Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Bei der Auszahlung von Vorsorgegelder wird eine einmalige Steuer fällig. Wohnen Sie in der Schweiz, wird das Vorsorgevermögen getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Vorzugstarif versteuert. Die Höhe dieser sogenannten Kapitalauszahlungssteuer ist von Kanton zu Kanton verschieden. Fallen in einem Steuerjahr mehrere Kapitalleistungen (aus der 2. oder 3. Säule) an, werden diese zur Berechnung der Kapitalsteuer zusammengezählt. Auch Auszahlungen an (Ehe-)Partner werden in der Regel gemeinsam besteuert.

Bitte beachten Sie, wenn Sie definitiv aus der Schweiz wegziehen und sich Ihr Vorsorgeguthabens auszahlen lassen, erfolgt die einmalige Besteuerung nicht am letzten Wohnsitz, sondern im Sitzkanton der Freizügigkeitseinrichtung. Besteht zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen und legt dieses fest, dass das betreffende Land den Kapitalbezug besteuern darf, so ist es möglich die Quellensteuer bei der Schweizer Steuerbehörde zurückfordern. Wer in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zieht, kann sich die Quellensteuer nicht rückvergüten lassen und muss das Vorsorgekapital allenfalls am neuen Steuerdomizil nochmals versteuern. 

Verschiedene Systeme

Anteilsmässig am Steuertarif für Einkommen

Bund, LU, NW, OW, ZG, AG, AI, SH, SO, VD und GE: Die Kapitalbezugssteuer beträgt einen Bruchteil des ordentlichen Tarifs, die auf einem entsprechenden Einkommen hätte bezahlt werden müssen. Im Kanton Aargau beträgt die privilegierte Steuer auf Kapitalleistungen 30 Prozent ( StG ; seit 1.1.2014) einer Jahressteuer des ordentlichen Tarifs, mindestens aber 1.0 Prozent je Steuereinheit. Bei der direkten Bundessteuer (DBG) beträgt der privilegierte Steuersatz einen Fünftel des ordentlichen Tarifs;

Besteuerung nach dem System des Rentensatzes

ZH, SZ, TI, VS und GR: Dieses Modell ist etwas komplizierter als die Besteuerung zu einem Bruchteil des ordentlichen Tarifs. Zuerst wird geschaut, wie hoch die Rente wäre, wenn das Vorsorgeguthaben als Rente bezogen würde. Auf der Grundlage der ermittelten Jahresrente wird anhand des Einkommenssteuertarifs der Steuersatz ermittelt. Der dabei ermittelte Steuersatz wird anschliessend mit dem gesamten Kapitalbezug multipliziert;

Eigener Steuertarif für Kapitalleistungen 

BE,BL, BS, JU, AR: Es kommt ein separater Steuertarif – auch Staffeltarif genannt– speziell für den Kapitalbezug zur Anwendung, welcher nicht vom Einkommenssteuertarif abhängig ist und im Steuergesetz separat aufgeführt wird;

Fixer Prozentsatz für Kapitalleistungen

GL, UR, SG, TG: Einige Kantone wenden einen fixen Steuersatz an, der auf der gesamten Kapitalleistung fällig wird. Unabhängig der Höhe der Auszahlung ist der Steuersatz immer genau gleich hoch. Im Kanton Thurgau beträgt die privilegierte Steuer z.B. 2 Prozent für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2.4 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Kapitalleistung aus Vorsorge wird jeweils getrennt vom übrigen Einkommen gesondert veranlagt, womit das Vorsorgeguthaben brutto und damit ohne Abzüge veranlagt wird.