Welche Vermögensverwaltungskosten sind steuerlich abzugsfähig?
Vermögensverwaltungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des privaten Vermögens stehen. Dazu gehören beispielsweise Depotgebühren, Verwaltungshonorare, Kosten für die Vermögensberatung und sogar Negativzinsen auf Bankguthaben, wie auf dargestellt. Diese Kosten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, da sie als notwendig für die Erhaltung und Mehrung des Vermögens angesehen werden.
Gewinnungskosten des beweglichen Privatvermögens
Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 1 StHG).
Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit
- dem Erwerb,
- der Erhaltung,
- der Umschichtung,
- der Mehrung oder
- dem Verkauf
von Vermögenswerten verbunden sind.
Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten; abzugsfähig sind die Vergütungen (inkl. MWST), die der Steuerpflichtige an Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet.
Diese allgemeine Verwaltung umfasst jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit).
Abziehbare Kosten im Einzelnen
- Auslagen für die Aufbewahrung von Vermögenswerten, namentlich «Depotgebühren» für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots. Die Depotgebühren setzen sich in der Regel aus einem Grundtarif und zahlreichen einzelnen Postengebühren (meistens pro Valorennummer) zusammen.
- Gebühren für Schrankfächer (Tresor, Safe), in denen Wertsachen aufbewahrt werden,
- sowie die »Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen (z.B. bei Couponeinlösungen in Fremdwährung).
Dazu gehören auch die Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern.
- Ferner sind zum Abzug insbesondere auch die Bankspesen für das Erstellen von «Wertschriftenverzeichnissen» mit Ertragsangaben zu Steuerzwecken zugelassen.
- Kosten und Auslagen für die »Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden» (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Vormund- oder Beistandschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt.
- Abziehbar sind die erfolgsunabhängigen Vermögensverwaltungskosten durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen
Weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.
Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten die über die «allgemeine» Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten und Auslagen für:
- den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Ausgabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Vermögensverwaltungshonorare, Umsatzabgabe);
- die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);
- Diese Aufwendungen bilden entweder Anlagekosten oder fallen in den Bereich der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
- die Veräusserung von Vermögenswerten (Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);
- die Emissionsabgabe;
- die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
- Provisionen;
- das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);
- die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steueroptimierung);
- Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;
- erfolgsorientierte Honorare.
Abzugspauschale
In den kantonalen Veranlagungspraxen wird für Verwaltungskosten eine Pauschale von 1-3‰ des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens zugelassen.
Mit dieser Pauschalierung soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erspart werden.
Die Pauschale wird berechnet vom Total des beweglichen Vermögens gemäss Wertschriftenverzeichnis (Seiten A + B) nach Abzug der geschäftlichen Bankkonti, der Darlehen und der selbstverwalteten Wertschriften (z.B. Aktien der eigenen AG).
Pauschalabzug im Kanton Aargau: 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres, erfolgsunabhängige Gebühr. Erfolgsabhängige Gebühren sind nicht abziehbar.
Höchstbegrenzung der Pauschale / Abzug der effektiven Kosten
Weil Bankspesen für grössere Kapitalanleger individuell ausgehandelt und reduziert werden können, wird der Pauschalabzug durch die Kantone i.d.R. beschränkt. Der Nachweis tatsächlich höherer Kosten ist aber vorbehalten.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.