Phantom Stocks

Phantom Stocks

Was sind Phantom Stocks?

Phantom Stocks sind fiktive bzw. virtuelle Beteiligungsrechte für das Personal. Dabei erhält der Mitarbeiter keine Aktien der Unternehmung, sondern wird vertraglich so gestellt, wie wenn er Aktien der Gesellschaft halten würde. Der Mitarbeiter wird somit nicht direkt am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er erhält keine Aktionärsstellung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht. Er bekommt hingegen eine vertraglich geregelte Erfolgsbeteiligung. Der Mitarbeiter erhält zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Prämie in Abhängigkeit des Verkehrswertes der „normalen“ Aktien ausbezahlt. So kann im Phantom Stock Programm beispielsweise vereinbart werden, dass dem Mitarbeiter bei einem Verkauf der Mehrheit sämtlicher Aktien der Gesellschaft (=Exit) eine Erfolgsprämie zusteht.

Steuerliche Behandlung von Phantom Stocks

Die eidgenössische Steuerverwaltung beurteilt Phantom Stocks aus steuerlicher Sicht als „unechte Mitarbeiterbeteiligungen“. Weil diese dem Mitarbeiter regelmässig keine weiteren Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften. Geldwerte Vorteile aus der Einräumung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind somit erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Lohnbestandteil (zzgl. Sozialversicherungen) steuerbar. Als Erwerbseinkommen unterliegt der gesamte geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer, d.h. aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen kann für den Mitarbeiter kein steuerfreier privater Kapitalgewinn resultieren.

Für die Mitarbeitenden ist diese Art der Mitarbeiterbeteiligung steuerlich eher uninteressant, da der gesamte Zufluss immer steuerbar bleibt: Aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen kann nie ein allseits angestrebter steuerfreier Kapitalgewinn resultieren. 

Steuerfolgen der indirekten Teilliquidation, aktuelle Praxisentwicklung

Steuerfolgen der indirekten Teilliquidation, aktuelle Praxisentwicklung, BGER Entscheid vom 19.11.2021

Was ist eine indirekte Teilliquidation?

Beim Verkauf  von Anteilsscheinen, Aktien, Stammanteilen, erhofft die natürliche Person, einen steuerfreien Kapitalgewinn nach Art. 16 DBG zu erzielen. Werden jedoch nachfolgende Kriterien missachtet, so erfolgt eine steuerliche Umqualifizierung infolge indirekter Teilliquidation zu steuerbarem Vermögensertrag.

  • aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Verkauf einer Beteiligung > 20%),
  • vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen Person (Systemwechsel),
  • soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war (Ausschüttung von vorhandener nicht betriebsnotwendiger Substanz innert 5 Jahren nach dem Verkauf),
  • unter Mitwirkung der Strukturierung des Verkäufers (Mitwirkung).

Wenn eine natürliche Person eine Beteiligung von mindestens 20% an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person veräussert, müssen die Alarmglocken läuten.

Der Verkäufer hat dann zwingend zu prüfen,

  • ob die Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs über nicht betriebsnotwendige und handelsrechtliche ausschüttungsfähige Reserven verfügt, und
  • wie es um die Bonität des Käufers steht bzw. ob der Käufer den Kaufpreis aus eigener Kraft finanzieren kann. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die erwerbende Gesellschaft (meist Übernahmeholding) erst neu gegründet wurde.
  • Amortisationsdauer und -fähigkeit eines Verkäuferdarlehens. Können aus den laufenden Gewinnen, sowohl Amortisation und Schuldendienst (Verzinsung) innert normalerweise 7 Jahre amortisiert werden?

Unterlässt ein Verkäufer entsprechende Abklärungen, kann aus einem steuerfreien Kapitalgewinn schnell ein steuerbarer Vermögensertrag werden.

Bevor eine Transaktion oder Verkauf durchgeführt wird, sind die steuerlichen Folgen unabdingbar zu prüfen. Oder allerspätestens bevor eine Substanzentnahme aus der Zielgesellschaft realisiert wird.

Steuergesetz Änderung im Kanton Aargau ab Steuerperiode 2022

Steuergesetz Änderung im Kanton Aargau ab Steuerperiode 2022

Mit der Abstimmung vom 15. Mai 2022, hat das Aargauer Stimmvolk der Steuergesetzänderung mit knapp 57% Ja-Anteil zugestimmt. Folgende Änderungen erfolgen:

  1. Erhöhung des Pauschalabzug für Versicherungsprämien sowie Zinsen von Sparkapitalien von natürlichen Personen. 

Gemäss Steuergesetz Art. 40 StG, werden von den Einkünften abgezogen: g) als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen:

1. ab 2022 Fr. 6’000 (bis 2021 Fr. 4’000) für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;

2. ab 2022 Fr. 3’000 (bis 2021 Fr. 2’000) für die übrigen Steuerpflichtigen;

Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Dezember 2021 beschlossenen Pauschalbeträgen ist die Prämienentwicklung für die Steuerperiode 2022 berücksichtigt.

 

      2. Reduktion der Gewinnsteuer bei juristischen Personen

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 5,5 % auf dem steuerbaren Reingewinn (bis 2021 5,5 % auf den ersten Fr. 250’000 des steuerbaren Reingewinns und 8,5 % auf dem übrigen Reingewinn).

Die vorstehende Reduktion unterliegt folgender Übergangsbestimmung:

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom Reingewinn:

a) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 5,5 % auf den ersten Fr. 250’000.– des steuerbaren Reingewinns;

b) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 7,5 % auf dem übrigen Reingewinn;

c) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 6,5 % auf dem übrigen Reingewinn.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Inventarisation und Steuerinventar im Todesfall

Inventarisation und Steuerinventar im Todesfall

Aufgrund der letzten Steuererklärung (unterjährige Steuererklärung) des Erblassers wird entschieden, ob und welche Inventurausfertigung erforderlich ist.

Vor der Abgabe der Steuererklärung darf ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über das vorhandene Vermögen verfügt werden. Die Inventarbehörde kann eine Siegelung (Beschlagnahme) anordnen, wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte dem Inventar entzogen werden könnten, oder wenn Gefahr droht, dass der Erbmasse gewisse Teile – zum Nachteil von noch unbekannten Erben – entzogen werden könnten.

Anschliessend wird ein Steuerinventar über den Nachlass aufgenommen. Das Inventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der unterjährigen Steuererklärung. Die Erbberechtigten können beim Bezirksgericht die Aufnahme eines Erbschaftsinventars (öffentliches Inventar oder Sicherungsinventar) verlangen.

Weitere wichtige Informationen finden Sie im Informationsblatt Inventarisationsverfahren

Erbenverzeichnis
Das Inventuramt erstellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Person. Im Erbenverzeichnis sind jedoch keine Angaben zu den tatsächlich erbberechtigten Personen enthalten, da allfällige Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament, etc.) nicht berücksichtigt werden.

Erbbescheinigung
Im Gegensatz zum Erbenverzeichnis gibt die Erbbescheinigung Auskunft über die erbberechtigten Personen. Sie wird oft benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Zuständig für die Ausstellung ist das zuständige Bezirksgericht. Das entsprechende Bestellformular sowie das Merkblatt finden Sie hier

Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt
Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich. Es wird empfohlen, den Erbgang zeitnah anzumelden. Erst nach diesem Vollzug sind aus dem Grundbuch anstelle der verstorbenen Person die aktuellen Eigentümer ersichtlich. Weitere Informationen über die Anmeldung für die Eintragung der Erben verstorbener Grundeigentümer finden Sie hier

Im Zusammenhang mit den Erbteilungs- und Nachlassangelegenheiten, sollte eine/n Willensvollstrecker oder Erbenvertreter/in, der/die für Auskunftserteilung und Entgegennahme von Verfügungen, Dokumenten und Steuerveranlagung berechtigt ist, bezeichnet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen. 

Unterjährige Steuererklärung im Todesfall

Unterjährige Steuererklärung im Todesfall

Mit dem Tod einer natürlichen Person erlischt die Steuerpflicht per Todestag. Hatte der verstorbene einen überlebenden Ehegatte, so wird dieser ab dem Folgetag allein steuerpflichtig. Generell sind die Steuern bis zum Ende der Steuerpflicht abzurechnen, weshalb eine unterjährige Steuererklärung auszufüllen ist. Diese wird in der Regel einige Wochen nach dem Todesfall den Erbschaftsvertretern (Erben) zugestellt und ist von diesen ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren.

Diese unterjährige Steuererklärung dient einerseits der Deklaration und Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum Todestag. Dabei sind sämtliche Vermögenswerte, Schulden (Passiven), Erträge und Aufwendungen in der unterjährigen Steuererklärung anteilsmässig zu deklarieren.

Weiter bildet die Steuererklärung per Todestag auch die Grundlage für die Inventarausfertigung und Berechnung allfälliger Erbschaftssteuern. Darin sind nebst den üblichen Einkommens- und Vermögensfaktoren zusätzliche Angaben über die güterrechtlichen Verhältnisse, zu allfälligen Liegenschaften, laufende Schulden, Todesfallkosten, Schenkungen und Vorempfänge sowie über die Erbfolge zu machen. Dieser unterjährigen Steuererklärung sind die entsprechenden Belege (Bankauszüge, Versicherungspolicen, laufende Schulden, Angaben über Todesfallkosten usw.) beizulegen. Aufgrund dieser Angaben wird entschieden, ob eine Inventarausfertigung erforderlich ist. 

Besteht ein überlebender Ehepartner so muss zudem ab Todestag bis zum Jahresende eine weitere, eigene Steuererklärung als alleinstehende Person ausgefüllt werden. Die Berechnung der Steuern erfolgt für beide Perioden anteilmässig.

 

Bilanzberichtigung und Bilanzänderung im Steuerrecht

Bilanzberichtigung und Bilanzänderung im Steuerrecht

Das Massgeblichkeitsprinzip im Steuerrecht. Welches sind die zulässigen steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag? Wo liegen die Unterschiede zwischen einer Bilanzberichtigung und einer Bilanzänderung? Wann und unter welchen Voraussetzungen können diese gemacht werden?

Eine nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäss geführte Buchhaltung ist grundsätzlich für die steuerrechtliche Gewinnermittlung massgebend, soweit das Steuerrecht keine einschränkenden Gewinnermittlungsvorschriften enthält, welche entsprechende Abweichungen erlauben. Massgeblichkeitsprinzip, Art. 58 DBG – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung. 

Während das Handelsrecht vom Gläubigerschutz und dem daraus abgeleiteten Vorsichtsprinzip geprägt ist, gilt im Steuerrecht das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dadurch können trotz einer handelsrechtskonformen Buchhaltung Korrekturen resultieren. Solche Korrekturen ergeben sich in der Regel bei der Bildung stiller Reserven. Gerade bei den Rückstellungen können im Handelsrecht, aus Sicht des Gläubigerschutzes, fast unbegrenzt stille Reserven gebildet werden. Das Gleiche gilt bei den Abschreibungen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lässt das Steuerrecht nur bestimmte Rückstellungen zu und auch bei den Abschreibungen gilt es die maximalen Abschreibungssätze zu berücksichtigen.

Nach Einreichung einer handelsrechtskonformen Jahresrechnung kann das Steueramt nicht mehr auf eine geänderte Bilanz eingehen. Die Steuerpflichtigen und das Steueramt ist mit der Abgabe der Steuererklärung an die korrekt verbuchten Geschäftsvorgänge gebunden. Es gilt zu beachten, dass das Massgeblichkeitsprinzip für die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäss geführten Buchhaltung und nicht für die «Milchbüchleinrechnung» gilt.

Was ist dann eine Bilanzberichtigung, bei der handelsrechtswidrige durch handelsrechtskonforme Wertansätze ersetzt werden?

Eine handelsrechtswidrige Bilanz ist für steuerliche Zwecke zu berichtigen. Bilanzberichtigungen können – zumindest solange keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt – immer vorgenommen werden. Sie sind von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung können Bilanzberichtigungen zugunsten der Steuerpflichtigen nur noch im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 147 DBG) vorgenommen werden. Korrekturen zuungunsten der Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörden können nur im Rahmen des Nachsteuerverfahrens (Art. 151 DBG) vorgenommen werden.

Was passiert bei einer Bilanzänderung, wo Werte einer handelsrechtskonformen Bilanz durch andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Werte ersetzt werden?

Aufgrund der geltenden Rechtsprechung ist die Abgabe einer geänderten Bilanz nach Einreichen der Steuererklärung grundsätzlich unbeachtlich. Die Änderung einer bei der Steuerbehörde eingereichten Bilanz ist grundsätzlich nicht einmal dann möglich, wenn noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Diese Verweigerung stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Deshalb sind Bilanzänderungen, welche zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren oder aus Gründen der Steuerersparnis erfolgen, ausgeschlossen.

Steuerbezug und Bezahlen von Steuerrechnungen

Steuerbezug und bezahlen der Steuerrechnung im Aargau

Infolge der unterschiedlichen Gesetzgebung (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.

Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde erhebt die ordentlichen kantons- und Gemeindesteuern für: Einkommens- und Vermögenssteuern, Kapitalsteuer auf Vorsorgeleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, erhebt die Direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinnen).

Kantons- und Gemeindesteuern

Die provisorische Kantons- und Gemeindesteuern des aktuellen Jahres, ist bis Ende Oktober zu bezahlen. Erst mit dem Einreichen der Steuererklärung im Frühling des Folgejahres erhält das Steueramt definitiven Details Ihres Einkommens und Vermögens des letzten Jahres und sendet Ihnen mit der definitiven Steuerveranlagung eine Schlussabrechnung zu.

Diese Schlussrechnung kann tiefer als die provisorische Rechnung von letztem Jahr sein, dann erhalten Sie die Differenz plus Zins rückerstattet oder es wird auf eine andere Steuerperiode umgebucht. Falls die definitive Steuerveranlagung höher als die prov. Rechnung ausfällt ist die Differenz noch nachzuzahlen. Die Zahlungsfrist der definitiven Steuerrechnung ist auf Ende des übernächsten Monats zu begleichen. Sind Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft ist die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen.

Wichtig zu wissen / Tipps:

  • Die provisorischen Steuern müssen im Aargau bezahlt werden. Ohne Zahlung/Zahlungsvereinbarung können auch provisorische Steuerforderungen betrieben werden. Zahlungsvereinbarungen sind (jährlich) vor der Fälligkeit mit der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde zu vereinbaren.
  • Bei Nichteinreichen der Steuererklärung sowie bei Nichtbezahlen der Steuern werden folgende Gebühren erhoben:
    • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.00
    • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.00
    • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35.00
    • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50.00
  • Änderungen beim Lohn, Pensum, Weiterbildung, Familie (Kinder) etc., sollten Sie Ihrem Steueramt frühzeitig oder im selben Jahr mitteilen, damit dieses davon Kenntnis erhält und Ihnen eine korrigierte Rechnung zustellen kann. Andernfalls kann es sein, dass Sie mit der Veranlagung eine hohe Nachrechnung erhalten und diese hat nur eine kurze Zahlungsfrist von gut 60 Tagen.
  • Erhalten Sie über mehrere Jahre immer eine Schlussrechnung zusammen mit der definitiven Steuerveranlagung können Sie bei der Abteilung Steuern eine Anpassung der provisorischen Rechnung verlangen. Eine Anpassung der Steuerrechnung muss jeweils manuell vom Steueramt vorgenommen werden, eine Anpassung erfolgt nicht automatisch. Dies selbstverständlich auch wenn Sie jedes Jahr Geld zurück erhalten.
  • Die Steuerrechnung macht in den meisten Fällen einen hohen Betrag aus, welcher gut einkalkuliert werden sollte. Machen Sie bereits anfangs Jahr ein Budget und rechnen Sie diesen Betrag genauso wie die Miete in Ihre privaten monatlichen Ausgaben mit ein. Sie können die Steuerrechnung auch in Raten monatlich direkt an die Abteilung Finanzen der Wohngemeinde überweisen damit Sie beim Fälligkeitstermin nicht die Gesamtsumme bezahlen müssen. Sie können bei der Finanzverwaltung Ihrer Wohngemeinde Einzahlungsscheine verlangen.
  • Möchten Sie den Dauerauftrag jeweils bereits ab Januar (vor Erhalt prov. Rechnung) starten, können Sie bei der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde, bereits ab November des Vorjahres einen Einzahlungsschein anfordern. Bitte ändern Sie bei einem Dauerauftrag jeweils die Referenznummer, da diese Ihre Zahlung automatisch einem bestimmten Steuerjahr zuweist und nicht auf das neuste Jahr wechselt.

Rückzahlung von WEF Vorbezügen und Rückforderung Kapitalsteuer

Rückzahlung von WEF Vorbezügen und Rückforderung Kapitalsteuer

Bei einem Kapitalbezug aus der Pensionskasse für Wohneigentumsförderung (WEF) fällt die normale Kapitalbezugssteuer an. Diese Steuer kann bei der Rückzahlung wieder zurückgefordert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass man die Rückerstattung innert drei Jahren beantragen muss, ansonsten das Anrecht auf Rückerstattung erlischt. Eine automatische Rückerstattung ist nicht vorgesehen. Sie müssen also selbst aktiv werden.

Eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs kann folgende Vorteile haben:

  • Steuerrückerstattung und -aufschub: Die im Rahmen des Vorbezugs bezahlte Steuer auf der Kapitalauszahlung kann bei einer Rückzahlung zurückfordert werden. Das ist vor allem für jüngere Personen interessant, denn obwohl auch im Rahmen der Pensionierung eine Steuer bezahlt werden muss, kann die Steuer durch die Rückzahlung um Jahre oder sogar Jahrzehnte aufgeschoben werden. Unterdessen kann man mit dem Geld Besseres anstellen, zum Beispiel steuerbegünstigt in die 3. Säule einzahlen.
  • Wieder freiwillige Einkäufe möglich: Wenn Sie sämtliche WEF-Vorbezüge der 2. Säule zurückbezahlt haben, dürfen Sie wieder freiwillige PK-Einkäufe tätigen und diese dem steuerbaren Einkommen absetzen.
  • Verbesserung Versicherungsdeckung: Sollte ein Vorbezug zu schlechteren Leistungen bei Tod und Invalidität führen, kann die Deckung verbessert werden, wenn der vorbezogene Betrag wieder in die Pensionskasse eingebracht wird.
  • Schliessung Vorsorgelücke: Schliesslich kann eine Rückzahlung interessant sein, falls man dadurch eine höhere Rente erhält. Dabei müssen jedoch Überlegungen wie bei einem freiwilligen PK-Einkauf angestellt werden, denn nicht jede Einzahlung in die Pensionskasse führt auch automatisch zu höheren Leistungen.

Steuern sind kein Geschäftsaufwand bei Einzelfirmen

Steuern sind kein Geschäftsaufwand bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen. Sie versteuern das Privat- und Geschäftseinkommen zusammen. In der Einzelfirma sind geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Materialeinkauf usw. zugelassen. Auch Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen und Rückstellungen sind erlaubt.

Im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.
Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Einkommen aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während den folgenden sieben Jahren mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Bei der Auszahlung von Vorsorgegelder wird eine einmalige Steuer fällig. Wohnen Sie in der Schweiz, wird das Vorsorgevermögen getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Vorzugstarif versteuert. Die Höhe dieser sogenannten Kapitalauszahlungssteuer ist von Kanton zu Kanton verschieden. Fallen in einem Steuerjahr mehrere Kapitalleistungen (aus der 2. oder 3. Säule) an, werden diese zur Berechnung der Kapitalsteuer zusammengezählt. Auch Auszahlungen an (Ehe-)Partner werden in der Regel gemeinsam besteuert.

Bitte beachten Sie, wenn Sie definitiv aus der Schweiz wegziehen und sich Ihr Vorsorgeguthabens auszahlen lassen, erfolgt die einmalige Besteuerung nicht am letzten Wohnsitz, sondern im Sitzkanton der Freizügigkeitseinrichtung. Besteht zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen und legt dieses fest, dass das betreffende Land den Kapitalbezug besteuern darf, so ist es möglich die Quellensteuer bei der Schweizer Steuerbehörde zurückfordern. Wer in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zieht, kann sich die Quellensteuer nicht rückvergüten lassen und muss das Vorsorgekapital allenfalls am neuen Steuerdomizil nochmals versteuern. 

Verschiedene Systeme

Anteilsmässig am Steuertarif für Einkommen

Bund, LU, NW, OW, ZG, AG, AI, SH, SO, VD und GE: Die Kapitalbezugssteuer beträgt einen Bruchteil des ordentlichen Tarifs, die auf einem entsprechenden Einkommen hätte bezahlt werden müssen. Im Kanton Aargau beträgt die privilegierte Steuer auf Kapitalleistungen 30 Prozent ( StG ; seit 1.1.2014) einer Jahressteuer des ordentlichen Tarifs, mindestens aber 1.0 Prozent je Steuereinheit. Bei der direkten Bundessteuer (DBG) beträgt der privilegierte Steuersatz einen Fünftel des ordentlichen Tarifs;

Besteuerung nach dem System des Rentensatzes

ZH, SZ, TI, VS und GR: Dieses Modell ist etwas komplizierter als die Besteuerung zu einem Bruchteil des ordentlichen Tarifs. Zuerst wird geschaut, wie hoch die Rente wäre, wenn das Vorsorgeguthaben als Rente bezogen würde. Auf der Grundlage der ermittelten Jahresrente wird anhand des Einkommenssteuertarifs der Steuersatz ermittelt. Der dabei ermittelte Steuersatz wird anschliessend mit dem gesamten Kapitalbezug multipliziert;

Eigener Steuertarif für Kapitalleistungen 

BE,BL, BS, JU, AR: Es kommt ein separater Steuertarif – auch Staffeltarif genannt– speziell für den Kapitalbezug zur Anwendung, welcher nicht vom Einkommenssteuertarif abhängig ist und im Steuergesetz separat aufgeführt wird;

Fixer Prozentsatz für Kapitalleistungen

GL, UR, SG, TG: Einige Kantone wenden einen fixen Steuersatz an, der auf der gesamten Kapitalleistung fällig wird. Unabhängig der Höhe der Auszahlung ist der Steuersatz immer genau gleich hoch. Im Kanton Thurgau beträgt die privilegierte Steuer z.B. 2 Prozent für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2.4 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Kapitalleistung aus Vorsorge wird jeweils getrennt vom übrigen Einkommen gesondert veranlagt, womit das Vorsorgeguthaben brutto und damit ohne Abzüge veranlagt wird.