Inventarisation und Steuerinventar im Todesfall

Aufgrund der letzten Steuererklärung (unterjährige Steuererklärung) des Erblassers wird entschieden, ob und welche Inventurausfertigung erforderlich ist.

Vor der Abgabe der Steuererklärung darf ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über das vorhandene Vermögen verfügt werden. Die Inventarbehörde kann eine Siegelung (Beschlagnahme) anordnen, wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte dem Inventar entzogen werden könnten, oder wenn Gefahr droht, dass der Erbmasse gewisse Teile – zum Nachteil von noch unbekannten Erben – entzogen werden könnten.

Anschliessend wird ein Steuerinventar über den Nachlass aufgenommen. Das Inventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der unterjährigen Steuererklärung. Die Erbberechtigten können beim Bezirksgericht die Aufnahme eines Erbschaftsinventars (öffentliches Inventar oder Sicherungsinventar) verlangen.

Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassinventaren:

  • vereinfachtes Inventar (nicht erbsteuerpflichtige Fälle)
  • ordentliches Inventar (erbsteuerpflichte Fälle), auch Steuerinventar genannt
  • öffentliches Inventar (mit Rechnungsruf, gemäss Art. 580 ff ZGB), auf Verlangen
  • Sicherungsinventar (in Fällen von umfassender Beistandschaft, gemäss Art. 551 ff ZGB)
  • inventuramtliche Erklärung (die Aktiven betragen weniger als Fr. 20’000.00)
  • Inventarisierung bei konkursamtlicher Liquidation (bei Ausschlagung durch sämtlicher Erben und/oder Erbinnen)

Stellt das Inventuramt fest, dass die Erbschaft erbsteuerpflichtig ist, muss ein ordent­liches Steuerinventar erstellt werden. In diesen Fällen nimmt das Inventuramt mit dem Erbenvertreter Kontakt auf.

Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis 10’000 Franken (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 50’000 Franken) bestraft werden (StG § 235).

Weitere wichtige Informationen finden Sie im Informationsblatt Inventarisationsverfahren

Verfügungsbeschränkung
Die Erbberechtigten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über die Erbschaft vor Aufnahme des Inventars ohne behördliche Zustimmung keine Verfügungen treffen, die nicht für die Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung beim Gemeindesteueramt entfällt diese Verfügungssperre, vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung.

Öffentliches Inventar
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Erbausschlagung
Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen sämtlichen gesetzlichen und eingesetzten Erben und Erbinnen die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Schriftform an das zuständige Bezirksgericht zugestellt werden.

Erbenverzeichnis
Das Inventuramt erstellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Person. Im Erbenverzeichnis sind jedoch keine Angaben zu den tatsächlich erbberechtigten Personen enthalten, da allfällige Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament, etc.) nicht berücksichtigt werden.

Erbbescheinigung
Im Gegensatz zum Erbenverzeichnis gibt die Erbbescheinigung Auskunft über die erbberechtigten Personen. Sie wird oft benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Zuständig für die Ausstellung ist das zuständige Bezirksgericht. Das entsprechende Bestellformular sowie das Merkblatt finden Sie hier

Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt
Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich. Es wird empfohlen, den Erbgang zeitnah anzumelden. Erst nach diesem Vollzug sind aus dem Grundbuch anstelle der verstorbenen Person die aktuellen Eigentümer ersichtlich. Weitere Informationen über die Anmeldung für die Eintragung der Erben verstorbener Grundeigentümer finden Sie hier

Haftung

Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle Erbberechtigten solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tode bezogenen Vorempfänge. Personen welche Erbteile ausrichten haften für die darauf lastenden Erbschaftssteuern.

Erbteilung

Werden mehrere Personen infolge Tod des Erblasser zu erbberechtigten, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gesamthandschaftliche Gemeinschaft (sämtlicher Rechte und Pflichten) der Erbschaft (Erbengemeinschaft).

Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. 

Jede Miterbin bzw. jeder Miterbe kann aber zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen, soweit sie nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet sind. Erbengemeinschaften können aber auch über Jahre hinaus bestehen, ohne dass eine Teilung erfolgt.

Es gibt im Kanton Aargau keine Behörde, welche die Erbteilung vornimmt. Für die Teilung der Erbschaft sind die Erben daher selber verantwortlich. Nur im Streitfall entscheidet das Bezirksgericht.

Im Zusammenhang mit den Erbteilungs- und Nachlassangelegenheiten, sollte eine/n Willensvollstrecker oder Erbenvertreter/in, der/die für Auskunftserteilung und Entgegennahme von Verfügungen, Dokumenten und Steuerveranlagung berechtigt ist, bezeichnet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen.