Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug

Der Nachfolgende Artikel zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

Steuerhinterziehung:
Steuerhinterziehung bezieht sich im Allgemeinen auf den Versuch, Steuern zu vermeiden oder zu verkürzen, indem dem Fiskus Informationen vorenthalten werden. Dies geschieht vor allem durch das Verbergen oder Nichtdeklarieren von Einkommen und Vermögen. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen und Vermögen und damit die Steuerschuld verringert.

Konsequenzen:

Die Strafe in der Form einer Busse, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Höhe der hinterzogenen Steuern und der Schwere des Verstoßes gegen die Steuergesetze. Der Steuerpflichtige muss zudem die hinterzogenen Steuern inklusive Verzugszinsen nachzahlen, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann. Die Nachsteuer kann maximal für 10 Jahre nachverlangt werden. 

Steuerbetrug:
Steuerbetrug bezeichnet vorsätzliche Handlungen, bei denen den Steuerbehörden falsche oder irreführende Angaben gemacht werden, um Steuern zu hinterziehen. Dies kann beispielsweise durch das Fälschen von Dokumenten, das Verschweigen von Einkünften oder das Erfinden von Geschäftsaktivitäten geschehen. Der wesentliche Unterschied zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass die Täuschung der Steuerverwaltung durch die Vorlage falscher, nicht wahrheitsgetreuer Unterlagen vorsätzlich erfolgt.

Konsequenzen:

Auch hier hängt die Strafe (grundsätzlich in der Form einer Busse) von der Höhe der hinterzogenen Steuer und der Schwere des Verstoßes gegen die Steuergesetze ab. Die Strafen sind jedoch wesentlich härter als bei der Steuerhinterziehung. Es kann sogar zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler

Grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Hingegen unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen – beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit– der Einkommenssteuer, wobei die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können.

Um der Mehrheit der Steuerpflichtigen eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.7.2012 Beurteilungskriterien bekanntgegeben, nach denen die Abgrenzung der privaten, steuerfreien Vermögensverwaltung vom so genannten gewerbsmässigen Wertschriftenhandel vorgenommen wird. In jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen werden kann, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
  • Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Somit ist die Abgrenzung der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung vom (steuerbaren) gewerbsmässigen Wertschriftenhandel – gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis – vorwiegend anhand der nachfolgenden Kriterien vorzunehmen:

  • Häufigkeit der Transaktionen und kurze Besitzdauer: Gemäss KS Nr. 36 der ESTV sind die Häufigkeit der Geschäfte und die Kürze der Besitzdauer Indizien dafür, dass die steuerpflichtige Person keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage anstrebt, sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen könnten.
  • Einsatz erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte: Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung ist eher atypisch. Normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen darauf geachtet, dass die Erträge den Aufwand übersteigen. Ist aber eine Fremdfinanzierung vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein Indiz für eine Gewerbsmässigkeit darstellt.
  • Einsatz von Derivaten: Ein Handel mit Derivaten kann der Absicherung dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Falls man als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert, so sind alle im Steuerjahr realisierten Kapitalgewinne auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde sowie bei der AHV steuer- und abgabepflichtig. Der zu besteuernde Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Wertschriften wird aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten ermittelt, wobei der Steuerpflichtige insb. für die Höhe der Gestehungskosten beweispflichtig ist. Reine Kursschwankungen werden nicht besteuert. Verluste wären konsequenterweise abziehbar, wenn diese nachweisbar sind. Zusätzlich ist nicht auszuschliessen, dass auch andere Wertschriftenerträge (Zinsen und Dividenden) der steuerpflichtigen Person «infiziert» und der AHV-Abgabepflicht von rund 10% unterstellt werden könnten.

Es empfiehlt sich die steuerfreien Kapitalgewinne im Auge zu behalten um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.

Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften

Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften

Was sind die grössten Unterschied bei der Besteuerung zwischen einer Personengesellschaft (Einzelfirma) und einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH). Nachfolgend einige der wichtigsten Unterschiede. 

Grundlage bei der Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft stellt aus steuerlicher Sicht ein selbständiges Steuersubjekt dar. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und erhalten somit ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt, dass die Gesellschaft eine eigene Steuererklärung ausfüllen muss. Auf Bundes- und kantonaler Ebene unterliegen Kapitalgesellschaften der Gewinnsteuer und auf kantonaler Ebene der Kapitalsteuer. Steuerobjekt bei der Gewinnsteuer ist der Reingewinn und bei der Kapitalsteuer das Eigenkapital.

Unterschied zu Personenunternehmen
Der grundlegende Unterschied zu Personenunternehmen (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) ist die wirtschaftliche Doppelbelastung. Das heisst, dass sich bei einer Kapitalgesellschaft zwei Steuersubjekte gegenüberstehen. Auf der einen Seite befindet sich die Kapitalgesellschaft selbst und auf der anderen Seite jegliche Anteilsinhaber. Konkret bedeutet dies, dass die Gewinne eines Kapitalunternehmens ein erstes Mal beim Unternehmen als Gewinnsteuer und später bei der Ausschüttung beim Anteilsberechtigten als Einkommen (Dividende) besteuert wird. Auf der kantonalen Ebene unterliegt das Kapital auf Stufe des Unternehmens der Kapitalsteuer und auf der Stufe der Anteilsberechtigten zusätzlich der Vermögenssteuer.

Seit Einführung der Unternehmenssteuerreform II, wurde die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch die Reduktion der Dividendenbsteuerung und der Kapitaleinlagereserven KER zu einer Entlastung geführt. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Share-Deal beim Unternehmenskauf

Share Deal bei einem Unternehmenskauf

Bei einem Share Deal werden die Unternehmensanteile an einer Kapitalgesellschaft erworben. Es ist ein indirekter Erwerb der Unternehmung, durch den Kauf der Anteile (Aktien) der Zielgesellschaft. Eine wichtige Steuerfrage bei der Transaktion ist: wer ist der Verkäufer der Anteile?

1. Natürliche Person (Privatperson)

Grundsätzlich ist das Ziel einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG)

 2. Juristische Person (Beisp. Holdinggesellschaft)

Ist der Verkäufer von Unternehmensanteilen eine juristische Person, so stellt der Veräusserungsgewinn, grundsätzlich einen steuerbaren Ertrag dar. Dieser kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Beteiligungsabzug reduziert oder fast eliminiert werden. 

2.1. Beteiligungsabzug auf Stufe Juristische Person

Erzielt eine Kapitalgesellschaft  Beteiligungserträge, so reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis von Nettoertrag der Beteiligungserträge und dem Gesamten Reingewinn. (Art. 69 DBG)

Die Gesellschaft welche die Beteiligungen hält, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halten. (Art. 69 DBG)

Steuerplanung ist nicht das ausfüllen der Steuererklärung

Steuerplanung im Überblick

Eine Steuerplanung ist eine vorausschauende, in die Zukunft gerichtete Planung. Im Gegensatz dazu ist das Ausfüllen einer Steuererklärung eine Vergangenheitsbewältigung, also retrospektiv. Nach Ablauf einer Steuerperiode lassen sich in der Regel keine grossen Steueroptimierungen für die Vergangenheit mehr erzielen. Es empfiehlt sich daher, die eigene Steuersituation vorausschauend zu planen.

Jede Steuerplanung ist individuell. Jede Situation ist individuell und bringt unterschiedliche Bedürfnisse mit sich. Eine gute Steuerplanung bietet maximale Sicherheit, Planbarkeit und optimale Anpassungsfähigkeit. Die Planung stellt den Ist-Zustand fest und plant, oft in Varianten, was wie umgesetzt werden kann. Dabei wird die Planung auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt und steuerlich optimiert. Ablauf und Vorgehensweise einer Steuerplanung sind

  • Analyse des Ist-Zustandes
  • Ziele und Bedürfnisse klären, privat und geschäftlich, mittel- und langfristig?
  • Wie sieht Ihr Umfeld aus, Familie, Nachkommen, Beruf, Vermögensstruktur?
  • Analyse der Chancen und Risiken verschiedener Varianten
  • Sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen
  • Konkrete Umsetzung: Wer macht was bis wann?

Eine gute Steuerplanung umfasst alle Lebensthemen und -situationen und berücksichtigt die Vermögenssituation, die Familienkonstellation, die berufliche und unternehmerische Situation und weitere Faktoren. Die Steuerplanung steht immer in direktem Zusammenhang mit dem Vermögensaufbau und der Vermögensstrukturierung. Dabei werden Pensionskasse, Säule 3a, Immobilien, Anlagen wie Wertschriften, Beteiligungen und andere Vermögenswerte (z.B. Krypto, Kunst, alternative Anlagen) steuerlich aufeinander abgestimmt.

Als Steuerberater geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten und die steuerlichen Konsequenzen. Eine Steuerberatung ist häufig in folgenden Lebenssituationen notwendig:

  • Zuzug aus dem Ausland, Wohnsitzwechsel, steuerliche Ansässigkeit, 
  • Kauf einer Liegenschaft (in der ganzen Schweiz inkl. Steuerausscheidung)
  • Verkauf privater Liegenschaften (Grundstückgewinnsteuer)
  • Liegenschaftsunterhalt, Sanierung, Renovation, Energiesparmassnahmen, Rückbaukosten
  • Berufliche und private Veränderungen wie zum Beispiel Heirat, Scheidung oder Trennung
  • Vermögensaufbau, Vorsorgeplanung
  • Aufbau der Altersvorsorge, Pensionskasseneinkauf, BVG-Optimierung, 1-E Vorsorgepläne, Nachzahlung 3a
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Firmengründung
  • Gründung einer eigenen Firma, Start-up (Wahl der Rechtsform hat steuerliche Folgen)
  • Jahresabschlusserstellung im Unternehmen, Abschlussgestaltung
  • Umstrukturierung von Unternehmen, Unternehmensstrukturierung
  • Unternehmensnachfolge (Familieninterne FBO, Verkauf an das Management MBO, Verkauf  an Dritte MBI)
  • Pensionierung, Frühpensionierung,  Teilpensionierung, Bezug von Kapitalleistungen
  • Bezug von Vorsorgeleistungen aus Pensionskasse; Säule 3a, 3b, 
  • Nachlassplanung (ehe- und erbrechtliche Fragen) mit Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen

Gerne sind wir für Sie da. 

Steuerrechnungen und Steuerveranlagungen überprüfen

Steuerrechnungen und Steuerveranlagungen überprüfen

Je nach Kanton und Anzahl Steuerdomizile erhalten Sie als steuerpflichtige Person, mehrere teils provisorische und spätestens mit der definitiven Steuerveranlagung auch die Schlussrechnung für Ihre Steuern. Wenn Sie dann noch infolge wirtschaftlichen Faktoren mehrere Steuerdomizile haben und eine Steuerausscheidung erfolgt, können schnell mehrere Steuerrechnungen pro Jahr zusammenkommen. Da den Überblick zu behalten ist gar nicht so leicht. Zudem vergehen zwischen den Steuerjahren und dem Zeitpunkt der Veranlagung oft mehrere Jahre. 

Als Steuerberater prüfen wir hunderte von Steuerrechnungen und Veranlagungen pro Jahr. Häufige Fehlerquellen in den Steuerrechnungen sind falsche Tarife, falsche Übertragungen von steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen, fehlende Steuerausscheidung, fehlende Veranlagung nach einer Einsprache oder falsch interpretierte automatisch gescannte Zahlen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, die definitive Steuerrechnung genau zu prüfen und mit unseren Steuerberechnungen, welche wir im Rahmen der Steuerdeklaration erstellen, abzugleichen. 

Falls Sie uns als Steuervertreter beauftragen und die Prüfung der Steuerrechnungen und Veranlagung an uns delegieren möchten, sind wir für Sie da. 

 

Besteuerung von Vorsorge- und Versicherungsleistungen

Besteuerung von Renten, Taggeldern und Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

Auch Einkünfte aus Taggeldern, Renten und Kapitalabfindungen müssen versteuert werden. Diese Ersatzeinkünfte müssen normalerweise gleich wie die Erwerbseinkünfte zu 100% versteuert werden. Trotzdem gibt es unterschiedliche Steuerfolgen zwischen Rentenleistungen und Kapitalleistungen. 

Zu 100% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden:

  • Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Militär- und Arbeitslosenversicherung
  • Renten der AHV, IV und Unfallversicherung
  • Renten der Militärversicherung, soweit der Anspruch nach dem 1.1.1994 entstanden ist
  • Renten der beruflichen Vorsorge
  • Renten der Säule 3a

Nur zu 80% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge:

  • wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat,
  • und wenn die steuerpflichtige Person die anspruchsbegründenden Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien) zu mindestens 20% mitfinanziert hat.

Nur zu 60% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge:

  • wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat,
  • und wenn die steuerpflichtige Person die anspruchsbegründenden Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien) ausschliesslich selbst erbracht hat.

Rentennachzahlungen aus Sozialversicherungen werden gemäss gängiger Gerichts- und Verwaltungspraxis zu dem Steuersatz versteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Da ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen ist, wird die Rentennachzahlung durch diese Steuersatzreduktion privilegiert besteuert. Die gesamte Rentennachzahlung wird sodann aber – zusätzlich zu den laufenden Renten des betreffenden Kalenderjahres – in derjenigen Steuerperiode erfasst, in welcher die Auszahlung erfolgt.  

Allfällige nachträgliche Rückforderungen von bereits erbrachten Leistungen (z.B. durch eine Krankentaggeldversicherung) sollten unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde gemeldet werden, damit sie im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden können.

Kapitalleistungen aus Säule 2a (BVG) und Säule 3a:

Die Kapitalleistungen unterliegen einer gesonderten Jahressteuer zu 30 Prozent (; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel () der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst. Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden je nach, ob diese mit oder ohne Vorsorgecharakter ausgerichtet werden, besteuert:

  • Wenn mit Vorsorgecharakter: Dann mit einer Jahressteuer zu 30 Prozent (; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel () des ordentlichen Tarifs.
  • Wenn als (reine) Abgangsentschädigung: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung
  • Wenn als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz

Säule 3b Leistungen aus privater Todesfall- und Invaliditätsversicherungen

Die Rentenleistungen aus Todesfall- und Invalilditätsversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar.

Säule 3b, Rückkaufsfähige Lebensversicherungen

Die Einmalprämienversicherungen sind:

  • Steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen
  • Steuerbar (mit dem übrigen Einkommen), wenn sie nicht der Vorsorge dienen. Dabei wird der steuerbare Kapitalertrag aus der Differenz «Auszahlung minus Einmaleinlage» gebildet

Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie, wenn:

  • die Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem 60. Altersjahr
  • auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses,
  • das vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde, erfolgt.

In diesem Fall ist die Leistung sowohl bei den Kantonssteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.

Vermögensbildende Kapitalversicherung der Säule 3b mit periodischen Prämien

Sofern es sich um rückkaufsfähige Versicherungen handelt, ist deren Auszahlung im Umfang des Erlebensfallkapitals sowohl bei Ablauf wie auch bei Rückkauf oder im Todesfall steuerfrei.

Welche Leistungen sind steuerfrei?

  • Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und Unfallversicherung
  • Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen der Unfallversicherung und der Militärversicherung
  • Integritätsschadenrenten der Militärversicherung
  • Ergänzungsleistungen
  • Hilfsmittel der AHV, IV und der Unfallversicherung
  • Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln (Sozialhilfe)

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Rechtsformänderung in eine Kapitalgesellschaft

Rechtsformumwandlung in Kapitalgesellschaft

Eine Rechtsformumwandlung einer Personengesellschaft in einen Kapitalgesellschaft ist möglich. Der Verkauf einer Einzelfirma (Asset Deal) hat beim Veräusserer Steuerfolgen. Deshalb wandeln viele Firmeninhaber im Hinblick auf die Nachfolgereglung Ihre Unternehmung in eine Kapitalgesellschaft um. Mit dem Ziel, beim Verkauf der Kapitalgesellschaft einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. 

Was sind die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung (DBG Art. 19 Abs. 1 u. Art. 20 Abs. 2)

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übernahme der massgebliche Gewinnsteuerwerte
  • Übertragung eines Betrieb oder Teilbetrieb
  • Sperrfrist für die Anteilsveräusserung von 5 Jahre; für Emissionsabgabe zusätzlich (Vor-)Bestand 5 Jahre für Einschränkung auf Nennwertbesteuerung

Was sind die Folgen bei einer Sperrfristverletzung: 

  • Bedingt eine Veräusserung von Anteilen über dem Nennwert, innerhalb der Sperrfrist von 5 Jahren nach der Umwandlung
  • Besteuerung der anteiligen vorhandenen stillen Reserven im Übertragungszeitpunkt
  • Eröffnung eines Nachsteuerverfahren beim Verkäufer auf Verkaufszeitpunkt hin

Bei Einzelunternehmung sollte frühzeitig die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden. Dabei sind dabei nicht nur die direkten Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde), sondern auch Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuern oder die Mehrwertsteuer in die Abklärungen einzubeziehen.

Nachfolgeplanung bei KMU – eine Übersicht

Nachfolgeplanung bei KMU – eine Übersicht

Bei der Nachfolgeregelung soll ihr Unternehmen in neue Hände kommen. Sie Übergeben Ihre Unternehmung an ihren Nachfolger. Diese herausfordernde Aufgabe, gehört unternehmerisch gesehen oft zu den schwierigste Aufgaben im Unternehmerleben. Den meisten Unternehmern fällt die Aufgabe eher schwer, das Thema anzugehen, hat dieser Schritt doch weitreichende Folgen für den Unternehmer und sein Umfeld. Deshalb ist genügend Zeit ein zentraler Faktor im Nachfolgeprozess. Sich möglichst früh (mind. 5 Jahre Vorlauf) mit der Nachfolge auseinandersetzen und Lösungen zu erarbeiten, erhöht die erfolgreiche Stabsübergabe.  In der Beratungspraxis hat sich folgender Ablauf und Beratungsprozess als zielführend erwiesen.  

  1. Erstgespräch. Bedürfnisse und Erwartungen des Unternehmers klären, IST-Situation.
  2. Festlegung der Ziele, Geschäftlich und Privat. Was sind meine Ziele bezüglich Nachfolge? Wie ist das Unternehmen aufgestellt? Bis wann soll die Übergabe stattfinden? Festlegen von Meilensteinen, bis wann was erledigt sein soll? Was sagt die Familie dazu? Wie ist die Familie in den Prozess eingebunden?
  3. Unternehmensanalyse. Analyse des Unternehmens. (Vendor)-Due Diligence Prüfung. Ist sowohl Nachfolgefähigkeit und Nachfolgewürdigkeit des Unternehmens gegeben? Wo müssen noch Veränderungen und Anpassungen im Unternehmen vorgenommen werden, damit die Verkaufsfähigkeit gegeben ist? 
  4. Private Finanzplanung und Vermögensplanung. Budgetplanung. Wie sind die Vermögensverhältnisse nach dem Verkauf? Wie können die Lebenshaltungskosten finanziert werden? Wie kann die Steuerbelastung optimiert werden?
  5. Unternehmensbewertung. Berechnung des Unternehmenswert. Verschiedene Bewertungsmethoden anwenden und vergleichen. Unterscheidung von Wert und Preis. Plausibilisierung des Verkaufspreis. Bandbreite des Verkaufspreis festlegen. 
  6. Käufersuche. Wer sind die möglichen Käufer? Je nach Ausgangslage und Strategie kommen unterschiedliche Käufer in Frage. Familien-intern? Übernahme durchs Management? Verkauf an Dritte? Oftmals ist es anspruchsvoll den richtigen Käufer zu finden.  
  7. Transaktionsgestaltung und Steuern. Die Strukturierung und rechtliche Massnahmen bei der zu verkaufenden Gesellschaft sollten frühzeitig geregelt werden. Was sind die sonstigen rechtlichen Folgen der Transaktion? Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Transaktion abgewickelt werden soll? Was sind die Steuerfolgen für die Parteien? 
  8. Finanzierung Kaufpreis: Wie kann die Transaktion finanziert werden? Banken finanzieren normalerweise maximal den fünffachen free Cash flow. Der Rest muss vom Käufer kommen. Oder gibt es ein Verkäuferdarlehen? Gibt es eine Schenkung bei einer Familien internen Lösung? Was sind dabei die erbrechtlichen Folgen? 
  9. Vertragsverhandlung und Abschluss. Wir begleiten und beraten, Käufer oder Verkäufer bei den Verhandlungen und unterstützen Sie, dass es zu einer erfolgreichen Lösung und einem Vertrags-Abschluss kommt

Mögliche Steuerfragen bei einer Nachfolgeregelung:

Jede Nachfolgeregelung birgt verschiedene Steuerfallen. Oft gehen die Vertragsparteien davon aus, dass bei einem Verkauf einer Kapitalgesellschaft, der Verkaufserlös steuerfrei ist. (steuerfreier Kapitalgewinn)

Aber aufgepasst: verschiedene Konstellationen können für den Käufer oder Steuern zu steuerlichen Stolpersteinen werden: 

  • Transponierung: Ist der Verkauf von Beteiligungsrechten und sich selbst. Sofern  mindestens 5% Beteiligungsquote und eine von sich selbst geleistete juristische Person über dem Nominalwert wird wird.
  • Indirekte Teilliquidation: Wurden Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen einer juristischen Person (Akquisitionsgesellschaft) veräussert. Dies wird der steuerfreie Kapitalgewinn zu Vermögensertrag umqualifiziert, der Kaufpreis beim Übernehmer, durch bereits freie frei ausschüttbare Reserven der Zielgesellschaft wird.
  • Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Verkauf: Je nach Ausgestaltung des Kaufvertrags und Arbeitsvertrags kann ein Teil des Verkaufsserlöses als Erwerbseinkommen besteuert werden. Eine Umqualifikation von Kapitalgewinn in steuerbaren Einkommen kann auch Sozialversicherungsabgaben zur Folge haben.
  • Verkauf zu Vorzugspreisen: Dieser Tatbestand kann bei einem MBO zur Anwendung kommen. Wird dem Käufer ein Vorzugspreis gewährt, kann dies Schenkungs- oder Einkommenssteuern zur Folge haben. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Einkommen sind je nach Fall zu prüfen. Sofern dies Aktien als Mitarbeiterbeteiligungsrechte qualifiziert werden, unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Vorzugspreis der Einkommenssteuer.
  • Weitere Umqualifikationsrisiken zu steuerbarem Erwerbseinkommen oder Vermögensertrag, kann auch bei unterpreislichen Verkauf an Mitarbeiter, Entschädigungen an den Verkäufer für Wettbewerbsverbote oder bei der weiteren Arbeitstätigkeit im Betrieb anfallen. 

Umso wichtiger ist es die Unternehmensnachfolge im Vorfeld steueroptimal zu planen. Je nach Transaktionsstruktur sind weitere Steuerrisiken möglich. Eine vorgängige Prüfung von Steuerrisiken ist zentraler Bestandteile im Nachfolgeprozess.

Asset-Deal

Steuerfolgen Asset Deal

Bei einem Asset-Deal die werden Betriebsteile oder Einzelaktiven verkauft. Auch hier stellt sich die Frage wer der Verkäufer ist, um die Steuerfolgen zu erfassen. 

1. Verkäufer ist eine natürliche Person (Privatperson)

Als Verkäufer treten somit natürliche Personen, als Einzelfirma oder Personengesellschaften (KollG, KommG) auf. Der aus dem Verkauf realisierte Gewinn wird mit der Einkommenssteuer erfasst.

Besteuert wird die Differenz zwischen Buchwert und dem erzieltem Verkaufspreis. Die Differenz, der Liquidationsgewinn unterliegt dabei der Einkommenssteuer (Kanton und Gemeinde) sowie der direkten Bundessteuer. Die Steuerlast variiert je nach Kanton und beträgt bis zu 40% des erzielten Liquidationsgewinnes.

Zudem werden auf dem Gewinn noch die Sozialversicherungsabgaben der AHV/IV/EO erhoben, da die Ausgleichskassen diesen Gewinn als Erwerbseinkommen betrachten.

Seit dem 01.01.2011 sind für die Nachfolge von Personenunternehmen zwei Änderungen im Steuergesetz der direkten Bundessteuer in Kraft:

  • Art. 37b DGB: Verminderung Steuerbelastung auf Liquidationsgewinnen: Wird die selbständige Erwerbstätigkeit alters- (nach dem 55 Altersjahr) oder gesundheitsbedingt aufgegeben, ist eine Verminderung der Steuerbelastung auf den Liquidationsgewinnen vorgesehen. Dabei sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Für die Satzbestimmung ist lediglich ein Fünftel des Liquidationsgewinnes massgebend, der Mindestsatz liegt bei 2%. Einkaufsleistungen in die berufliche Vorsorge können vor der Steuerberechnung vom Liquidationsgewinn abgezogen werden. Erfolgt trotz Deckungslücke bei der beruflichen Vorsorge kein Einkauf, so wird der Betrag, der einer nachzuweisenden Deckungslücke entspricht, direkt als Kapitalleistung aus Vorsorge betrachtet und mit dem Vorsorgetarif besteuert. Dies ist bei der direkten Bundessteuer ein Fünftel des ordentlichen Tarifs.
  • Art. 18a DBGAufschub der Besteuerung stiller Reserven auf Liegenschaften. Bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen kann die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben werden.

2. Verkäufer ist eine juristische Person (Kapitalgesellschaft)

Der aus dem Asset deal erzielte Gewinn

  • besteht in der Differenz von Nettoverkaufserlös und steuerlich massgebendem Buchwert des verkauften Vermögens;
  • wird zusammen mit dem übrigen Ertrag besteuert
  • unterliegt, falls sich unter den Kaufgegenständen Beteiligungen befinden, dem (geltend zu machenden) Beteiligungsabzug.

Bilden Grundstücke Verkaufsgegenstand, sind darauf entfallende Kapitalgewinne zu versteuern:

  • direkte Bundessteuer
  • Kantonssteuern: die Steuerfolgen sind kantonal unterschiedlich, je nach dem, ob der Kanton eine spezielle Grundstückgewinnsteuer (dualistisches oder monistisches System) kennt oder nicht. (bei Liegenschaftsdomizil Kt. Aargau, werden Liegenschaftsgewinne mit der Gewinnsteuer erfasst)