Besteuerung von Renten, Taggeldern und Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

Auch Einkünfte aus Taggeldern, Renten und Kapitalabfindungen müssen versteuert werden. Diese Ersatzeinkünfte müssen normalerweise gleich wie die Erwerbseinkünfte zu 100% versteuert werden. Trotzdem gibt es unterschiedliche Steuerfolgen zwischen Rentenleistungen und Kapitalleistungen. 

Zu 100% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden:

  • Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Militär- und Arbeitslosenversicherung
  • Renten der AHV, IV und Unfallversicherung
  • Renten der Militärversicherung, soweit der Anspruch nach dem 1.1.1994 entstanden ist
  • Renten der beruflichen Vorsorge
  • Renten der Säule 3a

Nur zu 80% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge:

  • wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat,
  • und wenn die steuerpflichtige Person die anspruchsbegründenden Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien) zu mindestens 20% mitfinanziert hat.

Nur zu 60% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge:

  • wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat,
  • und wenn die steuerpflichtige Person die anspruchsbegründenden Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien) ausschliesslich selbst erbracht hat.

Rentennachzahlungen aus Sozialversicherungen werden gemäss gängiger Gerichts- und Verwaltungspraxis zu dem Steuersatz versteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Da ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen ist, wird die Rentennachzahlung durch diese Steuersatzreduktion privilegiert besteuert. Die gesamte Rentennachzahlung wird sodann aber – zusätzlich zu den laufenden Renten des betreffenden Kalenderjahres – in derjenigen Steuerperiode erfasst, in welcher die Auszahlung erfolgt.  

Allfällige nachträgliche Rückforderungen von bereits erbrachten Leistungen (z.B. durch eine Krankentaggeldversicherung) sollten unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde gemeldet werden, damit sie im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden können.

Kapitalleistungen aus Säule 2a (BVG) und Säule 3a:

Die Kapitalleistungen unterliegen einer gesonderten Jahressteuer zu 30 Prozent (; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel () der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst. Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden je nach, ob diese mit oder ohne Vorsorgecharakter ausgerichtet werden, besteuert:

  • Wenn mit Vorsorgecharakter: Dann mit einer Jahressteuer zu 30 Prozent (; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel () des ordentlichen Tarifs.
  • Wenn als (reine) Abgangsentschädigung: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung
  • Wenn als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz

Säule 3b Leistungen aus privater Todesfall- und Invaliditätsversicherungen

Die Rentenleistungen aus Todesfall- und Invalilditätsversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar.

Säule 3b, Rückkaufsfähige Lebensversicherungen

Die Einmalprämienversicherungen sind:

  • Steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen
  • Steuerbar (mit dem übrigen Einkommen), wenn sie nicht der Vorsorge dienen. Dabei wird der steuerbare Kapitalertrag aus der Differenz «Auszahlung minus Einmaleinlage» gebildet

Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie, wenn:

  • die Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem 60. Altersjahr
  • auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses,
  • das vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde, erfolgt.

In diesem Fall ist die Leistung sowohl bei den Kantonssteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.

Vermögensbildende Kapitalversicherung der Säule 3b mit periodischen Prämien

Sofern es sich um rückkaufsfähige Versicherungen handelt, ist deren Auszahlung im Umfang des Erlebensfallkapitals sowohl bei Ablauf wie auch bei Rückkauf oder im Todesfall steuerfrei.

Welche Leistungen sind steuerfrei?

  • Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und Unfallversicherung
  • Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen der Unfallversicherung und der Militärversicherung
  • Integritätsschadenrenten der Militärversicherung
  • Ergänzungsleistungen
  • Hilfsmittel der AHV, IV und der Unfallversicherung
  • Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln (Sozialhilfe)

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.