlehen zwischen Schwestergesellschaften als Besonderheit

Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft abnimmt, während sich der Wert der empfangenden Gesellschaft entsprechend erhöht. Eine solche geldwerte Leistung zwischen Schwestergesellschaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis, weshalb sich Zuwendungen an Schwestergesellschaften als (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft andererseits erweisen. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen fehlt.

Simuliertes Darlehen

Nach Art. 312 OR ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft wie jeder aussenstehende Darlehensnehmer das von seiner (Schwester-)Gesellschaft ausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es an einer unentgeltlichen Zuwendung. Anders verhält es sich dann, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein solches nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrachten Leistung nicht beabsichtigt ist. In diesem Fall wird die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, und handelt es sich bei der Zuwendung nicht um Fremdkapital.

Fazit und Feststellungen

Die Kreditvergaben in den Jahren 2005 bis 2007 der D. AG bzw. der E. GmbH an die Schwestergesellschaften beruhten, bis auf ein Darlehen an die F. AG, nicht auf schriftlichen Verträgen. Ebenso wenig wurden Zins- und Rückzahlungskonditionen vereinbart. Die Darlehensnehmerinnen haben weder Zins- noch Amortisationszahlungen vorgenommen – vielmehr sind die entsprechenden Kredite laufend erhöht worden. Die D. AG und die E. GmbH haben sich in einer angespannten finanziellen Lage befunden, da ihre Aktiven das Fremdkapital nicht mehr haben decken können. Keine der beiden Gesellschaften hat über nennenswerte stille Reserven verfügt, weshalb auch eine wirtschaftliche Überschuldung vorgelegen hat. Bei der E. GmbH haben die Darlehen zudem den grösseren Teil der gesamten Aktiven ausgemacht. Weiter sind sämtliche Darlehen ohne Sicherheiten eingeräumt worden, obwohl die darlehensnehmenden Gesellschaften ebenfalls überschuldet bzw. in einer prekären finanziellen Situation gewesen sind. Die Gewährung von Krediten hat zudem nicht dem Gesellschaftszweck entsprochen, und es ist keine wirtschaftliche Verflechtung erkennbar, die das finanzielle Engagement hat rechtfertigen können. Anhand der Geldflüsse wird deutlich, dass die D. AG und die E. GmbH B. dazu gedient haben, die verlustbringende Geschäftstätigkeit seiner weiteren Unternehmen zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht (mehr) ernsthaft von einem Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswillen der beteiligten Gesellschaften ausgegangen werden. Die Darlehen sind simuliert gewesen und A. und B. zu Recht als geldwerte Leistungen aufgerechnet worden. A. und B. haben sich betreffend den Kontokorrentkrediten der D. AG und der E. GmbH gleich unkorrekt verhalten, weshalb die Darlehenserhöhungen ebenfalls als simuliert zu qualifizieren sind und einkommenssteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden müssen.

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Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 1

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 1

1. DEFINITION KAPITALGEWINN

Für die Unterscheidung zwischen Kapitalgewinn und Vermögensertrag wird auf die wirtschaftliche Herkunft des Zuflusses abgestellt. Resultiert der Zufluss aus der Veräusserung von Vermögenswerten, so liegt Veräusserungserlös vor, welcher Basis für die Berechnung eines möglichen Kapitalgewinns bildet. Basiert demgegenüber der Zufluss auf der Nutzung von Vermögenswerten, so liegt Vermögensertrag vor.

2. REGELUNG DES STEUERFREIEN KAPITALGEWINNS

2.1 Gesetzliche Regelung. Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) halten explizit fest, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (DBG) respektive beweglichem Privatvermögen (StHG) steuerfrei sind. Gemäss bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts, gelten als steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, welche aus der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens herrühren oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit kann demgegenüber zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und somit zur Besteuerung des erzielten Kapitalgewinns führen.

2.2 Selbstständige Erwerbstätigkeit. Gemäss Bundesgericht qualifiziert als selbstständige Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, mit welcher ein Unternehmer – auf eigenes Risiko, – unter Einsatz von Arbeit und Kapital, – in einer frei gewählten Organisation, und – mit Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Die selbstständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird nicht vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Betrieb ausübt. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse des individuellen Einzelfalls. Dabei können die einzelnen Merkmale auch in unterschiedlicher Intensität auftreten.

2.3 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 qualifizierte das Bundesgericht die aus dem Handel mit Wertschriften (Portfolio-Anlagen) realisierten Kapitalgewinne als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die kurze Besitzdauer, der relativ hohe jährliche Umsatz und der Einsatz von Fremdkapital galten, zusammen mit der Tatsache, dass der Steuerpflichtige gezielt, mit erheblichem Mitteleinsatz und auch mit hohem Risiko versuchte, die Börsenentwicklung auszunutzen, als Indizien, dass die übliche Verwaltung von Privatvermögen überschritten wurde. Die Kriterien «systematisches und planmässiges Vorgehen» sowie «Einsatz spezieller Fachkenntnisse» hat das Bundesgericht als nicht mehr zeitgemäss beurteilt und ihnen nur noch eine untergeordnete Rolle zugewiesen.

2.4 Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Das Bundesgericht erwog im Entscheid vom 25. August 2014, dass der Erwerb einer Liegenschaft und die Begründung von Stockwerkeigentum (Parzellierung) im Hinblick auf den gewinnbringenden Verkauf nicht zwingend auf eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit schliessen lasse und noch als Verwaltung des privaten Vermögens betrachtet werden könne. Davon abweichend wäre der Fall zu beurteilen, wenn unbebautes Land gekauft, in der Folge bebaut und Stockwerkeinheiten veräussert worden wären.

2.5 Gewerbsmässiger Kunsthandel. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 29. Juli 2011 eignen sich auch Kunstgegenstände als Wertanlage und der Handel damit kann zu einem Nebenerwerb führen. Der vorliegende Entscheid verneinte –trotz engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und Einsatz von Fachkenntnissen -aufgrund der langen Besitzdauer, dem fehlenden Einsatz von fremden Mitteln zur Finanzierung der Geschäfte und mangelndem systematischem und planmässigem Vorgehen einen gewerbsmässigen Handel.

3. STEUERFREIER KAPITALGEWINN IM RISIKO

Aufgrund der Rechtsprechung wird die Steuerfreiheit der auf Privatvermögen erzielten Kapitalgewinne immer wieder in Frage gestellt. Für die Abgrenzung, ob tatsächlich ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt, sind für den gewerbsmässigen Handel mit Wertschriften, Liegenschaften sowie Kunst, die sich während Jahrzehnten entwickelten Kriterien zu berücksichtigen.

3.1 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Zur Beurteilung, ob die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportfeuilles zu Einkommenssteuer- und Sozialabgabefolgen führt, kann das, auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts basierende, Kreisschreiben Nr. 36 der Eidg. Steuerverwaltung (KS Nr. 36 ESTV) herangezogen werden. Unter Einhaltung der folgenden, kumulativ zu erfüllenden Kriterien kann von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausgegangen werden:

  1. Veräusserte Wertschriften wurden während mindestens sechs Monaten gehalten;
  2. Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr ist tiefer als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode
  3. Realisierte Kapitalgewinne betragen weniger als 50% des Reineinkommens in der entsprechenden Steuerperiode
  4. Anlagen sind aus eigenen Mitteln finanziert oder die Vermögenserträge aus den Wertschriften übersteigen die auf die Wertschriften entfallenden Schuldzinsen
  5. Derivate werden nur zur Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen gekauft und verkauft.

Werden die vorstehenden fünf Kriterien nicht kumulativ erfüllt, ist die Prüfung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anhand der folgenden Gewichtung vorzunehmen:

  1. Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
  2. Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  3. Einsatz von Derivaten.

Folgende sekundär zu erfüllende Kriterien begründen für sich alleine keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wirken jedoch bestärkend auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit:

  • systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens;
  • enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie Einsatz spezieller Fachkenntnisse.

Werden auch diese Kriterien nicht erfüllt, kann grundsätzlich von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn ausgegangen werden. Falls gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, qualifizieren die realisierten Kapitalgewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG und unterliegen der Sozialabgabepflicht. Die Anrechnung eingetretener Verluste aus dem Wertschriftenhandel bleibt vorbehalten.

3.2 Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nennt folgende Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit beim Liegenschaftenhandel:

  1. systematisches bzw. planmässiges Vorgehen (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung)
  2. Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte
  3. enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person
  4. Einsatz spezieller Fachkenntnisse
  5. kurze Besitzdauer
  6. Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte; oder
  7. Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft.

Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit bejaht, qualifizieren die Liegenschaften als Geschäftsvermögen. Gewinne der Veräusserung von unbeweglichem Geschäftsvermögen unterliegen auf Bundesebene der Einkommenssteuer sowie – je nach Kanton – entweder ebenfalls der Einkommenssteuer oder der Grundstückgewinnsteuer. Ausserdem ist auf dem Gewinn die Sozialabgabe geschuldet.

3.3 Gewerbsmässiger Kunsthandel. Die durch die Rechtsprechung für den Liegenschaften- und Wertschriftenhandel entwickelten Kriterien finden sinngemäss auch auf den Verkauf von Kunstgegenständen Anwendung.

Zu berücksichtigen sind die damit verbundenen Besonderheiten:

  1. Sammlungen werfen während der Haltedauer keinen Ertrag ab, erst ein Verkauf führt in der Regel zu einem Gewinn
  2. Sammlungen sind in der Regel eigenfinanziert
  3. eine Sammlung dient eher langfristigen Zwecken und ist mit einem gewissen persönlichen Aufwand verbunden.

Die bisherige Rechtsprechung hält fest, dass bei einem allfälligen Verkauf der Sammlung nur dann von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist, wenn die Sammlung nachvollziehbar ohne Gewinnstrebigkeit aufgebaut wurde.

Wird die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als gewerbsmässig qualifiziert, unterliegen in der Folge die realisierten Kapitalgewinne, unter Vorbehalt der Berücksichtigung allfälliger daraus resultierender Verluste, als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG der Einkommenssteuer und Sozialabgabepflicht.

FAZIT

Ob bei einem Fall Gewerbsmässigkeit vorliegt muss immer auf jeden Einzelfall hin beurteilt werden.

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Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Bildungsleistungen
Kürzlich haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht drei beachtenswerte Urteile zur Frage der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung publiziert. Im Urteil A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob Yoga-Workshops als Bildungsleistungen qualifiziert werden können. Das Bundesgericht befasste sich seinerseits auch mit Poledance (2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019) und Kickbox-Kursen (2C_500/2019 vom 6. Februar 2020). Während die Poledance-Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifizierten, kamen die Gerichte bei den Yoga-Workshops und den Kickbox-Kursen zum Schluss, dass es sich hierbei nicht um ausgenommene Bildungsleistungen handelt.

Erwägungen der Gerichte
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. b MWSTG sind von der Besteuerung ausgenommen Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Die Tätigkeiten müssen hauptsächlich dazu dienen Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet sein. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen. Abzugrenzen sind die Bildungsleistungen gegenüber steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den Ausbildungsdienstleistungen zählen deshalb Fitnessaktivitäten sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind.

Damit im Einzelfall die entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden kann, braucht es eine möglichst genaue Dokumentation der Kurse. Dazu gehört u.a. die Kursausschreibung.

Die einzelnen Kurse 
Bei den Yoga-Workshops hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in den Kursausschreibungen für die Workshops praktisch keine Kursziele definiert wurden. In den Kursauschreibungen wurde vielmehr in den Vordergrund gestellt, dass die Workshops durch in der Szene bekannte Yoga-Lehrer durchgeführt werden. Damit war für das Gericht gegeben, dass nicht die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen sondern das Erlebnis im Vordergrund steht.

Bei den Kickbox-Kursen hatten die Teilnehmer Abos erworben, die sie zur Teilnahme an Trainings berechtigte. Wie oft der Teilnehmer ins Training kam, war diesem überlassen. Für das Bundesgericht war aus diesem Grund gegeben, dass hier nicht das Vermitteln oder Vertiefen von Wissen oder Fähigkeiten, sondern die begleitete Sportausübung im Vordergrund stand.

Bei den Poledance-Kursen hingegen lagen für die verschiedenen Niveaus detaillierte Lektionenpläne vor, in denen beschrieben wurde, wann welche Fähigkeiten erlernt werden sollen. Die Pläne enthielten auch Kontrollen, ob die Lernziele erreicht wurden. Aufgrund dieser präzisen Dokumentation erachtete das Bundesgericht die Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.

Fazit
Aus diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts lassen sich zwar die Grundsätze entnehmen, was erfüllt sein muss damit ein Kurs als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifiziert, die konkrete Beurteilung hat aber im Einzelfall zu geschehen. Entscheidend ist eine umfassende Dokumentation mit einer möglichst genauen Beschreibung des Kursinhaltes. Zudem sollten bei der Ausschreibung allfällige Erlebniskomponenten nur sehr zurückhaltend angepriesen werden.

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Kunstgegenstände als Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage versteuern

Kunstgegenstände als Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage versteuern?

Gemäss Steuergesetz unterliegen der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden. Was aber als Hausrat gelten soll und was als Kunst zu bewerten ist, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage.
2012 schuf das Zürcher Verwaltungsgericht mit einem Entscheid eine neue Rechtsunsicherheit. Es hat in einem Urteil ein Bild von Giovanni Giacometti, welches in einer Familie vererbt wurde, neu als Vermögen und nicht mehr als Hausrat bewertet. Das Amt verlangte u.a. Vermögens-Nachsteuer für die Zeit, in der das Bild im Haushalt an der Wand hing.
Das Gericht definierte, dass übliche Einrichtungen einer Wohnung, deren Verkehrswert CHF 150’000 überschreiten, steuerbares Vermögen darstellten, unabhängig von der konkreten Nutzung und den finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Zwischen den Kantonen bestehen grosse Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Kunst. Im Kanton Genf sind kunst- und wissenschaftliche Sammlungen ausdrücklich von der Vermögenssteuer befreit, ausser sie dienen der Spekulation. Bezüglich der Erbschaftssteuer befreien die meisten Kantone den Hausrat, nicht aber der Kanton Zürich.

Auch herrscht Unsicherheit hinsichtlich der Schätzung des Wertes eines Kunstgegenstandes. Die Steuerbehörden ziehen gerne den Versicherungswert als Massstab heran. Häufig aber übersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Kunstexperten gehen davon aus, dass der Verkehrswert vieler Kunstwerke deutlich unter dem Versicherungswert liegt. Der Steuerpflichtige könnte also ein Gutachten in Auftrag geben, das beweist, dass der Verkehrswert unter dem Versicherungswert liegt. Die Steuerbehörde des Kanton Baselland rechnet pauschal mit der Hälfte des Versicherungswertes. Kunstbesitzern ist zu empfehlen, die Kunstwerke in der Steuererklärung zu deklarieren. Respektive den Sachverhalt mit den Steuerbehörden abzuklären. Die Steuerbehörden in den meisten Kantonen anerkennen, dass Kunst mit einem grossen Unsicherheitsfaktor behaftet ist.

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Steuerausscheidung, Liegenschaften im Ausland

Steuerausscheidung, Liegenschaft im Ausland

Durch den Anstieg grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und die Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger. Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch steigen diese noch an. Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Die indirekte Doppelbesteuerung beispielsweise, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.

Liegenschaft im Ausland
Für einen steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil Schweiz, ist das weltweite Einkommen und Vermögen für die Steuersatzbemessung in der Schweiz massgebend. Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf dass in der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Belegenheitsort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen. Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften im Ausland. Meistens ist die Zunahme gering, in Extremfällen kann es aber ein paar tausend Franken pro Jahr ausmachen. Die Liegenschaft einfach nicht deklarieren, ist aber auch keine Lösung. Bei Staaten welche dem automatischen Informationsaustausch AiA und Amtshilfeübereinkommen angeschlossen sind, werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden melden. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, ergibt sich einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Banksaldo am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen. Eine Bereinigung der Situation ist angezeigt.

Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch in Verbindung mit wenigen Ländern möglich sein, da die Abkommen mit den wichtigsten Ländern schon in Kraft sind. Ob eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Die Busse im normalen Nachsteuerverfahren beträgt zwischen 33% bis 300% der hinterzogenen Steuern. Je nach Ausgangslage und Sachverhalt können die Nachsteuern reduziert werden.

Bei Fragen zum internationalen Steuerrecht, zu Steuerausscheidungen oder grenzüberschreitenden Steuersachverhalten sind wir gerne für Sie da.

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Drei mögliche Fallkonstellationen ergeben sich bei getrennt besteuerten Eltern für den Kinderabzug:
a. Das Kind untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge und es werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet. In diesem Fall kann jeder Elternteil fünfzig Prozent des Kinderabzuges geltend machen.
b. Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltsleistende Elternteil die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, während der unterhaltsempfangende Elternteil den Unterhalt als Einkommen zu versteuern und den Kinderabzug geltend machen darf.
c. Beim volljährigen Kind kann der unterhaltsleistende Elternteil keinen Abzug für die «Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten» nach DGB Art. 33 Abs. 1 lit. c geltend machen. Stattdessen werden die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu seinem Einkommen hinzugerechnet und der Kinderabzug gewährt, da er für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind, so steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet. Dafür kann der Elternteil mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen den Unterstützungsabzug geltend machen gemäss DBG Art. 35 Abs. 1 lit. b.

Weder in den Botschaften, noch im Parlament wurde diskutiert, wie der Kinderabzug bei getrennt besteuerten Eltern in dem Jahr, indem das Kind volljährig wird, zu behandeln ist. Es handelt sich dabei um eine echte Gesetzeslücke, da weder dem Wortlaut noch der Interpretation der Vorschriften entnommen werden kann, wie der Gesetzgeber diesen Fall regeln wollte.
Aus diesem Grund haben die Kantone den Kinderabzug für das Jahr der Volljährigkeit bisher unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Urteil vom 11. März 2019 schafft das Bundesgericht nun Klarheit.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgeblich (Art. 35 Abs. 2 DBG). Streitig ist die Frage, ob im Jahr der Volljährigkeit der Alimente zahlende Elternteil tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, was für die Anwendung von DBG Art. 35 Abs. 1 lit. a Voraussetzung ist, um den Kinderabzug geltend machen zu können.
Für die direkte Bundessteuer muss der Unterhaltsbeitrag mindestens der Höhe des Kinderabzuges entsprechen, was vom Bundesgericht geschützt wird (Urteil 2C_516/2013, Erwägung 2.1 vom 4. Februar 2014). Dies ist dann schwierig, wenn das Kind erst in der zweiten Jahreshälfte geboren ist und daher der Betrag von CHF 6’500.- möglicherweise nicht erreicht werden kann und würde zu einer Ungleichbehandlung von getrennt besteuerten Eltern führen, was wiederum dem Zweck von Sozialabzügen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Damit drängt sich die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 DBG auf, wonach bei einer unterjährigen Steuerperiode eine pro rata temporis Berechnung für die Anwendung der Sozialabzüge geltend gemacht wird. Während der unterhaltsleistende Elternteil die für das Kind gezahlten Beiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der empfangende Elternteil sich diese Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bei der Einkommenssteuer des Alimente zahlenden Elternteils erfasst. Damit kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsempfangende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf und kann den Kinderabzug geltend machen. Nach der erreichten Volljährigkeit fällt der Kinderabzug jedoch dem unterhaltsleistenden Elternteil zu. Aus diesem Grund rechtfertigt dieser steuersystematische Wechsel eine Berechnung pro rata temporis des Kinderabzuges auf die beiden Elternteile im Jahr der Volljährigkeit, weil damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am besten abgebildet wird.

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Finanz- und Steuerfragen bei Pensionierung

Finanz- und Steuerfragen bei der Pensionierung

Als Steuerberater werden wir auch immer wieder zu Finanzfragen anlässlich der Pensionierung kontaktiert. Nachfolgend einige der meist gestellten Fragen:

  1. AHV Altersrente: Wie hoch ist meine Altersrente? Wo und wie kann ich die Altersrente berechnen? Wie hoch ist die Rente sobald auch der Ehepartner das AHV-Rentenalter erreicht? Wie werden die Kinderbetreuungsgutschriften ermittelt und zugeteilt?
  2. BVG Pensionskasse: Soll ich die BVG Altersrente oder besser das PK-Kapital auszahlen lassen? Gibt es Möglichkeiten der Teilpensionierung? Ist ein teilweiser Bezug des Alterskapitals möglich? Wie hoch ist meine Altersrente bei der Pensionierung? Wie soll ich mein Alterskapital anlegen? Welche Steuern werden mit der Kapitalauszahlung fällig? Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen der Rente oder des Kapitalbezug?
  3. Erträge aus Liegenschaftsvermietungen: Ich habe Mieterträge aus der Vermietung von Liegenschaften und Immobilien. Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen? Soll ich meine privat gehaltenen Immobilien in eine Immobilien Aktiengesellschaft überführen? Was sind die Vorteile und Nachteile wenn ich meine Liegenschaften in eine Immo-AG auslagere?
  4. Übrige Erträge: Ich habe Einnahmen aus anderen Quellen. Beispielsweise, Tantiemen, Lizenzerträge, Dividendeneinkünfte, Einkünfte aus Verpachtung eines Betriebs, Mietzinsen aus beweglichem Vermögen. Wie kann ich diese Einnahmen optimieren?
  5. Budgetierung und Bedarfsplanung: Budgetplanung, wie lange reicht mein Vermögen? Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten? Wie kann ich mich im Falle eines Aufenthalts in einem Pflegeheim absichern? Wie kann ich mich vor einem staatlichen Zugriff auf mein Vermögen schützen? (Thema: Vorsorgeauftrag).
  6. Steuerplanung: Wie kann ich alle Finanzthemen steueroptimiert umsetzen? Wie kann ich durch eine geschickte Planung Steuern sparen? Wann kann ich einen steuerfreien Kapitalgewinn realisieren?
  7. Nachlass und Erbschaftsplanung: Wie sichere ich meine Familie ab? Wie kann mein letzter Wille umgesetzt werden? Soll ich ein Testament oder einen Erbvertrag für meinen Nachlass erstellen? Wer meiner Nachkommen muss Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern bezahlen?

Dies sind nur einige mögliche Fragen, welche in unserem Beratungsalltag an uns gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit den Pensionierungsfragen zu beschäftigen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Ein neues Bundesgerichtsurteil (Urteil 2C 923/2018) schlägt einen neuen Weg beim Asset-Deal ein.

In der Vergangenheit verblieben die mehrwertsteuerlichen Risiken bei der Übernahme von Aktiven und Passiven (Asset-Deal) beim Verkäufer, ausser es wurden sämtliche Aktiven und Passiven übertragen und der übertragende Rechtsträger ging mit der Transaktion unter (sowie wenige weitere Ausnahmen). Der Käufer der Aktiven und Passiven war somit geschützt und musste sich nicht um die historischen MWST-Risiken des mittels Asset-Deals erworbenen (Teil-)Betriebes kümmern. Dies im Unterschied zu einem Share-Deal, bei welchem die Aktien am Unternehmen und somit die ganze «MWST-Geschichte» des Unternehmens erworben wurden.

Mit dem neuen Urteil hat das BGer die bisherige gerichtlich bestätigte Praxis aufgrund des seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 16 Abs. 2 MWSTG relativiert. Gemäss Urteil muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Asset-Deal die mehrwertsteuerlichen Risiken des gekauften (Teil-)Betriebes auf den Käufer übergehen (partielle Steuersukzession), auch wenn die verkaufende Rechtseinheit weiterhin bestehen bleibt und weiterhin operativ tätig ist.

Die finalen Auswirkungen des Urteils sind noch nicht abschliessend geklärt.

Das Urteil bedeutet jedoch, dass inskünftig nicht nur bei einem Share-Deal, sondern neu auch bei einem Asset-Deal die allfälligen mehrwertsteuerlichen Risiken (oder auch Opportunitäten) vor dem Kauf durch den Käufer genau geprüft werden sollten (zum Beispiel mit einer Tax Due Diligence) und entsprechende Bestimmungen im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Email: info@steuerberatung-aargau.ch