Steuerrechnungen und Steuerveranlagungen überprüfen

Steuerrechnungen und Steuerveranlagungen überprüfen

Je nach Kanton und Anzahl Steuerdomizile erhalten Sie als steuerpflichtige Person, mehrere teils provisorische und spätestens mit der definitiven Steuerveranlagung auch die Schlussrechnung für Ihre Steuern. Wenn Sie dann noch infolge wirtschaftlichen Faktoren mehrere Steuerdomizile haben und eine Steuerausscheidung erfolgt, können schnell mehrere Steuerrechnungen pro Jahr zusammenkommen. Da den Überblick zu behalten ist gar nicht so leicht. Zudem vergehen zwischen den Steuerjahren und dem Zeitpunkt der Veranlagung oft mehrere Jahre. 

Als Steuerberater prüfen wir hunderte von Steuerrechnungen und Veranlagungen pro Jahr. Häufige Fehlerquellen in den Steuerrechnungen sind falsche Tarife, falsche Übertragungen von steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen, fehlende Steuerausscheidung, fehlende Veranlagung nach einer Einsprache oder falsch interpretierte automatisch gescannte Zahlen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, die definitive Steuerrechnung genau zu prüfen und mit unseren Steuerberechnungen, welche wir im Rahmen der Steuerdeklaration erstellen, abzugleichen. 

Falls Sie uns als Steuervertreter beauftragen und die Prüfung der Steuerrechnungen und Veranlagung an uns delegieren möchten, sind wir für Sie da. 

 

Besteuerung von Vorsorge- und Versicherungsleistungen

Besteuerung von Renten, Taggeldern und Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

Auch Einkünfte aus Taggeldern, Renten und Kapitalabfindungen müssen versteuert werden. Diese Ersatzeinkünfte müssen normalerweise gleich wie die Erwerbseinkünfte zu 100% versteuert werden. Trotzdem gibt es unterschiedliche Steuerfolgen zwischen Rentenleistungen und Kapitalleistungen. 

Zu 100% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden:

  • Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Militär- und Arbeitslosenversicherung
  • Renten der AHV, IV und Unfallversicherung
  • Renten der Militärversicherung, soweit der Anspruch nach dem 1.1.1994 entstanden ist
  • Renten der beruflichen Vorsorge
  • Renten der Säule 3a

Nur zu 80% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge:

  • wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat,
  • und wenn die steuerpflichtige Person die anspruchsbegründenden Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien) zu mindestens 20% mitfinanziert hat.

Nur zu 60% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge:

  • wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestanden hat,
  • und wenn die steuerpflichtige Person die anspruchsbegründenden Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien) ausschliesslich selbst erbracht hat.

Rentennachzahlungen aus Sozialversicherungen werden gemäss gängiger Gerichts- und Verwaltungspraxis zu dem Steuersatz versteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Da ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen ist, wird die Rentennachzahlung durch diese Steuersatzreduktion privilegiert besteuert. Die gesamte Rentennachzahlung wird sodann aber – zusätzlich zu den laufenden Renten des betreffenden Kalenderjahres – in derjenigen Steuerperiode erfasst, in welcher die Auszahlung erfolgt.  

Allfällige nachträgliche Rückforderungen von bereits erbrachten Leistungen (z.B. durch eine Krankentaggeldversicherung) sollten unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde gemeldet werden, damit sie im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden können.

Kapitalleistungen aus Säule 2a (BVG) und Säule 3a:

Die Kapitalleistungen unterliegen einer gesonderten Jahressteuer zu 30 Prozent (; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel () der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst. Kapitalauszahlungen aus Vorsorgeleistungen zum Sondersteuersatz

Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden je nach, ob diese mit oder ohne Vorsorgecharakter ausgerichtet werden, besteuert:

  • Wenn mit Vorsorgecharakter: Dann mit einer Jahressteuer zu 30 Prozent (; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel () des ordentlichen Tarifs.
  • Wenn als (reine) Abgangsentschädigung: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung
  • Wenn als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz

Säule 3b Leistungen aus privater Todesfall- und Invaliditätsversicherungen

Die Rentenleistungen aus Todesfall- und Invalilditätsversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar.

Säule 3b, Rückkaufsfähige Lebensversicherungen

Die Einmalprämienversicherungen sind:

  • Steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen
  • Steuerbar (mit dem übrigen Einkommen), wenn sie nicht der Vorsorge dienen. Dabei wird der steuerbare Kapitalertrag aus der Differenz «Auszahlung minus Einmaleinlage» gebildet

Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie, wenn:

  • die Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem 60. Altersjahr
  • auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses,
  • das vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde, erfolgt.

In diesem Fall ist die Leistung sowohl bei den Kantonssteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.

Vermögensbildende Kapitalversicherung der Säule 3b mit periodischen Prämien

Sofern es sich um rückkaufsfähige Versicherungen handelt, ist deren Auszahlung im Umfang des Erlebensfallkapitals sowohl bei Ablauf wie auch bei Rückkauf oder im Todesfall steuerfrei.

Welche Leistungen sind steuerfrei?

  • Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und Unfallversicherung
  • Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen der Unfallversicherung und der Militärversicherung
  • Integritätsschadenrenten der Militärversicherung
  • Ergänzungsleistungen
  • Hilfsmittel der AHV, IV und der Unfallversicherung
  • Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln (Sozialhilfe)

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Rechtsformänderung in eine Kapitalgesellschaft

Rechtsformumwandlung in Kapitalgesellschaft

Eine Rechtsformumwandlung einer Personengesellschaft in einen Kapitalgesellschaft ist möglich. Der Verkauf einer Einzelfirma (Asset Deal) hat beim Veräusserer Steuerfolgen. Deshalb wandeln viele Firmeninhaber im Hinblick auf die Nachfolgereglung Ihre Unternehmung in eine Kapitalgesellschaft um. Mit dem Ziel, beim Verkauf der Kapitalgesellschaft einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. 

Was sind die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung (DBG Art. 19 Abs. 1 u. Art. 20 Abs. 2)

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übernahme der massgebliche Gewinnsteuerwerte
  • Übertragung eines Betrieb oder Teilbetrieb
  • Sperrfrist für die Anteilsveräusserung von 5 Jahre; für Emissionsabgabe zusätzlich (Vor-)Bestand 5 Jahre für Einschränkung auf Nennwertbesteuerung

Was sind die Folgen bei einer Sperrfristverletzung: 

  • Bedingt eine Veräusserung von Anteilen über dem Nennwert, innerhalb der Sperrfrist von 5 Jahren nach der Umwandlung
  • Besteuerung der anteiligen vorhandenen stillen Reserven im Übertragungszeitpunkt
  • Eröffnung eines Nachsteuerverfahren beim Verkäufer auf Verkaufszeitpunkt hin

Bei Einzelunternehmung sollte frühzeitig die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden. Dabei sind dabei nicht nur die direkten Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde), sondern auch Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuern oder die Mehrwertsteuer in die Abklärungen einzubeziehen.

Nachfolgeplanung bei KMU – eine Übersicht

Nachfolgeplanung bei KMU – eine Übersicht

Bei der Nachfolgeregelung soll ihr Unternehmen in neue Hände kommen. Sie Übergeben Ihre Unternehmung an ihren Nachfolger. Diese herausfordernde Aufgabe, gehört unternehmerisch gesehen oft zu den schwierigste Aufgaben im Unternehmerleben. Den meisten Unternehmern fällt die Aufgabe eher schwer, das Thema anzugehen, hat dieser Schritt doch weitreichende Folgen für den Unternehmer und sein Umfeld. Deshalb ist genügend Zeit ein zentraler Faktor im Nachfolgeprozess. Sich möglichst früh (mind. 5 Jahre Vorlauf) mit der Nachfolge auseinandersetzen und Lösungen zu erarbeiten, erhöht die erfolgreiche Stabsübergabe.  In der Beratungspraxis hat sich folgender Ablauf und Beratungsprozess als zielführend erwiesen.  

  1. Erstgespräch. Bedürfnisse und Erwartungen des Unternehmers klären, IST-Situation.
  2. Festlegung der Ziele, Geschäftlich und Privat. Was sind meine Ziele bezüglich Nachfolge? Wie ist das Unternehmen aufgestellt? Bis wann soll die Übergabe stattfinden? Festlegen von Meilensteinen, bis wann was erledigt sein soll? Was sagt die Familie dazu? Wie ist die Familie in den Prozess eingebunden?
  3. Unternehmensanalyse. Analyse des Unternehmens. (Vendor)-Due Diligence Prüfung. Ist sowohl Nachfolgefähigkeit und Nachfolgewürdigkeit des Unternehmens gegeben? Wo müssen noch Veränderungen und Anpassungen im Unternehmen vorgenommen werden, damit die Verkaufsfähigkeit gegeben ist? 
  4. Private Finanzplanung und Vermögensplanung. Budgetplanung. Wie sind die Vermögensverhältnisse nach dem Verkauf? Wie können die Lebenshaltungskosten finanziert werden? Wie kann die Steuerbelastung optimiert werden?
  5. Unternehmensbewertung. Berechnung des Unternehmenswert. Verschiedene Bewertungsmethoden anwenden und vergleichen. Unterscheidung von Wert und Preis. Plausibilisierung des Verkaufspreis. Bandbreite des Verkaufspreis festlegen. 
  6. Käufersuche. Wer sind die möglichen Käufer? Je nach Ausgangslage und Strategie kommen unterschiedliche Käufer in Frage. Familien-intern? Übernahme durchs Management? Verkauf an Dritte? Oftmals ist es anspruchsvoll den richtigen Käufer zu finden.  
  7. Transaktionsgestaltung und Steuern. Die Strukturierung und rechtliche Massnahmen bei der zu verkaufenden Gesellschaft sollten frühzeitig geregelt werden. Was sind die sonstigen rechtlichen Folgen der Transaktion? Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Transaktion abgewickelt werden soll? Was sind die Steuerfolgen für die Parteien? 
  8. Finanzierung Kaufpreis: Wie kann die Transaktion finanziert werden? Banken finanzieren normalerweise maximal den fünffachen free Cash flow. Der Rest muss vom Käufer kommen. Oder gibt es ein Verkäuferdarlehen? Gibt es eine Schenkung bei einer Familien internen Lösung? Was sind dabei die erbrechtlichen Folgen? 
  9. Vertragsverhandlung und Abschluss. Wir begleiten und beraten, Käufer oder Verkäufer bei den Verhandlungen und unterstützen Sie, dass es zu einer erfolgreichen Lösung und einem Vertrags-Abschluss kommt

Mögliche Steuerfragen bei einer Nachfolgeregelung:

Jede Nachfolgeregelung birgt verschiedene Steuerfallen. Oft gehen die Vertragsparteien davon aus, dass bei einem Verkauf einer Kapitalgesellschaft, der Verkaufserlös steuerfrei ist. (steuerfreier Kapitalgewinn)

Aber aufgepasst: verschiedene Konstellationen können für den Käufer oder Steuern zu steuerlichen Stolpersteinen werden: 

  • Transponierung: Ist der Verkauf von Beteiligungsrechten und sich selbst. Sofern  mindestens 5% Beteiligungsquote und eine von sich selbst geleistete juristische Person über dem Nominalwert wird wird.
  • Indirekte Teilliquidation: Wurden Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen einer juristischen Person (Akquisitionsgesellschaft) veräussert. Dies wird der steuerfreie Kapitalgewinn zu Vermögensertrag umqualifiziert, der Kaufpreis beim Übernehmer, durch bereits freie frei ausschüttbare Reserven der Zielgesellschaft wird.
  • Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Verkauf: Je nach Ausgestaltung des Kaufvertrags und Arbeitsvertrags kann ein Teil des Verkaufsserlöses als Erwerbseinkommen besteuert werden. Eine Umqualifikation von Kapitalgewinn in steuerbaren Einkommen kann auch Sozialversicherungsabgaben zur Folge haben.
  • Verkauf zu Vorzugspreisen: Dieser Tatbestand kann bei einem MBO zur Anwendung kommen. Wird dem Käufer ein Vorzugspreis gewährt, kann dies Schenkungs- oder Einkommenssteuern zur Folge haben. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Einkommen sind je nach Fall zu prüfen. Sofern dies Aktien als Mitarbeiterbeteiligungsrechte qualifiziert werden, unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Vorzugspreis der Einkommenssteuer.
  • Weitere Umqualifikationsrisiken zu steuerbarem Erwerbseinkommen oder Vermögensertrag, kann auch bei unterpreislichen Verkauf an Mitarbeiter, Entschädigungen an den Verkäufer für Wettbewerbsverbote oder bei der weiteren Arbeitstätigkeit im Betrieb anfallen. 

Umso wichtiger ist es die Unternehmensnachfolge im Vorfeld steueroptimal zu planen. Je nach Transaktionsstruktur sind weitere Steuerrisiken möglich. Eine vorgängige Prüfung von Steuerrisiken ist zentraler Bestandteile im Nachfolgeprozess.

Asset-Deal

Steuerfolgen Asset Deal

Bei einem Asset-Deal die werden Betriebsteile oder Einzelaktiven verkauft. Auch hier stellt sich die Frage wer der Verkäufer ist, um die Steuerfolgen zu erfassen. 

1. Verkäufer ist eine natürliche Person (Privatperson)

Als Verkäufer treten somit natürliche Personen, als Einzelfirma oder Personengesellschaften (KollG, KommG) auf. Der aus dem Verkauf realisierte Gewinn wird mit der Einkommenssteuer erfasst.

Besteuert wird die Differenz zwischen Buchwert und dem erzieltem Verkaufspreis. Die Differenz, der Liquidationsgewinn unterliegt dabei der Einkommenssteuer (Kanton und Gemeinde) sowie der direkten Bundessteuer. Die Steuerlast variiert je nach Kanton und beträgt bis zu 40% des erzielten Liquidationsgewinnes.

Zudem werden auf dem Gewinn noch die Sozialversicherungsabgaben der AHV/IV/EO erhoben, da die Ausgleichskassen diesen Gewinn als Erwerbseinkommen betrachten.

Seit dem 01.01.2011 sind für die Nachfolge von Personenunternehmen zwei Änderungen im Steuergesetz der direkten Bundessteuer in Kraft:

  • Art. 37b DGB: Verminderung Steuerbelastung auf Liquidationsgewinnen: Wird die selbständige Erwerbstätigkeit alters- (nach dem 55 Altersjahr) oder gesundheitsbedingt aufgegeben, ist eine Verminderung der Steuerbelastung auf den Liquidationsgewinnen vorgesehen. Dabei sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Für die Satzbestimmung ist lediglich ein Fünftel des Liquidationsgewinnes massgebend, der Mindestsatz liegt bei 2%. Einkaufsleistungen in die berufliche Vorsorge können vor der Steuerberechnung vom Liquidationsgewinn abgezogen werden. Erfolgt trotz Deckungslücke bei der beruflichen Vorsorge kein Einkauf, so wird der Betrag, der einer nachzuweisenden Deckungslücke entspricht, direkt als Kapitalleistung aus Vorsorge betrachtet und mit dem Vorsorgetarif besteuert. Dies ist bei der direkten Bundessteuer ein Fünftel des ordentlichen Tarifs.
  • Art. 18a DBGAufschub der Besteuerung stiller Reserven auf Liegenschaften. Bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen kann die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben werden.

2. Verkäufer ist eine juristische Person (Kapitalgesellschaft)

Der aus dem Asset deal erzielte Gewinn

  • besteht in der Differenz von Nettoverkaufserlös und steuerlich massgebendem Buchwert des verkauften Vermögens;
  • wird zusammen mit dem übrigen Ertrag besteuert
  • unterliegt, falls sich unter den Kaufgegenständen Beteiligungen befinden, dem (geltend zu machenden) Beteiligungsabzug.

Bilden Grundstücke Verkaufsgegenstand, sind darauf entfallende Kapitalgewinne zu versteuern:

  • direkte Bundessteuer
  • Kantonssteuern: die Steuerfolgen sind kantonal unterschiedlich, je nach dem, ob der Kanton eine spezielle Grundstückgewinnsteuer (dualistisches oder monistisches System) kennt oder nicht. (bei Liegenschaftsdomizil Kt. Aargau, werden Liegenschaftsgewinne mit der Gewinnsteuer erfasst)

Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG

Steuerfolgen bei Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG

Sämtliche Personengesellschaften, inklusive Einzelfirmen werden als Asset-Deal übertragen. 

Das heisst, Aktiven und (eventuell auch) Passiven werden auf den Käufer übertragen. Eine Übertragung der Gesellschaft (Firma) als solche ist ausgeschlossen, da Personengesellschaften keine Körperschaften im Sinne des Gesellschaftsrechts darstellen.

Daraus folgt, dass eine Personengesellschaft mit bzw. nach dem Verkauf liquidiert wird. Der Liquidationsgewinn (die Differenz zwischen Verkaufswert und Buchwert der verkauften Aktiven) unterliegt grundsätzlich der Einkommenssteuer. Zudem ist die AHV ebenfalls geschuldet. Das Ergebnis ist eine Abgabebelastung des Verkaufserlöses, die oft 40 Prozent oder mehr beträgt.

Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG

Seit dem 1.1.2011 wurden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II, für Verkäufer ab dem 55. Altersjahr oder bei Erwerbsaufgabe infolge Invalidität Erleichterungen vorgesehen. Diese sollen die steuerliche Belastung von Personengesellschaften verringern. 

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gemäss Artikel 37b DBG getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.

Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, das nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkommen werden weiterhin ordentlich besteuert.

Die Abgrenzung, ob Einkommen aus der Realisation von stillen Reserven oder aus ordentlicher Erwerbstätigkeit erzielt wurde, ist in der Praxis nicht immer ganz klar.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Inventarwerte mit eindeutigen zeitlichen Abgrenzungen bilden dafür eine wichtige Grundlage. Inwiefern unmittelbar vor der Liquidation gebildete stille Reserven bei deren Auflösung privilegiert besteuert werden können, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Voraussetzungen für die Liquidationsgewinnbesteuerung

  • Die selbständige Erwerbstätigkeit muss definitiv nach Erreichen des 55. Altersjahres aufgegeben werden.
  • Das Gesetz lässt eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit aber weiterhin zu (Nettoeinkommen tiefer als CHF 21’150).
  • Bei Beendigung infolge Invalidität wird eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt.
  • Bei einer Übertragung eines Personenunternehmens auf eine juristische Person ist die nachträgliche Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich.
  • Die privilegierte Besteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven.
  • Es kann nur einmal von der privilegierten Besteuerung profitiert werden.

 Privatentnahme von Grundstücken und Liegenschaften ins Privatvermögen

Wird ein Grundstück anlässlich einer Liquidation in das Privatvermögen übertragen, kann ebenfalls von der privilegierten Besteuerung profitiert werden. Die Differenz zwischen den Anlagekosten (Kaufpreis oder Erstellungskosten inkl. wertvermehrenden Aufwendungen) und dem Buchwert gelten auch als stille Reserven. Diese sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen werden ebenfalls anders besteuert. Steuerlich attraktiv sind auch die Möglichkeiten von Artikel 18a DBG. Konkret geht es um den Wertzuwachsgewinn einer Liegenschaft. Dieser kann – muss aber nicht – bei der Überführung in das Privatvermögen abgerechnet werden. Auf Antrag hin kann der Wertzuwachsgewinn bei der direkten Bundessteuer aufgeschoben werden. Die im Zeitpunkt der Veräusserung realisierten übrigen stillen Reserven unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung.

Finden jedoch sowohl die Überführung einer Liegenschaft als auch deren Veräusserung innerhalb der Liquidationsperiode statt, werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet und alle stillen Reserven als Liquidationsgewinn abgerechnet.

Was sind geldwerte Leistungen?

Geldwerte Leistungen zwischen Unternehmung und deren nahestehenden Personen

Wenn eine Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und Ihren Nahestehenden nicht nach Drittpreisen respektive dem Drittvergleich durchgeführt werden, besteht das Risiko einer steuerlichen Aufrechnung als geldwerte Leistung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, dass ein geldwerter Vorteil bejaht werden kann (vgl. BGer Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020): 

1)     die leistende Kapitalgesellschaft erhält für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung (offensichtliches Missverhältnis);

2)     Nahestehende Personen der Kapitalgesellschaft erlangen direkt oder indirekt einen Vorteil;

3)     die Kapitalgesellschaft hätten diesen Vorteil an Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden (sog. «Drittvergleich») und

4)     der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft erkennbar war (dieses Kriterium wird vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem sog. «Drittvergleich» nicht standhält). 

Sofern die Steuerbehörde aufgrund ihrer Erkenntnisse im Veranlagungsverfahren bei der Kapitalgesellschaft und/oder der natürlichen Personen (Organe, Nahestehende) das Vorliegen eines geldwerten Vorteils bejahen, führt dies unter anderem zu Gewinn-/Aufrechnungen bei der Gewinn- respektive Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer sowie auch der Verrechnungssteuer. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Steuerstraftecht; Haftungsausweitung auf die Organe

Steuerstrafrecht; Haftungsausweitung auf die Organe

Als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH, sollten Sie die Transaktionen zwischen nahestehenden Personen innerhalb Ihrer Unternehmung kritisch überprüfen. In einem aktuellen Entscheid bestätigt das Bundesgericht erneut, dass nicht nur die juristische Person bezüglich einer vollendeten Steuerhinterziehung belangt werden kann, sondern auch ihre Organe (z.B. die Mitglieder des Verwaltungsrates).

Das Bundesgericht betont in seinem Entscheid, dass gestützt auf die gesetzliche Bestimmung eine Bestrafung sowohl der juristischen Person wie auch derer Organe zulässig ist. 

Das Bundesgerichts führt aus, dass Organe von juristischen Personen sich in dieser Funktion einem gewissen persönlichen Risiko aussetzen, denn sie können aufgrund des Schweizer Steuerrechts unter gewissen Umständen persönlich bestraft werden (z.B. mittels Bussen der zuständigen Steuerverwaltung). Es bestehet unter anderem ein Risiko des Steuerbetrugs (z.B. Genehmigung einer falschen Jahresrechnung) und / oder der Steuerhinterziehung, welche in der Regel mit Bussen bestraft werden. Hinzu kommen Verzugszinsen auf die nachträglich zu entrichtenden Steuern. Solche Bussen der Schweizer Steuerverwaltungen sollten nicht unterschätzt werden, denn diese können vom Einfachen bis auf das Dreifache der hinterzogenen Steuer erhöht werden. 

Aktueller Entscheid des Bundesgerichts im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen

Das Bundesgericht nahm den folgenden Sachverhalt zum Anlass, einen Grundsatzentscheid zur Kumulierung von Sanktionen der Steuerbehörden gegenüber juristischen Personen sowie ihrer Organe zu fällen (BGer Urteil 2C_872/2021 vom 2. August 2022);

Aufgrund eines geldwerten Vorteils wurde die X AG, mit Sitz im Kanton Genf zu einer vollendeten Steuerhinterziehung verurteilt (vgl. BGer Urteil 2C_333/2017 vom 12. April 2018). Der geldwerte Vorteil lag im zu beurteilenden Sachverhalt darin, dass zu hohe Mietkosten für Baufahrzeuge an die Einzelfirma des Mitglieds des Verwaltungsrates der X AG bezahlt wurden. Nach Abschluss des Verfahrens gegen die X AG, wurde ebenfalls ein Verfahren wegen Beihilfe zur vollendeten Steuerhinterziehung gegen den Verwaltungsrat der X AG sowie Inhaber der involvierten Einzelfirma eröffnet.

Strittig war u.a., ob die objektiven sowie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung des Verwaltungsrates der X AG zu bejahen waren. Das objektive Tatbestandsmerkmal sei gemäss Bundesgericht erfüllt, da der Verwaltungsrat der X AG die entsprechenden Jahresrechnungen der X AG unterzeichnet und somit genehmig hatte, obschon diese nicht handelsrechtskonform erstellt wurde. Dies hat eine Steuerhinterziehung der X AG bewirkt. Des Weiteren sei auch das subjektive Tatbestandsmerkmal gemäss Bundesgericht erfüllt, da die Steuerhinterziehung für den Verwaltungsrat der betroffenen X AG erkennbar sein mussten (insb. da er ebenfalls auch Inhaber der involvierten Einzelfirma war). Eventualvorsatz des Verwaltungsrates sei vorliegend anzunehmen. Das Bundesgericht hat somit im zu beurteilenden Sachverhalt die Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung bejahrt. Des Weiteren wurde vom Bundesgericht klar festgestellt, dass gemäss Schweizer Steuerrecht die Kapitalgesellschaften und ihre Organe als zwei unterschiedliche voneinander getrennte Steuersubjekte betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass die Kumulierung von Sanktionen von Kapitalgesellschaften und ihren Organen zulässig ist. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Höhere Steuerabzüge für familienexterne Kinderbetreuung ab 1.1.2023

Höhere Steuerabzüge für familienexterne Kinderbetreuung ab 1.1.2023

Ab dem 1. Januar 2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden. Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der unterhaltspflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt, können bis zu CHF 25’000 vom Einkommen in der Steuererklärung abgezogen werden.Dies gilt für die direkte Bundessteuer. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Verzugszins und die Mehrwertsteuer – wie vermeiden?

Verzugszins und die Mehrwertsteuer – wie vermeiden?

Spätestens nach 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Quartal- oder Semester) ist die Mehrwert­steuer abzurechnen und eine allfällige Steuerforderung zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung später, so ist ein Verzugszins geschuldet, der nicht nur auf der Inland- und Bezugsteuer, sondern auch bei Einfuhr-Steuersachverhalten entsteht. Der Verzugszins ist fällig ohne eine vorgängige Mahnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Gründe weshalb der Steuerbetrag nicht bezahlt wurde, spielen dabei keine Rolle.Es gibt nur eine Ausnahmeregelung, welche aber nur in sehr seltenen Fällen geltend gemacht werden kann: «Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.» Der Sinn dieser Regelung ist interpretationsbedürftig und deren Anwendungsbereich relativ eng, d.h. ein Versuch, diese anzuwenden, lohnt sich fast nicht.Der Verzugszins beträgt 4 % und kann teuer werden z.B. bei der rückwirkenden Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register oder bei Steueraufrechnungen im Rahmen einer Mehrwertsteuer-Kontrolle, welche meistens verschiedene vorgängige Steuerperioden betrifft.

Die Verzugszinspflicht endet mit der Zahlung einer Mehrwertsteuer-Forderung. Deshalb ist es sinnvoll, mit der Zahlung der voraussichtlichen Steuerschuld den Verzugszinslauf zu stoppen. Ebenso ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit unsicherem Ergebnis zu überlegen, ob die strittige Steuerschuld zwecks Unterbrechung des Verzugszinslaufs mit entsprechendem Vorbehalt bezahlt wer­den soll. Zinsbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.