Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021

Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021

Im Schatten der Corona-Pandemie hat die Europäische Union (EU) per 01.07.2021 weitreichende Reformen bei der Mehrwertsteuergesetzgebung umgesetzt, die vor allem ausländische Unternehmen betreffen. Betroffen sind Unternehmen weltweit, die Umsatz mit Endkunden2 (B2C) in der EU machen. Je nach Regime sind die ersten Meldungen im Oktober 2021 fällig. Betroffene sollten sich daher nun rasch um die ggf. erforderlichen Registrierungen kümmern.

Von der Reform sind 5 Gruppen von Unternehmen betroffen, wobei sie alle über einen sogenannten One-Stop-Shop (OSS), d.h. über eine einzige Registrierung, die Mehrwertsteuer für alle 27 EU-Länder melden und abrechnen können. Dadurch entfällt die Pflicht zur Registrierung in jedem einzelnen EULand, in dem Endkunden ansässig sind. Es ist aber möglich, dass sich einzelne Unternehmen für alle drei OSS-Regimes (siehe Punkte 1 – 3) registrieren müssen.

  1. Nicht-EU-Unternehmen, die Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU erbringen wie z. B. Verkauf von Software, Transportdienstleistungen oder Reparaturen und Wartungsarbeiten an beweglichen Gegenständen müssen sich für die «OSS-Nicht-EU-Regelung» registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. (Bisher galt dies nur für ausgewählte Dienstleistungen.)
  2. Unternehmen, die Warenlieferungen von einem in ein anderes EU-Land an Endverbraucher in der EU tätigen, müssen sich zusätzlich zur ohnehin schon notwendigen mehrwertsteuerrechtlichen Registrierung für die OSS-EU-Regelung registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. Dies gilt, sofern sie pro Jahr mindestens EUR 10’000 Umsätze mit Warenlieferungen innerhalb der EU erwirtschaften.
  3. Unternehmen, die Warenimporte aus einem Nicht- EU-Land an Endkunden in der EU erbringen, sofern der Wert der eingeführten Gegenstände EUR 150 nicht überschreitet, müssen sich für die IOSS (Einfuhrregelung) registrieren. (In bestimmten Fällen kann die Mehrwertsteuer auch über die Spediteure abliefert werden.)
  4. Unternehmen, die Waren über «elektronische Schnittstellen»4 verkaufen, erbringen ihre Warenlieferung neu, aus Sicht der EU-MWST, an die elektronische Schnittstelle, und das MWST-frei, auch wenn die Ware ab einem Lager in der EU verkauft wird.
  5. Unternehmen, die elektronische Marktplätze oder Verkaufsplattformen betreiben und sich dabei selbst als elektronische Schnittstelle qualifizieren, gelten neu als «Zwischenhändler» und müssen die Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer als im eigenen Namen erbracht versteuern. Sie unterstehen den gleichen Meldepflichten wie Unternehmen der vorgenannten 2. Kategorie (OSS-EU-Regelung).

Sollten Sie zu einer der 5 Kategorien gehören oder sich nicht sicher sein, ob Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. An dieser Stelle möchten wir noch anmerken, dass die Schweiz eine ähnliche Mehrwertsteuerreform plant und Versandhandelsplattformen voraussichtlich ab 2023 ebenfalls verstärkt für die korrekte Ablieferung der MWST herangezogen werden sollen.

Ermessenveranlagung im Steuerverfahren

Ermessensveranlagung im Steuerverfahren

Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung, keine Steuererklärung ein, so kann die Steuerbehörde die Steuerfaktoren schätzen. Es erfolgt eine sogenannt ermessensweise Veranlagung.

Gesetzliche Grundlage: «Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.»

Wie kann sich der steuerpflichtige dagegen wehren?

Einsprache gegen Ermessensveranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG)
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Dabei hat der steuerpflichtige den Unrichtigkeitsnachweis und den Beweis der offensichtlich zu hohen Schätzung zu erbringen.

Erhebt die steuerpflichtige Person keine Einsprache und stellt sich später heraus, dass die Ermessenseinschätzung zu tief vorgenommen wurde, muss Sie mit einem Nachsteuerverfahren und einer Busse rechnen. Es ist daher dringendst zu raten, es nicht zu einer definitiven Ermessenseinschätzung kommen zu lassen

Ausländische Vorsorgepläne in der Schweiz

Steuerabzug für Beiträge an ausländische Vorsorgepläne in der Schweiz

In der Schweiz werden unter, ganz bestimmten Bedingungen, Beitragszahlungen an ausländische Vorsorgepläne steuerlich zum Abzug zugelassen:

  • Die steuerpflichtige Person untersteht ausschliesslich dem ausländischen Sozialversicherungsrecht.
  • Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der Schweizer AHV, bzw. der beruflichen Vorsorge (BVG) oder der Säule 3a vergleichbar.
  • Die ausländische Sozialversicherungseinrichtung ist anerkannt.
  • Es handelt sich um einen kollektiven Vorsorgeplan und nicht um eine Einzelvorsorge (Einzellebensversicherung).
  • Sämtliche Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei wird der Einzelfall geprüft.

Steuerabzüge beim Liegenschaftsunterhalt

Liegenschaftsunterhaltskosten bei Immobilien

Liegenschaftseigentümer können folgende Unterhaltskosten für Ihre Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für diese Kosten selber aufgekommen sind:

  • Werterhaltende Kosten: für Ersatz- und Instandhaltung (auch von neu erworbenen Liegenschaften) und Reparaturen
  • Prämien von Versicherungen (Schutz vor Beschädigung: Gebäudeversicherung, Brand-, Glasbruch-, Wasserschaden- und Gebäudehaftpflichtversicherung)
  • Kosten der Verwaltung durch Dritte (sofern vermietet)
  • Kehricht- und Abwassergebühren (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Strassengebühren (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Hauswartentschädigung (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Kosten für den Gartenunterhalt (je nach Kanton verschieden)
  • Einzahlungen in den Erneuerungsfonds bei Eigentumswohnungen sind abzugsfähig, sofern die Mittel für den Unterhalt verwendet werden. Für die effektiven Aufwendungen ist dann jedoch kein Abzug mehr zugelassen

Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 2020 für Energie- und Umweltschutzmassnahmen

Die neue Liegenschaftskostenverordnung, die den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit Immobilien bei der direkten Bundessteuer regelt, ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und bringt für Eigentümer mit Sanierungsplänen einige steuerliche Verbesserungen. 

Zum einen können neu auch die Rückbaukosten einer bestehenden Baute in Abzug gebracht werden, sofern innert einer angemessenen Frist auf dem gleichen Grundstück ein neues Gebäude erstellt wird, das in gleicher Weise genutzt wird wie das bisherige Gebäude. Darunter fallen die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Gleichzeitig können Investitionskosten, also energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, länger in Abzug gebracht werden. Übersteigen die abzugsfähigen Kosten das steuerbare Einkommen im Jahr der Arbeiten, können sie neu ins folgende Jahr übertragen werden und gesamthaft über drei Steuerperioden hinweg abgezogen werden. Dies soll insbesondere Gesamtsanierungen fördern. Bislang mussten Liegenschaftsbesitzer entsprechende Sanierungen auf mehrere Jahre aufteilen, um steuerliche Entlastungen erzielen zu können, was wiederum mit Aufwand und Mehrinvestitionen verbunden war. Förderbeiträge müssen natürlich weiterhin in Abzug gebracht werden.

 

Steuereinsprache gegen Steuerveranlagung

Steuereinsprache gegen Steuerveranlagung

Die Steuerbehörde nimmt nach dem Einreichen der Steuererklärung eine sogenannte Veranlagung vor. Sie legt basierend auf den deklarierten Steuerfaktoren das steuerbare Einkommen und Vermögen sowie die geschuldete Steuer fest. Dem steuerpflichtigem wird dieser Entscheid mit einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache erhoben werden.

Grundsätzlich hat jede (steuerpflichtige) Person, das Recht, gegen eine Steuerveranlagung Einsprache zu erheben,. Die Einsprache kann sich gegen eine Veranlagung zur direkten Bundessteuer oder zur Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer richten. Im Normalfall wird sich Steuereinsprache jedoch gegen die Veranlagung zur direkten Bundessteuer und gegen die Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer gemeinsam richten. Die Einsprache ist bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen. 

Nach Ablauf dieser Frist wird die Veranlagung rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die Steuer bezahlen, auch wenn der Betrag zu hoch angesetzt ist.
Verspätete Einsprachen werden nur in begründeten Fällen akzeptiert, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war. Sobald die Veranlagungsverfügung eintrifft, empfiehlt es sich, diese genau zu prüfen.

Werden Abweichungen, Aufrechnungen oder Fehler entdeckt, kann eine Einsprache erhoben werden.

Eine Einsprache ist kostenlos und muss gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungsverfügung innerhalb der erwähnten 30 Tage schriftlich erfolgen. Einsprachen per Fax oder E-Mail genügen nicht; die Einsprache muss per Brief – aus Beweisgründen per Einschreiben – erfolgen. Dass es sich um eine Einsprache handelt, sollte entweder aus dem Titel des Schreibens oder aus dem Text zweifelsfrei hervorgehen. Dabei sind Sachverhalt, Antrag und Begründung in der Einsprache zu formulieren und betragsmässig zu erfassen. Entsprechende Beweismittel sind der Einsprache beizulegen.

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. (Art. 135 Abs. 3 DBG). Es wird aber im Falle des Obsiegens auch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Kantonale Abweichungen bezüglich Kostenfolge sind zu prüfen. 

Einspracheentscheid

Nach Prüfung des Einspracheantrags durch die Steuerbehörde erlässt diese am Ende des Einspracheverfahrens einen Einspracheentscheid.

In Bezug auf den Umfang der Prüfung ist wichtig, dass im Einspracheverfahren die Veranlagung betreffend direkter Bundessteuer (Art. 135 Abs. 1 DBG) oder Kantons- oder Gemeindesteuern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft wird. Dabei ist die Einsprachebehörde nicht an die ursprüngliche Veranlagung gebunden. Sie kann auch die von der einsprechenden Person nicht beanstandeten Elemente der Steuerveranlagung überprüfen. Kommt die Einsprachebehörde zum Schluss, dass die erste Veranlagung ungenügend war, so kann sie diese gegebenenfalls auch zum Nachteil der einsprechenden Person ab (man spricht dabei von einer „Verböserung“ oder auch reformatio in peius).

Der Einspracheentscheid ist vom Steueramt zu begründen und der einsprechenden Person schriftlich zuzustellen (Art. 135 Abs. 2 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Dem Einspracheentscheid ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. In der Rechtsmittelbelehrung muss auf die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz hingewiesen werden (Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Sofern keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wurde oder diese fehlerhaft ist, beginnt die Frist für die Rechtsmittel (Beschwerde und/oder Rekurs gegen den Einspracheentscheid) nicht zu laufen.

Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften schriftlich Rekurs bei der zuständigen Justizbehörde (Kt. Aargau: Spezialverwaltungsgericht) erhoben werden. 

Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer

Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer

In bestimmten Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort zur Zahlung fällig, sondern aufgeschoben. Zum Beispiel bei einem Eigentumsübertragung bei einer Erbschaft, einer Schenkung oder einem Erbvorbezug. Auch bei Handänderungen zwischen Ehepartnern, die im Zusammenhang mit dem Güterrecht stehen (zum Beispiel Wechsel des Güterstands) oder bei einer Trennung oder Scheidung wird die Steuer aufgeschoben. Zudem auch bei Landumlegungen oder Umstrukturierungen.

Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wird die Liegenschaft später an einen Dritten verkauft, ist die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer geschuldet – und zwar auf der Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis, nicht etwa zum Übernahmepreis. Allerdings wird die Besitzdauer des vorherigen Eigentümers angerechnet.

Aufgeschoben wird die Grundstückgewinnsteuer bei selbst genutzten Liegenschaften auch dann, wenn der Verkaufserlös «innert einer angemessenen Frist» in ein neues Eigenheim in der Schweiz investiert wird (so genannte Ersatzbeschaffung). Je nach Kanton dürfen höchstens zwei bis vier Jahre zwischen dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Liegenschaft dazwischenliegen.

Wer eine neue Liegenschaft kauft hat, muss seine alte Liegenschaft in der Regel innert ein bis zwei Jahren verkaufen, damit die Steuer aufgeschoben wird. Ausnahmsweise verlängern die Steuerbehörden die Frist – zum Beispiel wenn gesundheitliche oder berufliche Gründe einen sofortigen Umzug erforderlich machen, oder wenn sich die Baubewilligung verzögert.

Wer hingegen den Verkauf nur deshalb hinauszögert, weil er steigende Preise erwartet, kann der Anspruch auf einen Aufschub verwehrt bleiben. Ausgeschlossen ist ein Steueraufschub zudem bei Zweit- und Ferienwohnungen sowie bei vermieteten Liegenschaften. Bei teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern gilt der Aufschub nur für den selbst bewohnten Teil der Liegenschaft.

Der Steueraufschub gilt allerdings nur für den Teil des Gewinns, der in die Ersatzliegenschaft investiert wird. Wenn der Kaufpreis der neuen Liegenschaft tiefer ist als die Anlagekosten der alten Liegenschaft, muss der gesamte Gewinn sofort versteuert werden. Das ist häufig der Fall, wenn das Einfamilienhaus gegen eine Eigentumswohnung getauscht wird, welche deutlich günstiger ist.

Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Chronologie eines Steuerentscheids:

Nach Abschluss der Untersuchung (Veranlagungsverfahren), erlässt das Steueramt eine Verfügung (genannt Einschätzungsentscheid / Veranlagungsverfügung), in dem die Steuerfaktoren (z.B. Einkommens- und Vermögensfaktoren) festgelegt werden. Sofern der steuerpflichtige mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, hat er folgende Möglichkeiten:
1. Anfechtung mit ordentlichem Rechtsmittel möglich (z.B. Einsprache ans Steueramt)
2. Anfechtung des Rechtsmittelentscheid (z.B. Einspracheentscheid)
3. sofern keine Anfechtung mehr mit weiteren ordentlichen Rechtsmitteln (z.B. Rekurs)
4. Rechtskraft = Verbindlichkeit des Rechtsmittelentscheids

Folgende Rechtsmittel stehen dem steuerpflichtigen zur Verfügung:

  1. Einsprache, gesetzliche Grundlage DBG Art. 132 -135
  2. Steuerrekurs (evtl. Verwaltungsgericht), gesetzliche Grundlage, DBG Art. 140 -144
  3. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesverwaltungsgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 145
  4. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 146
  5. Revisionsgesuch (nur bei neuen Tatsachen)
  6. Wiedererwägung, ist kein Rechtsmittel

Rechnungs- und Schreibfehler in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder des Steueramts, welchem sie unterlaufen sind, bereinigt werden.

Dabei sind stets die formellen (insbesondere Fristen) und materiellen (Begründung und Substantiierung) Voraussetzungen zu beachten und einzuhalten.

Sperrfristverletzung beim Pensionskasseneinkauf nach Art. 79 Abs.3 BVG

Sperrfristverletzung beim Pensionskasseneinkauf nach Art. 79 Abs.3 BVG

Mit einer zusätzlichen Einzahlung, einem Einkauf in die 2. Säule, kann eine Vorsorgelücke beim Alterskapital geschlossen werden kann. Einkäufe werden steuerlich gefördert, da man die Einkaufssumme vom steuerbaren Einkommen abziehen kann.

Wurde ein Pensionskasseneinkauf getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden» das ist der Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG.

Wenn Sie einen freiwilligen Einkauf tätigen, gilt eine Sperrfrist für Kapitalbezüge. Während dieser 3 Jahresfrist dürfen Sie keine Vorsorgeguthaben in Kapitalform beziehen. Sie beginnt am Tag des Einkaufs zu laufen und endet auf den Tag genau drei Jahre später. Angenommen Sie kaufen sich am 15. September 2019 freiwillig ein, dann läuft die Sperrfrist am 15. September 2022 ab.

Sowohl die Vorbezüge (WEF, Selbstständigkeit, Auswanderung) als auch der Kapitalbezug bei Pensionierung sind von der Sperrfrist betroffen. Einzig, wenn Sie bei Pensionierung eine Rente beziehen, statt das Kapital, gilt die Sperrfrist nicht. Als Alternative zu einem WEF-Vorbezug bietet sich generell und im Speziellen während der Sperrfrist die Verpfändung des Vorsorgeguthabens an. Eine Verpfändung ist auch während der Sperrfrist uneingeschränkt möglich.

Welches Vorsorgeguthaben ist von der Sperrfrist betroffen?

Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Bundesgericht definiert, welche Vorsorgeguthaben von der Sperrfrist betroffen sind. Diese Klärung tat Not, weil man beim Lesen des Gesetzestextes (Art. 79b Abs. 3 BVG) meinen könnte, dass nur der eingekaufte Betrag von der Sperre betroffen wäre. Dem ist jedoch nicht so: Das gesamte Vorsorgekapital der 2. Säule ist für drei Jahre gesperrt, unabhängig davon, bei welcher Vorsorgeeinrichtung es liegt.

Was passiert, wenn die Sperrfrist verletzt wird?

Wenn Sie die Sperrfrist nicht beachten und währenddessen einen Kapitalbezug tätigen, wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Die Transaktion wird rückabgewickelt und die Einkommenssteuern müssen nachbezahlt werden.

Straflose Selbstanzeige Steuern

 

Straflose Selbstanzeige von unversteuertem Einkommen und Vermögen

Eine steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bisher unversteuertes Vermögen oder Einkommen mit einer straflosen Selbstanzeige offenzulegen. Dabei wird von der Strafe, was die Erhebung einer Busse entspricht, abgesehen wenn:

  • (a) die Hinterziehung bei der Selbstanzeige keiner Steuerbehörde bekannt war,
  • (b) die Steuerpflichtigen die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuern vorbehaltlos unterstützen und
  • (c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen (vgl. § 236 Abs. 3 StG AG und Art. 175 Abs. 3 DBG).

Hat das Steueramt jedoch vor der Selbstanzeige bereits von den nicht deklarierten Faktoren Kenntnis erhalten und waren ihnen diese bei der Einreichung der Selbstanzeige bekannt, so ist es zu spät für eine straflose Selbstanzeige. Die Steuerbehörden werden ein Nachsteuerverfahren eröffnen und dabei nebst der Nachsteuer auch eine Busse erheben.

 

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 2

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 2

In Teil 1 haben wir die Tätigkeiten aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel, Liegenschaftenhandel und Kunsthandel beleuchtet. Im zweiten Teil folgt nun Behandlung von Transaktionen mit Kapitalgesellschaften.

2. REGELUNG DES STEUERFREIEN KAPITALGEWINNS

2.1 Gesetzliche Regelung. Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) halten explizit fest, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (DBG) respektive beweglichem Privatvermögen (StHG) steuerfrei sind. Gemäss bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts, gelten als steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, welche aus der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens herrühren oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit kann demgegenüber zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und somit zur Besteuerung des erzielten Kapitalgewinns führen.

3. KAPITALGEWINNE BEI GESELLSCHAFTSVERKÄUFEN

Grundsätzlich kann bei der Veräusserung von privat gehaltenen Gesellschaften ein steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden, sofern dieser nicht eingeschränkt wird, wie zum Beispiel beim Vorliegen einer indirekten Teilliquidation, einer Transponierung oder eines gemischten Vertrags.

Nachfolgend werden diese drei Themen genauer beleuchtet.

3.1 Indirekte Teilliquidation. Aufgrund der Möglichkeit private Kapitalgewinne steuerfrei zu realisieren, verfügen privat gehaltene Gesellschaften (nachfolgend «Zielgesellschaft») oftmals über substantielle Gewinnvorträge. Damit der Eigentümer der Zielgesellschaft diese Gewinnvorträge steuerlich optimal vereinnahmen kann, werden diese vor einem allfälligen Verkauf nicht ausgeschüttet, vielmehr werden sie mitverkauft und der Kaufpreis für die Zielgesellschaft entsprechend erhöht. Da der Käufer der Zielgesellschaft auf die in der Zielgesellschaft vorhandenen Mittel greifen möchte, will er sich diese in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb als Dividende ausschütten. Handelt es sich beim Käufer um eine natürliche oder juristische Person, welche die Zielgesellschaft im Geschäftsvermögen hält, so führt eine solche Substanzausschüttung unter dem Titel der indirekten Teilliquidation beim Verkäufer zu einer Besteuerung als Vermögensertrag (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG; Kreisschreiben Nr. 14 (KS Nr. 14 ESTV) [21].

Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt werden:

  1. Übertragung erfolgt durch Verkauf;

2. qualifizierende Beteiligung (mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person) wird veräussert;

3. Beteiligungsrechte, die Privatvermögen einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person darstellen, werden an einen Käufer (juristische oder natürliche Person) veräussert, welcher die Beteiligung im Geschäftsvermögen hält;

4. im Zeitpunkt des Verkaufs besteht nichtbetriebsnotwendige und handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz, welche innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet wird;

5. Verkäufer weiss (oder muss wissen) um die Entnahme der Mittel.

Bei kumulativer Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, erfolgt eine Einkommensbesteuerung aus Vermögensertrag, berechnet auf Basis der kleinsten Grösse aus:

  • Verkaufserlös;
  • Ausschüttungsbetrag
  • handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven gemäss letzter Bilanz vor Verkauf
  • nichtbetriebsnotwendiger Substanz.

Auf die folgenden Punkte sei explizit hingewiesen:

  • Bei zeitlich gestaffelten Verkäufen von mehreren Beteiligungspaketen an derselben Gesellschaft, kann die indirekte Teilliquidation ebenfalls zum tragen kommen, sofern innert fünf Jahren seit dem ersten Verkauf insgesamt mindestens 20% an der Zielgesellschaft verkauft werden. Unbeachtlich ist dabei, ob die Verkäufe an denselben Käufer erfolgen.
  • Die qualifizierende Beteiligungsquote wird auch erreicht, wenn mehrere natürliche Personen aufgrund einer gemeinsamen Willensbildung zusammen mindestens 20% an der Zielgesellschaft veräussern.
  • Keine Substanzausschüttung liegt vor, wenn Dividenden aus den ab dem Verkaufsjahr erzielten ordentlichen Jahresgewinnen der Zielgesellschaft ausgeschüttet werden. Beinhaltet der Jahresgewinn ausserordentliche Erträge, so ist zu differenzieren, ob diese aus der Veräusserung von betriebsnotwendigem oder nicht-betriebsnotwendigem Anlagevermögen stammen.
  • Die Gewährung eines Darlehens der Zielgesellschaft an den Käufer ist nur dann schädlich, wenn das Darlehen nicht dem Drittvergleich standhält, eine Rückzahlung gefährdet erscheint und bei der darlehensgebenden Zielgesellschaft eine Vermögenseinbusse bewirkt wird.

Ein Verkäufer kann sich vor den Steuerfolgen einer indirekten Teilliquidation schützen, indem er sich beim Kaufvertrag eine Vertragsklausel ausbedingt, in welcher ihm der Käufer zusichert, dass er während fünf Jahren keine Handlungen vornehmen wird, welche beim Verkäufer zu einer Besteuerung aufgrund indirekter Teilliquidation führen würden. Sollte der Käufer dennoch solche Handlungen vornehmen, verpflichtet er sich, den Verkäufer für die erlittenen Steuerfolgen schadlos zu halten.

In der Praxis hat die indirekte Teilliquidation insbesondere durch die Möglichkeit der Darlehensgewährung durch die Zielgesellschaft an Brisanz verloren. Dennoch ist es ein Thema, welches bei einem Verkauf einer Gesellschaft durch eine natürliche Person sauber analysiert und im Vertrag entsprechend reflektiert werden muss. Je nach Situation empfiehlt es sich auch, das Thema mit der zuständigen Steuerbehörde anzuschauen.

4.2 Transponierung (Übertragung an selbstbeherrschte Gesellschaft). Überträgt ein Aktionär seine privat gehaltenen Beteiligungsrechte an eine von ihm beherrschte Gesellschaft, so kann dies gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG resp. Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG zu steuerbarem Vermögensertrag führen, sofern der Aktionär

  • Beteiligungsrechte unabhängig von Anzahl oder Beteiligungsquote am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person überträgt
  • die Beteiligungsrechte zu einem über deren Nennwert und deren Kapitaleinlagereserven liegenden Anrechnungswert überträgt, sei es gegen Aktienkapital, Kapitaleinlagereserven oder Darlehen
  • zu mehr als 50% am Kapital der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist.

Da wirtschaftlich eine solche Übertragung nicht als Veräusserung, sondern als Vermögensumschichtung qualifiziert – wobei steuerbares Substrat in steuerfrei rückzahlbares Substrat umgewandelt wird – spricht man auch von Transponierung. Die Regeln der Transponierung finden auch dann Anwendung, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Wird eine über dem Nennwert und den Kapitaleinlagereserven der Beteiligung liegende Gegenleistung erbracht, so ist sicherzustellen, dass der überschiessende Betrag den übrigen Reserven gutgeschrieben wird und nicht etwa den Kapital- einlagereserven, da ansonsten Steuerfolgen resultieren.

Werden die Voraussetzungen der Transponierung erfüllt, bemisst sich der daraus steuerbare Vermögensertrag aus dem Erlös aus der Übertragung abzüglich des Nennwerts der übertragenen Beteiligung und den anteiligen Kapitaleinlagereserven.

Die privilegierte Dividendenbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG findet Anwendung.

4.3 Gemischter Vertrag. Bei einem gemischten Vertrag handelt es sich um einen Vertrag, welcher zusätzlich zum Beteiligungsverkauf noch weitere Elemente enthält, wie z. B. ein Konkurrenzverbot oder auch ein mögliches weiterbestehendes Arbeitsverhältnis des Verkäufers mit der zu verkaufenden Gesellschaft. Als steuerbare Elemente können gemäss jüngster kantonaler Rechtsprechung das mit dem Kaufpreis abgegoltene Konkurrenzverbot oder eine Entschädigung für künftige Mitarbeit, die im Kaufpreis inbegriffen ist, gelten. Bei gemischten Verträgen ist Vorsicht geboten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass z. B. bei einer Weiterbeschäftigung des Verkäufers, dieser eine marktkonforme Entschädigung erhält.

5. FAZIT

Bei sämtlichen Transaktionen in denen ein steuerfreier Kapitalgewinn angestrebt wird, lauern diverse Fallstricke. Eine zunehmend verschäfte Rechtssprechung stellt hohe Anforderungen an die beteiligten Parteien.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.