Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

Welche Vermögensverwaltungskosten sind steuerlich abzugsfähig?

Vermögensverwaltungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des privaten Vermögens stehen. Dazu gehören beispielsweise Depotgebühren, Verwaltungshonorare, Kosten für die Vermögensberatung und sogar Negativzinsen auf Bankguthaben, wie auf dargestellt. Diese Kosten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, da sie als notwendig für die Erhaltung und Mehrung des Vermögens angesehen werden.

Gewinnungskosten des beweglichen Privatvermögens

Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 DBGArt. 9 Abs. 1 StHG).

Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit

  • dem Erwerb,
  • der Erhaltung,
  • der Umschichtung,
  • der Mehrung oder
  • dem Verkauf

von Vermögenswerten verbunden sind.

Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten; abzugsfähig sind die Vergütungen (inkl. MWST), die der Steuerpflichtige an Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet.

Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit).

Abziehbare Kosten im Einzelnen

  • Auslagen für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, namentlich «Depotgebühren» für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots. Die Depotgebühren setzen sich in der Regel aus einem Grundtarif und zahlreichen einzelnen Postengebühren (meistens pro Valorennummer) zusammen.
  • Gebühren für Schrankfächer (Tresor, Safe), in denen Wertsachen aufbewahrt werden,
  • sowie die »Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen (z.B. bei Couponeinlösungen in Fremdwährung).

Dazu gehören auch die Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern.

  • Ferner sind zum Abzug insbesondere auch die Bankspesen für das Erstellen von «Wertschriftenverzeichnissen» mit Ertragsangaben zu Steuerzwecken zugelassen.
  • Kosten und Auslagen für die »Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden» (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Vormund- oder Beistandschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt.
  • Abziehbar sind die erfolgsunabhängigen Vermögensverwaltungskosten durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen

Weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.

Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten die über die «allgemeine» Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten und Auslagen für:

  • den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Ausgabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Vermögensverwaltungshonorare, Umsatzabgabe);
  • die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);
  • Diese Aufwendungen bilden entweder Anlagekosten oder fallen in den Bereich der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
  •  die Veräusserung von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);
  • die Emissionsabgabe;
  • die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
  • Provisionen;
  • das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);
  • die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steueroptimierung);
  • Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;
  • erfolgsorientierte Honorare.

 Abzugspauschale

In den kantonalen Veranlagungspraxen wird für Verwaltungskosten eine Pauschale von 1-3‰ des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens zugelassen.

Mit dieser Pauschalierung soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erspart werden.

Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschriftenverzeichnis (Seiten A + B) nach Abzug der geschäftlichen Bankkonti, der Darlehen und der selbstverwalteten Wertschriften (z.B. Aktien der eigenen AG).

Pauschalabzug im Kanton Aargau: 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres, erfolgsunabhängige Gebühr. Erfolgsabhängige Gebühren sind nicht abziehbar.

Höchstbegrenzung der Pauschale / Abzug der effektiven Kosten

Weil Bankspesen für grössere Kapitalanleger individuell ausgehandelt und reduziert werden können, wird der Pauschalabzug durch die Kantone i.d.R. beschränkt. Der Nachweis tatsächlich höherer Kosten ist aber vorbehalten.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a

Nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung für die private Vorsorge in Kraft: Der Bundesrat hat beschlossen, die Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a zu eröffnen. Diese Neuerung ermöglicht es erwerbstätigen Personen in der Schweiz, bis zu zehn Jahre rückwirkend Beiträge in ihre Säule 3a einzuzahlen und diese von der Steuer abzuziehen – auch für Jahre, in denen bisher keine oder nur Teilbeträge einbezahlt wurden. Damit setzt der Bundesrat die Motion 19.3702 von Ständerat Erich Ettlin um, die in beiden Räten Zustimmung fand. Das bedeutet, dass erstmals im Jahre 2026 ein solcher nachträglicher Einkauf geltend gemacht werden kann.

Wesentliche Neuerungen und Voraussetzungen:

  • Nachträgliche Einzahlungen: Ab 2026 können Personen, die in früheren Jahren keinen oder nicht den maximal möglichen Betrag in die Säule 3a eingezahlt haben, dies rückwirkend nachholen und steuerlich geltend machen.
  • Kleiner Beitrag: Zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag ist ein zusätzlicher Einkauf in Höhe des sogenannten „kleinen Beitrages“ möglich. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei maximal Fr. 7’258.
  • Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a erfordert ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt.
  • Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a erfordert ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt.

Mit dieser Änderung ergibt sich eine neue Möglichkeit, private Vorsorgelücken zu schliessen und gleichzeitig die Steuerbelastung zu optimieren.

Gerne sind wir für Sie da.

Vorbezug von Pensionskassenkapital für Wohneigentum

Der Vorbezug von Pensionskassenguthaben ist für den Kauf oder Bau von Wohneigentum nur erlaubt, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung von der versicherten Person und deren Familie bewohnt wird. Erlaubt sind mit dem Vorbezug auch wertvermehrende Investitionen am eigenen Wohneigentum und die Rückzahlung von Hypotheken. Der Vorbezug für die Finanzierung von Renditeobjekten, Ferienwohnungen oder Liegenschaften zur Vermietung ist nicht erlaubt.

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Eigenverbrauch bei der Mehrwertsteuer

Haben Sie Ihr Geschäftsfahrzeug vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt und nutzen es nun privat? Dann sollten Sie den Begriff „Eigenverbrauch“ im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) kennen. Nachstehend Informationen zeigen Ihnen, was es damit auf sich hat und wie Sie korrekt vorgehen.

Was ist Eigenverbrauch?

Eigenverbrauch liegt vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen dauerhaft oder vorübergehend für folgende Zwecke aus dem Unternehmen entnommen werden, sofern bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde:

  • für private Zwecke
  • für Tätigkeiten, die von der MWST ausgenommen sind
  • für unentgeltliche Zuwendungen im Wert von über CHF 500 pro Jahr und Person
  • bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befindet

Hinzu kommt, dass wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wird, der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren ist.

Rechtliche Grundlagen finden sich:

  • Art. 31 Abs. 2 MWSTG – Beschreibt die Voraussetzungen für Eigenverbrauch.
  • Art. 31 Abs. 3 MWSTG – Regelt die daraus folgende Vorsteuerkorrektur.

Beispiel: Entnahme eines Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke

Eine im MWST-Register eingetragene Person kauft im Januar 2024 ein Geschäftsfahrzeug für CHF 66’728.40 (inkl. 8.1% MWST). Nach neun Monaten wird das Fahrzeug ins Privatvermögen überführt.

Der anfangs vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 5’000.00 ist wie folgt zu korrigieren:

Vorsteuerabzug beim Erwerb CHF 5’000.00
./. Abschreibung 2024* (5’000 x 20% resp. 1/5 linear) CHF – 1’000.00
= Vorsteuerkorrektur CHF 4’000.00
*Die Abschreibung erfolgt in der ersten Steuerperiode in voller Höhe, es wird kein pro rata Anteil berücksichtigt.Eigenverbrauch im Sinne des Art. 31 MWSTG bedeutet, dass unternehmerische Gegenstände oder Dienstleistungen, die privat oder für nicht unternehmerische Zwecke genutzt werden, eine Korrektur des Vorsteuerabzuges erfordern. Dies stellt sicher, dass die ursprüngliche Steuerentlastung angepasst wird, um den tatsächlichen Gebrauch der Gegenstände oder Dienstleistungen widerzuspiegeln.

Steuern bei Trennung und Scheidung

Steuern bei Scheidung oder Trennung

Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember. Bei Heirat im Verlauf des Jahres erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben die Ehepaare eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine eigene Steuererklärung einzureichen. Die Steuerberechnungen erfolgen grundsätzlich auf Basis von Tarif A (Ausnahmen bei Kindern).

Kinderabzug

Der Kinderabzug wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt, dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet.

  • Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr: 7’300 Franken (Steuerperiode 2023).
  • Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr: 9’300 Franken (Steuerperiode 2023)
  • Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: 11’400 Franken (Steuerperiode 2023)

Unter Ausbildung wird die berufliche Erstausbildung verstanden. Die Gewährung des Kinderabzugs bei einer Zweitausbildung ist möglich, wenn sachliche Gründe für die Aufnahme einer Zweitausbildung vorliegen. Bei einem Unterbruch der beruflichen Ausbildung kann der Kinderabzug weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Unterbruch vorübergehend ist, z.B. infolge Militär, Zivildienst oder Zivilschutz. Bei der Weiterbildung eines volljährigen Kindes wird der Kinderabzug nicht gewährt.

Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug (je 3’250 Franken) beanspruchen. Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.

Unterhaltsbeiträge (Alimente)

Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung sind erhaltene Unterhaltsbeiträge von der empfangenden Person zu versteuern.

Ebenso sind Unterhaltsbeiträge bis zum Ende jenes Monats zu versteuern, an welchem die Kinder 18 Jahre alt werden. Steuerpflichtig ist diejenige Person, welche das elterliche Sorgerecht innehat.

Aufgrund einer schriftlichen (gerichtlich oder amtlich genehmigten) Vereinbarung geleistete Unterhaltsbeiträge können von der leistenden Person steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn es sich um periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen handelt. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind dagegen nicht steuerwirksam.

Verrechnungssteuerformalitäten nach Dividendenbeschluss

Hat die Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft eine ordentliche Gewinnausschüttung aus dem Bilanzgewinn beschlossen, so sind folgende Verrechnungssteuerliche Massnahmen zu beachten:

  1. Beschlussfassung im GV-Protokoll über den Zeitpunkt der Dividenden­fälligkeit, sofern die Dividende nicht sofort fällig sein soll.
  2. Das VST Formular 103 ist in jedem Fall innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit bei der ESTV Eidg. Steuerverwaltung einzureichen.
  3. Die Verrechnungssteuer ist innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit zu überweisen, um die Verzugszinsen von 5 % zu vermeiden.
  4. Bei Ausrichtung einer Dividende an eine wesentlich beteiligte inländische Konzerngesellschaft ist das Meldeverfahren mit Formular 106 zusätzlich einzureichen.
  5. Bei Ausrichtung einer Dividende an eine wesentlich beteiligte ausländische Konzerngesellschaft ist das Meldeverfahren mit Formular 108 zusätzlich einzureichen.
  6. Die Zustellung an die Eidg. Steuerverwaltung sollte per Einschreiben erfolgen. Nur so ist es möglich, den fristgerechten Versand der Unterlagen im Streitfall belegen zu können.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwicklung.

Pensionskasseneinkauf nach Scheidung

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Einkauf in die berufliche Vorsorge nach einer Scheidung steuerlich absetzbar ist, wenn er im Jahr vor dem Teilbezug des Kapitals erfolgt.

Ein Mann wollte nach seiner Scheidung seine Vorsorgelücke schliessen. Dazu verteilte er die Lücke auf die Jahre bis zu seinem Rentenalter und leistete jährlich entsprechende Einkäufe in die berufliche Vorsorge. Die Steuerverwaltung argumentierte, dass der letzte Einkauf eine Steuerumgehung darstellt, weil er kurz vor dem Kapitalbezug erfolgte.

Das Bundesgericht entschied, dass keine Steuerumgehung vorliege und wies die Beschwerde der Steuerverwaltung ab. Damit ist festgelegt, dass solche Einkäufe zur Schliessung einer Vorsorgelücke nach einer Scheidung, selbst im Jahr vor dem Kapitalbezug, steuerlich absetzbar sind. (Quelle: BGE 9C_526/2023 vom 29.5.2024)

Einkauf in den Erneuerungsfonds bei Kauf StWEG

Bei einem Liegenschaftenkauf kann der Anteil, der für den Erneuerungsfonds bezahlt wird, nicht als Liegenschaftskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Situation des Klägers vor Bundesgericht, der dem Verkäufer der Stockwerkeinheit einen Betrag für dessen Anteil am Erneuerungsfonds bezahlt hat, ist nicht vergleichbar mit der Situation eines Stockwerkeigentümers, der in den Erneuerungsfonds einzahlt.

Die Zahlung des Käufers dient in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt dem Liegenschaftsunterhalt, erklärt das Bundesgericht. Es ist gerechtfertigt, dass zwei eigentlich identische Zahlungen steuerrechtlich ungleich behandelt werden. (Quelle: BGE 9_391/2023 vom 5.1.2024)

Earn-out Vereinbarung im Kaufvertrag

Ein «Earn-Out» bezieht sich auf eine vertragliche Vereinbarung im Rahmen von Unternehmenskäufen oder Fusionen. Es handelt sich dabei um eine Regelung, bei der ein Teil des Kaufpreises für ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt und unter bestimmten Bedingungen gezahlt wird. Diese Bedingungen beziehen sich oft auf die finanzielle Leistung des erworbenen Unternehmens nach dem Abschluss der Transaktion.


Die grundlegenden Schritte und Merkmale eines Earn-Outs sind:

  1. Vertragliche Vereinbarung: Beim Verkauf eines Unternehmens wird ein Vertrag aufgesetzt, der die Bedingungen des Earn-Outs festlegt. Dieser umfasst typischerweise die Dauer des Earn-Out-Zeitraums, die zu erreichenden Leistungsziele und die Höhe der zusätzlichen Zahlungen.
  2. Leistungsziele: Der Earn-Out-Mechanismus beinhaltet in der Regel bestimmte Leistungsziele, die das erworbene Unternehmen nach dem Abschluss der Transaktion erreichen muss. Diese Ziele können finanzieller Natur sein, wie Umsatz- oder Gewinnziele oder auch andere messbare Ziele.
  3. Zusätzliche Zahlungen: Wenn das erworbene Unternehmen die festgelegten Ziele erreicht, werden zusätzliche Zahlungen, über den ursprünglichen Kaufpreis hinaus, an die Verkäufer geleistet.
  4. Dauer des Earn-Outs: Der Zeitrahmen für das Earn-Out kann variieren, üblicherweise beträgt er jedoch ein bis mehrere Jahre. Dies hängt von den spezifischen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer ab.

Earn-Outs werden oft genutzt, wenn Unsicherheiten über die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens bestehen. Die Vereinbarung ermöglicht es, das Risiko zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen und schafft Anreize, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. Was die steuerliche Qualifikation einer Earn-out Vereinbarung angeht, so empfiehlt es sich, diese Vorgängig mit einem Steuerberater zu klären. Die Folgen können von grosser Relevanz sein. 

Ferienwohnung kaufen und nutzen

Beim Kauf einer Ferienimmobilie empfiehlt es sich, die finanziellen und steuerlichen Folgen beachtet werden. Dauerhaft selbstbewohntes Wohneigentum wird von Banken normalerweise mit bis zu 80% Fremdfinanziert (Hypothek). Ferienhäuser und Ferienwohnungen hingegen üblicherweise nur zu 50 – 70%. Der Rest muss aus eigenen Mitteln aufgebracht werden. Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a dürfen nicht verwendet werden. Alternativ kann auf dem Hauptwohnsitz eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden, um die Ferienimmobilie zu bezahlen. Für Ferienhäuser und Ferienwohnungen gelten in den meisten Fällen strengere Amortisationspflichten als für selbstbewohnte Liegenschaften. Die Amortisationsregeln sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterscheiden sich von Bank zu Bank. Viele Banken verlangen, dass Hypotheken für Ferienimmobilien innert 10 – 15 Jahren oder bis zum Erreichen des Rentenalters auf unter 50% zurückbezahlt werden.

Die Tragbarkeitsberechnung von Ferienimmobilien folgt denselben Regeln wie bei selbstbewohntem Wohneigentum und sollte nicht mehr als ein Drittel des Bruttohaushaltseinkommens ausmachen. Wichtig: Für die Berechnung werden normalerweise sämtliche Wohnkosten addiert.

Eine Ferienimmobilie unterliegt der gleichen steuerlichen Behandlung wie die Liegenschaft am Hauptwohnsitz. Der steuerliche Verkehrswert der Immobilie wird als Vermögen am Hauptsteuerdomizil betrachtet, während der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen am Belegenheitsort der Immobilie angesehen wird. Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen versteuert werden. Im Falle einer teilweisen Vermietung werden der Eigenmietwert und die Mieteinnahmen anteilsmässig berechnet.

Für die Ermittlung der Steuerfaktoren erstellt das Steueramt eine Steuerausscheidung, bei der die jeweiligen Einkommens- und Vermögenswerte dem jeweiligen Steuerdomizil zugewiesen werden. Wichtig dabei ist, das am Hauptsteuerdomizil das satzbestimmende (weltweites Einkommen und Vermögen) für die Steuertarifbestimmung berücksichtigt wird.

Bei Fragen zur Zuweisung der Steuerfaktoren und der Steuerausscheidung sind wir gerne für Sie da.