Pauschale Wertschwankungsreserven

Bildung von pauschalen Wertschwankungsreserven

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 ausdrücklich festgehalten, dass Wertschwankungsreserven, die durch die Neutralisierung von Buchgewinnen auf börsenkotierten Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, etc.) gebildet werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Kernaussagen des Urteils

  • Das Bundesgericht betont, dass es keinen politischen Willen gibt, solche Wertschwankungsreserven auf nationaler Ebene steuerlich anzuerkennen.
  • Rückstellungen und Reserven sind nur steuerlich zulässig, wenn ein tatsächlich eingetretenes Risiko oder eine konkret drohende Verpflichtung besteht.
  • Kursverluste, die als potenzielles Risiko lediglich möglich, aber noch nicht eingetreten sind, rechtfertigen keinen steuerlichen Abzug als Reserve.
  • Die allgemeinen steuerlichen Grundregeln für Rückstellungen nach Art. 63 Abs. 1 DBG werden durch pauschale Wertschwankungsreserven bei Effektenportfolios nicht erfüllt.
  • Es wurde aber anerkannt, dass einzelne Kantone für spezifische Branchen (z.B. Banken, Versicherungen) ausdrücklich pauschale Wertschwankungsreserven steuerlich akzeptieren dürfen, sofern dies im kantonalen Recht festgelegt ist.

Konsequenzen für die Praxis

  • Unternehmen AG können Wertschwankungsreserven nicht als Aufwand geltend machen und steuerlich abziehen, solange keine kantonale Spezialregel existiert.
  • Nur tatsächlich eingetretene Kursverluste oder realisierte Abwertungen können steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Für generell unsichere oder zukünftige Kursrisiken sieht das Bundesrecht keinen Abzug vor, da diese im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung (True & Fair View) ausreichend berücksichtigt werden und darüber hinaus keinen steuerlichen Spielraum eröffnen.

Nachsteuerverfahren Vermögenssteuer, Darlehen aus Erbteilung

Nachsteuerverfahren infolge unvollständiger Vermögensdeklaration, Darlehen aus Erbteilung

(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024)

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei folgende Ausgangslage zu beurteilen: 2016 sei der Vater der Erblasserin verstorben. Sein Nachlass habe sich aus beweglichem Vermögen in der Höhe von CHF 1 437 067 sowie einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1 789 000 zusammengesetzt. Die Erblasserin, ihre Schwester sowie der Lebenspartner des Vaters hätten je einen Viertel des Nachlasses geerbt. Den verbleibenden Viertel hätten die Erblasserin und ihre Schwester je zur Hälfte geerbt, jedoch unter Vorbehalt eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniesungsgrechts des Lebenspartners. Die Erbansprüche des Lebenspartners sollten sich auf die Liegenschaft beziehen, um ihm einen weiteren Verbleib darin zu ermöglichen. Da der Lebenspartner jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die Erblasserin und ihre Schwester auszuzahlen, sei in einem Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 ein «Guthaben» der Erblasserin bzw. eine Schuld des Lebenspartners ihr gegenüber in der Höhe von CHF 500 000 vereinbart worden. Abgesichert sei das «Guthaben» durch einen Namen-Registerschuldbrief im 1. Rang auf der Liegenschaft gewesen. Die Fälligkeit der Forderung sei auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft oder auf den Zeitpunkt des Versterbens des Lebenspartners festgesetzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Qualifizierung der strittigen Forderung als Darlehen bestätigt und erwogen, dieses sei nicht Teil des Nachlasses des Vaters gewesen, sondern entstamme unmittelbar nach der Erbteilung aus dem Vermögen des Lebenspartners. Es hat weiter festgehalten, Teil des steuerbaren Vermögens bildeten auch private Darlehen. Entgegen der Ansicht der Erbinnen sei das Darlehen nicht aufschiebend bedingt gewesen. Der Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 habe keine aufschiebende Bedingung vorgesehen, weshalb die Erblasserin die betreffende Darlehensforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrags, am 9. September 2019, erworben habe. Die Erblasserin wäre daher gehalten gewesen, die Forderung in ihrem Wertschriftenverzeichnis in den Steuerjahren 2019 und 2020 zu deklarieren. Da sie dies nicht getan habe, sei die in Frage stehende Nachbesteuerung zu Recht erfolgt.

Auslandvermögen; was muss in der Schweiz versteuert werden

Auslandvermögen: Was muss in der Schweiz versteuert werden?
 
Alle Personen, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind – also hier wohnen – müssen ihr weltweites Vermögen deklarieren. Dazu gehören:
  • Bankkonten im Ausland
  • Wertpapiere und Fonds im Ausland
  • Lebensversicherungen mit Sparanteil
  • Immobilien
  • Beteiligungen, Depots oder sonstige Vermögenswerte im Ausland.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass dasselbe Einkommen und Vermögen doppelt besteuert wird. Trotzdem muss das Vermögen in der Schweiz deklariert werden. 

Da Daten aus dem automatischen Informationsaustausch (AIA) von den Steuerbehörden verwendet werden, kommen immer mehr ausländische Vermögen ans Licht. Die Folgen von nicht-deklariertem Vermögen sind folgende:
  • Nachsteuern für die betroffenen Jahre, max. 10 Jahre rückwirkend
  • Busse wegen Steuerhinterziehung, oft 100% der hinterzogenen Steuer.

Unterhaltsbeiträge an Konkubinatspartner

Ein Steuerpflichtiger legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das kantonale Steueramt ein. Er hatte seiner Konkubinatspartnerin Unterhaltsbeiträge bezahlt und diese in der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht. Das Steueramt erkannte den Abzug nicht an.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Steueramts. Es verwies auf den klaren Wortlaut des Gesetzes, wonach nur die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten abzugsfähig sind. Leistungen zur Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber anderen Begünstigten sind nicht abzugsfähig. (Quelle: BGE 9C_643/2023 vom 15.11.24)

Bei Fragen sind wir für Sie da.

US-Erbschaftssteuer auf Schweizer Nachlassvermögen

Die USA erheben eine Erbschaftssteuer auf den Wert von US-Aktien, in den USA domizilierten Investmentfonds (zum Beispiel aktive Fonds, ETF oder Indexfonds), Derivaten und strukturierten Produkten von US-Emittenten, US-Immobilien und in den USA gehaltenen Sachanlagen. Die Steuer kann bis zu 40 Prozent betragen und gilt unabhängig von Ihrem Wohnsitz. Für Einwohnerinnen und Einwohner der meisten Länder wird die Steuer auf den Teil des Vermögens erhoben, der einen Schwellenwert von 60.000 US-Dollar (im Jahr 2025) übersteigt.

Im aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA zahlen Schweizer Anleger/innen jedoch nur auf dem Teil des Vermögens US-Erbschaftssteuern, welche einen viel höheren Schwellenwert überschreitet. Im Jahr 2025 liegt der Schwellenwert bei 13’990’000 US-Dollar. Dieser Schwellenwert ist angeglichen und entspricht jenem für Einwohner/innen USA. 

Falls der Wert Ihres US-Vermögens diesen Grenzwert überschreitet, kann es sich lohnen, Ihr Portfolio so anzupassen, dass Vermögenswerte, die der US-Erbschaftssteuer unterliegen, unter den Schwellenwert fallen. Stand per 31.12.2024

Steuererklärung Aargau 2024

Steuererklärung Kanton Aargau 2024

Alljährlich werden in den nächsten Wochen die Steuererklärungen in die Haushalte und Unternehmungen versendet. Also wieder Hochbetrieb für die Steuerberatungsbranche.

Gerne sind wir auch dieses Jahr mit Rat und Tat für Sie da, wenn Sie anspruchsvolle und schwierige Steuerfragen haben. Wir unterstützen Sie gerne. Wir bearbeiten die Steuererklärung für Sie, wenn Sie diese Arbeit delegieren möchten. Falls Sie die Steuererklärung selber ausfüllen und von uns reine Beratungsleistungen benötigen, so steht Ihnen das EasyTax-Programm 2024 (inkl. unterjährige Steuererklärung 2025) ab 29. Januar 2025 durch das kantonale Steueramt Aargau zur Verfügung.

Fristerstreckung im Kanton Aargau

Die Abgabe der Steuererklärung  im Kanton Aargau von natürlichen Personen wird bis zum Abgabetermin vom 30.6. nicht gemahnt (Abgabetermin 31.3. ist eine Ordnungsfrist). Für spätere Abgaben ist zwingend eine Fristverlängerung notwendig.

Ihre Steuerexperten

der steuerberatung-aargau.ch

Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

Welche Vermögensverwaltungskosten sind steuerlich abzugsfähig?

Vermögensverwaltungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des privaten Vermögens stehen. Dazu gehören beispielsweise Depotgebühren, Verwaltungshonorare, Kosten für die Vermögensberatung und sogar Negativzinsen auf Bankguthaben, wie auf dargestellt. Diese Kosten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, da sie als notwendig für die Erhaltung und Mehrung des Vermögens angesehen werden.

Gewinnungskosten des beweglichen Privatvermögens

Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 DBGArt. 9 Abs. 1 StHG).

Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit

  • dem Erwerb,
  • der Erhaltung,
  • der Umschichtung,
  • der Mehrung oder
  • dem Verkauf

von Vermögenswerten verbunden sind.

Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten; abzugsfähig sind die Vergütungen (inkl. MWST), die der Steuerpflichtige an Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet.

Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit).

Abziehbare Kosten im Einzelnen

  • Auslagen für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, namentlich «Depotgebühren» für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots. Die Depotgebühren setzen sich in der Regel aus einem Grundtarif und zahlreichen einzelnen Postengebühren (meistens pro Valorennummer) zusammen.
  • Gebühren für Schrankfächer (Tresor, Safe), in denen Wertsachen aufbewahrt werden,
  • sowie die »Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen (z.B. bei Couponeinlösungen in Fremdwährung).

Dazu gehören auch die Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern.

  • Ferner sind zum Abzug insbesondere auch die Bankspesen für das Erstellen von «Wertschriftenverzeichnissen» mit Ertragsangaben zu Steuerzwecken zugelassen.
  • Kosten und Auslagen für die »Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden» (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Vormund- oder Beistandschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt.
  • Abziehbar sind die erfolgsunabhängigen Vermögensverwaltungskosten durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen

Weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.

Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten die über die «allgemeine» Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten und Auslagen für:

  • den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Ausgabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Vermögensverwaltungshonorare, Umsatzabgabe);
  • die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);
  • Diese Aufwendungen bilden entweder Anlagekosten oder fallen in den Bereich der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
  •  die Veräusserung von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);
  • die Emissionsabgabe;
  • die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
  • Provisionen;
  • das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);
  • die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steueroptimierung);
  • Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;
  • erfolgsorientierte Honorare.

 Abzugspauschale

In den kantonalen Veranlagungspraxen wird für Verwaltungskosten eine Pauschale von 1-3‰ des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens zugelassen.

Mit dieser Pauschalierung soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erspart werden.

Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschriftenverzeichnis (Seiten A + B) nach Abzug der geschäftlichen Bankkonti, der Darlehen und der selbstverwalteten Wertschriften (z.B. Aktien der eigenen AG).

Pauschalabzug im Kanton Aargau: 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres, erfolgsunabhängige Gebühr. Erfolgsabhängige Gebühren sind nicht abziehbar.

Höchstbegrenzung der Pauschale / Abzug der effektiven Kosten

Weil Bankspesen für grössere Kapitalanleger individuell ausgehandelt und reduziert werden können, wird der Pauschalabzug durch die Kantone i.d.R. beschränkt. Der Nachweis tatsächlich höherer Kosten ist aber vorbehalten.

Stand per, 31.12.2021

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Nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a

Nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung für die private Vorsorge in Kraft: Der Bundesrat hat beschlossen, die Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a zu eröffnen. Diese Neuerung ermöglicht es erwerbstätigen Personen in der Schweiz, bis zu zehn Jahre rückwirkend Beiträge in ihre Säule 3a einzuzahlen und diese von der Steuer abzuziehen – auch für Jahre, in denen bisher keine oder nur Teilbeträge einbezahlt wurden. Damit setzt der Bundesrat die Motion 19.3702 von Ständerat Erich Ettlin um, die in beiden Räten Zustimmung fand. Das bedeutet, dass erstmals im Jahre 2026 ein solcher nachträglicher Einkauf geltend gemacht werden kann.

Wesentliche Neuerungen und Voraussetzungen:

  • Nachträgliche Einzahlungen: Ab 2026 können Personen, die in früheren Jahren keinen oder nicht den maximal möglichen Betrag in die Säule 3a eingezahlt haben, dies rückwirkend nachholen und steuerlich geltend machen.
  • Kleiner Beitrag: Zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag ist ein zusätzlicher Einkauf in Höhe des sogenannten „kleinen Beitrages“ möglich. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei maximal Fr. 7’258.
  • Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a erfordert ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt.
  • Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a erfordert ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt.

Mit dieser Änderung ergibt sich eine neue Möglichkeit, private Vorsorgelücken zu schliessen und gleichzeitig die Steuerbelastung zu optimieren.

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Vorbezug von Pensionskassenkapital für Wohneigentum

Der Vorbezug von Pensionskassenguthaben ist für den Kauf oder Bau von Wohneigentum nur erlaubt, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung von der versicherten Person und deren Familie bewohnt wird. Erlaubt sind mit dem Vorbezug auch wertvermehrende Investitionen am eigenen Wohneigentum und die Rückzahlung von Hypotheken. Der Vorbezug für die Finanzierung von Renditeobjekten, Ferienwohnungen oder Liegenschaften zur Vermietung ist nicht erlaubt.

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Eigenverbrauch bei der Mehrwertsteuer

Haben Sie Ihr Geschäftsfahrzeug vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt und nutzen es nun privat? Dann sollten Sie den Begriff „Eigenverbrauch“ im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) kennen. Nachstehend Informationen zeigen Ihnen, was es damit auf sich hat und wie Sie korrekt vorgehen.

Was ist Eigenverbrauch?

Eigenverbrauch liegt vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen dauerhaft oder vorübergehend für folgende Zwecke aus dem Unternehmen entnommen werden, sofern bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde:

  • für private Zwecke
  • für Tätigkeiten, die von der MWST ausgenommen sind
  • für unentgeltliche Zuwendungen im Wert von über CHF 500 pro Jahr und Person
  • bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befindet

Hinzu kommt, dass wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wird, der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren ist.

Rechtliche Grundlagen finden sich:

  • Art. 31 Abs. 2 MWSTG – Beschreibt die Voraussetzungen für Eigenverbrauch.
  • Art. 31 Abs. 3 MWSTG – Regelt die daraus folgende Vorsteuerkorrektur.

Beispiel: Entnahme eines Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke

Eine im MWST-Register eingetragene Person kauft im Januar 2024 ein Geschäftsfahrzeug für CHF 66’728.40 (inkl. 8.1% MWST). Nach neun Monaten wird das Fahrzeug ins Privatvermögen überführt.

Der anfangs vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 5’000.00 ist wie folgt zu korrigieren:

Vorsteuerabzug beim Erwerb CHF 5’000.00
./. Abschreibung 2024* (5’000 x 20% resp. 1/5 linear) CHF – 1’000.00
= Vorsteuerkorrektur CHF 4’000.00
*Die Abschreibung erfolgt in der ersten Steuerperiode in voller Höhe, es wird kein pro rata Anteil berücksichtigt.Eigenverbrauch im Sinne des Art. 31 MWSTG bedeutet, dass unternehmerische Gegenstände oder Dienstleistungen, die privat oder für nicht unternehmerische Zwecke genutzt werden, eine Korrektur des Vorsteuerabzuges erfordern. Dies stellt sicher, dass die ursprüngliche Steuerentlastung angepasst wird, um den tatsächlichen Gebrauch der Gegenstände oder Dienstleistungen widerzuspiegeln.