Steuerabzüge für Energie- und Umweltschutzinvestitionen
Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sind bereits heute ein wichtiges Thema, dessen Bedeutung wird in Zukunft noch zunehmen. Nachfolgend ein kurzer Überblick in die Behandlung solcher Investitionen bei den Einkommenssteuern.
In der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.08.1992 sind die steuerlich vom Einkommen abzugsfähigen Kosten für Energiesparen und Umweltschutz aufgeführt. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Aufwendungen im Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden. Abzugsfähig sind dabei sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Aufwendungen (Letztere sind normalerweise nicht abziehbar). Entsprechende Investitionen in Neubauten können dagegen nie abgezogen werden. Sie gelten vollumfänglich als Anlagekosten, die erst bei einer späteren Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden können. Wann bzw. wie lange eine Baute in dieser Hinsicht als «Neubau» gilt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Gemäss besagter Verordnung sind im Wesentlichen folgende Kosten abzugsfähig:
• Kosten für Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle;
• Kosten für Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, einschliesslich der Kosten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
• Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte; sowie
• Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wobei diese Geräte im Gebäudewert eingeschlossen sein müssen.
Als zu fördernde und damit abziehbare erneuerbare Energien gelten laut Verordnung: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas), nicht jedoch die Nutzung der Wasserkraft. Lärmschutzmassnahmen sind nicht in der Verordnung aufgeführt und damit steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig.
Die in der Verordnung erwähnten Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn die getroffenen Massnahmen tatsächlich dem Energiesparen bzw. der Umwelt und nicht bloss dem Wohnkomfort dienen. Durch die getroffenen Massnahmen muss der Energieverlust der Gebäudehülle gemindert werden oder die haustechnischen Anlagen auf eine rationelle Energienutzung umgerüstet werden (energetisch bessere Fenster, bessere Isolation, Fotovoltaikanlagen etc.).
Die abzugsfähigen Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen werden auf Bundesebene in der Liegenschaftskostenverordnung und auf Ebene der Kantone in diversen Praxiserläuterungen weiter konkretisiert. Die betreffenden Kosten sind für die Zwecke der direkten
Bundessteuer und – mit einer Ausnahme – der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern den Liegenschaftsunterhaltskosten gleichgestellt und können als solche vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Einzig das Steuergesetz des Kantons Luzern kennt bislang keine entsprechende Regelung. In den Kantonen, welche eine derartige Gleichstellung von Kosten für Umweltschutz, Energiesparen
mit Unterhaltskosten vorsehen, bindet dies nicht nur den Kanton, sondern auch die steuerpflichtigen Personen, weshalb eine spätere Berücksichtigung bzw. Nachholung als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer nicht möglich ist.
Für die Geltendmachung ist es notwendig, dass die Unterhaltskosten effektiv ausgewiesen werden. Wird in der Steuererklärung anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten der Pauschalabzug geltend gemacht, dürfen keine zusätzlichen Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in Abzug gebracht werden.
Können abzugsfähige Investitionskosten für Energiesparen und Umweltschutz in der Steuerperiode, in der sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden, weil das steuerbare Einkommen dazu nicht ausreicht, sind die nicht berücksichtigten Kosten seit der Steuerperiode 2020 auf maximal zwei nachfolgende Steuerperioden übertragbar. Zudem lässt sich ein Bauvorhaben so planen, dass die Kosten in verschiedenen Bemessungsperioden anfallen.
Förderbeiträge, die für zum Abzug zugelassene Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen ausgerichtet werden, reduzieren die entsprechenden Unterhaltskosten. Werden die Förderbeiträge nicht in der gleichen Steuererklärung an die betreffenden Investitionskosten angerechnet, stellen die Beiträge steuerbares Einkommen dar. Allfällige weitere Entschädigungen, wie beispielsweise Einspeisevergütungen, die beim Betrieb einer Fotovoltaikanlagen ausgerichtet werden, gelten ebenfalls als steuerbares Einkommen. Ebenso sind Förderbeiträge für nicht abzugsfähige Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen als steuerbares Einkommen auszuweisen, wie z. B. Umstiegs- bzw. Förderprämien für die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs.