Verzugszins und die Mehrwertsteuer – wie vermeiden?

Spätestens nach 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Quartal- oder Semester) ist die Mehrwert­steuer abzurechnen und eine allfällige Steuerforderung zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung später, so ist ein Verzugszins geschuldet, der nicht nur auf der Inland- und Bezugsteuer, sondern auch bei Einfuhr-Steuersachverhalten entsteht. Der Verzugszins ist fällig ohne eine vorgängige Mahnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Gründe weshalb der Steuerbetrag nicht bezahlt wurde, spielen dabei keine Rolle.Es gibt nur eine Ausnahmeregelung, welche aber nur in sehr seltenen Fällen geltend gemacht werden kann: «Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.» Der Sinn dieser Regelung ist interpretationsbedürftig und deren Anwendungsbereich relativ eng, d.h. ein Versuch, diese anzuwenden, lohnt sich fast nicht.Der Verzugszins beträgt 4 % und kann teuer werden z.B. bei der rückwirkenden Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register oder bei Steueraufrechnungen im Rahmen einer Mehrwertsteuer-Kontrolle, welche meistens verschiedene vorgängige Steuerperioden betrifft.

Die Verzugszinspflicht endet mit der Zahlung einer Mehrwertsteuer-Forderung. Deshalb ist es sinnvoll, mit der Zahlung der voraussichtlichen Steuerschuld den Verzugszinslauf zu stoppen. Ebenso ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit unsicherem Ergebnis zu überlegen, ob die strittige Steuerschuld zwecks Unterbrechung des Verzugszinslaufs mit entsprechendem Vorbehalt bezahlt wer­den soll. Zinsbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.