Steuererklärung für quellenbesteuerte Steuerpflichtige

Steuererklärungspflicht für quellenbesteuerte Steuerpflichtige mit übrigen Einkünften und Vermögen

Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, muss unter Umständen eine Steuererklärung eingereicht werden. Dieser Beitrag betrifft nicht, die Steuerpflicht infolge Überschreitung des Bruttoeinkommens von CHF 120’000 oder der freiwilligen Steuererklärungspflicht durch NOV (nachträglich ordentliche Veranlagung). Diese werden in anderen Blog-Artikeln abgehandelt. 

Die Grundlagen, sind im Kreissschreiben Nr. 45 der ESTV Eidg. Steuerverwaltung zur Quellensteuer: 

Verfügt eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteu-erverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (bspw. selbstständige [Neben-]Erwerbstätigkeit, Liegenschaftserträge, Dividendenerträge,), können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen (vgl. Art. 99b DBG) und damit erwirken, dass die Besteuerung zum massgebenden Steuersatz (vgl. Art. 7 DBG) vorgenommen wird. Als zuständig gilt derjenige Kanton, im dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (vgl. Art. 106 Abs. 2 DBG).

Die Schwellwerte ab welchen zusätzlichem Einkommen und Vermögen, eine Steuererklärungspflicht besteht ist kantonal unterschiedlich und wir teilweise im Einzelfall beurteilt. Im Kanton Aargau sind verbindliche Grenzwerte festgelegt:

  • Zusätzliche Einkünfte, CHF 10’000.-
  • Steuerbares Vermögen (nach Abzug Freibetrag), für ledige CHF 100’000.-, für verheiratete CHF 200’000.- 

Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform wurden verschiedene Bestimmungen hinsichtlich der nachträglichen ordentlichen Veranlagung angepasst.  Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende empfiehlt es sich, eine Prüfung vorzunehmen, ob allenfalls die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im NOV obliegt und eine diesbezügliche Meldung an die Steuerbehörde erfolgen muss.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen. 

Indirekte Teilliquidation – Mitwirkung des Verkäufers

Mitwirkung des Verkäufers – was bedeutet das bei einer indirekte Teilliquidation?

Streitig ist, ob beim Verkauf der Aktien der D. AG durch den Steuerpflichtigen zu Recht die Voraussetzung der verkäuferseitigen Mitwirkung bejaht wird und daher im Nachsteuerverfahren von einem steuerbaren Vermögensertrag im Rahmen einer indirekten Teilliquidation auszugehen ist. Um den Vorwurf der Mitwirkung auszuschliessen, sollte der Verkäufer sicher stellen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis eigenständig zu finanzieren, ohne auf die Mittel der Zielgesellschaft zurückzugreifen. Die Bonitätsprüfung des Käufers ist eine Pflicht des Verkäufers im Rahmen des Unternehmensverkaufs. Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass die Mit Wirkung auch bei einer finanzstarken Käufergesellschaft erfüllt sein könne und eine Substanzausschüttung bei wirtschaftlich potenter Käuferschaft vielmehr zu erwarten sei, wenn zum Verkaufs Zeitpunkt nicht betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass vorhanden sei, welche auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft stehe, was vorliegend der Fall sei. Im Ergebnis zeigt sich, dass mit Blick auf die Rechtsprechung die Argumentation in Bezug auf das subjektive Element der passiven Mitwirkung des Verkäufers als Steuerpflichtiger nicht zu beanstanden ist und daher als Vermögensertrag besteuert wird.

Urteile vom 14. Dezember 2023. (9C_665/2022; 9C_666/2022)

E-Steuerauszug alle Vermögenswerte für die Steuerklärung

Mit einem E-Steuerauszug können Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung viel Zeit sparen

Das Ausfüllen der Steuererklärung kann sehr anspruchsvoll sein. Wenn Sie Wertschriften haben, sind diese korrekt in Ihrer Steuererklärung zu deklarieren. Nebst dem Steuerwert sind die Vermögenserträge zu erfassen. Der E-Steuerauszug Ihrer Bank erleichtert diese Arbeit. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

Steuerbescheinigung, Steuerauszug oder E-Steuerauszug?

In der Schweiz gibt es drei verschiedene Dokumente, die Sie bezüglich Bankkonten und Wertschriftendepot der Steuererklärung beilegen können.

  • Steuerbescheinigung: Bei den meisten Banken erhalten Sie eine kostenlose Steuerbescheinigung, bei Konten oft «Zins- und Saldoausweis» oder «Vermögensauszug» genannt. Der Nachteil – insbesondere bei Wertschriftendepots – ist, dass Sie alle Informationen manuell in die Steuererklärung übertragen müssen.
  • Steuerausweis: Viele Banken bieten – oftmals kostenpflichtig – einen Steuerauszug – sogenannter «steuerbewerteter Vermögensausweis» an. Der Vorteil ist, dass Sie pro Bank nur drei Werte aus dem Steuerausweis in die Steuererklärung übertragen müssen.
  • E-Steuerausweis: Der E-Steuerausweis ist die digitale Version des Steuerausweises. Alle Daten werden automatisch an der richtigen Stelle in der Steuererklärung eingetragen. Die Informationen in diesem Ratgeber beziehen sich auf den E-Steuerausweis.

Was ist ein E-Steuerauszug?

Der E-Steuerauszug ist eine PDF-Datei mit integriertem Barcode. Es handelt sich um eine digitale Zusammenfassung der für die Steuererklärung relevanten Daten im Zusammenhang mit Bankdienstleistungen (wie Bankkonten, Kredite, Hypotheken und Wertschriftendepots). Der E-Steuerauszug ist in der Norm e-CH 0196 standardisiert. Er erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärung.

Die Bank stellt ihren Kundinnen und Kunden die PDF-Datei zur Verfügung. In der Regel können Sie die Datei im E-Banking herunterladen. Sie müssen diese Datei nur in die Steuersoftware Ihres Wohnkantons importieren. Wenn Sie die Steuererklärung online ausfüllen, dann laden Sie den E-Steuerauszug in die Online-Steuererklärung hoch.

Wichtig: Die Bank schickt Ihren E-Steuerauszug nicht an die Steuerbehörden. Die Steuerverwaltung hat erst Zugriff auf diese Informationen, nachdem Sie das PDF hochgeladen und die vollständige Steuererklärung an die Steuerverwaltung übermittelt haben.

Wer kann den E-Steuerausweis nutzen?

Der E-Steuerausweis kann nur von in der Schweiz wohnhaften Privatpersonen genutzt werden. Genauer gesagt steht der E-Steuerausweis nur natürlichen Personen mit Steuerdomizil in der Schweiz zur Verfügung.

Juristischen Personen wird der E-Steuerauszug nicht angeboten. Dazu zählen, Unternehmen, Stiftungen und Vereine.

Welche Informationen enthält der E-Steuerauszug?

Der E-Steuerauszug enthält unter anderem folgende Informationen:

  • Kontosaldo am 31. Dezember
  • Wert des Wertschriftendepots am 31. Dezember
  • Schulden (Privatkredit, Hypothek)
  • Erträge für das ganze Jahr (Zinsen, Dividenden; jeweils mit und ohne Verrechnungssteuern)
  • Käufe und Verkäufe von Wertschriften
  • Bezahlte Schuldzinsen
  • Pauschale Steueranrechnung Steuerrückbehalt USA
  • Abzugsfähige Spesen (im Wohnkanton des entsprechenden Kunden)

Wichtig: Der E-Steuerauszug ist kein Kontoauszug. Er enthält keine Informationen zu Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen von Drittpersonen. Es ist also nicht ersichtlich, von wem Sie Geld erhalten haben und an wen Sie Geld überwiesen haben.

Was sind die Vorteile des E-Steuerauszugs?

Der grosse Vorteil des E-Steuerauszugs ist, dass Steuerpflichtige alle notwendigen Daten elektronisch in die Steuererklärung übertragen können. Die notwendigen Daten werden automatisch an der richtigen Stelle in der Steuererklärung eingetragen.

Damit entfällt das aufwändige Sammeln und Auswerten der Daten für die Steuererklärung. Wenn Sie von Ihrer Bank eine einfache Steuerbescheinigung erhalten, müssen Sie für jede Wertschrift eine eigene Zeile im Steuerformular Wertschriftenverzeichnis ausfüllen.

Die Unterschiede zwischen dem Steuerauszug und dem E-Steuerauszug sind gering. Beim Steuerauszug ohne Barcode müssen Sie die Angaben für das ganze Portfolio manuell in die Steuererklärung eintragen, während das via E-Steuerauszug mit dem integrierten Barcode automatisch passiert.

Wann benötige ich einen E-Steuerauszug?

Zwar ist niemand verpflichtet, einen E-Steuerauszug zu nutzen. Aber dieser ist für alle Formen von Konten und Wertschriftendepots eine Erleichterung.

Vor allem bei einem Wertschriftendepot mit vielen Positionen oder bei häufigem Wertschriftenhandel ist der E-Steuerauszug zu empfehlen.

Bei einem Wertschriftendepot mit nur wenigen Positionen und wenigen oder gar keinen Käufen und Verkäufen während des Jahres können die Informationen auch relativ einfach manuell in der Steuererklärung eingetragen werden. Dann reicht eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank völlig aus und Sie können sich die Kosten für einen Steuerauszug oder E-Steuerauszug sparen.

In welchen Kantonen kann ich den E-Steuerauszug nutzen?

Der E-Steuerauszug steht mittlerweile in allen Schweizer Kantonen zur Verfügung. Der Wohnkanton spielt für die Nutzung des E-Steuerauszugs daher keine Rolle mehr.

Welche Schweizer Banken bieten den E-Steuerauszug an?

Viele – aber nicht alle – Schweizer Banken bieten den E-Steuerauszug an. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach. 

Erhalte ich den E-Steuerauszug automatisch?

Bei den meisten Banken und Vermögensverwaltern erhalten Sie den E-Steuerauszug nur dann, wenn Sie diesen ausdrücklich bestellen.

Nur wenige Banken stellen den E-Steuerauszug den Kundinnen und Kunden automatisch im E-Banking zum Download bereit. Beispiele sind:

  • Die Aargauische Kantonalbank stellt allen Kundinnen und Kunden – auch denjenigen ohne Wertschriften – automatisch und kostenlos einen E-Steuerauszug zur Verfügung.
  • Bei der Nidwaldner Kantonalbank erhalten alle Kundinnen und Kunden mit Wertschriften automatisch und kostenlos den E-Steuerausweis, Kundinnen und Kunden ohne Wertschriften können ihn kostenlos bestellen.
  • Bei der Luzerner Kantonalbank erhalten alle Kundinnen und Kunden mit Vermögensverwaltungsmandat, Vermögensberatungsmandat und Fondsparplan automatisch und kostenlos den E-Steuerausweis, alle anderen Kundinnen und Kunden können ihn kostenpflichtig bestellen.
  • Bei Neon erhalten alle Kundinnen und Kunden mit Wertschriften automatisch und kostenlos einen E-Steuerauszug.

Wie viel kostet der E-Steuerauszug?

Die Preisunterschiede für einen E-Steuerauszug sind gross. Während einige Anbieter diesen kostenlos zur Verfügung stellen, verlangen andere dafür mehrere hundert Franken. Bei manchen Banken werden die Gebühren pro Wertschriftenposition verrechnet.

Manche Anbieter verlangen für den E-Steuerauszug generell keine Gebühren. So ist der E-Steuerauszug bei den Kantonalbanken der Kantone Aargau, Bern, Nidwalden und Uri gebührenfrei. Auch Valiant, Neon und fast alle Robo-Advisor stellen den E-Steuerauszug kostenlos zur Verfügung.

Oft verlangen Schweizer Banken, für den E-Steuerauszug eine Gebühr. Kundinnen und Kunden, die bestimmte Produkte nutzen, erhalten den E-Steuerauszug jedoch oft gebührenfrei. Das heisst, die Kosten für den E-Steuerauszug sind bereits in den Pauschalgebühren enthalten.

Worauf müssen Sie besonders achten?

Der E-Steuerauszug ist zwar praktisch und bequem. Die Steuerverwaltungen betonen, dass der Steuerpflichtige trotzdem für die Richtigkeit der Daten verantwortlich ist. Sie sind also verpflichtet, die in die Steuererklärung übertragenen Informationen zu überprüfen.

Wenn Sie uns mit der Bearbeitung der Steuererklärung beauftragen, so senden Sie uns bitte mit Vorliebe den E-Steuerausweis in digitaler Form zu. Dieser trägt zu einer effizienten Bearbeitung Ihrer Steuerklärung bei.

Für weitere Fragen sind wir gerne für Sie da. 

Nicht zu deklarierende Einkünfte in der Steuererklärung

Nebst den Abzügen welche in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, gibt es auch steuerfreie Einkünfte von denen eine Privatperson profitieren kann.  

  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente des öffentlichen Verkehrs; 
  • REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen);
  • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben. Bargeldgeschenke sind immer als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren; 
  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Mobiltelefon, Computer usw.) im üblichen Rahmen; 
  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs) bis CHF 1’000 im Einzelfall. Bei darüberhinausgehenden Beiträgen ist der ganze Betrag anzugeben; 
  • Beiträge an Fachverbände; 
  • Branchenübliche Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf bestimmt sind; 
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen); 
  • Die Bezahlung von Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen auf Geschäftsreisen begleiten; 
  • Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten. Kommen die Beiträge des Arbeitgebers jedoch nur bestimmten Arbeitnehmern zugute, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an die Krippe, sind sie im Lohnausweis separat zu deklarieren; 
  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort; 
  • Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen; 
  • Gutschriften von Flugmeilen. Diese sind für geschäftliche Zwecke zu verwenden.

Diese Übersicht ist aus der Wegleitung zum neuen Lohnausweis von der SSK entnommen. 

Diese Auflistung ist weder abschliessend noch auf den Einzelfall bezogen. Diese Positionen sind Arbeitgeber abhängig. Eine individuelle Beurteilung und Lösung ist unabdingbar. 

 

Elektroautos unterliegen neu der Automobilsteuer

Elektroautos unterliegen neu der Automobilsteuer

Ab dem 1. Januar 2024 werden Elektroautos der Automobilsteuer unterstellt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. November 2023 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Aufhebung der Steuerbefreiung auf Elektrofahrzeugen zur Kenntnis genommen und die Änderung der Automobilsteuerverordnung gutgeheissen. Damit will der Bundesrat den Steuerausfällen entgegenwirken und die Einlagen zugunsten des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) sichern. Die Besteuerung von Elektroautos ist Teil des Bereinigungskonzepts für den Staatshaushalt, welches der Bundesrat an seiner Sitzung vom 25.1.2023 beschlossen hat.

Vorauszahlung der Steuerrechnung lohnt sich wieder

Vorauszahlung der Steuerrechnung lohnt sich wieder

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Zinssätze für Bundessteuern und -abgaben an das gestiegene Zinsniveau an.

Die Zinssätze für Bundessteuern werden jährlich überprüft, um sie dem aktuellen Zinsniveau anzupassen. Seit dem 1. Januar 2024 werden der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz für  Rückerstattungen aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus auf 4,75 Prozent angehoben (zuvor jeweils 4 Prozent). Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bei der direkten  Bundessteuer steigt auf 1,25 Prozent (zuvor 0 Prozent). Wer seine Steuern frühzeitig bezahlt, darf also wieder mit ansehnlichen Zinserträgen rechnen. Die angepassten Zinssätze gelten für Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannte Wasser, Zoll, Stempelabgaben und leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

Fristverlängerung

Einführung

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen können, so müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Die meisten Kantone stellen Formulare für die Beantragung von Fristerstreckungen (oder online-Lösungen) zur Verfügung. Diese können online oder auf dem Postweg eingereicht werden. Wichtig ist, dass die entsprechenden Frist- und Formvorschriften für den Erstreckungsantrag einzuhalten, sonst können Gebühren oder Bussen anfallen.

Wie gehen Sie vor

Wenn Sie eine Fristerstreckung für Ihre Steuern beantragen möchten, sollten Sie die formellen und inhaltlichen Vorgaben Ihres Kantons beachten. Mangelhafte Fristerstreckungsgesuche werden in der Regel zur Nachbesserung an Sie retourniert. So haben Sie Gelegenheit, die Mängel auszubessern und weiterhin die Chance auf eine Fristerstreckung.

Wird Ihnen eine Fristerstreckung gewährt, so sollten Sie das entsprechende Schreiben der Steuerbehörde während der nächsten Steuerperioden aufbewahren. Damit können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Ihnen die Frist tatsächlich erstreckt wurde, und allfällige Mahnungen oder Bussen vermeiden.

Form

Wie Sie eine Fristerstreckung beantragen können, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In immer mehr Kantonen, wie bspw. Aargau, Stadt Zürich, Bern oder St. Gallen, ist dies ganz unkompliziert mittels Online-Formular möglich. In Kantonen, in denen Sie die Steuererklärung elektronisch einreichen können, können Sie auf der entsprechenden Plattform oft auch Fristerstreckungsgesuche stellen.

In Zürich sind Fristerstreckungsgesuche schriftlich oder elektronisch (mittels Formular oder QR-Code) an das Steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Eine Fristerstreckung für die Steuererklärung der jeweiligen Steuerperiode ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zu beantragen. Wobei im Kanton Aargau, vor dem 30.6. keine Mahnungen versendet werden. Dass bedeutet, dass vor dem 30.6. auch keine Fristverlängerung beantragt werden muss, respektive diese vom Steueramt nicht beantwortet wird.

In anderen Kantonen läuft das Fristerstreckungsverfahren ähnlich ab. Die meisten Steuerämter informieren darüber auf ihren Webseiten oder stehen zu Bürozeiten für telefonische Auskünfte zur Verfügung.

Andere Kantone stellen dafür Formulare zur Verfügung, die Sie ausdrucken, ausfüllen, unterzeichnen und per Post an die Steuerbehörden einsenden können. Grundsätzlich können Sie aber auch ein formloses Schreiben an die Steuerbehörden senden. Diese werden das Schreiben entweder so akzeptieren oder Sie auf die entsprechenden Formulare verweisen.

Falls Sie ein Fristerstreckungsgesuch auf dem Postweg einreichen, ist es aus Beweisgründen empfehlenswert, dies per Einschreiben zu tun oder von den Steuerbehörden eine Empfangsbestätigung ausstellen zu lassen.

Inhalt

Ein Fristerstreckungsgesuch sollte insbesondere die folgenden Inhalte aufweisen:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse der gesuchstellenden Person(en) (Achtung: Ehegatten füllen die Steuererklärung gemeinsam aus und sollten daher auch Fristerstreckungen gemeinsam beantragen);
  • Steuer-ID (Persönliche ID, Dokumenten-ID), Fallnummer, weitere identifizierende Informationen;
  • Kontaktdaten für Rückfragen (E-Mail, Telefonnummer);
  • Falls nötig, eine Begründung, weshalb und bis wann Sie die Fristerstreckung benötigen;
  • Falls nötig, Unterschrift oder elektronische Signatur.

Liegenschaftsunterhalt wirtschaftlicher Neubau

Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil seine bisherige Praxis zum sogenannten «wirtschaftlichen Neubau» widerrufen. Damit können auch bei grösseren Renovationen werterhaltende Massnahmen und energiesparende Investitionen vom Einkommen abgezogen werden.

Grundsatz

Grundsätzlich können werterhaltende Aufwendungen als Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören Unterhaltskosten, Instandstellungskosten für neu erworbene Liegenschaften, Versicherungsprämien und Kosten für die Verwaltung durch Dritte. Wertvermehrende Aufwendungen (z.B. Anbau eines Wintergartens, Aufstockung einer Liegenschaft oder Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung) können hingegen erst bei einer späteren Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz können auch Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten sowie Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist in der Praxis oft sehr komplex und aufwändig.

Alte Dumont-Praxis und Aufhebung

Die 1973 eingeführte Dumont-Praxis hatte zur Folge, dass Kosten, die unmittelbar nach dem Erwerb einer Liegenschaft anfielen, als Anlagekosten zu qualifizieren waren, auch wenn sie rein werterhaltenden Charakter hatten. Es wurde argumentiert, dass diese Unterhaltskosten Teil des Grundstückerwerbs seien und somit Anlagekostencharakter hätten. Diese Praxis wurde erst im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 abgeschafft. Nach dem neuen Gesetzestext können seither auch «Unterhaltskosten für neu erworbene Liegenschaften» vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Praxis zum wirtschaftlichen Neubau

Als Reaktion auf diese Gesetzesänderung haben zahlreiche Steuerverwaltungen eine neue Praxis entwickelt. Soweit Grundeigentümer ihre Liegenschaft mit hohem Aufwand umfassend renoviert haben und diese Kosten einen gewissen Betrag überstiegen und/oder alle wesentlichen Teile der Liegenschaft betrafen, wurden diese Kosten gleich in globo als Anlagekosten qualifiziert (sog. «wirtschaftlicher Neubau»). Es wurde nicht mehr unterschieden, welche Kosten für sich betrachtet werterhaltenden oder wertvermehrenden Charakter hatten. Selbst für Energiesparmassnahmen wurde der Abzug gänzlich verweigert. Das Bundesgericht hat diese Praxis mehrfach geschützt, zuletzt noch im Sommer 2022 (2C_734/2021). Bemerkenswert ist, dass diese Praxis auch ohne Zweck- oder Nutzungsänderung der Liegenschaft angewendet wurde. Massgebend war im Wesentlichen die Höhe der Renovationskosten.

Nun hat das Bundesgericht – etwas überraschend – in einem neuen Entscheid vom 23. Februar 2023 (9C_677/2021) seine Praxis aufgegeben und die Rechtslage neu beurteilt.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass mit der Abschaffung der Dumont-Praxis per 1. Januar 2010 in jedem Fall eine Betrachtung nach objektiv-technischen Kriterien zu erfolgen habe. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesänderung nicht mehr angezeigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei allen Arbeiten aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters im Einzelfall zu prüfen, ob sie der Wiederherstellung eines früheren Zustandes der Liegenschaft dienen.

Wir empfehlen, bei grösseren Renovationsarbeiten eine lückenlose Dokumentation zu erstellen, aus der die steuerliche Abzugsfähigkeit der werterhaltenden Massnahmen sowie der Investitionen im Energiebereich abgeleitet werden kann (Rechnungen, Fotos, Baupläne, Bauabrechnungen mit Aufteilung in werterhaltende und wertvermehrende Kosten etc.)

Kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie

Kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer mehr bei Rechtsgeschäften und Verwandten in gerader Linie im Kanton Aargau

Der Kanton Aargau gewährt bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie seit dem 1. Juli 2023 kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer mehr, obwohl dies in § 97 Abs. 1 lit. b des Aargauer Steuergesetzes vorgesehen ist.

Das Spezialverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erkannt, dass der Steueraufschubtatbestand von § 97 Abs. 1 lit. b des Aargauer Steuergesetzes dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspricht.

Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes finden direkte Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht. Dies ist beim Steueraufschub für Rechtsgeschäfte unter Verwandten in gerader Linie der Fall, weshalb dieser Steueraufschub seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr gewährt wird.

Bei Grundstücksveräusserungen unter Verwandten in gerader Linie (Eltern an Kinder, Kinder an Eltern, Grosseltern an Enkel, usw.) ist somit eine sorgfältige Planung nötig, wenn man nicht von unerwarteten Grundstückgewinnsteuern überrascht werden will.

Die übrigen Steueraufschubtatbestände bleiben selbstverständlich auch bei Rechtsgeschäften unter Verwandten anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung.

Bei Fragen sind wir für Sie da.

Vermögensvergleich

Zu jeder Steuererklärung gehört ein Vermögensvergleich

Mit dem Vermögensvergleich versucht die Steuerverwaltung, die materielle Richtigkeit der in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte zu plausibilisieren. Dazu wird das Reinvermögen des Vorjahres mit dem Reinvermögen der laufenden Steuerperiode verglichen. Aus der Differenz lässt sich eine Vermögensmehrung oder -minderung errechnen. Diese Differenz wird zusätzlich um steuerfreie (aber vermögenswirksame) Einkünfte (Schenkungen, Kapitalgewinne, Wertveränderungen von Liegenschaften und Fahrzeugen etc.) Ein Vermögensvergleich kann auch vom Steuerpflichtigen selbst vor Abgabe der Steuererklärung erstellt werden.

Die Differenz dieses Vermögensvergleichs ist entweder negativ, d.h. die Vermögensdifferenz (meist eine Zunahme) ist höher als durch die deklarierten Einkünfte erklärbar. Es entsteht ein Einkommensdefizit. Im umgekehrten Fall ergibt sich ein Einkommensüberschuss.

Einkommensüberschüsse sind in der Regel steuerlich unproblematisch, da kein Risiko unversteuerter Einkünfte besteht. Bei sehr hohen Einkommensüberschüssen wird der Steuerpflichtige dennoch informiert, da in solchen Fällen oft Vermögenswerte bei der Deklaration vergessen wurden. Oder es gibt andere nachweisbare Gründe für die Vermögensveränderung.

Bei einem Einkommensdefizit ist das Vermögen in der Folgeperiode größer, als sich aus dem Vermögensvergleich erklären lässt. Entsprechend bestehen Zweifel an der Einkommensdeklaration des Steuerpflichtigen, da der Vermögenszuwachs mit den deklarierten Einkünften offensichtlich nicht erklärbar ist. Es drängt sich der Verdacht auf, dass weitere, nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sein müssen.

Was soll ich tun, wenn ich einen Nachforderungsbescheid wegen Differenzen beim Vermögensvergleich erhalte?

Sie sollten das Schreiben des Finanzamtes ernst nehmen und den Vermögensvergleich überprüfen. Panik ist jedoch nicht angebracht, da die Berechnungen des Finanzamtes oft unvollständig sind und dementsprechend ungerechtfertigte Fehlbeträge berechnet werden. Es ist zu prüfen, wo es in der Berechnung Fehler und fehlende Positionen gibt, die das Defizit erklären können.

Wo sind die meisten Fehler in der Vermögensvergleichsrechnung?

Meistens sind die Erklärungen für ein Vermögensdefizit offensichtlich und können daher schnell gefunden werden. Beispiele für solche Differenzen können sein:

  • Steuerfreie Schenkungen oder Erbschaften, die in der Steuererklärung vergessen gegangen sind
  • Steuerfreie Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten wie Wertschriften, Auto, Grundstücken etc.
  • Periodenabgrenzungen: Zum Beispiel werden Rechnungen für einen Hausbau vom Dezember erst im Januar des Folgejahres bezahlt.
  • Vermögenszunahmen aus Kapitalleistungen der 2. und 3. Säule
  • Die Lebenshaltungskosten sind falsch ermittelt, da diese geschätzt werden. Sie entsprechen jedoch mindestens dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum

Etwas komplexer sind in der Regel Situationen, in denen hohe Investitionen oder Wertschriftengewinne einem verhältnismässig geringen Einkommen gegenüberstehen. In solchen Fällen können bereits kleine Ungereimtheiten bei den Vermögenswerten (z. B. falsche Periodenabgrenzungen oder unvollständig deklarierte Kapitalgewinne) einen starken Effekt auf das Einkommen bewirken und so zu einem Einkommens-Manko führen (z. B. bei einem Hausbau).

Steuerfolgen

Kann ein vorhandenes Einkommens-Manko nicht erklärt werden, nehmen die Steuerbehörden eine Einschätzung nach eigenem Ermessen vor. Diese Einschätzung orientiert sich in der Regel am errechneten Einkommens-Manko, basierend auf der Vermutung, dass die Vermögensdifferenz aus unversteuertem Einkommen oder aus einer Umschichtung anderer Vermögenswerte stammt. Neben gewaltigen Einkommensaufrechnungen riskieren Sie allenfalls ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung und im Extremfall sogar wegen Steuerbetrugs.

Bei Fragen sind wir für Sie da.