Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen ab 1.1.2022

Am 1. Januar 2022 wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen in Kraft treten. Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.
In der Schweiz sind solche Sanktionen steuerlich nicht abzugsfähig.

Das bedeutet, dass sie nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und nicht als Aufwand gebucht werden dürfen. Sinnvoll ist ein eigenes Konto wie zum Beispiel «6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand». Als Folge muss dieses Konto beim Abschluss aufgerechnet werden, d.h. dass sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz unterscheidet.

Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

Besteuerung von Kryptowährungen

Besteuerung von Kryptowährungen

Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV hat das Arbeitspapier Besteuerung von Kryptowährungen überarbeitet. Die Ausführungen in diesem Arbeitspapier geben einen guten Überblick über die Besteuerung von Kryptowährungen im Rahmen der Einkommenssteuer und der kantonalen Vermögenssteuer.

Die Ausführungen, die die EStV im Rahmen eines Arbeitspapiers veröffentlicht hat, gliedern sich in zwei Teile:

  • In einem ersten Teil wird die steuerliche Behandlung der Kryptowährungen in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln (Zahlungs-Token) dargelegt, die von Investoren im Privatvermögen gehalten werden.
  • Der zweite Teil befasst sich einerseits mit den Steuerfolgen der im Rahmen von ICOs/ITOs ausgegebenen Coins/Token mit geldwerten Rechten gegenüber einer Gegenpartei (nachfolgend Anlage-Token) und anderseits mit der Ausgabe von Nutzungs-Token (auch Utility-Token genannt). Der zweite Teil beleuchtet sowohl die Ebene des Investors (Privatvermögen oder ggf. unselbständige Erwerbstätigkeit) als auch diejenige des Emittenten.

Daneben äussert sich das Arbeitspapier auch zu Belangen der ausschliesslich kantonalen Vermögenssteuer.

Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/kryptowaehrungen.html

(Quelle: ESTV, www.estv.admin.ch)

Wir beraten Sie gerne zu Steuerfragen bei Kryptowährungen.

Unterhaltsbeiträge, Alimentenzahlung für minderjährige Kinder

Unterhaltsbeiträge, Alimentenzahlung für minderjährige Kinder

Der steuerliche Vorgang bei den beteiligten Parteien ist wie folgt:

(1) Der oder die Unterhaltsschuldnerin kann die ausgerichteten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen.

(2) Im Gegenzug hat die Unterhaltsgläubigerin die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern.

Im Steuerrecht werden nur die effektiv geleisteten und aufgrund einer familienrechtlichen Grundlage geschuldeten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Es ist dabei irrelevant, ob der Unterhaltsschuldnerin und die Unterhaltsgläubigerin in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder nicht. Die steuerrechtlichen Bestimmungen zum Abzug von Kinderunterhaltszahlungen nehmen keinen Bezug auf das Haushaltsverhältnis. Einzig massgebend ist die Grundlage einer gesetzlichen, familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung.

Bei Konkubinatspaaren dürfte in der Regel ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den zu leistenden Unterhaltsbeitrag fehlen. Demgegenüber bei geschiedenen Ex-Eheleuten, ein Scheidungsurteil vorliegt. Dies ist nicht abträglich, sofern die effektive Zahlung des Unterhalts nachgewiesen werden. Dabei muss es grundsätzlich zu einem Geldfluss von einem auf den UnterhaltsschuldnerIn lautendes Konto auf ein auf die UnterhaltsgläubigerIn lautendes Konto kommen. Gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 können Zahlungen auf ein gemeinsames Konto nicht berücksichtigt werden.

Im Zweifelsfall muss die tatsächliche Verwendung für den Unterhalt belegt werden, wobei der alleinige Zahlungsgrund «Beitrag zum Unterhalt der Kinder» nicht ausreicht.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Aus- und Weiterbildungskosten

Aus- und Weiterbildungskosten

Welche Aus- und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung abzogen werden?

Die Kosten müssen berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten sein, dann sind diese abzugsfähig, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder ab dem Alter 20 und sofern es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule) handelt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und auch bei den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten, Reisekosten, Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten selbst bezahlt und getragen worden sind. Wenn der Arbeitgeber diese rückvergütet, kann kein Abzug vorgenommen werden.

Zu beachten ist weiter, dass bis Ende 2015 nur die berufsbedingten Weiterbildungskosten abzugsfähig waren. Ab dem Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von nicht abzugsfähigen Aus- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu genügt es, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeitsmarkt erwirbt.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

PK-Einkauf in die Pensionskasse, Vorsorgebeiträge Säule 3a und Zahlungen an die AHV

Steuerabzüge: PK-Einkauf in die Pensionskasse, Vorsorgebeiträge in die Säule 3a und Zahlungen an die AHV

Einkäufe in die Pensionskasse kommen für Erwerbstätige dann in Frage, wenn sie eine Beitragslücke in der Pensionskasse aufweisen. Die Beitragslücke berechnet sich aus der Differenz des bisher angesparten Altersguthabens und dem gemäss gültigem Pensionskassenreglement maximal möglichen Sparkapital. Die Einzahlung kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Generell empfiehlt es sich wegen der Steuerprogression, die Einkäufe gestaffelt auf mehrere Jahre zu verteilen.

Bei einem Einkauf in die Pensionskasse sind zwei grundlegende Einschränkungen zu beachten: Erstens dürfen freiwillige Einkäufe erst dann vorgenommen werden, wenn allfällige, vorhergehende Vorbezüge für Wohneigentum wieder vollständig zurückbezahlt sind. Zweitens dürfen innert einer Sperrfrist von drei Jahren seit einem Einkauf die daraus resultierenden Guthaben grundsätzlich nicht in der Form einer Kapitalleistung wieder ausgerichtet werden. Das bedeutet, das Einkaufsbeitrag darf nicht in Kapitalform bezogen werden. Bei einer Sperrfristverletzung wird ein Nachsteuerverfahren eröffnet und die Transaktion wird rückabgewickelt und die Steuern müssen nachbezahlt werden. Eine Ausnahme bezüglich Einschränkung des PK-Einkaufs gilt im Falle der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Damit soll ermöglicht werden, das frühere Niveau des Versicherungsschutzes vorsorgerechtlich als auch steuerlich wiederherzustellen. Ob ein PK-Einkauf sinnvoll ist und was sonst noch zu beachten ist, sollte vorgänging mit einem Steuerberater besprochen werden. 

Vorsorgebeiträge Säule 3a

Beiträge an die Säule 3a können von erwerbstätigen Personen mit einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters genutzt werden (Alter 69 bzw. 70). Bei unselbständig Erwerbenden beträgt der Maximalbetrag im 2020, CHF 6883.- Für Selbständigewerbende und Personen ohne PK (Teilzeitangestellte) 20% des AHV-pflichtigen Einkommens, oder maximal CHF 34’416.-

Einkäufe in die Pensionskasse oder in die Säule 3a werden mit der Bescheinigung der Bank, Versicherung oder Pensionskasse nachgewiesen. Vergessen Sie auch nicht, auch nachträgliche Einzahlungen in die AHV für die Schliessung einer Beitragslücke oder die Beiträge an die AHV als Nichterwerbstätige steuerlich geltend zu machen. Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige betreffen meistens Personen, die sich vor Erreichen des AHV-Rentenalters frühpensionieren lassen.

Steuerrechtliche Wegzugsbesteuerung aus Deutschland ab dem 1.1.2022

Steuerrechtliche Wegzugsbesteuerung aus Deutschland ab dem 1.1.2022

Ab dem 1. Januar 2022 wird ein Wegzug aus Deutschland insbesondere für Familienunternehmen und Unternehmerfamilien steuerlich massiv erschwert. Die Neufassung von § 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) tritt per 1. Januar 2022 in Kraft und bringt grundlegende Änderungen mit sich. Insbesondere die zinslose unbefristete Stundung bei Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern innerhalb des EU-/EWR-Raums fällt zukünftig weg. Zudem werden der persönliche Anwendungsbereich, sowie die sogenannte Rückkehrerregelung neu definiert.

Unternehmer, welche darüber nachdenken, Deutschland für eine unternehmerfreundlichere Regierung zu verlassen, müssen sich bewusst sein, dass ein Wegzug aus Deutschland mit hohen steuerlichen Verbindlichkeiten einhergehen kann, insbesondere durch die sogenannte Wegzugssteuer.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen in Deutschland lebende Personen, die ins Ausland ziehen, ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Einkommenssteuer unterziehen. Besteuert wird dabei der fiktive Gewinn aus dem Vermögenszuwachs beim Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzuges aus Deutschland. Dieser fiktive Wert wird als Einkommen besteuert – ohne dass tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Dies hat den Hintergrund, dass in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht am Gewinn aus Veräusserungen solcher Beteiligungen dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird. Mittels einer Wegzugssteuer sichert Deutschland sich daher das Recht, der bis zum Wegzug gebildete hypothetische Unternehmenswert in einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs zu besteuern.

Das hat bereits heute den Effekt, dass allen Personen, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent halten, insbesondere Unternehmern, ein Wegzug aus Deutschland massiv erschwert wird. Bis anhin waren im Gesetz Instrumente vorgesehen, welche die Erschwernisse beim Wegzug in ein Land des EU-/EWR-Raums wesentlich abschwächen.

Unter dem Deckmantel der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nun auch die Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Gesellschaftsanteile neu gefasst. Es werden nachfolgend umschriebene Neuerungen eingeführt, die wesentliche Implikationen für Kapitalgesellschafter haben, die einen Wegzug aus Deutschland erwägen.

Nach aktuell noch geltendem Recht sind von der Wegzugsbesteuerung natürliche Personen betroffen, welche in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt waren, und die insgesamt seit mindestens zehn Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dieser 10-Jahreszeitraum muss dabei nicht an einem Stück erfüllt werden, sondern es gelten alle Zeiträume bis zum Wegzug.

Mit der neuen Regelung im Umsetzungsgesetz gilt als Kriterium für die Besteuerung, anstelle der 10-Jahresfrist, eine mindestens siebenjährige unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland während der letzten zwölf Jahre. Bereits durch diese Verkürzung wird eine grössere Personengruppe davon betroffen sein.

Die wohl gravierendste Verschärfung ist aber der Wegfall der unbefristeten Stundung. Bis jetzt gab es bei einem Wegzug innerhalb des EU-/EWR-Raums die Möglichkeit, die geschuldete Steuer zeitlich unbegrenzt, unverzinslich und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, solange der Pflichtige Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates ist und seine Anteile weiter hält.

Diese dauerhafte Stundung wird es im neuen Recht nicht mehr geben und genau das ist die Krux. Die Steuer wird ab dem 1. Januar 2021 sofort mit dem Wegzug fällig und ist zu bezahlen. Die Steuerpflichtigen haben einzig die Möglichkeit auf Antrag, die fällige Steuer über sieben Jahre in gleichen, unverzinslichen Raten zu bezahlen. Dafür müssen sie dem Finanzamt allerdings eine Sicherheit leisten. Unternehmensanteile werden als Sicherheit nicht akzeptiert werden.

Bedenkt man, dass es zu keiner tatsächlichen Veräusserung der Beteiligungen gekommen ist, kann das zu massiven Liquiditätsproblemen für die Pflichtigen führen. Zumal die Höhe der Wegzugssteuer sich nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Steuerpflichtigen richtet. Ist also ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage eine Sicherheit zu leisten deren Wert vom Finanzamt akzeptiert wird, wird die Steuer auch bei einem Umzug innerhalb der EU sofort fällig. Das kann für viele Personen faktisch einen Wegzug aus Deutschland verunmöglichen. Es droht ihnen anderenfalls, wollen sie ihre Beteiligungen nicht veräussern, eine Steuerforderung, die ihre liquiden Mittel um ein Vielfaches übersteigt.

Mit Hinblick auf den europäischen Grundsatz der Personenverkehrsfreiheit ist daher äusserst zweifelhaft, ob diese Vorschrift bestehen bleibt. Im Vergleich zu rein inländischen Umzügen, werden Umzüge innerhalb des EU-/EWR-Raums durch die Reform der Wegzugsbesteuerung wesentlich schlechter gestellt.

In Bezug auf die Schweiz, die in dieser Hinsicht trotz Freizügigkeitsabkommen als Drittstaat gilt, hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof mit der sofortigen Fälligkeit der Wegzugssteuer auseinandergesetzt. In seinem Urteil vom 26. Februar 2019 entschied er, dass die sofortige Besteuerung des Wertzuwachses eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz, gegen das zwischen der Europäischen Union und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstosse.

Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf dieses Urteil spricht Bände. Anstelle einer Gleichbehandlung der Schweiz aufgrund des FZA wurde klargestellt, dass bei einem Wegzug in die Schweiz, die Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu erfolgen hat, diese zu verzinsen sind und eine Sicherheit zu leisten ist. Von einer Gleichbehandlung kann also keine Rede sein.

Mit der Neufassung der Wegzugsbesteuerung, die per 1. Januar 2022 in Kraft tritt, kommt es keineswegs zu einer Korrektur der Ungleichbehandlung. Bei der Lösung der deutschen Regierung wird neu nicht mehr zwischen EU-/EWR- und Drittstaaten unterschieden, sondern es werden alle Wegzüge aus Deutschland so behandelt als handle es sich um Drittstaaten. Es wird keinerlei Differenzierung vorgenommen, in welchem Verhältnis der andere Staat zu Deutschland steht. In der Praxis bedeutet das, dass die deutsche Finanzverwaltung faktisch die Freizügigkeit für erwerbsbedingte Wegzüge in die Schweiz und in andere Staaten einschränkt und die Rechtsfolgen aus dem Urteil des EuGHs umgeht, indem sie alle Staaten gleich schlecht stellt.

Wer also in Deutschland lebt, wegzugssteuerpflichtig ist und einen Wegzug in ein anderes Land erwägt, sollte diese Verschärfungen beachten. Soll der Wohnort in ein anderes Land im EU/EWR-Raum verlegt werden, sollte in Betracht gezogen werden, dies noch im Jahr 2021 zu tun. So kann nämlich noch von der aktuellen Rechtslage und dadurch von der dauerhaften Steuerstundung profitiert werden. Für Deutsche, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen wollen, bleibt das bittersüsse Bewusstsein, dass sie in Bezug auf die Wegzugssteuer ab 2022 weder besser noch schlechter gestellt sind als Personen, die ihr Domizil innerhalb der EU oder des EWR wechseln.

Bei Fragen stehen wir Ihnen zusammen mit unserem Netzwerk von deutschen Steuerberatern gerne zur Verfügung.

Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete (Mwst-Optierung)

Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete (Mwst-Optierung)

Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer auf der Vermietung von Immobilien aus­genommen (ausgenommene Leistungen Art. 21 MWSTG). Bei der Geschäftsmiete besteht aber die Möglichkeit, die Miete frei­willig der Mehrwertsteuer zu unterstellen, d.h. die Option zu beantragen. Unter welchen Umständen macht diese Option Sinn?
In den meisten Fällen geht die Initiative für die freiwillige Unterstellung der Miete vom Vermieter aus. Sein Beweggrund ist die Entlastung seiner Drittkosten oder seiner Investitionen von der Mehrwertsteuer. Vor allem bei neu erstellten Ge­schäftsimmobilien oder vor grösseren Investitionen drängt sich die Option auf.

Die Vorteile für den Mieter können sein:

  • Der Mieter kann den Vorsteuerabzug der Mietkosten geltend machen.
  • Der Vermieter teilt seinen Steuervorteil mit dem Mieter, indem er den Nettomietzins reduziert.
  • Durch den offenen Nachweis der Mehrwertsteuer in der Nebenkosten-Abrechnung kann Vorsteuer abgezogen werden.

Nachteilig wirkt sich die Mehrwertsteuer-Unterstellung für den Mieter aus:

  • wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann ist die Option im Resultat eine Mietzinserhöhung.
  • bei der Untervermietung. Sie wird schwieriger, weil es dafür auch eine Option braucht, um Kostenneutralität herzustellen.
  • im Fall eines Ablehnungsrechts des Vermieters gegenüber nicht mehrwert­steuerpflichtigen Nachmietern. Aus Mietersicht ist eine solche Bestimmung zu streichen.

Geschäftsmietverträge enthalten oft Klauseln, mit denen sich der Vermieter das Recht zur Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Mieter vorbehält. Damit diese Klausel umgesetzt werden kann, braucht es eine Mietzinserhöhung mit Formular mit explizitem Ausweis der Mehrwertsteuer. Kann der Mieter nicht vom Vorsteuer­abzugsrecht im Umfang der Erhöhung profitieren, ist dies ein Missbrauch der Überwälzung, und somit ist eine Anfechtung der Erhöhungsanzeige zu prüfen, vor allem wenn für den Vermieter durch die Änderung die Kosten sinken, die Nettomiete aber gleich bleibt.

(Quelle: Verband der Geschäftsmieter)

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden.
    Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit in der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16. Dezember 2019)

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer Abrechnung

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer Abrechnung

Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Steuerforderungen die Beträge in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Ent­stehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich.

Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizierten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung. Die Kurse sind unter folgenden Links abrufbar:

Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs be­kannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs Verkauf einer inländischen Bank.

Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizu­behalten und ist sowohl für die Berechnung der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.

Verrechnungssteuer bei Erbschaftserträgen ab 1.1.2022

Verrechnungssteuer bei Erbschaftserträgen ab 1.1.2022

Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen neu in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erben zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.