Steuerfolgen Asset Deal

Bei einem Asset-Deal die werden Betriebsteile oder Einzelaktiven verkauft. Auch hier stellt sich die Frage wer der Verkäufer ist, um die Steuerfolgen zu erfassen. 

1. Verkäufer ist eine natürliche Person (Privatperson)

Als Verkäufer treten somit natürliche Personen, als Einzelfirma oder Personengesellschaften (KollG, KommG) auf. Der aus dem Verkauf realisierte Gewinn wird mit der Einkommenssteuer erfasst.

Besteuert wird die Differenz zwischen Buchwert und dem erzieltem Verkaufspreis. Die Differenz, der Liquidationsgewinn unterliegt dabei der Einkommenssteuer (Kanton und Gemeinde) sowie der direkten Bundessteuer. Die Steuerlast variiert je nach Kanton und beträgt bis zu 40% des erzielten Liquidationsgewinnes.

Zudem werden auf dem Gewinn noch die Sozialversicherungsabgaben der AHV/IV/EO erhoben, da die Ausgleichskassen diesen Gewinn als Erwerbseinkommen betrachten.

Seit dem 01.01.2011 sind für die Nachfolge von Personenunternehmen zwei Änderungen im Steuergesetz der direkten Bundessteuer in Kraft:

  • Art. 37b DGB: Verminderung Steuerbelastung auf Liquidationsgewinnen: Wird die selbständige Erwerbstätigkeit alters- (nach dem 55 Altersjahr) oder gesundheitsbedingt aufgegeben, ist eine Verminderung der Steuerbelastung auf den Liquidationsgewinnen vorgesehen. Dabei sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Für die Satzbestimmung ist lediglich ein Fünftel des Liquidationsgewinnes massgebend, der Mindestsatz liegt bei 2%. Einkaufsleistungen in die berufliche Vorsorge können vor der Steuerberechnung vom Liquidationsgewinn abgezogen werden. Erfolgt trotz Deckungslücke bei der beruflichen Vorsorge kein Einkauf, so wird der Betrag, der einer nachzuweisenden Deckungslücke entspricht, direkt als Kapitalleistung aus Vorsorge betrachtet und mit dem Vorsorgetarif besteuert. Dies ist bei der direkten Bundessteuer ein Fünftel des ordentlichen Tarifs.
  • Art. 18a DBGAufschub der Besteuerung stiller Reserven auf Liegenschaften. Bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen kann die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben werden.

2. Verkäufer ist eine juristische Person (Kapitalgesellschaft)

Der aus dem Asset deal erzielte Gewinn

  • besteht in der Differenz von Nettoverkaufserlös und steuerlich massgebendem Buchwert des verkauften Vermögens;
  • wird zusammen mit dem übrigen Ertrag besteuert
  • unterliegt, falls sich unter den Kaufgegenständen Beteiligungen befinden, dem (geltend zu machenden) Beteiligungsabzug.

Bilden Grundstücke Verkaufsgegenstand, sind darauf entfallende Kapitalgewinne zu versteuern:

  • direkte Bundessteuer
  • Kantonssteuern: die Steuerfolgen sind kantonal unterschiedlich, je nach dem, ob der Kanton eine spezielle Grundstückgewinnsteuer (dualistisches oder monistisches System) kennt oder nicht. (bei Liegenschaftsdomizil Kt. Aargau, werden Liegenschaftsgewinne mit der Gewinnsteuer erfasst)