Update zur Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. Säule und der Säule 3a

Update zur Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. Säule und der Säule 3a

Bereits im 2025 wurde über die geplante Erhöhung der Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. Säule und der Säule 3a informiert. Wie erwähnt, wurde die entsprechende Botschaft am 19. September 2025 ans Parlament überwiesen. Die Beratungen fanden im Ständerat während der Wintersession 2025 und im Nationalrat in der Frühlingssession 2026 statt.

Gute Nachrichten für Vorsorgesparer:
Beide eidgenössischen Räte haben beschlossen, die vorgesehene Steuererhöhung im Rahmen des Entlastungspakets 27 (EP27) zu streichen. Damit ist die geplante Verschärfung der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der beruflichen und privaten Vorsorge politisch vom Tisch.

Fazit: Vorsorge bleibt steuerlich attraktiv
Nach Ablehnung der Vorlage bleiben die steuerlichen Vorteile von Einzahlungen in die 2. Säule und die Säule 3a unverändert bestehen. Ab 2026 sind zudem erstmals Nachzahlungen in die Säule 3a für verpasste Beitragsjahre ab 2025 möglich – ein zusätzliches Potenzial für steuerliche Optimierungen.

Eine sorgfältig geplante, individuell angepasste Vorsorge- und Steuerstrategie bleibt weiterhin zentral. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Nachzahlung von Säule 3a Beiträgen ab 2026

Säule 3a: Nachzahlungen ab 2026 möglich

Ab dem Steuerjahr 2026 können Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen fehlende Säule-3a-Beiträge rückwirkend nachholen – erstmals für Lücken ab dem Jahr 2025, innerhalb von maximal zehn Jahren.

Voraussetzungen für einen Einkauf

Voraussetzung ist, dass im Nachzahlungsjahr und im Jahr, für das nachgezahlt wird, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Zudem muss der ordentliche Jahresbeitrag des betreffenden Jahres vollständig einbezahlt worden sein.

Der jährliche Einkaufsbetrag ist auf den sogenannten «kleinen Beitrag» begrenzt – 2026 maximal CHF 7’258 – und kann zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag geleistet werden. Beide Beträge sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Nicht möglich sind Nachzahlungen:

– für Jahre ohne Erwerbseinkommen
– für Zeiträume ohne Säule-3a-Berechtigung
– nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters

Wichtig:

Pro Jahr dürfen die Nachzahlungen nicht höher sein als der gesetzliche Maximalbeitrag des jeweiligen Jahres.

Internationaler Datenaustausch AIA von Kryptowährungen

Bisher wurden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) nur klassische Vermögenswerte wie Bankguthaben gemeldet, während Kryptowährungen davon ausgenommen waren. Kryptobörsen wie Coinbase oder Binance unterlagen bislang nicht diesen Meldepflichten.

Ab 2026 setzt der Bundesrat jedoch den neuen OECD-Standard für Kryptowerte um und führt damit einen internationalen Informationsaustausch ein. Der erste Datenaustausch ist für 2027 vorgesehen. Damit schließt die Schweiz eine bisherige Lücke im System, da bis 2025 lediglich traditionelle Finanzwerte erfasst wurden.

Neu gelten Kryptowerte als meldepflichtig, wenn sie über Distributed-Ledger-Technologie (DLT) abgesichert sind und als Zahlungsmittel oder Anlageform dienen. Dazu zählen unter anderem Bitcoin, Ethereum, Stablecoins, tokenisierte Vermögenswerte und handelbare NFTs.

Für Privatpersonen bleibt der Verkauf solcher Kryptowerte grundsätzlich steuerfrei, solange man nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird. Allerdings müssen alle Bestände vollständig und korrekt im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung deklariert werden. Die Steuerbehörden werden künftig vermehrt kontrollieren, ob dies bislang geschehen ist. Wer seine Kryptowerte bisher nicht oder nur teilweise angegeben hat, hat bis zum ersten Datenaustausch die Möglichkeit, dies im Rahmen einer straffreien Selbstanzeige nachzuholen.

Gerne sind wir für Sie da. 



 

Abgabefrist Steuererklärung 2025 für Privatpersonen Kanton Aargau

Grundsätzlich ist die Steuererklärung bis zum 31. März 2026 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) oder bis zum 30. Juni 2026 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) einzureichen.

Wichtig: Es erfolgen jedoch keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2026. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2026 keine Gesuche gestellt werden.

Brauchen Sie mehr Zeit um die Belege aufbereiten? Kein Problem!

Beantragen Sie innerhalb der Einreichefrist eine Fristverlängerung. Dafür benötigen Sie Ihre Adressnummer sowie Ihren persönlichen Code oder Ihr Geburtsdatum. Die Adressnummer sowie den Code finden Sie in den Unterlagen zur Steuererklärung, welche Sie Ende Januar erhalten haben.

https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finanzen/steuern/steuererklaerung-einreichen/frist-verlaengern

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Einleitung
Im schweizer Steuerrecht dürfen juristische Personen sämtliche «geschäftsmässig begründeten Aufwendungen» vom steuerbaren Gewinn abziehen (Art. 58 Abs. 1 Bst. b und Art. 59 DBG). Das Gesetz nennt dazu einige Beispiele, die jedoch nicht abschliessend sind. Der Begriff stellt somit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Tragweite im Einzelfall oft schwer zu bestimmen ist. Nachstehend wird erläutert, wie die Rechtsprechung diesen Begriff auslegt und welche praktischen Schwierigkeiten dabei entstehen können.

Definition
Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass als geschäftsmässig begründet jene Aufwendungen gelten, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stehen. Alles, was nach kaufmännischem Ermessen und Treu und Glauben als Teil der allgemeinen Geschäftskosten gewertet werden kann, ist grundsätzlich abzugsfähig. Unerheblich ist dabei, ob das Unternehmen auf die Ausgabe hätte verzichten können oder ob sie einer rationalen, gewinnorientierten Unternehmensführung entspricht. Die Steuerbehörden haben nicht zu beurteilen, ob eine Ausgabe zweckmässig war.

Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen der Ausgabe und dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens ein objektiver Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn ein sorgfältiger und nach handelsrechtlichen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter die Ausgabe ebenfalls getätigt hätte (vgl. BGer 9C_513/2025, E. 5.1).

Problematik und Beweislast
In der Praxis werden Zweifel an der geschäftlichen Begründung häufig bei Repräsentationskosten laut – etwa bei Aufwendungen für Kundenpflege oder Akquisition. Die Steuerbehörden verweigern die Anerkennung solcher Ausgaben insbesondere dann, wenn der Aktionär persönlich an entsprechenden Anlässen teilnimmt. Begründet wird dies meist damit, dass es sich dabei primär um privaten Lebensunterhalt oder Hobbys handle.

Ein jüngerer Entscheid des Bundesgerichts betraf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die wiederholt Jagdreisen ins Ausland organisiert hatte. Daran nahmen der Hauptaktionär sowie Kunden und Geschäftspartner teil. Das Gericht verlangte einen stichhaltigen Nachweis des geschäftlichen Zwecks dieser Ausgaben. Da die Gesellschaft keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Kosten – die über 50 % des Jahresgewinns ausmachten – und dem Erwerb neuer Aufträge belegen konnte, wertete das Gericht sie als privat motiviert. Folglich wurden die Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht bei Repräsentationsaufwendungen eine eher restriktive Haltung einnimmt. Gerade bei solchen Kosten lässt sich der geschäftliche Nutzen im Voraus selten objektiv messen. Im konkreten Fall bleibt fraglich, ob die Beurteilung anders ausgefallen wäre, hätte sich der Umsatz in der betreffenden Periode deutlich erhöht. Denn häufig spielt der Aktionär selbst eine Schlüsselrolle in der Kundenpflege, was zwangsläufig zu entsprechenden Auslagen führt.

Folgen
Werden Ausgaben nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt, sind sie dem steuerbaren Gewinn wieder hinzuzurechnen. Zusätzlich kann eine Busse wegen (versuchter) Steuerhinterziehung drohen. Qualifizieren die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerte Leistung), fallen Nachsteuern, Verrechnungssteuer und gegebenenfalls Bussen an. In der Regel wird dem Aktionär die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet.

Fazit
Unternehmen sollten sämtliche Aufwendungen im Bereich Marketing und Kundenpflege sorgfältig dokumentieren und möglichst objektiv nachweisen können, welchen geschäftlichen Nutzen sie erbracht haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Aktionäre aktiv im Unternehmen mitwirken und persönlich an Kundenevents oder -anlässen teilnehmen oder solche organisieren.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Abschaffung Eigenmietwert selbstbewohntes Wohneigentum

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 mit deutlicher Mehrheit beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Nach jahrzehntelanger Diskussion steht damit ein Paradigmenwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung bevor. Dieser bringt umfassende Änderungen für Eigenheimbesitzer, Investoren, Unternehmen und die Finanzierung von Immobilien mit sich.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Eigenmietwert entfällt für selbstgenutzte Erst- und Zweitwohnungen.
  • Unterhaltskosten sind nicht mehr abzugsfähig, sofern die Liegenschaft selbst bewohnt wird.
  • Energetische Massnahmen sind auf Bundesebene künftig nicht mehr abzugsfähig; Kantone können Ausnahmen vorsehen.
  • Schuldzinsenabzug wird eingeschränkt und nur noch anteilsmässig aufgrund des Vermögensanteils nicht selbstgenutzter Immobilien gewährt.
  • Neue Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen: Kantone können künftig eine zusätzliche Steuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen.

Künftig wird für selbst bewohnte Liegenschaften keine Eigenmietwert-Besteuerung mehr erhoben. Im Gegenzug entfallen die Abzugsmöglichkeiten für private Schuldzinsen. Die neue Regelung umfasst einen generellen Systemwechsel bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen. Mit der neuen Vorlage können Personen ohne steuerbare Miet- oder Pachterträge keinen Abzug von Schuldzinsen mehr geltend machen; das gilt nicht nur für Hypothekarzinsen sondern auch für Konsum- und Lombardkredite sowie private Darlehen.

Eine Übergangsfrist lässt das alte System noch bis mindestens 2027 in Kraft, Stand heute gelten die neuen Regelungen frühestens ab 1. Januar 2028.

Die eidgenössische Steuerverwaltung koordiniert diesen Systemwechsel und setzt den Kantonen Übergangsfristen für die Anpassung ihrer kantonalen Liegenschaftssteuern. Während der Übergangszeit bleibt für Eigentümer alles beim Alten mit Eigenmietwertbesteuerung und Abzugsmöglichkeiten, sodass geplante Sanierungen und Investitionen in den kommenden Jahren noch steuerlich geltend gemacht werden können.

Für Zweitliegenschaften kommt eine spezielle Objektsteuer auf kantonaler Ebene. Bei Renditeobjekten (Vermietung/Verpachtung) bleiben die bisherigen Regeln mit Einkommensbesteuerung der Mieteinnahmen und Abzug der Unterhaltskosten bestehen. Schuldzinsen bei vermieteten / verpachteten Liegenschaften bleiben im Rahmen des allgemeinen Abzugs nach «quotal-restriktiver Methode» teilweise abzugsfähig. * Die Kantone müssen die Änderungen in ihren Steuergesetzen bis spätestens 1. Januar 2028 implementieren.

Steuerliche Konsequenzen für Eigenheimbesitzer

Der Wegfall des Eigenmietwerts senkt üblicherweise das steuerbare Einkommen, aber auch die Schuldzins- und Unterhaltsabzüge entfallen. Für (Neu-)Erwerb bleibt ein limitierter Schuldzinsabzug von max. 10’000 Franken (Ehepaare) bzw. 5’000 Franken (Alleinstehende) bis 10 Jahre nach Kauf bestehen, pro Jahr um 10 Prozent reduziert.

Die Steuerbelastung fällt je nach individueller Situation höher, tiefer oder gleich aus; insbesondere bei hohen Hypotheken und grossen Unterhaltsaufwendungen fahren Eigenheimbesitzer künftig steuerlich schlechter.

Zweitliegenschaften

Für Zweitwohnungen fällt der Eigenmietwert ebenfalls weg. Stattdessen wird eine spezifische Objektsteuer auf kantonaler Ebene eingeführt. Damit soll ein Steuersubstrat erhalten bleiben, da viele Tourismusregionen von diesen Einnahmen abhängig sind.

Steuerliche Abzüge entfallen auch bei Zweitwohnungen, Ausnahmen und Übergangsregelungen sind kantonal unterschiedlich.

Gewerbliche Nutzung und Geschäftsvermögen

Gehört die Liegenschaft einer Firma oder einer reinen Liegenschaftsgesellschaft, bleibt die Ertragsbesteuerung wie bisher. Mieteinnahmen und abzugsfähige Unterhalts- sowie Schuldzinsen sind weiterhin ordentlich zu deklarieren, weil betriebsnotwendig.

Befindet sich das Objekt zwar im Privatvermögen des Unternehmers, wird aber betrieblich genutzt, bleiben Geschäftsraummieten im betrieblichen Bereich steuerbar und abzugsfähig. Nur der Teil, der privat genutzt wird (z.B. Geschäftswohnung), profitiert vom Wegfall des Eigenmietwerts.
 

Praxistipps für die Übergangsphase

  • Steuerliche Planung: Prüfen, ob grössere Unterhaltsarbeiten oder Hypothekarumstrukturierungen sinnvoll vorgezogen werden sollten, um vorhandene Abzüge letztmalig zu nutzen. 
  • Dokumentation: Werterhöhende Investitionen (z.B. neue Küche) sollten weiterhin sauber dokumentiert werden, da sie beim Grundstückgewinn beim Verkauf weiterhin abzugsfähig bleiben. 
  • Finanzierung prüfen: Zinsbelastung künftig netto kalkulieren – niedrigere Abzugsfähigkeit kann sich auf die Tragbarkeit auswirken. 
  • Beratung: Frühzeitig das Gespräch mit dem Treuhänder oder der Bank suchen, um die individuelle Situation zu optimieren.

 Was Eigenheimbesitzer jetzt tun sollten

  • Überprüfen, ob sich grössere Sanierungen/Umbauten noch 2025 bis 2027 umsetzen lassen und steuerlich geltend gemacht werden können. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung. Allein eine Vorauszahlung ohne ausgeführte Arbeiten reicht steuerlich nicht aus. Einzelne Kantone stellen beim Liegenschaftsunterhalt auf das Zahlungsdatum ab  (z. B. Basel-Stadt). Die Konsultation der jeweiligen kantonalen Bestimmungen wird dringend empfohlen. 
  • Finanzierung neu überdenken: Die bisherigen geldwerten Vorteile durch den Schuldzinsabzug entfallen. Experten raten dazu, Hypotheken vorsorglich zurückzuführen, sofern möglich, da eine Verschuldung zukünftig steuerlich nicht mehr begünstigt wird. 
  • Allfällige Schuldzins-Abzüge (bei Hypotheken) vor Inkrafttreten der neuen Regelung noch nutzen. 
  • Investitionen gut dokumentieren, ein allfälliger Gewinn beim Verkauf bleibt steuerpflichtig, investierte Werte können aber deklariert werden. 
  • Individuelle Steuerimpact-Berechnung anfertigen lassen. 
  • Spezialfälle klären: Bei Liegenschaften mit gemischter Nutzung (privat und geschäftlich) oder betrieblich genutzten Räumen im Privatvermögen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation und eine individuelle Beratung mit Treuhand- und Steuerexperten. Solche Fälle erfordern eine differenzierte Abgrenzung und Anpassung an neue Vorschriften. 
  • Stockwerkeigentum: Die Reform gilt uneingeschränkt auch für Stockwerkeigentum. Eigentümer von Eigentumswohnungen müssen ebenfalls künftig keinen Eigenmietwert mehr versteuern. Bei speziellen Gemeinschaftsfragen empfehlen sich klare Absprachen mit Miteigentümern und Verwaltung. 
  • Unter Umständen kann es vorteilhaft sein, vermietete Liegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft zu übertragen. Aufgrund der komplexen steuerlichen Konsequenzen ist es empfehlenswert, dabei fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

 Quelle: Treuhand|Suisse, 1.11.2025

Nachfolgeregelung vs. Mitarbeiterbeteiligung im Kanton Aargau

Neues Gerichtsurteil zu Nachfolgeregelung vs. Mitarbeiterbeteiligung im Kanton Aargau und deren Steuerfolgen

In einem aktuellen Fall (WBE.2023.174) hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit der Frage beschäftigt, ob eine Nachfolgeregelung oder Mitarbeiterbeteiligung vorliegt. Um was ging es?

Der Kanton Aargau ging bisher grundsätzlich von Mitarbeiterbeteiligungen aus, sobald die Aktien im Rahmen der Nachfolgelösung an einen Mitarbeitenden übertragen wurden. 

Hauptpunkt des Urteils war die Frage, ob die Zuwendung von 795 Namenaktien einer AG aus dem Nachlass der bisherigen Alleinaktionärin an den früheren Geschäftsführer als steuerfreies Vermächtnis oder als steuerbares Einkommen zu qualifizieren ist. Das Gericht kommt nach sachlicher Abwägung und unter Bezugnahme auf Lehre, Bundesrecht und vergleichbare kantonale Praxis zum Schluss, dass in diesem besonderen Fall die Nachfolgeregelung im Vordergrund steht, der Anfall der Aktien somit kein steuerbares Erwerbseinkommen, sondern ein einkommenssteuerfreies Vermächtnis darstellt.

Dabei wurde festgestellt:

  • Die steuerliche Qualifikation (Einkommen vs. steuerbefreites Vermächtnis) der Zuwendung, insbesondere ob ein Erwerb infolge einer Nachfolgeregelung als steuerfreies Vermächtnis (§ 33 Abs. 1 lit. a StG AG) oder als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 26 Abs. 1 StG AG) gilt

Die einzelne Kernaussagen:

  • Entscheidend für die steuerliche Qualifikation ist, ob der Rechtsgrund für die Übertragung der Aktien vorwiegend im Arbeitsverhältnis liegt (dann Mitarbeiterbeteiligung/Einkommen) oder die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht (dann steuerfreies Vermächtnis).
  • In Fällen, bei denen der Hauptfokus auf der Sicherstellung der Unternehmensfortführung und nicht auf einzelprämierter Arbeitsleistung liegt, wird das steuerfreie Vermächtnis bejaht; dies unabhängig von Bindungsklauseln oder langem Zeithorizont.
  • Die Vorgaben aus § 33 Abs. 1 lit. a StG AG (Vermächtnis) und § 26 Abs. 1 StG AG (Einkommen) sowie ihre Abgrenzung sind bundesrechtskonform nach der Praxis des BGer und der Lehre auszulegen.

Das Urteil ist aus Sicht der Unternehmensnachfolge sehr erfreulich. Es setzt ein positives Zeichen gegen eine zu pauschalisierte Betrachtungsweise hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligungen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. 

Scheidungsbedingte Wiedereinkäufe in die 2. Säule und Steuerumgehung

Scheidungsbedingte Wiedereinkäufe in die 2. Säule und Steuerumgehung

Das Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2025 (Fall 2C_219/2022) befasst sich mit scheidungsbedingten Wiedereinkäufen in die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Problematik der Steuerumgehung.

Wichtigste Erkenntnisse des Urteils:

  • Ein Wiedereinkauf in die Pensionskasse nach Scheidung ist von der dreijährigen Sperrfrist bzgl. Kapitalbezug (Art. 79b Abs. 3 BVG) ausgenommen. Das heißt, man darf Kapitalleistungen trotz eines Wiedereinkaufs innerhalb von drei Jahren beziehen, da die Vorsorgelücke, die durch die Scheidung entstanden ist, geschlossen werden soll.

  • Gleichwohl prüft das Bundesgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkaufssumme im Einzelfall, um eine missbräuchliche Steuerminimierung auszuschließen.

  • Im zugrundeliegenden Fall wurde der Wiedereinkauf etwa 14 Jahre nach der Scheidung kurz vor der Pensionierung durchgeführt und mit einem Darlehen der Mutter finanziert. Dies führte bei gleichzeitig geplantem Kapitalbezug dazu, dass keine erhebliche Verbesserung des Vorsorgeschutzes vorlag.

  • Daraus folgte die Qualifikation des Vorgangs als Steuerumgehung, weshalb der steuerliche Abzug des Einkaufs verweigert wurde.

  • Das Urteil schafft Klarheit, dass die Ausnahme von der Sperrfrist für Wiedereinkäufe nach Scheidung gilt, aber die steuerliche Anerkennung bei missbräuchlichem Vorgehen versagt werden kann.

Fazit: Das Urteil schaffte Klarheit in Bezug auf die Auslegung von Art. 79b Abs. 4 BVG. Der Wiedereinkauf nach der Scheidung ist von der dreijährigen Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG ausgenommen. Das Bundesgericht lässt jedoch den steuerlichen Abzug des Einkaufs nicht zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt, das heisst, wenn missbräuchliche steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und aus der Pensionskasse getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken, sondern rein eine Steuerbegünstigung angestrebt wird.

Sind bei Ihnen infolge einer Scheidung Lücken in der beruflichen Vorsorge entstanden? Planen Sie solche Lücken mit einem Wiedereinkauf in die Pensionskasse zu schliessen? Wir raten Ihnen den Wiedereinkauf in die Pensionskasse nach einer Scheidung frühzeitig, insbesondere im Hinblick auf die Pensionierung und ein allfälliger Kapitalbezug, zu planen. Gerne sind wir für Sie da.

Steuerumgehung bei Wegzug ins Ausland durch PK-Einkauf

Steuerumgehung bei Wegzug ins Ausland durch PK-Einkauf

Kurz vor ihrem Wegzug ins Ausland zahlte eine Frau über CHF 240’000 in ihre berufliche Vorsorge ein. Die Steuerbehörden sahen darin eine gezielte Steuerumgehung, da die Einzahlungen nicht wirklich dem Vorsorgeaufbau in der Schweiz dienten. Deshalb wurde der Steuerabzug verweigert. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde ab; auch eine mögliche spätere Rückkehr in die Schweiz änderte daran nichts. (Quelle: BGE 9C_349/2024 vom 21.2.25)

Ermessensveranlagung bei den Steuern

Ermessensveranlagung bei den Steuern

Reicht eine steuerpflichtige Person keine Steuererklärung ein oder fehlen wesentliche Unterlagen, kann die Steuerbehörde den mutmasslichen Steuerbetrag schätzen. Diese sogenannte Ermessensveranlagung fällt in der Regel höher aus als die effektive Steuerlast.

Betroffene können Einsprache erheben. Damit diese Erfolg hat, muss die vollständige Steuererklärung mit allen erforderlichen Belegen nachgereicht werden. Ohne diese Unterlagen wird die Einsprache in der Regel abgewiesen.

Wer absehen kann, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Rasches Handeln ist entscheidend, um eine korrekte Veranlagung zu erreichen.

Bei Fragen sind wir für Sie da.