Fristverlängerung

Einführung

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen können, so müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Die meisten Kantone stellen Formulare für die Beantragung von Fristerstreckungen (oder online-Lösungen) zur Verfügung. Diese können online oder auf dem Postweg eingereicht werden. Wichtig ist, dass die entsprechenden Frist- und Formvorschriften für den Erstreckungsantrag einzuhalten, sonst können Gebühren oder Bussen anfallen.

Wie gehen Sie vor

Wenn Sie eine Fristerstreckung für Ihre Steuern beantragen möchten, sollten Sie die formellen und inhaltlichen Vorgaben Ihres Kantons beachten. Mangelhafte Fristerstreckungsgesuche werden in der Regel zur Nachbesserung an Sie retourniert. So haben Sie Gelegenheit, die Mängel auszubessern und weiterhin die Chance auf eine Fristerstreckung.

Wird Ihnen eine Fristerstreckung gewährt, so sollten Sie das entsprechende Schreiben der Steuerbehörde während der nächsten Steuerperioden aufbewahren. Damit können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Ihnen die Frist tatsächlich erstreckt wurde, und allfällige Mahnungen oder Bussen vermeiden.

Form

Wie Sie eine Fristerstreckung beantragen können, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In immer mehr Kantonen, wie bspw. Aargau, Stadt Zürich, Bern oder St. Gallen, ist dies ganz unkompliziert mittels Online-Formular möglich. In Kantonen, in denen Sie die Steuererklärung elektronisch einreichen können, können Sie auf der entsprechenden Plattform oft auch Fristerstreckungsgesuche stellen.

In Zürich sind Fristerstreckungsgesuche schriftlich oder elektronisch (mittels Formular oder QR-Code) an das Steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Eine Fristerstreckung für die Steuererklärung der jeweiligen Steuerperiode ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zu beantragen. Wobei im Kanton Aargau, vor dem 30.6. keine Mahnungen versendet werden. Dass bedeutet, dass vor dem 30.6. auch keine Fristverlängerung beantragt werden muss, respektive diese vom Steueramt nicht beantwortet wird.

In anderen Kantonen läuft das Fristerstreckungsverfahren ähnlich ab. Die meisten Steuerämter informieren darüber auf ihren Webseiten oder stehen zu Bürozeiten für telefonische Auskünfte zur Verfügung.

Andere Kantone stellen dafür Formulare zur Verfügung, die Sie ausdrucken, ausfüllen, unterzeichnen und per Post an die Steuerbehörden einsenden können. Grundsätzlich können Sie aber auch ein formloses Schreiben an die Steuerbehörden senden. Diese werden das Schreiben entweder so akzeptieren oder Sie auf die entsprechenden Formulare verweisen.

Falls Sie ein Fristerstreckungsgesuch auf dem Postweg einreichen, ist es aus Beweisgründen empfehlenswert, dies per Einschreiben zu tun oder von den Steuerbehörden eine Empfangsbestätigung ausstellen zu lassen.

Inhalt

Ein Fristerstreckungsgesuch sollte insbesondere die folgenden Inhalte aufweisen:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse der gesuchstellenden Person(en) (Achtung: Ehegatten füllen die Steuererklärung gemeinsam aus und sollten daher auch Fristerstreckungen gemeinsam beantragen);
  • Steuer-ID (Persönliche ID, Dokumenten-ID), Fallnummer, weitere identifizierende Informationen;
  • Kontaktdaten für Rückfragen (E-Mail, Telefonnummer);
  • Falls nötig, eine Begründung, weshalb und bis wann Sie die Fristerstreckung benötigen;
  • Falls nötig, Unterschrift oder elektronische Signatur.

Liegenschaftsunterhalt wirtschaftlicher Neubau

Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil seine bisherige Praxis zum sogenannten «wirtschaftlichen Neubau» widerrufen. Damit können auch bei grösseren Renovationen werterhaltende Massnahmen und energiesparende Investitionen vom Einkommen abgezogen werden.

Grundsatz

Grundsätzlich können werterhaltende Aufwendungen als Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören Unterhaltskosten, Instandstellungskosten für neu erworbene Liegenschaften, Versicherungsprämien und Kosten für die Verwaltung durch Dritte. Wertvermehrende Aufwendungen (z.B. Anbau eines Wintergartens, Aufstockung einer Liegenschaft oder Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung) können hingegen erst bei einer späteren Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz können auch Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten sowie Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist in der Praxis oft sehr komplex und aufwändig.

Alte Dumont-Praxis und Aufhebung

Die 1973 eingeführte Dumont-Praxis hatte zur Folge, dass Kosten, die unmittelbar nach dem Erwerb einer Liegenschaft anfielen, als Anlagekosten zu qualifizieren waren, auch wenn sie rein werterhaltenden Charakter hatten. Es wurde argumentiert, dass diese Unterhaltskosten Teil des Grundstückerwerbs seien und somit Anlagekostencharakter hätten. Diese Praxis wurde erst im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 abgeschafft. Nach dem neuen Gesetzestext können seither auch «Unterhaltskosten für neu erworbene Liegenschaften» vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Praxis zum wirtschaftlichen Neubau

Als Reaktion auf diese Gesetzesänderung haben zahlreiche Steuerverwaltungen eine neue Praxis entwickelt. Soweit Grundeigentümer ihre Liegenschaft mit hohem Aufwand umfassend renoviert haben und diese Kosten einen gewissen Betrag überstiegen und/oder alle wesentlichen Teile der Liegenschaft betrafen, wurden diese Kosten gleich in globo als Anlagekosten qualifiziert (sog. «wirtschaftlicher Neubau»). Es wurde nicht mehr unterschieden, welche Kosten für sich betrachtet werterhaltenden oder wertvermehrenden Charakter hatten. Selbst für Energiesparmassnahmen wurde der Abzug gänzlich verweigert. Das Bundesgericht hat diese Praxis mehrfach geschützt, zuletzt noch im Sommer 2022 (2C_734/2021). Bemerkenswert ist, dass diese Praxis auch ohne Zweck- oder Nutzungsänderung der Liegenschaft angewendet wurde. Massgebend war im Wesentlichen die Höhe der Renovationskosten.

Nun hat das Bundesgericht – etwas überraschend – in einem neuen Entscheid vom 23. Februar 2023 (9C_677/2021) seine Praxis aufgegeben und die Rechtslage neu beurteilt.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass mit der Abschaffung der Dumont-Praxis per 1. Januar 2010 in jedem Fall eine Betrachtung nach objektiv-technischen Kriterien zu erfolgen habe. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesänderung nicht mehr angezeigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei allen Arbeiten aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters im Einzelfall zu prüfen, ob sie der Wiederherstellung eines früheren Zustandes der Liegenschaft dienen.

Wir empfehlen, bei grösseren Renovationsarbeiten eine lückenlose Dokumentation zu erstellen, aus der die steuerliche Abzugsfähigkeit der werterhaltenden Massnahmen sowie der Investitionen im Energiebereich abgeleitet werden kann (Rechnungen, Fotos, Baupläne, Bauabrechnungen mit Aufteilung in werterhaltende und wertvermehrende Kosten etc.)

Kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie

Kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer mehr bei Rechtsgeschäften und Verwandten in gerader Linie im Kanton Aargau

Der Kanton Aargau gewährt bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie seit dem 1. Juli 2023 kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer mehr, obwohl dies in § 97 Abs. 1 lit. b des Aargauer Steuergesetzes vorgesehen ist.

Das Spezialverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erkannt, dass der Steueraufschubtatbestand von § 97 Abs. 1 lit. b des Aargauer Steuergesetzes dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspricht.

Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes finden direkte Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht. Dies ist beim Steueraufschub für Rechtsgeschäfte unter Verwandten in gerader Linie der Fall, weshalb dieser Steueraufschub seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr gewährt wird.

Bei Grundstücksveräusserungen unter Verwandten in gerader Linie (Eltern an Kinder, Kinder an Eltern, Grosseltern an Enkel, usw.) ist somit eine sorgfältige Planung nötig, wenn man nicht von unerwarteten Grundstückgewinnsteuern überrascht werden will.

Die übrigen Steueraufschubtatbestände bleiben selbstverständlich auch bei Rechtsgeschäften unter Verwandten anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung.

Bei Fragen sind wir für Sie da.

Vermögensvergleich

Zu jeder Steuererklärung gehört ein Vermögensvergleich

Mit dem Vermögensvergleich versucht die Steuerverwaltung, die materielle Richtigkeit der in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte zu plausibilisieren. Dazu wird das Reinvermögen des Vorjahres mit dem Reinvermögen der laufenden Steuerperiode verglichen. Aus der Differenz lässt sich eine Vermögensmehrung oder -minderung errechnen. Diese Differenz wird zusätzlich um steuerfreie (aber vermögenswirksame) Einkünfte (Schenkungen, Kapitalgewinne, Wertveränderungen von Liegenschaften und Fahrzeugen etc.) Ein Vermögensvergleich kann auch vom Steuerpflichtigen selbst vor Abgabe der Steuererklärung erstellt werden.

Die Differenz dieses Vermögensvergleichs ist entweder negativ, d.h. die Vermögensdifferenz (meist eine Zunahme) ist höher als durch die deklarierten Einkünfte erklärbar. Es entsteht ein Einkommensdefizit. Im umgekehrten Fall ergibt sich ein Einkommensüberschuss.

Einkommensüberschüsse sind in der Regel steuerlich unproblematisch, da kein Risiko unversteuerter Einkünfte besteht. Bei sehr hohen Einkommensüberschüssen wird der Steuerpflichtige dennoch informiert, da in solchen Fällen oft Vermögenswerte bei der Deklaration vergessen wurden. Oder es gibt andere nachweisbare Gründe für die Vermögensveränderung.

Bei einem Einkommensdefizit ist das Vermögen in der Folgeperiode größer, als sich aus dem Vermögensvergleich erklären lässt. Entsprechend bestehen Zweifel an der Einkommensdeklaration des Steuerpflichtigen, da der Vermögenszuwachs mit den deklarierten Einkünften offensichtlich nicht erklärbar ist. Es drängt sich der Verdacht auf, dass weitere, nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sein müssen.

Was soll ich tun, wenn ich einen Nachforderungsbescheid wegen Differenzen beim Vermögensvergleich erhalte?

Sie sollten das Schreiben des Finanzamtes ernst nehmen und den Vermögensvergleich überprüfen. Panik ist jedoch nicht angebracht, da die Berechnungen des Finanzamtes oft unvollständig sind und dementsprechend ungerechtfertigte Fehlbeträge berechnet werden. Es ist zu prüfen, wo es in der Berechnung Fehler und fehlende Positionen gibt, die das Defizit erklären können.

Wo sind die meisten Fehler in der Vermögensvergleichsrechnung?

Meistens sind die Erklärungen für ein Vermögensdefizit offensichtlich und können daher schnell gefunden werden. Beispiele für solche Differenzen können sein:

  • Steuerfreie Schenkungen oder Erbschaften, die in der Steuererklärung vergessen gegangen sind
  • Steuerfreie Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten wie Wertschriften, Auto, Grundstücken etc.
  • Periodenabgrenzungen: Zum Beispiel werden Rechnungen für einen Hausbau vom Dezember erst im Januar des Folgejahres bezahlt.
  • Vermögenszunahmen aus Kapitalleistungen der 2. und 3. Säule
  • Die Lebenshaltungskosten sind falsch ermittelt, da diese geschätzt werden. Sie entsprechen jedoch mindestens dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum

Etwas komplexer sind in der Regel Situationen, in denen hohe Investitionen oder Wertschriftengewinne einem verhältnismässig geringen Einkommen gegenüberstehen. In solchen Fällen können bereits kleine Ungereimtheiten bei den Vermögenswerten (z. B. falsche Periodenabgrenzungen oder unvollständig deklarierte Kapitalgewinne) einen starken Effekt auf das Einkommen bewirken und so zu einem Einkommens-Manko führen (z. B. bei einem Hausbau).

Steuerfolgen

Kann ein vorhandenes Einkommens-Manko nicht erklärt werden, nehmen die Steuerbehörden eine Einschätzung nach eigenem Ermessen vor. Diese Einschätzung orientiert sich in der Regel am errechneten Einkommens-Manko, basierend auf der Vermutung, dass die Vermögensdifferenz aus unversteuertem Einkommen oder aus einer Umschichtung anderer Vermögenswerte stammt. Neben gewaltigen Einkommensaufrechnungen riskieren Sie allenfalls ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung und im Extremfall sogar wegen Steuerbetrugs.

Bei Fragen sind wir für Sie da.

Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug

Der Nachfolgende Artikel zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

Steuerhinterziehung:
Steuerhinterziehung bezieht sich im Allgemeinen auf den Versuch, Steuern zu vermeiden oder zu verkürzen, indem dem Fiskus Informationen vorenthalten werden. Dies geschieht vor allem durch das Verbergen oder Nichtdeklarieren von Einkommen und Vermögen. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen und Vermögen und damit die Steuerschuld verringert.

Konsequenzen:

Die Strafe in der Form einer Busse, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Höhe der hinterzogenen Steuern und der Schwere des Verstoßes gegen die Steuergesetze. Der Steuerpflichtige muss zudem die hinterzogenen Steuern inklusive Verzugszinsen nachzahlen, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann. Die Nachsteuer kann maximal für 10 Jahre nachverlangt werden. 

Steuerbetrug:
Steuerbetrug bezeichnet vorsätzliche Handlungen, bei denen den Steuerbehörden falsche oder irreführende Angaben gemacht werden, um Steuern zu hinterziehen. Dies kann beispielsweise durch das Fälschen von Dokumenten, das Verschweigen von Einkünften oder das Erfinden von Geschäftsaktivitäten geschehen. Der wesentliche Unterschied zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass die Täuschung der Steuerverwaltung durch die Vorlage falscher, nicht wahrheitsgetreuer Unterlagen vorsätzlich erfolgt.

Konsequenzen:

Auch hier hängt die Strafe (grundsätzlich in der Form einer Busse) von der Höhe der hinterzogenen Steuer und der Schwere des Verstoßes gegen die Steuergesetze ab. Die Strafen sind jedoch wesentlich härter als bei der Steuerhinterziehung. Es kann sogar zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler

Grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Hingegen unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen – beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit– der Einkommenssteuer, wobei die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können.

Um der Mehrheit der Steuerpflichtigen eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.7.2012 Beurteilungskriterien bekanntgegeben, nach denen die Abgrenzung der privaten, steuerfreien Vermögensverwaltung vom so genannten gewerbsmässigen Wertschriftenhandel vorgenommen wird. In jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen werden kann, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
  • Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Somit ist die Abgrenzung der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung vom (steuerbaren) gewerbsmässigen Wertschriftenhandel – gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis – vorwiegend anhand der nachfolgenden Kriterien vorzunehmen:

  • Häufigkeit der Transaktionen und kurze Besitzdauer: Gemäss KS Nr. 36 der ESTV sind die Häufigkeit der Geschäfte und die Kürze der Besitzdauer Indizien dafür, dass die steuerpflichtige Person keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage anstrebt, sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen könnten.
  • Einsatz erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte: Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung ist eher atypisch. Normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen darauf geachtet, dass die Erträge den Aufwand übersteigen. Ist aber eine Fremdfinanzierung vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein Indiz für eine Gewerbsmässigkeit darstellt.
  • Einsatz von Derivaten: Ein Handel mit Derivaten kann der Absicherung dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Falls man als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert, so sind alle im Steuerjahr realisierten Kapitalgewinne auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde sowie bei der AHV steuer- und abgabepflichtig. Der zu besteuernde Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Wertschriften wird aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten ermittelt, wobei der Steuerpflichtige insb. für die Höhe der Gestehungskosten beweispflichtig ist. Reine Kursschwankungen werden nicht besteuert. Verluste wären konsequenterweise abziehbar, wenn diese nachweisbar sind. Zusätzlich ist nicht auszuschliessen, dass auch andere Wertschriftenerträge (Zinsen und Dividenden) der steuerpflichtigen Person «infiziert» und der AHV-Abgabepflicht von rund 10% unterstellt werden könnten.

Es empfiehlt sich die steuerfreien Kapitalgewinne im Auge zu behalten um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.

Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften

Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften

Was sind die grössten Unterschied bei der Besteuerung zwischen einer Personengesellschaft (Einzelfirma) und einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH). Nachfolgend einige der wichtigsten Unterschiede. 

Grundlage bei der Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft stellt aus steuerlicher Sicht ein selbständiges Steuersubjekt dar. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und erhalten somit ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt, dass die Gesellschaft eine eigene Steuererklärung ausfüllen muss. Auf Bundes- und kantonaler Ebene unterliegen Kapitalgesellschaften der Gewinnsteuer und auf kantonaler Ebene der Kapitalsteuer. Steuerobjekt bei der Gewinnsteuer ist der Reingewinn und bei der Kapitalsteuer das Eigenkapital.

Unterschied zu Personenunternehmen
Der grundlegende Unterschied zu Personenunternehmen (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) ist die wirtschaftliche Doppelbelastung. Das heisst, dass sich bei einer Kapitalgesellschaft zwei Steuersubjekte gegenüberstehen. Auf der einen Seite befindet sich die Kapitalgesellschaft selbst und auf der anderen Seite jegliche Anteilsinhaber. Konkret bedeutet dies, dass die Gewinne eines Kapitalunternehmens ein erstes Mal beim Unternehmen als Gewinnsteuer und später bei der Ausschüttung beim Anteilsberechtigten als Einkommen (Dividende) besteuert wird. Auf der kantonalen Ebene unterliegt das Kapital auf Stufe des Unternehmens der Kapitalsteuer und auf der Stufe der Anteilsberechtigten zusätzlich der Vermögenssteuer.

Seit Einführung der Unternehmenssteuerreform II, wurde die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch die Reduktion der Dividendenbsteuerung und der Kapitaleinlagereserven KER zu einer Entlastung geführt. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Share-Deal beim Unternehmenskauf

Share Deal bei einem Unternehmenskauf

Bei einem Share Deal werden die Unternehmensanteile an einer Kapitalgesellschaft erworben. Es ist ein indirekter Erwerb der Unternehmung, durch den Kauf der Anteile (Aktien) der Zielgesellschaft. Eine wichtige Steuerfrage bei der Transaktion ist: wer ist der Verkäufer der Anteile?

1. Natürliche Person (Privatperson)

Grundsätzlich ist das Ziel einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG)

 2. Juristische Person (Beisp. Holdinggesellschaft)

Ist der Verkäufer von Unternehmensanteilen eine juristische Person, so stellt der Veräusserungsgewinn, grundsätzlich einen steuerbaren Ertrag dar. Dieser kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Beteiligungsabzug reduziert oder fast eliminiert werden. 

2.1. Beteiligungsabzug auf Stufe Juristische Person

Erzielt eine Kapitalgesellschaft  Beteiligungserträge, so reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis von Nettoertrag der Beteiligungserträge und dem Gesamten Reingewinn. (Art. 69 DBG)

Die Gesellschaft welche die Beteiligungen hält, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halten. (Art. 69 DBG)

Steuerplanung ist nicht das ausfüllen der Steuererklärung

Steuerplanung im Überblick

Eine Steuerplanung ist eine vorausschauende, in die Zukunft gerichtete Planung. Im Gegensatz dazu ist das Ausfüllen einer Steuererklärung eine Vergangenheitsbewältigung, also retrospektiv. Nach Ablauf einer Steuerperiode lassen sich in der Regel keine grossen Steueroptimierungen für die Vergangenheit mehr erzielen. Es empfiehlt sich daher, die eigene Steuersituation vorausschauend zu planen.

Jede Steuerplanung ist individuell. Jede Situation ist individuell und bringt unterschiedliche Bedürfnisse mit sich. Eine gute Steuerplanung bietet maximale Sicherheit, Planbarkeit und optimale Anpassungsfähigkeit. Die Planung stellt den Ist-Zustand fest und plant, oft in Varianten, was wie umgesetzt werden kann. Dabei wird die Planung auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt und steuerlich optimiert. Ablauf und Vorgehensweise einer Steuerplanung sind

  • Analyse des Ist-Zustandes
  • Ziele und Bedürfnisse klären, privat und geschäftlich, mittel- und langfristig?
  • Wie sieht Ihr Umfeld aus, Familie, Nachkommen, Beruf, Vermögensstruktur?
  • Analyse der Chancen und Risiken verschiedener Varianten
  • Sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen
  • Konkrete Umsetzung: Wer macht was bis wann?

Eine gute Steuerplanung umfasst alle Lebensthemen und -situationen und berücksichtigt die Vermögenssituation, die Familienkonstellation, die berufliche und unternehmerische Situation und weitere Faktoren. Die Steuerplanung steht immer in direktem Zusammenhang mit dem Vermögensaufbau und der Vermögensstrukturierung. Dabei werden Pensionskasse, Säule 3a, Immobilien, Anlagen wie Wertschriften, Beteiligungen und andere Vermögenswerte (z.B. Krypto, Kunst, alternative Anlagen) steuerlich aufeinander abgestimmt.

Als Steuerberater geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten und die steuerlichen Konsequenzen. Eine Steuerberatung ist häufig in folgenden Lebenssituationen notwendig:

  • Zuzug aus dem Ausland, Wohnsitzwechsel, steuerliche Ansässigkeit, 
  • Kauf einer Liegenschaft (in der ganzen Schweiz inkl. Steuerausscheidung)
  • Verkauf privater Liegenschaften (Grundstückgewinnsteuer)
  • Liegenschaftsunterhalt, Sanierung, Renovation, Energiesparmassnahmen, Rückbaukosten
  • Berufliche und private Veränderungen wie zum Beispiel Heirat, Scheidung oder Trennung
  • Vermögensaufbau, Vorsorgeplanung
  • Aufbau der Altersvorsorge, Pensionskasseneinkauf, BVG-Optimierung, 1-E Vorsorgepläne, Nachzahlung 3a
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Firmengründung
  • Gründung einer eigenen Firma, Start-up (Wahl der Rechtsform hat steuerliche Folgen)
  • Jahresabschlusserstellung im Unternehmen, Abschlussgestaltung
  • Umstrukturierung von Unternehmen, Unternehmensstrukturierung
  • Unternehmensnachfolge (Familieninterne FBO, Verkauf an das Management MBO, Verkauf  an Dritte MBI)
  • Pensionierung, Frühpensionierung,  Teilpensionierung, Bezug von Kapitalleistungen
  • Bezug von Vorsorgeleistungen aus Pensionskasse; Säule 3a, 3b, 
  • Nachlassplanung (ehe- und erbrechtliche Fragen) mit Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen

Gerne sind wir für Sie da. 

Steuerrechnungen und Steuerveranlagungen überprüfen

Steuerrechnungen und Steuerveranlagungen überprüfen

Je nach Kanton und Anzahl Steuerdomizile erhalten Sie als steuerpflichtige Person, mehrere teils provisorische und spätestens mit der definitiven Steuerveranlagung auch die Schlussrechnung für Ihre Steuern. Wenn Sie dann noch infolge wirtschaftlichen Faktoren mehrere Steuerdomizile haben und eine Steuerausscheidung erfolgt, können schnell mehrere Steuerrechnungen pro Jahr zusammenkommen. Da den Überblick zu behalten ist gar nicht so leicht. Zudem vergehen zwischen den Steuerjahren und dem Zeitpunkt der Veranlagung oft mehrere Jahre. 

Als Steuerberater prüfen wir hunderte von Steuerrechnungen und Veranlagungen pro Jahr. Häufige Fehlerquellen in den Steuerrechnungen sind falsche Tarife, falsche Übertragungen von steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen, fehlende Steuerausscheidung, fehlende Veranlagung nach einer Einsprache oder falsch interpretierte automatisch gescannte Zahlen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, die definitive Steuerrechnung genau zu prüfen und mit unseren Steuerberechnungen, welche wir im Rahmen der Steuerdeklaration erstellen, abzugleichen. 

Falls Sie uns als Steuervertreter beauftragen und die Prüfung der Steuerrechnungen und Veranlagung an uns delegieren möchten, sind wir für Sie da.