Steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbarer Vermögensertrag – Übersicht
Ein Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen dem erzielten Veräusserungserlös und den Anlagekosten und entsteht durch die Veräusserung (Verkauf, Abtretung) von Vermögensrechten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Wertzuwachsgewinn welcher durch die Ausscheidung eines obligatorischen oder dinglichen Rechts aus dem Vermögen des bisher Berechtigten in ein anderes Vermögensrecht umgewandelt wird.
Der Verkauf (oft bei Share-Deal Beteiligungsverkauf) von im Privatvermögen gehaltenen Wertschriften (u.a. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile oder Kryptowährungen) führt beim Verkäufer grundsätzlich zu einem steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG
Der steuerfrei Kapitalgewinn kann jedoch in folgenden Fällen in einen steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden:
- Direkte Teilliquidation: Rückkauf eigener Aktien;
- Indirekte Teilliquidation: Finanzierung des Kaufs mit Mitteln der Zielgesellschaft (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG);
- Transponierung: Verkauf an beherrschte Gesellschaft (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG);
- Mantelhandel: Verkauf einer „leeren Hülle“ (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG);
- Verkäufer ist gewerbsmässiger Wertschriftenhändler (Art. 18 DBG);
- Aktien sind gewillkürtes Geschäftsvermögen (Art. 18 DBG);
- Verletzung der 5-jährigen Umwandlungssperrfrist (Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG).
- Anteilsverkauf von KMU-Firmen: Diverse Vertragsinhalte, Kaufpreiskomponenten, verdeckte Leistungen, vertragliche Abreden, etc.
Es empfiehlt sich die steuerlichen Risiken vor Transaktionsabschluss genau zu prüfen und allenfalls einen Vorabbescheid (Steuerruling) mit den Steuerbehörden auszuhandeln.