Steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbarer Vermögensertrag – Übersicht

Grundsätzliches

Vermögenserträge sind, ungeachtet, ob aus Geschäfts- oder Privatvermögen stammend, sowohl im Bund als auch im Kanton einkommenssteuerpflichtig (DBG 18 und 20). Die Unterscheidung zwischen Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist in diesem Bereich v.a. wegen der Nichtberücksichtigung der Kapitalgewinne und -verluste von fundamentaler Bedeutung bei der Einkommensermittlung. 

Ein Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen dem erzielten Veräusserungserlös und den Anlagekosten und entsteht durch die Veräusserung (Verkauf, Abtretung) von Vermögensrechten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Wertzuwachsgewinn welcher durch die Ausscheidung eines obligatorischen oder dinglichen Rechts aus dem Vermögen des bisher Berechtigten in ein anderes Vermögensrecht umgewandelt wird.

Der Verkauf (oft bei Share-Deal Beteiligungsverkauf) von im Privatvermögen gehaltenen Wertschriften (u.a. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile oder Kryptowährungen) führt beim Verkäufer grundsätzlich zu einem steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG

Der steuerfrei Kapitalgewinn kann jedoch in folgenden Fällen in einen steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden:

Es empfiehlt sich die steuerlichen Risiken vor Transaktionsabschluss genau zu prüfen und allenfalls einen Vorabbescheid (Steuerruling) mit den Steuerbehörden auszuhandeln.