Inventarisation und Steuerinventar im Todesfall

Aufgrund der letzten Steuererklärung (unterjährige Steuererklärung) des Erblassers wird entschieden, ob und welche Inventurausfertigung erforderlich ist.

Vor der Abgabe der Steuererklärung darf ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über das vorhandene Vermögen verfügt werden. Die Inventarbehörde kann eine Siegelung (Beschlagnahme) anordnen, wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte dem Inventar entzogen werden könnten, oder wenn Gefahr droht, dass der Erbmasse gewisse Teile – zum Nachteil von noch unbekannten Erben – entzogen werden könnten.

Anschliessend wird ein Steuerinventar über den Nachlass aufgenommen. Das Inventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der unterjährigen Steuererklärung. Die Erbberechtigten können beim Bezirksgericht die Aufnahme eines Erbschaftsinventars (öffentliches Inventar oder Sicherungsinventar) verlangen.

Weitere wichtige Informationen finden Sie im Informationsblatt Inventarisationsverfahren

Erbenverzeichnis
Das Inventuramt erstellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Person. Im Erbenverzeichnis sind jedoch keine Angaben zu den tatsächlich erbberechtigten Personen enthalten, da allfällige Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament, etc.) nicht berücksichtigt werden.

Erbbescheinigung
Im Gegensatz zum Erbenverzeichnis gibt die Erbbescheinigung Auskunft über die erbberechtigten Personen. Sie wird oft benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Zuständig für die Ausstellung ist das zuständige Bezirksgericht. Das entsprechende Bestellformular sowie das Merkblatt finden Sie hier

Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt
Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich. Es wird empfohlen, den Erbgang zeitnah anzumelden. Erst nach diesem Vollzug sind aus dem Grundbuch anstelle der verstorbenen Person die aktuellen Eigentümer ersichtlich. Weitere Informationen über die Anmeldung für die Eintragung der Erben verstorbener Grundeigentümer finden Sie hier

Im Zusammenhang mit den Erbteilungs- und Nachlassangelegenheiten, sollte eine/n Willensvollstrecker oder Erbenvertreter/in, der/die für Auskunftserteilung und Entgegennahme von Verfügungen, Dokumenten und Steuerveranlagung berechtigt ist, bezeichnet werden.

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