Unterjährige Steuererklärung im Todesfall

Mit dem Tod einer natürlichen Person erlischt die Steuerpflicht per Todestag. Hatte der verstorbene einen überlebenden Ehegatte, so wird dieser ab dem Folgetag allein steuerpflichtig. Generell sind die Steuern bis zum Ende der Steuerpflicht abzurechnen, weshalb eine unterjährige Steuererklärung auszufüllen ist. Diese wird in der Regel einige Wochen nach dem Todesfall den Erbschaftsvertretern (Erben) zugestellt und ist von diesen ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren.

Diese unterjährige Steuererklärung dient einerseits der Deklaration und Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum Todestag. Dabei sind sämtliche Vermögenswerte, Schulden (Passiven), Erträge und Aufwendungen in der unterjährigen Steuererklärung anteilsmässig zu deklarieren.

Weiter bildet die Steuererklärung per Todestag auch die Grundlage für die Inventarausfertigung und Berechnung allfälliger Erbschaftssteuern. Darin sind nebst den üblichen Einkommens- und Vermögensfaktoren zusätzliche Angaben über die güterrechtlichen Verhältnisse, zu allfälligen Liegenschaften, laufende Schulden, Todesfallkosten, Schenkungen und Vorempfänge sowie über die Erbfolge zu machen. Dieser unterjährigen Steuererklärung sind die entsprechenden Belege (Bankauszüge, Versicherungspolicen, laufende Schulden, Angaben über Todesfallkosten usw.) beizulegen. Aufgrund dieser Angaben wird entschieden, ob eine Inventarausfertigung erforderlich ist. 

Besteht ein überlebender Ehepartner so muss zudem ab Todestag bis zum Jahresende eine weitere, eigene Steuererklärung als alleinstehende Person ausgefüllt werden. Die Berechnung der Steuern erfolgt für beide Perioden anteilmässig.