Kryptowährungen in der Steuererklärung

Kryptowährungen in der Steuererklärung deklarieren

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben», mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen. Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.

Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

(Medienmitteilung, Finanzdirektion Kt. ZH, 11.1.2018, www.zh.ch)

Private Steuererklärung 2019 Aargau

Private Steuererklärung 2019 Aargau

Wiederum werden in diesen Tagen die Steuererklärungen 2019 vom Steueramt an die Steuerpflichtigen versendet. Gerne unterstützen wir Sie mit Rat & Tat bei Ihrer Steuererklärung mit unserem Steuerservice. Senden Sie uns Ihre Steuerbelege und Unterlagen gemäss unserer Checkliste (unter Downloads herunterladen). Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Ihr Team von Steuerberatung-Aargau.ch

STAF Steuervorlage, die wichtigsten Umsetzungsänderungen im Kanton Aargau

STAF Steuervorlage, die wichtigsten Änderungen im Kanton Aargau ab 1.1.2020

Als Hightech-Kanton hat der Kanton Aargau ein grosses Interesse daran, dass forschungsintensive Unternehmen mit ihren hochqualifizierten Arbeitsplätzen im Kanton bleiben beziehungsweise in den Kanton zuziehen. Deswegen sind folgende Themen besonders wichtig:

  1. Volle Ausschöpfung «Patentbox»
  2. zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
  3. innovativen Unternehmen attraktive Gesamtsteuerbelastung von 11 bis 13 Prozent
  4. Gewinnsteuersatz für Unternehmen in der oberen Tarifstufe bleibt bei 18.6 Prozent
  5. Dividendenbesteuerung Wechsel vom Teilsatz- zum Teileinkünfteverfahren. Für die Teilbesteuerung ist Minimum von 50 % vorgesehen und vorteilhafte Vermögensbesteuerung von nicht kotierten Wertpapieren
  6. Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer

Die wichtigsten Elemente der Steuervorlage im Kanton Aargau

Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis (§ 86 Abs. 1 und 2 StG AG)
Einfache Kapitalsteuer von 1.25 ‰ auf 0.75 ‰. Weiterhin Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und Entlastung Kapitalsteuer mit Beteiligungsabzug und neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.


Entlastungsbegrenzung (§ 69b StG AG)

Im Interesse Standortattraktivität hat der Kanton Aargau die Begrenzung bei 70 % (= maximal zulässiger Prozentsatz) angesetzt. Bewirkt für untere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10 % und für obere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz von 11,1 %.


Übergangsregelung und Step-up (§ 271a StG AG)
Realisierung von stillen Reserven und selbst geschaffenen Mehrwerten von bis dato bestehenden
Statusgesellschaften wird während 5 Jahren gesondert zu einem Satz von 2.5 % besteuert. Alternativ
ist gemäss aktueller Praxis und bis zum vorgesehenen Inkrafttreten kantonalen Regelung STAF Vorlage am 1. Januar 2020 freiwillige Aufdeckung mit nachfolgender Abschreibung stillen Reserven über 10 Jahre möglich.

F&E Zusatzabzug (§§ 36a und 69a StG AG)
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann ein zusätzlicher Abzug von maximal 50 % auf in der Schweiz angefallenen F&E-Aufwendungen abgezogen werden.


Keine Reduktion Gewinnsteuersatz
Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes. Allerdings ist der Kanton Aargau dank der vollen Ausschöpfung der neuen Sonderregelungen bei den innovativen Unternehmen sehr kompetitiv.


Patentbox (§§ 27a und 68a StG AG)

Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E Aufwendungen basieren, können mit Entlastung von 90 % in die Gewinnsteuer Bemessungsbasis einbezogen werden. Bei Eintritt in Patentbox werden frühere F&E Aufwendungen während 5 Jahren mit Patentbox-Einkünften verrechnet. Dies verhindert sofortigen Liquiditätsabfluss und führt zu verzögerten Wirkung der Patentboxentlastung.

Teilbesteuerung von Dividenden (§§ 27b und 29 StG AG)
Halten natürliche Personen Beteiligungen von mind. 10 %, wird der Steuersatz auf Dividendeneinkünften derzeit auf 40 % reduziert. Das heute gültige Teilsatzverfahren wird durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden werden neu nur im Umfang von 50 % in die Bemessungsbasis einbezogen.


Abzug für Eigenfinanzierung
Ein Abzug für Eigenfinanzierung (USR III: zinsbereinigte Gewinnsteuer) ist nur für Hochsteuerkantone mit einem Proportionaltarif und einer Gesamtsteuerbelastung von mindestens 18.2 % möglich. Weil der Kanton Aargau einen Zweistufentarif hat, bei dem die untere Stufe unter diesem Wert liegt, steht diese Massnahme nicht zur Verfügung.

Gewinnsteuersätze für juristische Personen im Kanton Aargau ab 2020

Neue Gewinnsteuersätze für juristische Personen im Kanton Aargau ab 2020

Infolge Einführung der Steuerreform STAF per 1.1.2020 und steuerlichen Neuerungen, hat der Kanton Aargau entschieden.

Die Gewinnsteuersätze bleiben unverändert. Weiterhin gilt somit (Bundessteuer und Kantonssteuer zusammen):

  • 15.1% (auf dem Ergebnis vor Steuern) – bis zu einem Gesamtsteuersatz von CHF 250’000
  • 18.6% (auf dem Ergebnis vor Steuern) – ab einem Gesamtsteuersatz von CHF 250’000

Andere Kantone haben teilweise ihre Steuersätze massiv gesenkt. Um jedoch eine attraktive Dividendenbesteuerung beizubehalten, hat sich der Kanton Aargau gegen eine Senkung der Gewinnsteuersätze entschieden.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Mit der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wird die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung erreicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Steuerharmonisierungsgesetz und beinhalten die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus sowie die Einführung international anerkannter Ersatzmassnahmen. Ebenfalls ändern wird sich die privilegierte Dividendenbesteuerung der natürlichen Personen.

Die neuen Regeln des Bundes treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Die Zeitpläne für die Umsetzung in den Kantonen sehen unterschiedlich aus. Der Kanton Aargau jedoch will mit dem Fahrplan des Bundes Schritt halten. Dabei kommen neu folgende Änderungen zur Anwendung:

Die Dividendeneinkünfte bei natürlichen Personen, welche Beteiligungen von mindestens 10% halten, erfolgte bisher zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens. Das heute gültige Teilsatzverfahren (Reduktion des Steuersatzes) im Kanton Aargau wird durch das Teileinkünfteverfahren (Reduktion der Bemessungsgrundlage) ersetzt. Das heisst ab dem 1. Januar 2020 werden 50% der Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden in die Bemessungsbasis übernommen und vermindern demzufolge unmittelbar das übrige steuerbare Einkommen und somit auch den Steuersatz. Die Dividendeneinkünfte auf Stufe Bund werden zu 70 % (bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung miteinbezogen (Teileinkünfteverfahren wie bisher).

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Lotteriegewinne und Geldspielgewinne ab 1.1.2019

Lotteriegewinne und Geldspielgewinne ab 1.1.2019

Unter das Geldspielgesetz (BGS), fallen die in der Schweiz zulässigen Geldspiele. Ab dem 1. Januar 2019 sind neben den Gewinnen in schweizerischen Spielbanken auch solche aus «Kleinspielen» steuerfrei, dazu gehören auch Lotterien (Tombolas), lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere (sog. Kleinspiele). Nicht unter das BGS fallen insbesondere Geldspiele im privaten Kreis, Sportwettkämpfe, Geschicklichkeitsspiele im Sinne von Kleinspielen sowie gewisse Arten von Spielen zur Verkaufsförderung, die in der Schweiz durchgeführt werden.

Persönlicher Casino-Besuch in der Schweiz
Gewinne aus Spielbankenspielen, die beim persönlichen Besuch eines Schweizer Casinos erzielt werden, sind vollkommen einkommens- und verrechnungssteuerfrei. Das galt allerdings bereits vor der Einführung des BGS. Dafür können Spieleinsätze für die Erzielung solcher Gewinne nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Besuch eines in der Schweiz zugelassenen Online-Casinos
Online erzielte Gewinne aus Spielbankenspielen bleiben dagegen nicht vollkommen steuerfrei. Allerdings besteht ein Freibetrag von CHF 1 Mio. pro Gewinn. Somit unterliegen nur einzelne Gewinnbeträge, die CHF 1 Mio. übersteigen, der Einkommenssteuer. Zudem werden von den einzelnen Gewinnen aus solchen Spielen die im Steuerjahr vom OnlineSpielerkonto abgebuchten Spieleinsätze abgezogen, jedoch
höchstens CHF 25’000 pro Jahr. Spielbankengewinne aus dem Besuch von Online-Spielbanken unterliegen zudem der Verrechnungssteuer, soweit sie CHF 1 Mio. übersteigen.

Grossspiele (z. B. Swiss Lotto oder Euromillions, aber auch Geschicklichkeitsspiele an Spielautomaten):
Gewinne aus Grossspielen unterliegen ebenfalls erst ab einem Betrag von CHF 1 Mio. der Einkommenssteuer. Soweit ein solcher Spielgewinn CHF 1 Mio. übersteigt, werden davon 5% als Einsatzkosten abgezogen, höchstens jedoch CHF 5’000 pro Gewinn. Bei Gewinnen von über CHF 1 Mio. unterliegt der übersteigende Betrag der Verrechnungssteuer.

Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombola beim lokalen Grümpelturnier, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere):
Werden aus Kleinspielen Gewinne erzielt, unterliegen diese weder der Einkommenssteuer noch der Verrechnungssteuer. Entsprechend können Spieleinsätze für die Erzielung solcher Gewinne nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Spiele zur Verkaufsförderung
Gewinne aus dem BGS unterstehenden Verkaufsförderungsspielen sind bis zum Betrag von CHF 1’000 von der Einkommenssteuer befreit. Übersteigt der Gewinn CHF 1’000, ist allerdings der gesamte Gewinn zu versteuern. Von steuerbaren Spielgewinnen werden 5% als Einsatzkosten abgezogen, jedoch höchstens CHF 5’000 pro Gewinn. Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen von über CHF 1’000 unterliegen zudem der Verrechnungssteuer.

Bei nicht unter das BGS fallenden Verkaufsförderungsspielen, also insbesondere im Falle einer ausschliesslichen Gratisteilnahme, gilt das Vorstehende indes nicht. Solche Gewinne fallen unter die Einkommensgeneralklausel (ohne Freibetrag bzw. -grenze und, bei Gratisteilnahme, ohne Abzug von Einsatzkosten). Für die Erhebung der Verrechnungssteuer fehlt in einem solchen Fall aber eine gesetzliche Grundlage.

Spiele im privaten Kreis
Aufgrund der Einkommensgeneralklausel unterliegen Gewinne aus Spielen im privaten Kreis der Einkommenssteuer (Pokerrunde mit Freunden, Tippspiele mit Arbeitskollegen etc.). Die damit zusammenhängenden Aufwendungen können in Abzug gebracht werden (voraussichtlich aber wiederum höchstens CHF 5’000 pro Gewinn). Solche Gewinne sind somit nicht steuerfrei und müssen als Einkommen
deklariert werden. Für die Erhebung der Verrechnungssteuer besteht allerdings keine gesetzliche Grundlage.

Spiele im Ausland und nicht bewilligte/zulässige Spiele in der Schweiz
Nettogewinne aus solchen Spielen (z. B. Casino-Besuch im Ausland) fallen ebenfalls unter die Einkommensgeneralklausel. Gewinne aus nicht bewilligten bzw. nicht zulässigen Geldspielen inländischer Anbieter unterliegen dabei stets der Verrechnungssteuer. Für die Erfassung von Gewinnen aus Spielen ausländischer Anbieter mit der Verrechnungssteuer fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage.

Verrechnungsteuer Rückerstattung

Bei Geldspielen oder Lotterie und Geschicklichkeitsspielen  zur Verkaufsförderung muss der Veranstalter 35 % des steuerbaren Gewinns als Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung überweisen. Die Verrechnungssteuer kann von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei korrekter Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung wieder zurückverlangt werden. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Schweizer Verrechnungssteuer.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

STAF Steuervorlage ab 1.1.2020, die wichtigsten Neuerungen im Aargau

STAF Steuervorlage ab 1.1.2020, die wichtigsten Neuerungen im Aargau

Übersicht über die wichtigsten vorgesehenen Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Unternehmensbesteuerung im Kanton Aargau. Nebst der Abschaffung der Statusgesellschaften, mit Holdingsprivileg oder Domizilgesellschaften. Zur Erhaltung der Standortattraktivität wurden verschiedene Massnahmen für die Kapitalgesellschaften getroffen.

  • Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis
    Die einfache Kapitalsteuer soll von 1.25‰ auf 0.75‰ gesenkt werden.
    Weiterhin gilt die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und die Entlastung der Kapitalsteuer mit dem Beteiligungsabzug, neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.
  • Reduktion Gewinnsteuersatz
    Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes. Allerdings ist der Kanton Aargau dank der vollen Ausschöpfung der neuen Sonderregelungen bei den innovativen Unternehmen ein attraktiver Kanton.
  • Teilbesteuerung von Dividenden
    Halten natürliche Personen Beteiligungen von mind. 10%, wird der Steuersatz auf Dividendeneinkünften derzeit um 40% reduziert.
    Das heute gültige Teilsatzverfahren wird durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden werden neu nur im Umfang von 50% in die Bemessungsbasis einbezogen.
  • Übergangsregelung und Step-up
    Die Realisierung von stillen Reserven und selbst geschaffenen Mehrwerten von vormaligen Statusgesellschaften wird während einer Periode von 5 Jahren gesondert zu einem Satz von 2.5% besteuert. Alternativ ist gemäss aktueller Praxis und bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der kantonalen Regelungen der STAF-Vorlage am 1.Januar 2020 eine freiwillige Aufdeckung mit nachfolgender Abschreibung der stillen Reserven über 10 Jahre möglich.
  • Forschung und Entwicklungskosten Zusatzabzug
    Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann ein zusätzlicher Abzug von maximal 50% auf in der Schweiz angefallenen F&E-Aufwendungen abgezogen werden.
  • Patentbox
    Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E-Aufwendungen basieren, können mit einer Entlastung von 90% in die Gewinnsteuer-Bemessungsbasis einbezogen werden. Bei Eintritt in die Patentbox werden frühere F&E-Aufwendungen während 5 Jahren mit Patentbox-Einkünften verrechnet. Dies verhindert einen sofortigen Liquiditätsabfluss und führt zu einer verzögerten Wirkung der Patentboxentlastung.
  • Abzug für Eigenfinanzierung
    Ein Abzug für Eigenfinanzierung (USR III: zinsbereinigte Gewinnsteuer) ist nur für Hochsteuerkantone mit einem Proportionaltarif und einer Gesamtsteuerbelastung von mindestens 18,2% möglich. Weil der Kanton Aargau einen Zweistufentarif hat, bei dem die untere Stufe unter diesem Wert liegt, steht diese Massnahme nicht zur Verfügung
  • Entlastungsbegrenzung
    Die Kantone müssen zwingend eine Begrenzung für die Entlastung aus sämtlichen STAF-Massnahmen einführen. Im Interesse der Standortattraktivität hat der Kanton Aargau diese Begrenzung bei 70% (=maximal zulässiger Prozentsatz) angesetzt. Dies bewirkt für die untere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10% und für die obere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz von 11,1%.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

AiA Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

AiA Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Mit der Einführung des automatischen Informationsaustausches welches die Schweiz mit der Europäischen Union und weiteren Staaten eingegangen ist, liefert die Schweiz nicht nur Finanzdaten, sondern Sie erhält die im Gegenzug auch Finanzdaten von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Der Aia beginnt mit den meisten Staaten per 1.1.2019. Teilweise aber auch schon per 1.1.2018. Dies ist im Einzelfall abzuklären.

Was hat der automatische Informationsaustausch mit der straflosen Selbstanzeige zu tun?

Ganz einfach: Sind den Steuerbehörden einmal Daten über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögen zugekommen, ist eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Bis zum 31.12.2018 besteht also noch die Möglichkeit, die steuerliche Vergangenheit im Rahmen einer Selbstanzeige zu legalisieren, bevor die Finanzdaten durch den AiA in die Schweiz geliefert werden.

Was ist eine straflose Selbstanzeige?

Per 1. Januar 2010 trat die sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft, welche zwei wesentliche Neuheiten brachte:

  1. Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf die Bestrafung verzichtet.  – Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
  2. Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen. Es findet nur eine verkürzte Nachbesteuerung statt, wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat. Die Nachbesteuerung dieser Werte erfolgt seitdem nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.

Die Anzeige dient im Wesentlichen dazu, in der Vergangenheit nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte nachzudeklarieren, also nachzuversteuern, ohne ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu riskieren.

Was sind die Voraussetzungen für eine straflosen Selbstanzeige?

Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein. Sind den Steuerbehörden über den automatischen Informationsaustausch bereits Finanzdaten zugestellt worden, schliesst dies die straflose Selbstanzeige aus.

Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offenzulegen und entsprechende Belege einzureichen.

Die steuerpflichtige Person muss sich zudem ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sehen die Behörden von einer Strafverfolgung ab. Wichtig ist ausserdem zu wissen: Sowohl natürliche und auch juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftungen etc.) können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Weshalb macht man eine Selbstanzeige?

Der Vorteil der straflosen Selbstanzeige besteht darin, dass keine Strafsteuern erhoben werden, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte. Es entfällt somit die Busse wegen Steuerhinterziehung.

Normalerweise beträgt die Busse bei einer Steuerhinterziehung den Betrag der einfachen Steuer (Unterbesteuerung) also 100%. Sie kann auch reduziert werden. Bei Fällen von schwerem Verschulden kann die Busse jedoch auch bis zum dreifachen Steuerbetrag erhöht werden.

Wann macht man eine Selbstanzeige als straflose Selbstanzeige (Zeitpunkt)?

Wir empfehlen, die Aufarbeitung der straflosen Selbstanzeige sofort anzugehen. Gerade mit Blick auf den automatischen Informationsaustausch macht es Sinn, die eigene steuerliche Situation zu hinterfragen und Fehler der Vergangenheit proaktiv anzugehen – im besten Fall schon vor dem 31.12.2018.