Mehrwertsteuerfolgen bei Dienstleistungsexporten ins Ausland

Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Ausland, so sind diese von der Mehrwertsteuer befreit. Sie müssen auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 221 deklariert werden, analog der Warenexporte. Die Belege und Buchungen sind gut zu dokumentieren, mit genauen Leistungsbeschrei­bungen.Als Schweizer Leistungserbringer empfiehlt es sich zu prüfen, ob die exportierte Dienstleistung im Land des Empfängers nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Werden zum Beispiel Beratungen an Geschäftskunden in EU-Staaten geleistet, wird davon ausgegangen, dass diese Kunden im Staat ihrer Ansässigkeit auch mehrwert­steuerpflichtig sind und deshalb die Bezugsteuer abrechnen. Werden die gleichen Leistungen an eine Privatperson oder an eine Institution, die nicht mehrwert­steuerpflichtig ist, erbracht, muss der Schweizer Leistungserbringer selbst prüfen, ob er die erbrachte Dienstleistung nicht doch selbst im Staat des Kunden ver­steuern muss und dadurch dort mehrwertsteuerpflichtig wird. Für elektronische Dienstleistungen kennt die EU ein vereinfachtes Verfahren, das OSS (One-Stop-Shop) Abrechnungsverfahren.