Steuerstrafrecht; Haftungsausweitung auf die Organe

Als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH, sollten Sie die Transaktionen zwischen nahestehenden Personen innerhalb Ihrer Unternehmung kritisch überprüfen. In einem aktuellen Entscheid bestätigt das Bundesgericht erneut, dass nicht nur die juristische Person bezüglich einer vollendeten Steuerhinterziehung belangt werden kann, sondern auch ihre Organe (z.B. die Mitglieder des Verwaltungsrates).

Das Bundesgericht betont in seinem Entscheid, dass gestützt auf die gesetzliche Bestimmung eine Bestrafung sowohl der juristischen Person wie auch derer Organe zulässig ist. 

Das Bundesgerichts führt aus, dass Organe von juristischen Personen sich in dieser Funktion einem gewissen persönlichen Risiko aussetzen, denn sie können aufgrund des Schweizer Steuerrechts unter gewissen Umständen persönlich bestraft werden (z.B. mittels Bussen der zuständigen Steuerverwaltung). Es bestehet unter anderem ein Risiko des Steuerbetrugs (z.B. Genehmigung einer falschen Jahresrechnung) und / oder der Steuerhinterziehung, welche in der Regel mit Bussen bestraft werden. Hinzu kommen Verzugszinsen auf die nachträglich zu entrichtenden Steuern. Solche Bussen der Schweizer Steuerverwaltungen sollten nicht unterschätzt werden, denn diese können vom Einfachen bis auf das Dreifache der hinterzogenen Steuer erhöht werden. 

Aktueller Entscheid des Bundesgerichts im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen

Das Bundesgericht nahm den folgenden Sachverhalt zum Anlass, einen Grundsatzentscheid zur Kumulierung von Sanktionen der Steuerbehörden gegenüber juristischen Personen sowie ihrer Organe zu fällen (BGer Urteil 2C_872/2021 vom 2. August 2022);

Aufgrund eines geldwerten Vorteils wurde die X AG, mit Sitz im Kanton Genf zu einer vollendeten Steuerhinterziehung verurteilt (vgl. BGer Urteil 2C_333/2017 vom 12. April 2018). Der geldwerte Vorteil lag im zu beurteilenden Sachverhalt darin, dass zu hohe Mietkosten für Baufahrzeuge an die Einzelfirma des Mitglieds des Verwaltungsrates der X AG bezahlt wurden. Nach Abschluss des Verfahrens gegen die X AG, wurde ebenfalls ein Verfahren wegen Beihilfe zur vollendeten Steuerhinterziehung gegen den Verwaltungsrat der X AG sowie Inhaber der involvierten Einzelfirma eröffnet.

Strittig war u.a., ob die objektiven sowie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung des Verwaltungsrates der X AG zu bejahen waren. Das objektive Tatbestandsmerkmal sei gemäss Bundesgericht erfüllt, da der Verwaltungsrat der X AG die entsprechenden Jahresrechnungen der X AG unterzeichnet und somit genehmig hatte, obschon diese nicht handelsrechtskonform erstellt wurde. Dies hat eine Steuerhinterziehung der X AG bewirkt. Des Weiteren sei auch das subjektive Tatbestandsmerkmal gemäss Bundesgericht erfüllt, da die Steuerhinterziehung für den Verwaltungsrat der betroffenen X AG erkennbar sein mussten (insb. da er ebenfalls auch Inhaber der involvierten Einzelfirma war). Eventualvorsatz des Verwaltungsrates sei vorliegend anzunehmen. Das Bundesgericht hat somit im zu beurteilenden Sachverhalt die Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung bejahrt. Des Weiteren wurde vom Bundesgericht klar festgestellt, dass gemäss Schweizer Steuerrecht die Kapitalgesellschaften und ihre Organe als zwei unterschiedliche voneinander getrennte Steuersubjekte betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass die Kumulierung von Sanktionen von Kapitalgesellschaften und ihren Organen zulässig ist. 

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