Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 1

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 1

1. DEFINITION KAPITALGEWINN

Für die Unterscheidung zwischen Kapitalgewinn und Vermögensertrag wird auf die wirtschaftliche Herkunft des Zuflusses abgestellt. Resultiert der Zufluss aus der Veräusserung von Vermögenswerten, so liegt Veräusserungserlös vor, welcher Basis für die Berechnung eines möglichen Kapitalgewinns bildet. Basiert demgegenüber der Zufluss auf der Nutzung von Vermögenswerten, so liegt Vermögensertrag vor.

2. REGELUNG DES STEUERFREIEN KAPITALGEWINNS

2.1 Gesetzliche Regelung. Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) halten explizit fest, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (DBG) respektive beweglichem Privatvermögen (StHG) steuerfrei sind. Gemäss bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts, gelten als steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, welche aus der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens herrühren oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit kann demgegenüber zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und somit zur Besteuerung des erzielten Kapitalgewinns führen.

2.2 Selbstständige Erwerbstätigkeit. Gemäss Bundesgericht qualifiziert als selbstständige Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, mit welcher ein Unternehmer – auf eigenes Risiko, – unter Einsatz von Arbeit und Kapital, – in einer frei gewählten Organisation, und – mit Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Die selbstständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird nicht vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Betrieb ausübt. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse des individuellen Einzelfalls. Dabei können die einzelnen Merkmale auch in unterschiedlicher Intensität auftreten.

2.3 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 qualifizierte das Bundesgericht die aus dem Handel mit Wertschriften (Portfolio-Anlagen) realisierten Kapitalgewinne als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die kurze Besitzdauer, der relativ hohe jährliche Umsatz und der Einsatz von Fremdkapital galten, zusammen mit der Tatsache, dass der Steuerpflichtige gezielt, mit erheblichem Mitteleinsatz und auch mit hohem Risiko versuchte, die Börsenentwicklung auszunutzen, als Indizien, dass die übliche Verwaltung von Privatvermögen überschritten wurde. Die Kriterien «systematisches und planmässiges Vorgehen» sowie «Einsatz spezieller Fachkenntnisse» hat das Bundesgericht als nicht mehr zeitgemäss beurteilt und ihnen nur noch eine untergeordnete Rolle zugewiesen.

2.4 Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Das Bundesgericht erwog im Entscheid vom 25. August 2014, dass der Erwerb einer Liegenschaft und die Begründung von Stockwerkeigentum (Parzellierung) im Hinblick auf den gewinnbringenden Verkauf nicht zwingend auf eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit schliessen lasse und noch als Verwaltung des privaten Vermögens betrachtet werden könne. Davon abweichend wäre der Fall zu beurteilen, wenn unbebautes Land gekauft, in der Folge bebaut und Stockwerkeinheiten veräussert worden wären.

2.5 Gewerbsmässiger Kunsthandel. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 29. Juli 2011 eignen sich auch Kunstgegenstände als Wertanlage und der Handel damit kann zu einem Nebenerwerb führen. Der vorliegende Entscheid verneinte –trotz engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und Einsatz von Fachkenntnissen -aufgrund der langen Besitzdauer, dem fehlenden Einsatz von fremden Mitteln zur Finanzierung der Geschäfte und mangelndem systematischem und planmässigem Vorgehen einen gewerbsmässigen Handel.

3. STEUERFREIER KAPITALGEWINN IM RISIKO

Aufgrund der Rechtsprechung wird die Steuerfreiheit der auf Privatvermögen erzielten Kapitalgewinne immer wieder in Frage gestellt. Für die Abgrenzung, ob tatsächlich ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt, sind für den gewerbsmässigen Handel mit Wertschriften, Liegenschaften sowie Kunst, die sich während Jahrzehnten entwickelten Kriterien zu berücksichtigen.

3.1 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Zur Beurteilung, ob die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportfeuilles zu Einkommenssteuer- und Sozialabgabefolgen führt, kann das, auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts basierende, Kreisschreiben Nr. 36 der Eidg. Steuerverwaltung (KS Nr. 36 ESTV) herangezogen werden. Unter Einhaltung der folgenden, kumulativ zu erfüllenden Kriterien kann von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausgegangen werden:

  1. Veräusserte Wertschriften wurden während mindestens sechs Monaten gehalten;
  2. Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr ist tiefer als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode
  3. Realisierte Kapitalgewinne betragen weniger als 50% des Reineinkommens in der entsprechenden Steuerperiode
  4. Anlagen sind aus eigenen Mitteln finanziert oder die Vermögenserträge aus den Wertschriften übersteigen die auf die Wertschriften entfallenden Schuldzinsen
  5. Derivate werden nur zur Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen gekauft und verkauft.

Werden die vorstehenden fünf Kriterien nicht kumulativ erfüllt, ist die Prüfung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anhand der folgenden Gewichtung vorzunehmen:

  1. Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
  2. Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  3. Einsatz von Derivaten.

Folgende sekundär zu erfüllende Kriterien begründen für sich alleine keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wirken jedoch bestärkend auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit:

  • systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens;
  • enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie Einsatz spezieller Fachkenntnisse.

Werden auch diese Kriterien nicht erfüllt, kann grundsätzlich von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn ausgegangen werden. Falls gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, qualifizieren die realisierten Kapitalgewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG und unterliegen der Sozialabgabepflicht. Die Anrechnung eingetretener Verluste aus dem Wertschriftenhandel bleibt vorbehalten.

3.2 Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nennt folgende Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit beim Liegenschaftenhandel:

  1. systematisches bzw. planmässiges Vorgehen (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung)
  2. Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte
  3. enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person
  4. Einsatz spezieller Fachkenntnisse
  5. kurze Besitzdauer
  6. Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte; oder
  7. Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft.

Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit bejaht, qualifizieren die Liegenschaften als Geschäftsvermögen. Gewinne der Veräusserung von unbeweglichem Geschäftsvermögen unterliegen auf Bundesebene der Einkommenssteuer sowie – je nach Kanton – entweder ebenfalls der Einkommenssteuer oder der Grundstückgewinnsteuer. Ausserdem ist auf dem Gewinn die Sozialabgabe geschuldet.

3.3 Gewerbsmässiger Kunsthandel. Die durch die Rechtsprechung für den Liegenschaften- und Wertschriftenhandel entwickelten Kriterien finden sinngemäss auch auf den Verkauf von Kunstgegenständen Anwendung.

Zu berücksichtigen sind die damit verbundenen Besonderheiten:

  1. Sammlungen werfen während der Haltedauer keinen Ertrag ab, erst ein Verkauf führt in der Regel zu einem Gewinn
  2. Sammlungen sind in der Regel eigenfinanziert
  3. eine Sammlung dient eher langfristigen Zwecken und ist mit einem gewissen persönlichen Aufwand verbunden.

Die bisherige Rechtsprechung hält fest, dass bei einem allfälligen Verkauf der Sammlung nur dann von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist, wenn die Sammlung nachvollziehbar ohne Gewinnstrebigkeit aufgebaut wurde.

Wird die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als gewerbsmässig qualifiziert, unterliegen in der Folge die realisierten Kapitalgewinne, unter Vorbehalt der Berücksichtigung allfälliger daraus resultierender Verluste, als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG der Einkommenssteuer und Sozialabgabepflicht.

FAZIT

Ob bei einem Fall Gewerbsmässigkeit vorliegt muss immer auf jeden Einzelfall hin beurteilt werden.

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Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Wann sind Bildungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Bildungsleistungen
Kürzlich haben das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht drei beachtenswerte Urteile zur Frage der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung publiziert. Im Urteil A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob Yoga-Workshops als Bildungsleistungen qualifiziert werden können. Das Bundesgericht befasste sich seinerseits auch mit Poledance (2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019) und Kickbox-Kursen (2C_500/2019 vom 6. Februar 2020). Während die Poledance-Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifizierten, kamen die Gerichte bei den Yoga-Workshops und den Kickbox-Kursen zum Schluss, dass es sich hierbei nicht um ausgenommene Bildungsleistungen handelt.

Erwägungen der Gerichte
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. b MWSTG sind von der Besteuerung ausgenommen Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Die Tätigkeiten müssen hauptsächlich dazu dienen Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet sein. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen. Abzugrenzen sind die Bildungsleistungen gegenüber steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den Ausbildungsdienstleistungen zählen deshalb Fitnessaktivitäten sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind.

Damit im Einzelfall die entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden kann, braucht es eine möglichst genaue Dokumentation der Kurse. Dazu gehört u.a. die Kursausschreibung.

Die einzelnen Kurse 
Bei den Yoga-Workshops hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in den Kursausschreibungen für die Workshops praktisch keine Kursziele definiert wurden. In den Kursauschreibungen wurde vielmehr in den Vordergrund gestellt, dass die Workshops durch in der Szene bekannte Yoga-Lehrer durchgeführt werden. Damit war für das Gericht gegeben, dass nicht die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen sondern das Erlebnis im Vordergrund steht.

Bei den Kickbox-Kursen hatten die Teilnehmer Abos erworben, die sie zur Teilnahme an Trainings berechtigte. Wie oft der Teilnehmer ins Training kam, war diesem überlassen. Für das Bundesgericht war aus diesem Grund gegeben, dass hier nicht das Vermitteln oder Vertiefen von Wissen oder Fähigkeiten, sondern die begleitete Sportausübung im Vordergrund stand.

Bei den Poledance-Kursen hingegen lagen für die verschiedenen Niveaus detaillierte Lektionenpläne vor, in denen beschrieben wurde, wann welche Fähigkeiten erlernt werden sollen. Die Pläne enthielten auch Kontrollen, ob die Lernziele erreicht wurden. Aufgrund dieser präzisen Dokumentation erachtete das Bundesgericht die Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.

Fazit
Aus diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts lassen sich zwar die Grundsätze entnehmen, was erfüllt sein muss damit ein Kurs als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifiziert, die konkrete Beurteilung hat aber im Einzelfall zu geschehen. Entscheidend ist eine umfassende Dokumentation mit einer möglichst genauen Beschreibung des Kursinhaltes. Zudem sollten bei der Ausschreibung allfällige Erlebniskomponenten nur sehr zurückhaltend angepriesen werden.

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Kunstgegenstände als Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage versteuern

Kunstgegenstände als Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage versteuern?

Gemäss Steuergesetz unterliegen der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden. Was aber als Hausrat gelten soll und was als Kunst zu bewerten ist, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage.
2012 schuf das Zürcher Verwaltungsgericht mit einem Entscheid eine neue Rechtsunsicherheit. Es hat in einem Urteil ein Bild von Giovanni Giacometti, welches in einer Familie vererbt wurde, neu als Vermögen und nicht mehr als Hausrat bewertet. Das Amt verlangte u.a. Vermögens-Nachsteuer für die Zeit, in der das Bild im Haushalt an der Wand hing.
Das Gericht definierte, dass übliche Einrichtungen einer Wohnung, deren Verkehrswert CHF 150’000 überschreiten, steuerbares Vermögen darstellten, unabhängig von der konkreten Nutzung und den finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Zwischen den Kantonen bestehen grosse Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Kunst. Im Kanton Genf sind kunst- und wissenschaftliche Sammlungen ausdrücklich von der Vermögenssteuer befreit, ausser sie dienen der Spekulation. Bezüglich der Erbschaftssteuer befreien die meisten Kantone den Hausrat, nicht aber der Kanton Zürich.

Auch herrscht Unsicherheit hinsichtlich der Schätzung des Wertes eines Kunstgegenstandes. Die Steuerbehörden ziehen gerne den Versicherungswert als Massstab heran. Häufig aber übersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Kunstexperten gehen davon aus, dass der Verkehrswert vieler Kunstwerke deutlich unter dem Versicherungswert liegt. Der Steuerpflichtige könnte also ein Gutachten in Auftrag geben, das beweist, dass der Verkehrswert unter dem Versicherungswert liegt. Die Steuerbehörde des Kanton Baselland rechnet pauschal mit der Hälfte des Versicherungswertes. Kunstbesitzern ist zu empfehlen, die Kunstwerke in der Steuererklärung zu deklarieren. Respektive den Sachverhalt mit den Steuerbehörden abzuklären. Die Steuerbehörden in den meisten Kantonen anerkennen, dass Kunst mit einem grossen Unsicherheitsfaktor behaftet ist.

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Steuerausscheidung, Liegenschaften im Ausland

Steuerausscheidung, Liegenschaft im Ausland

Durch den Anstieg grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und die Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger. Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch steigen diese noch an. Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Die indirekte Doppelbesteuerung beispielsweise, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.

Liegenschaft im Ausland
Für einen steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil Schweiz, ist das weltweite Einkommen und Vermögen für die Steuersatzbemessung in der Schweiz massgebend. Demzufolge sind auch ausländische Liegenschaften in der schweizer Steuererklärung zu erfassen. Diese werden in der Schweiz zwar nicht direkt besteuert, sind aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes massgebend.

Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf dass in der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Belegenheitsort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen.

Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften im Ausland. Die Liegenschaftsunterhaltskosten können in der Schweiz nur mit dem ausländischen Eigenmietwert verrechnet werden. Überschüssige Unterhaltskosten von ausländischen Liegenschaften fallen in der Schweiz steuerlich damit ins leere und werden nur satzbestimmend berücksichtigt. 

Meistens ist die Zunahme der steuerbaren Faktoren gering, in Extremfällen kann es aber ein paar tausend Franken pro Jahr ausmachen. Die Liegenschaft einfach nicht deklarieren, ist aber auch keine Lösung. Bei Staaten welche dem automatischen Informationsaustausch AiA und Amtshilfeübereinkommen angeschlossen sind, werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden melden. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, ergibt sich einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Banksaldo am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen. Eine Bereinigung der Situation ist angezeigt.

Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch in Verbindung mit wenigen Ländern möglich sein, da die Abkommen mit den wichtigsten Ländern schon in Kraft sind. Ob eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Die Busse im normalen Nachsteuerverfahren beträgt zwischen 33% bis 300% der hinterzogenen Steuern. Je nach Ausgangslage und Sachverhalt können die Nachsteuern reduziert werden.

Bei Fragen zum internationalen Steuerrecht, zu Steuerausscheidungen oder grenzüberschreitenden Steuersachverhalten sind wir gerne für Sie da.

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Drei mögliche Fallkonstellationen ergeben sich bei getrennt besteuerten Eltern für den Kinderabzug:
a. Das Kind untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge und es werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet. In diesem Fall kann jeder Elternteil fünfzig Prozent des Kinderabzuges geltend machen.
b. Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltsleistende Elternteil die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, während der unterhaltsempfangende Elternteil den Unterhalt als Einkommen zu versteuern und den Kinderabzug geltend machen darf.
c. Beim volljährigen Kind kann der unterhaltsleistende Elternteil keinen Abzug für die «Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten» nach DGB Art. 33 Abs. 1 lit. c geltend machen. Stattdessen werden die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu seinem Einkommen hinzugerechnet und der Kinderabzug gewährt, da er für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind, so steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet. Dafür kann der Elternteil mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen den Unterstützungsabzug geltend machen gemäss DBG Art. 35 Abs. 1 lit. b.

Weder in den Botschaften, noch im Parlament wurde diskutiert, wie der Kinderabzug bei getrennt besteuerten Eltern in dem Jahr, indem das Kind volljährig wird, zu behandeln ist. Es handelt sich dabei um eine echte Gesetzeslücke, da weder dem Wortlaut noch der Interpretation der Vorschriften entnommen werden kann, wie der Gesetzgeber diesen Fall regeln wollte.
Aus diesem Grund haben die Kantone den Kinderabzug für das Jahr der Volljährigkeit bisher unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Urteil vom 11. März 2019 schafft das Bundesgericht nun Klarheit.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgeblich (Art. 35 Abs. 2 DBG). Streitig ist die Frage, ob im Jahr der Volljährigkeit der Alimente zahlende Elternteil tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, was für die Anwendung von DBG Art. 35 Abs. 1 lit. a Voraussetzung ist, um den Kinderabzug geltend machen zu können.
Für die direkte Bundessteuer muss der Unterhaltsbeitrag mindestens der Höhe des Kinderabzuges entsprechen, was vom Bundesgericht geschützt wird (Urteil 2C_516/2013, Erwägung 2.1 vom 4. Februar 2014). Dies ist dann schwierig, wenn das Kind erst in der zweiten Jahreshälfte geboren ist und daher der Betrag von CHF 6’500.- möglicherweise nicht erreicht werden kann und würde zu einer Ungleichbehandlung von getrennt besteuerten Eltern führen, was wiederum dem Zweck von Sozialabzügen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Damit drängt sich die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 DBG auf, wonach bei einer unterjährigen Steuerperiode eine pro rata temporis Berechnung für die Anwendung der Sozialabzüge geltend gemacht wird. Während der unterhaltsleistende Elternteil die für das Kind gezahlten Beiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der empfangende Elternteil sich diese Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bei der Einkommenssteuer des Alimente zahlenden Elternteils erfasst. Damit kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsempfangende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf und kann den Kinderabzug geltend machen. Nach der erreichten Volljährigkeit fällt der Kinderabzug jedoch dem unterhaltsleistenden Elternteil zu. Aus diesem Grund rechtfertigt dieser steuersystematische Wechsel eine Berechnung pro rata temporis des Kinderabzuges auf die beiden Elternteile im Jahr der Volljährigkeit, weil damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am besten abgebildet wird.

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Finanz- und Steuerfragen bei Pensionierung

Finanz- und Steuerfragen bei der Pensionierung

Als Steuerberater werden wir auch immer wieder zu Finanzfragen anlässlich der Pensionierung kontaktiert. Nachfolgend einige der meist gestellten Fragen:

  1. AHV Altersrente: Wie hoch ist meine Altersrente? Wo und wie kann ich die Altersrente berechnen? Wie hoch ist die Rente sobald auch der Ehepartner das AHV-Rentenalter erreicht? Wie werden die Kinderbetreuungsgutschriften ermittelt und zugeteilt?
  2. BVG Pensionskasse: Soll ich die BVG Altersrente oder besser das PK-Kapital auszahlen lassen? Gibt es Möglichkeiten der Teilpensionierung? Ist ein teilweiser Bezug des Alterskapitals möglich? Wie hoch ist meine Altersrente bei der Pensionierung? Wie soll ich mein Alterskapital anlegen? Welche Steuern werden mit der Kapitalauszahlung fällig? Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen der Rente oder des Kapitalbezug?
  3. Erträge aus Liegenschaftsvermietungen: Ich habe Mieterträge aus der Vermietung von Liegenschaften und Immobilien. Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen? Soll ich meine privat gehaltenen Immobilien in eine Immobilien Aktiengesellschaft überführen? Was sind die Vorteile und Nachteile wenn ich meine Liegenschaften in eine Immo-AG auslagere?
  4. Übrige Erträge: Ich habe Einnahmen aus anderen Quellen. Beispielsweise, Tantiemen, Lizenzerträge, Dividendeneinkünfte, Einkünfte aus Verpachtung eines Betriebs, Mietzinsen aus beweglichem Vermögen. Wie kann ich diese Einnahmen optimieren?
  5. Budgetierung und Bedarfsplanung: Budgetplanung, wie lange reicht mein Vermögen? Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten? Wie kann ich mich im Falle eines Aufenthalts in einem Pflegeheim absichern? Wie kann ich mich vor einem staatlichen Zugriff auf mein Vermögen schützen? (Thema: Vorsorgeauftrag).
  6. Steuerplanung: Wie kann ich alle Finanzthemen steueroptimiert umsetzen? Wie kann ich durch eine geschickte Planung Steuern sparen? Wann kann ich einen steuerfreien Kapitalgewinn realisieren?
  7. Nachlass und Erbschaftsplanung: Wie sichere ich meine Familie ab? Wie kann mein letzter Wille umgesetzt werden? Soll ich ein Testament oder einen Erbvertrag für meinen Nachlass erstellen? Wer meiner Nachkommen muss Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern bezahlen?

Dies sind nur einige mögliche Fragen, welche in unserem Beratungsalltag an uns gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit den Pensionierungsfragen zu beschäftigen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Ein neues Bundesgerichtsurteil (Urteil 2C 923/2018) schlägt einen neuen Weg beim Asset-Deal ein.

In der Vergangenheit verblieben die mehrwertsteuerlichen Risiken bei der Übernahme von Aktiven und Passiven (Asset-Deal) beim Verkäufer, ausser es wurden sämtliche Aktiven und Passiven übertragen und der übertragende Rechtsträger ging mit der Transaktion unter (sowie wenige weitere Ausnahmen). Der Käufer der Aktiven und Passiven war somit geschützt und musste sich nicht um die historischen MWST-Risiken des mittels Asset-Deals erworbenen (Teil-)Betriebes kümmern. Dies im Unterschied zu einem Share-Deal, bei welchem die Aktien am Unternehmen und somit die ganze «MWST-Geschichte» des Unternehmens erworben wurden.

Mit dem neuen Urteil hat das BGer die bisherige gerichtlich bestätigte Praxis aufgrund des seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 16 Abs. 2 MWSTG relativiert. Gemäss Urteil muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Asset-Deal die mehrwertsteuerlichen Risiken des gekauften (Teil-)Betriebes auf den Käufer übergehen (partielle Steuersukzession), auch wenn die verkaufende Rechtseinheit weiterhin bestehen bleibt und weiterhin operativ tätig ist.

Die finalen Auswirkungen des Urteils sind noch nicht abschliessend geklärt.

Das Urteil bedeutet jedoch, dass inskünftig nicht nur bei einem Share-Deal, sondern neu auch bei einem Asset-Deal die allfälligen mehrwertsteuerlichen Risiken (oder auch Opportunitäten) vor dem Kauf durch den Käufer genau geprüft werden sollten (zum Beispiel mit einer Tax Due Diligence) und entsprechende Bestimmungen im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Email: info@steuerberatung-aargau.ch

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

Auch in Sachen Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 gibt unterschiedliche Auffassungen und Ansichten. In der Theorie der Rechnungslegung ist klar, dass das Ereignis (COVID-19) in der Schweiz, nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Somit stellt dies eigentlich kein bilanzierungspflichtiges Ereignis dar. (Zu beachten sind jedoch die Angaben im «Anhang zur Jahresrechnung»). 

Trotzdem kann eine Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 Sinn machen, insbesondere um den Liquiditätsabfluss infolge Steuerrechnung zu reduzieren. In «normalen» Zeiten werden derartige Rückstellungen (zum „dauernden Gedeihen des Unternehmens») von den Steuerbehörden eher zurückhaltend akzeptiert.

Verschiedene kantonale Steuerämter haben zwischenzeitlich für die aktuelle Corona-Situation Verständnis und gewähren verschiedene Erleichterungen und Vorkehrungen, wie beispielsweise die kantonalen Steuerämter Thurgau, Zug oder der Kanton Aargau (nachstehendes Beispiel):
„Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG, GmbH, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerlich zugelassene Corona-Rückstellung von maximal 25% des Vorsteuergewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 250’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.“

Gerne beraten wir Sie, über die Höhe der Corona Sonderrückstellung und wie diese verbucht werden soll. Damit Sie trotz Corona-Rückstellung einen guten Jahresabschluss 2019 den Empfängern der Jahresrechnung zeigen können.

 

Haftung Steuerschulden bei Grundstückkauf ab 1.1.2020 im Kanton Aargau

Haftung für Steuerschulden beim Grundstückkauf ab 1.1.2020 im Kanton Aargau

Wer denkt schon daran, dass man bei einem Kauf von einem Haus oder einer Wohnnung für die Steuerschulden des Verkäufers aus diesem Kauf haftbar gemacht werden könnte? Doch genau dies ist seit dem 1. Januar 2020 im Kanton Aargau möglich: Käufer haften mit dem von ihnen gekauftem Grundeigentum für Steuerschulden, insbesondere Grundstückgewinnsteuern, wenn der Verkäufer diese nicht bezahlt. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im letzten Jahr eine entsprechende Änderung des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Der Kanton Aargau führt mit diesem Schritt eine Sicherstellung ein, welche in allen übrigen Kantonen bereits in identischer oder ähnlicher Form besteht. Auf diesem Weg möchte der Fiskus die erheblichen Steuerausfälle reduzieren, welche er in der Vergangenheit immer wieder beim Steuerbezug in Kauf nehmen musste. Das neue gesetzliche Pfandrecht gilt für Steuern auf Grundstücksveräusserungen, welche ab dem 1. Januar 2020 gekauft werden.

Grundstücke im Sinne des Gesetzgebers sind insbesondere überbaute und unüberbaute Parzellen, Stockwerkeigentum und Baurechte. Auch wenn nur ein Teil eines Grundstücks (infolge Abparzellierung) oder ein Miteigentums- oder Gesamthandanteil (z.B. Austritt aus einer Erbengemeinschaft oder einfachen Gesellschaft) an einem Grundstück veräussert wird, gilt dies als Handänderung. Abhängig davon, ob ein Grundstück steuerrechtlich zum Privat- oder Geschäftsvermögen des Verkäufers gehört ist und ob der Verkäufer eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (AG, GmbH, etc.) ist, können bei einer Handänderung unterschiedliche Steuerfolgen beim Verkäufer resultieren (im Kanton Aargau):
• Verkauft ein Ehepaar das private Einfamilienhaus, liegt in den meisten Fällen eine Veräusserung aus dem Privatvermögen vor. Übersteigt der Verkaufspreis die steuerlich anerkannten Anlagekosten und liegt daraus ein Gewinn vor, unterliegt dieser der Grundstückgewinnsteuer.
• Ein Unternehmer, der eine Einzelfirma führt, verkauft gewinnbringend die Betriebsliegenschaft, welche zum Geschäftsvermögen des Unternehmers gehört. Eine solche Transaktion löst regelmässig Einkommenssteuern aus.
• Eine Immobilien-AG verkauft Eigentumswohnungen gewinnbringend an private Eigentümer. Auf dem erzielten Gewinn hat die AG eine Gewinnsteuer zu entrichten. Diese Steuern werden von der zuständigen
Steuerbehörde dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Zahlt dieser nicht, kann der Fiskus dank der Gesetzesneuerung eine Sicherstellung auf dem Grundstück des Käufers verlangen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Käufer in der Höhe von maximal drei Prozent des vereinbarten Kaufpreises für nicht bezahlte Steuerschulden mit dem erworbenen Grundstück haftet. Bei einem Tauschvertrag beträgt die Maximalhaftung drei Prozent des Verkehrswerts des tauschweise erhaltenen Grundstücks. Um sich als Käufer gegen eine Haftbarmachung abzusichern, kann er drei Prozent des Kaufpreises direkt an die Steuerbehörde, welche für den Verkäufer zuständig ist, überweisen.
Denkbar ist auch eine Zahlung dieser drei Prozent auf ein Sperrkonto oder Notaren Treuhandkonto. Ein Verkäufer seinerseits kann sich dem Thema entledigen, indem er entweder eine Bankgarantie über die Abdeckung der Steuerfolgen oder eine Bestätigung des Steueramtes vorlegt, wonach keine Steuern anfallen (z.B. bei einer Ersatzbeschaffung) oder Steuern vollumfänglich bezahlt der sichergestellt sind.

Verkäufer und Käufer können sich auch darauf einigen, dass keine Sicherstellung von Steuerforderungen erfolgt. Die Urkundsperson (Notar) klärt bei einem Verzicht den Käufer über das mögliche gesetzliche Pfandrecht für nicht bezahlte Steuerforderungen auf. Ein Verzicht auf eine Sicherstellung kann im Normalfall dann vorgesehen werden, wenn ein sogenannter steueraufschiebender Tatbestand vorliegt. Ein solcher liegt etwa bei einer Handänderung zwischen Eltern und Nachkommen oder Ehegatten vor.

Nicht nur die Steuerbehörde geniesst ein solches gesetzliches Pfandrecht für Zahlungsausfälle, auch in folgenden anderen Fällen haften Grundeigentümer mit ihrem Eigentum für nicht geleistete Zahlungen:
• Prämien für die Versicherung sowie Präventionsabgaben bei der Aargauischen Gebäudeversicherung;
• Rechnungen für von Bauhandwerkern auf dem Grundstück erbrachte Leistungen;
• Beiträge von Stockwerkeigentümern an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (der letzten drei Jahre);
• Mehrwertabgaben bei Grundstücksein-/ umzonungen sowie Beiträge an die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen (Strassen) von Grundstücken.

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In jeder Lebenssituation die passende Steuerberatung

In jeder Lebenssituation die passende Steuerberatung

Nichts ist so konstant wie der Wandel. Das Leben ist dynamisch, deshalb sind es die steuerlichen Lebenssituation auch. Hier einige der am häufigsten anzutreffenden Situationen und Fragen, wo eine Steuerberatung sinnvoll ist.

Eintritt in die Steuerpflicht:

  • Mit dem Eintritt in die Volljährigkeit, beginnt auch die Steuerpflicht.
  • Das erste mal eine Steuererklärung ausfüllen. Was muss ich dabei beachten?
  • Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV, hat dazu eigens eine eigene website mit Infos erstellt. www.steuern-easy.ch

Zusammenleben, Konkubinat, Heiraten:

  • Was sind die Vor- und Nachteile vom Konkubinat oder dem verheiratet sein, aus steuerlicher und rechtlicher Sicht?
  • Was bedeutet der Begriff «Heiratsstrafe» aus steuerlicher Sicht?
  • Welcher Steuertarif kommt bei ledigen oder verheirateten, wann zur Anwendung?
  • Wer kann den Kinderabzug geltend machen, bei Kindern aus einer Konkubinatsbeziehung?
  • Soll ich einen Konkubinatsvertrag erstellen? Was soll darin geregelt sein?

Eigenheim, Liegenschaft kaufen:

  • Welche Steuerfolgen hat eine Liegenschaft im Privatvermögen?
  • Wie kann ich mein Eigenheim finanzieren?
  • Soll ich mir für die Finanzierung von den Eltern besser ein Darlehen oder einen Erbvorbezug geben lassen?
  • Kann ich einen BVG-Vorbezug machen und wie hoch sind die Kapitalsteuern?
  • Was ist der Eigenmietwert und wie muss ich diesen versteuern?
  • Soll ich meine Hypothek, direkt oder indirekt amortisieren?
  • Welche Liegenschaftsunterhaltskosten können bei den Steuern abgezogen werden?
  • Wie hoch sind die Grundstückgewinnsteuern beim Verkauf der Liegenschaft?
  • Wann kann ich einen Unternutzungsabzug geltend machen?

Selbständigkeit, Firma, Start-up gründen:

  • Habe ich ein nachhaltiges und überlebensfähiges Geschäftsmodell?
  • Was sind die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Rechtsformen?
  • Was sind die steuerlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaften zu Kapitalgesellschaften?
  • Wie kann ich mit einem Unternehmen Steuerplanung betreiben?
  • Was muss ich bezüglich Mehrwertsteuer und Sozialversicherungen beachten?
  • Wie kann ich einen steueroptimierten Jahresabschluss erstellen?

Scheidung, Trennung:

  • Was sind die Steuerfolgen einer Trennung oder Scheidung?
  • Ab wann müssen getrennte Steuererklärungen ausgefüllt werden?
  • Wer darf den Kinderabzug geltend machen?
  • Wie sind die Unterhaltskosten zu deklarieren?
  • Wie sind die Geldzuflüsse aus gütterrechtlicher Auseinandersetzung zu versteuern?
  • Wie werden Einmalabfindungen für Unterhaltsleistungen besteuert?

Pensionierung, Nachfolgeregelung:

  • Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten?
  • Wie hoch sind meine Renteneinkünfte aus AHV und BVG?
  • Soll ich mir die Rente oder das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen?
  • Was sind die Steuerfolgen einer PK-Kapitalauszahlung?
  • Wann soll ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?
  • Wie kann ich meine Unternehmung an einen Nachfolger übergeben?
  • Welche Steuern sind beim Unternehmensverkauf fällig?
  • Wie berechnet sich die Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG bei einer Personengesellschaft?
  • Wann kann ich einen steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf meiner Aktien realisieren?
  • Was muss ich bezüglich den steuerlichen Sperrfristen bei einer Rechtsformumwandlung beachten?

Nachlassplanung, Erbschaft, Tod:

  • Wie kann ich meinen Nachlass regeln?
  • Wer muss Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern bezahlen?
  • Soll ich meine Liegenschaft zu Lebzeiten an meine Nachkommen übertragen?
  • Soll ich mir besser ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an meiner Wohnung einräumen lassen?
  • Wir haben unversteuertes Vermögen geerbt, wie ist da vorzugehen?
  • Wann kann ich eine straflose Selbstanzeige einreichen?
  • Wir haben eine Liegenschaft geerbt, wo und wie muss ich diese versteuern?

Der Katalog lässt sich beliebig erweitern, da praktisch jede wirtschaftliche Transaktion auch Steuerfolgen mit sich bringt. Gerne sind wir für Sie da.