Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrs- beziehungsweise Rechtsübertragungssteuern. Besteuert wird die Übertragung oder der Übergang von Rechten an Vermögen. Da die Besteuerung von Erbschaften in der Schweiz der kantonalen Steuerhoheit unterliegt, kann es zu erheblichen Unterschieden in den fälligen Erbschaftssteuersätzen, abhängig vom zuständigen Kanton kommen. 

Grundsatz

Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Leistung der empfangenden Person gegenübersteht.

Keine Erbschafts- und Schenkungssteuern entrichten Nachkommen, Eltern sowie Eheleute und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, wenn der Vermögensanfall während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft erfolgt ist.

Im Kanton Aargau sind Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Nachkommen sowie Eltern von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuern bei den anderen Erben (z.B. Geschwister oder nicht verwandte Personen) bildet das Nachlassinventar, welches von den Gemeinden aufgenommen wird. Mit diesem Inventar, in welchem die Aktiven und Passiven des Nachlasses unter Aufrechnung weiterer Kosten wie beispielsweise Grabunterhalt erscheinen, erhalten die Erben eine erste Auskunft über die Höhe ihrer voraussichtlichen Erbanteile und der anfallenden Steuern.

Erbschaftssteuern

Die Erbschaftssteuern werden am letzten Wohnsitz des Erblassers erhoben. Erbschaften an direkte Nachkommen und Ehepartner sind steuerfrei. Bei weiteren Erben variiert die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuern nach Verwandtschaftsgrad und Erbschaftssumme.