Rückzahlung von WEF Vorbezügen und Rückforderung Kapitalsteuer

Bei einem Kapitalbezug aus der Pensionskasse für Wohneigentumsförderung (WEF) fällt die normale Kapitalbezugssteuer an. Diese Steuer kann bei der Rückzahlung wieder zurückgefordert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass man die Rückerstattung innert drei Jahren beantragen muss, ansonsten das Anrecht auf Rückerstattung erlischt. Eine automatische Rückerstattung ist nicht vorgesehen. Sie müssen also selbst aktiv werden.

Eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs kann folgende Vorteile haben:

  • Steuerrückerstattung und -aufschub: Die im Rahmen des Vorbezugs bezahlte Steuer auf der Kapitalauszahlung kann bei einer Rückzahlung zurückfordert werden. Das ist vor allem für jüngere Personen interessant, denn obwohl auch im Rahmen der Pensionierung eine Steuer bezahlt werden muss, kann die Steuer durch die Rückzahlung um Jahre oder sogar Jahrzehnte aufgeschoben werden. Unterdessen kann man mit dem Geld Besseres anstellen, zum Beispiel steuerbegünstigt in die 3. Säule einzahlen.
  • Wieder freiwillige Einkäufe möglich: Wenn Sie sämtliche WEF-Vorbezüge der 2. Säule zurückbezahlt haben, dürfen Sie wieder freiwillige PK-Einkäufe tätigen und diese dem steuerbaren Einkommen absetzen.
  • Verbesserung Versicherungsdeckung: Sollte ein Vorbezug zu schlechteren Leistungen bei Tod und Invalidität führen, kann die Deckung verbessert werden, wenn der vorbezogene Betrag wieder in die Pensionskasse eingebracht wird.
  • Schliessung Vorsorgelücke: Schliesslich kann eine Rückzahlung interessant sein, falls man dadurch eine höhere Rente erhält. Dabei müssen jedoch Überlegungen wie bei einem freiwilligen PK-Einkauf angestellt werden, denn nicht jede Einzahlung in die Pensionskasse führt auch automatisch zu höheren Leistungen.