Wirtschaftliche Handänderung Immobiliengesellschaften
Unter wirtschaftliche Handänderung fällt der Verkauf von Aktien von mehr als 50 % an einer reinen Immobiliengesellschaft durch Privatpersonen. Das Steuergesetz sieht vor, dass auch solche Geschäfte mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden (§ 96 Abs. 2 StG).
Den zivilrechtlichen Handänderungen sind gleichgestellt die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG)
Dies sind insbesondere die Übertragung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer reinen Immobiliengesellschaft und die Kettengeschäfte – Kauf- und Kaufrechtsverträge mit Substitutionsklausel, d. h. mit Befugnis, Dritte in den Vertrag eintreten zu lassen.
Bei der wirtschaftliche Handänderung, kommt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Anwendung: Dabei wechselt der zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes nicht, aber eine neue Person wird indirekt verfügungsberechtigt.
Eine Grundstückgewinnsteuerpflicht entsteht auch bei Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, wenn dadurch eine Änderung der Verfügungsgewalt eintritt. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn
- sich die Gesellschaft nach den Statuten oder tatsächlich praktisch ausschliesslich mit Grundstücken oder Rechten an solchen befasst.
- der Rohertrag praktisch ausschliesslich aus Ertrag aus unbeweglichem Vermögen besteht.
- die Vermögensrechte praktisch ausschliesslich aus Grundstücken oder Rechten an solchen bestehen.
Nur die Veräusserung von Beteiligungsrechten, mit denen die Stimmenmehrheit aufgegeben wird, löst eine Grundstückgewinnsteuer aus. Dem gleichgestellt sind Fälle, in denen mehrere Minderheitsaktionäre bzw. Minderheitsaktionärinnen zusammen eine Mehrheitsbeteiligung übertragen. Ebenso liegt eine grundstückgewinnsteuerauslösende Handänderung vor, wenn ein Mehrheitsaktionär bzw. eine Mehrheitsaktionärin die Beteiligung an verschiedene Erwerber bzw. Erwerberinnen von Minderheitsbeteiligungen veräussert. Liegen zwischen den einzelnen Teilveräusserungen durch Mehrheitsaktionäre bzw. Mehrheitsaktionärinnen grössere Zeitabstände, setzt die Besteuerung bei jener Veräusserung ein, mit der die Stimmenmehrheit aufgegeben wird.
Um zu vermeiden, dass bei einem späteren Verkauf der Liegenschaften durch die Immobiliengesellschaft auf demselben Grundstückgewinn die Grundstückgewinn- (monistisches System) bzw.
Gewinnsteuer (dualistisches System) erneut abgerechnet wird, sehen die Kantone typischerweise vor, dass die Immobiliengesellschaft nach einer wirtschaftlichen Handänderung die Liegenschaften in der Steuerbilanz im Umfang des besteuerten Gewinns aufwerten dürfen. Entsprechend ist auf der Passivseite eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Bei der direkten Bundessteuer ist eine entsprechende Anpassung nicht nötig.
Direkte Bundessteuern / DBG
Bei der direkten Bundessteuer zieht der Verkauf einer Immobiliengesellschaft keine besonderen Steuerfolgen nach sich. Die Steuerfolgen sind exakt dieselben wie beim Verkauf von anderen Beteiligungen.
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