MEHRWERTSTEUER MWST
Damit auch Sie Ihren Mehrwert erhalten
Sind Sie neu Mehrwertsteuerpflichtig, haben eine Frage zur Steuerpflicht, oder eine anspruchsvolle Merhrwertsteuerabrechnung zum ausfüllen? Wir sind für Sie da. Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen, damit Sie Mehrwertsteuer Gesetze einhalten können.
Unsere MWST Dienstleistungen für Schweizer Unternehmen
- Anmeldung bei der Schweizer Mehrwertsteuer beantragen
- Beginn der Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer überprüfen
- Wahl der Abrechnungsmethode überprüfen, Saldosteuersatz oder effektive Methode
- Beratung was sind steuerbare Umsätze und Entgelte?
- Beratung was sind ausgenommene und befreite Leistungen?
- Beratung bei der Optierung (freiwillige Versteuerung) von ausgenommenen Umsätzen und bei freiwilliger Steuerpflicht
- Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, Prüfen von Abrechnungen
- Beratung bei Fragen zu Vorsteuerabzüge
- fiktiver Vorsteuerabzug prüfen
- Vorsteuerkürzungen und Vorsteuerkorrekturen berechnen
- Einfuhrsteuer, Zollabfertigung, Zollrechtliche Fragestellungen prüfen
- ZAZ-Konto einrichten
- Bezugssteuer korrekt abrechnen
- Einlageentsteuerung berechnen und beantragen
- Eigenverbrauch berechnen
- jährliche Umsatzabstimmung erstellen
- Jahresendabstimmung / Finalisierung erstellen
- Fragen zu Erbringerortsprinzip oder Empfängerortsprinzip klären
- Prüfung von Gruppenbesteuerung
- Beratung bei Übertragung, Verkauf und Veräusserung von Immobilien oder Liegenschaften, Anwendung Meldeverfahren oder Verkauf mit Option, Prüfung von Vor- und Nachteilen
- Umstrukturierungen, Übertragung von Gesamt- und Teilvermögen, Anwendung Meldeverfahren
- Löschung bei der Mehrwertsteuer, Abmeldung
- Begleitung von Mwst Revisionen
- Beratung bei Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren
Wir unterstützen Sie in folgenden Steuerbereichen
Wir beraten und betreuen Sie als ausländisches Unternehmen zu sämtlichen schweizer Mehrwertsteuerfragen:
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Sind Sie als ausländische Unternehmung neu ab 1.1.2018 aufgrund des weltweit erzielten Umsatzes (> CHF 100’000.-) in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
Ausländische Unternehmen müssen sich bezüglich Ihrer Mehrwertsteuerpflicht Fragen, ob Sie Arbeiten wie Montageleistungen, Installationen (physisch vor Ort), Werkvertragliche Leistungen, ein Lager oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der Schweiz erbringen?
Falls Sie als ausländisches Unternehmen eine der vorgenannten Tätigkeiten mit Ja beantworten und die weltweite Umsatzgrenze von CHF 100’000.- erreicht haben, sind Sie ab dem 1.1.2018 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
- Anmeldung bei der schweizer Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuernummer beantragen
- Beginn der Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer überprüfen
- Beratung bei der Wahl der Abrechnungsmethode, Saldosteuersatz oder effektive Methode
- Beratung was sind steuerbare Umsätze und Entgelte
- Beratung was sind ausgenommene und befreite Leistungen
- Einfuhrsteuer, Zollabfertigung, Zollrechtliche Fragestellungen prüfen
- ZAZ-Konto einrichten
- Mehrwertsteuerabrechnungen erstellen, Prüfen von Abrechnungen
- Mwst Fiskalvertreter für ausländische Unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
- Mwst Steuerstellvertreter für ausländische Unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
- Steuervertreter für ausländische Unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
Oftmals ergeben sich für ausländische Unternehmen, welche längerfristig in der Schweiz tätig sind, auch andere Fragen wie:
- steuerliche Betriebsstätte (wann, Erfordernisse, was sagen die Doppelbesteuerungsabkommen DBA, Einreichung einer Steuererklärung notwendig)
- Ist eine Aufenthaltsbewilligung oder Arbeitsbewilligung notwendig? (wer beantragt, wo welche Bewilligung?)
- Ist die Gründung einer schweizer Gesellschaft sinnvoll? (welche Rechtsform, bringt welche Vor- und Nachteile?)
Wechsel der Abrechnungsmethode
- Die schweizerische Mehrwertsteuer kennt zwei verschiedene Abrechnungssysteme. Es sind dies die effektive sowie die Saldosteuersatzmethode. Ein Wechsel von der einen Methode zur anderen ist unterschiedlich. So kann von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode nur alle drei Jahre gewechselt werden.Von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ist jedoch ein jährlicher Wechsel möglich. Diese Änderung muss schriftlich und bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden. Da bei der Mehrwertsteuer das Kalenderjahr als mögliche Steuerperiode gilt, ist der Wechsel (rückwirkend auf den 1. Januar) bis am 29. Februar zu beantragen.Grundsätzlich ist die effektive Abrechnungsmethode vom Mehrwertsteuergesetz als Standardmethode vorgesehen. Hier ist die Differenz zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und dem Vorsteuerguthaben in der entsprechenden Abrechnungsperiode, als Steuerschuld abzuliefern.Bei der Saldosteuersatzmethode hingegen, ist die Steuerzahllast aus der Multiplikation des Umsatzes und des Saldosteuersatzes zu ermitteln. Der Saldosteuersatz ist ein Branchensatz, welcher von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegt wird und vom Bundesrat in einer Verordnung verabschiedet wird.
Die Saldosteuersatzmethode kann nur angewendet werden, wenn die Jahresumsätze aus steuerbaren Leistungen unter Fr. 5‘005‘000.– liegen und in derselben Abrechnungsperiode weniger als Fr. 103‘000.- Mehrwertsteuern zu bezahlen sind.
Bei der Saldosteuersatzmethode muss der Umsatz zur Berechnung der Steuerzahllast nur halbjährlich eruiert werden und das entsprechende Abrechnungsformular zwei Mal jährlich eingereicht werden. Dies ist administrativ eine Vereinfachung und wird daher häufig oft angewendet.Welche Abrechnungsmethode für Ihre Unternehmung besser ist, sollte in einer Vergleichsrechnung berechnet werden. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Mehrwertsteuer Fragen.
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