Steuerbezug und bezahlen der Steuerrechnung im Aargau

Infolge der unterschiedlichen Gesetzgebung (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.

Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde erhebt die ordentlichen kantons- und Gemeindesteuern für: Einkommens- und Vermögenssteuern, Kapitalsteuer auf Vorsorgeleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, erhebt die Direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinnen).

Kantons- und Gemeindesteuern

Die provisorische Kantons- und Gemeindesteuern des aktuellen Jahres, ist bis Ende Oktober zu bezahlen. Erst mit dem Einreichen der Steuererklärung im Frühling des Folgejahres erhält das Steueramt definitiven Details Ihres Einkommens und Vermögens des letzten Jahres und sendet Ihnen mit der definitiven Steuerveranlagung eine Schlussabrechnung zu.

Diese Schlussrechnung kann tiefer als die provisorische Rechnung von letztem Jahr sein, dann erhalten Sie die Differenz plus Zins rückerstattet oder es wird auf eine andere Steuerperiode umgebucht. Falls die definitive Steuerveranlagung höher als die prov. Rechnung ausfällt ist die Differenz noch nachzuzahlen. Die Zahlungsfrist der definitiven Steuerrechnung ist auf Ende des übernächsten Monats zu begleichen. Sind Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft ist die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen.

Wichtig zu wissen / Tipps:

  • Die provisorischen Steuern müssen im Aargau bezahlt werden. Ohne Zahlung/Zahlungsvereinbarung können auch provisorische Steuerforderungen betrieben werden. Zahlungsvereinbarungen sind (jährlich) vor der Fälligkeit mit der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde zu vereinbaren.
  • Bei Nichteinreichen der Steuererklärung sowie bei Nichtbezahlen der Steuern werden folgende Gebühren erhoben:
    • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.00
    • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.00
    • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35.00
    • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50.00
  • Änderungen beim Lohn, Pensum, Weiterbildung, Familie (Kinder) etc., sollten Sie Ihrem Steueramt frühzeitig oder im selben Jahr mitteilen, damit dieses davon Kenntnis erhält und Ihnen eine korrigierte Rechnung zustellen kann. Andernfalls kann es sein, dass Sie mit der Veranlagung eine hohe Nachrechnung erhalten und diese hat nur eine kurze Zahlungsfrist von gut 60 Tagen.
  • Erhalten Sie über mehrere Jahre immer eine Schlussrechnung zusammen mit der definitiven Steuerveranlagung können Sie bei der Abteilung Steuern eine Anpassung der provisorischen Rechnung verlangen. Eine Anpassung der Steuerrechnung muss jeweils manuell vom Steueramt vorgenommen werden, eine Anpassung erfolgt nicht automatisch. Dies selbstverständlich auch wenn Sie jedes Jahr Geld zurück erhalten.
  • Die Steuerrechnung macht in den meisten Fällen einen hohen Betrag aus, welcher gut einkalkuliert werden sollte. Machen Sie bereits anfangs Jahr ein Budget und rechnen Sie diesen Betrag genauso wie die Miete in Ihre privaten monatlichen Ausgaben mit ein. Sie können die Steuerrechnung auch in Raten monatlich direkt an die Abteilung Finanzen der Wohngemeinde überweisen damit Sie beim Fälligkeitstermin nicht die Gesamtsumme bezahlen müssen. Sie können bei der Finanzverwaltung Ihrer Wohngemeinde Einzahlungsscheine verlangen.
  • Möchten Sie den Dauerauftrag jeweils bereits ab Januar (vor Erhalt prov. Rechnung) starten, können Sie bei der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde, bereits ab November des Vorjahres einen Einzahlungsschein anfordern. Bitte ändern Sie bei einem Dauerauftrag jeweils die Referenznummer, da diese Ihre Zahlung automatisch einem bestimmten Steuerjahr zuweist und nicht auf das neuste Jahr wechselt.