Steuern bei Trennung und Scheidung

Steuern bei Scheidung oder Trennung

Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember. Bei Heirat im Verlauf des Jahres erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben die Ehepaare eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine eigene Steuererklärung einzureichen. Die Steuerberechnungen erfolgen grundsätzlich auf Basis von Tarif A (Ausnahmen bei Kindern).

Kinderabzug

Der Kinderabzug wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt, dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet.

  • Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr: 7’300 Franken (Steuerperiode 2023).
  • Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr: 9’300 Franken (Steuerperiode 2023)
  • Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: 11’400 Franken (Steuerperiode 2023)

Unter Ausbildung wird die berufliche Erstausbildung verstanden. Die Gewährung des Kinderabzugs bei einer Zweitausbildung ist möglich, wenn sachliche Gründe für die Aufnahme einer Zweitausbildung vorliegen. Bei einem Unterbruch der beruflichen Ausbildung kann der Kinderabzug weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Unterbruch vorübergehend ist, z.B. infolge Militär, Zivildienst oder Zivilschutz. Bei der Weiterbildung eines volljährigen Kindes wird der Kinderabzug nicht gewährt.

Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug (je 3’250 Franken) beanspruchen. Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.

Unterhaltsbeiträge (Alimente)

Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung sind erhaltene Unterhaltsbeiträge von der empfangenden Person zu versteuern.

Ebenso sind Unterhaltsbeiträge bis zum Ende jenes Monats zu versteuern, an welchem die Kinder 18 Jahre alt werden. Steuerpflichtig ist diejenige Person, welche das elterliche Sorgerecht innehat.

Aufgrund einer schriftlichen (gerichtlich oder amtlich genehmigten) Vereinbarung geleistete Unterhaltsbeiträge können von der leistenden Person steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn es sich um periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen handelt. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind dagegen nicht steuerwirksam.

Verrechnungssteuerformalitäten nach Dividendenbeschluss

Hat die Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft eine ordentliche Gewinnausschüttung aus dem Bilanzgewinn beschlossen, so sind folgende Verrechnungssteuerliche Massnahmen zu beachten:

  1. Beschlussfassung im GV-Protokoll über den Zeitpunkt der Dividenden­fälligkeit, sofern die Dividende nicht sofort fällig sein soll.
  2. Das VST Formular 103 ist in jedem Fall innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit bei der ESTV Eidg. Steuerverwaltung einzureichen.
  3. Die Verrechnungssteuer ist innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit zu überweisen, um die Verzugszinsen von 5 % zu vermeiden.
  4. Bei Ausrichtung einer Dividende an eine wesentlich beteiligte inländische Konzerngesellschaft ist das Meldeverfahren mit Formular 106 zusätzlich einzureichen.
  5. Bei Ausrichtung einer Dividende an eine wesentlich beteiligte ausländische Konzerngesellschaft ist das Meldeverfahren mit Formular 108 zusätzlich einzureichen.
  6. Die Zustellung an die Eidg. Steuerverwaltung sollte per Einschreiben erfolgen. Nur so ist es möglich, den fristgerechten Versand der Unterlagen im Streitfall belegen zu können.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwicklung.

Pensionskasseneinkauf nach Scheidung

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Einkauf in die berufliche Vorsorge nach einer Scheidung steuerlich absetzbar ist, wenn er im Jahr vor dem Teilbezug des Kapitals erfolgt.

Ein Mann wollte nach seiner Scheidung seine Vorsorgelücke schliessen. Dazu verteilte er die Lücke auf die Jahre bis zu seinem Rentenalter und leistete jährlich entsprechende Einkäufe in die berufliche Vorsorge. Die Steuerverwaltung argumentierte, dass der letzte Einkauf eine Steuerumgehung darstellt, weil er kurz vor dem Kapitalbezug erfolgte.

Das Bundesgericht entschied, dass keine Steuerumgehung vorliege und wies die Beschwerde der Steuerverwaltung ab. Damit ist festgelegt, dass solche Einkäufe zur Schliessung einer Vorsorgelücke nach einer Scheidung, selbst im Jahr vor dem Kapitalbezug, steuerlich absetzbar sind. (Quelle: BGE 9C_526/2023 vom 29.5.2024)

Einkauf in den Erneuerungsfonds bei Kauf StWEG

Bei einem Liegenschaftenkauf kann der Anteil, der für den Erneuerungsfonds bezahlt wird, nicht als Liegenschaftskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Situation des Klägers vor Bundesgericht, der dem Verkäufer der Stockwerkeinheit einen Betrag für dessen Anteil am Erneuerungsfonds bezahlt hat, ist nicht vergleichbar mit der Situation eines Stockwerkeigentümers, der in den Erneuerungsfonds einzahlt.

Die Zahlung des Käufers dient in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt dem Liegenschaftsunterhalt, erklärt das Bundesgericht. Es ist gerechtfertigt, dass zwei eigentlich identische Zahlungen steuerrechtlich ungleich behandelt werden. (Quelle: BGE 9_391/2023 vom 5.1.2024)

Earn-out Vereinbarung im Kaufvertrag

Ein «Earn-Out» bezieht sich auf eine vertragliche Vereinbarung im Rahmen von Unternehmenskäufen oder Fusionen. Es handelt sich dabei um eine Regelung, bei der ein Teil des Kaufpreises für ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt und unter bestimmten Bedingungen gezahlt wird. Diese Bedingungen beziehen sich oft auf die finanzielle Leistung des erworbenen Unternehmens nach dem Abschluss der Transaktion.


Die grundlegenden Schritte und Merkmale eines Earn-Outs sind:

  1. Vertragliche Vereinbarung: Beim Verkauf eines Unternehmens wird ein Vertrag aufgesetzt, der die Bedingungen des Earn-Outs festlegt. Dieser umfasst typischerweise die Dauer des Earn-Out-Zeitraums, die zu erreichenden Leistungsziele und die Höhe der zusätzlichen Zahlungen.
  2. Leistungsziele: Der Earn-Out-Mechanismus beinhaltet in der Regel bestimmte Leistungsziele, die das erworbene Unternehmen nach dem Abschluss der Transaktion erreichen muss. Diese Ziele können finanzieller Natur sein, wie Umsatz- oder Gewinnziele oder auch andere messbare Ziele.
  3. Zusätzliche Zahlungen: Wenn das erworbene Unternehmen die festgelegten Ziele erreicht, werden zusätzliche Zahlungen, über den ursprünglichen Kaufpreis hinaus, an die Verkäufer geleistet.
  4. Dauer des Earn-Outs: Der Zeitrahmen für das Earn-Out kann variieren, üblicherweise beträgt er jedoch ein bis mehrere Jahre. Dies hängt von den spezifischen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer ab.

Earn-Outs werden oft genutzt, wenn Unsicherheiten über die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens bestehen. Die Vereinbarung ermöglicht es, das Risiko zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen und schafft Anreize, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. Was die steuerliche Qualifikation einer Earn-out Vereinbarung angeht, so empfiehlt es sich, diese Vorgängig mit einem Steuerberater zu klären. Die Folgen können von grosser Relevanz sein. 

Ferienwohnung kaufen und nutzen

Beim Kauf einer Ferienimmobilie empfiehlt es sich, die finanziellen und steuerlichen Folgen beachtet werden. Dauerhaft selbstbewohntes Wohneigentum wird von Banken normalerweise mit bis zu 80% Fremdfinanziert (Hypothek). Ferienhäuser und Ferienwohnungen hingegen üblicherweise nur zu 50 – 70%. Der Rest muss aus eigenen Mitteln aufgebracht werden. Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a dürfen nicht verwendet werden. Alternativ kann auf dem Hauptwohnsitz eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden, um die Ferienimmobilie zu bezahlen. Für Ferienhäuser und Ferienwohnungen gelten in den meisten Fällen strengere Amortisationspflichten als für selbstbewohnte Liegenschaften. Die Amortisationsregeln sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterscheiden sich von Bank zu Bank. Viele Banken verlangen, dass Hypotheken für Ferienimmobilien innert 10 – 15 Jahren oder bis zum Erreichen des Rentenalters auf unter 50% zurückbezahlt werden.

Die Tragbarkeitsberechnung von Ferienimmobilien folgt denselben Regeln wie bei selbstbewohntem Wohneigentum und sollte nicht mehr als ein Drittel des Bruttohaushaltseinkommens ausmachen. Wichtig: Für die Berechnung werden normalerweise sämtliche Wohnkosten addiert.

Eine Ferienimmobilie unterliegt der gleichen steuerlichen Behandlung wie die Liegenschaft am Hauptwohnsitz. Der steuerliche Verkehrswert der Immobilie wird als Vermögen am Hauptsteuerdomizil betrachtet, während der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen am Belegenheitsort der Immobilie angesehen wird. Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen versteuert werden. Im Falle einer teilweisen Vermietung werden der Eigenmietwert und die Mieteinnahmen anteilsmässig berechnet.

Für die Ermittlung der Steuerfaktoren erstellt das Steueramt eine Steuerausscheidung, bei der die jeweiligen Einkommens- und Vermögenswerte dem jeweiligen Steuerdomizil zugewiesen werden. Wichtig dabei ist, das am Hauptsteuerdomizil das satzbestimmende (weltweites Einkommen und Vermögen) für die Steuertarifbestimmung berücksichtigt wird.

Bei Fragen zur Zuweisung der Steuerfaktoren und der Steuerausscheidung sind wir gerne für Sie da.

Abzugsfähige Kosten bei Arbeitslosigkeit

Wird jemand arbeitslos, so hat dies nicht nur finanzielle, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Die wichtigsten steuerlichen Folgen:

  • Das Arbeitslosengeld gilt als Einkommen und muss versteuert werden. Die Entschädigung unterliegt den gleichen Steuersätzen wie reguläres Einkommen.
  • Reisekosten für Vorstellungsgespräche und Weiterbildungskosten (Belege und Quittungen notwendig) können in der Steuererklärung als Abzüge deklariert werden und reduzieren das steuerbare Einkommen.
  • Vermögenssteuern: Wer arbeitslos ist, muss weiterhin Vermögenssteuern zahlen. Die Vermögenssteuer basiert auf dem Gesamtvermögen, unabhängig vom Beschäftigungsstatus.

Wirtschaftliche Handänderung Immobiliengesellschaften

Wirtschaftliche Handänderung Immobiliengesellschaften

Unter wirtschaftliche Handänderung fällt der Verkauf von Aktien von mehr als 50 % an einer reinen Immobiliengesellschaft durch Privatpersonen. Das Steuergesetz sieht vor, dass auch solche Geschäfte mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden (§ 96 Abs. 2 StG).

Den zivilrechtlichen Handänderungen sind gleichgestellt die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG) 

Dies sind insbesondere die Übertragung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer reinen Immobiliengesellschaft und die Kettengeschäfte – Kauf- und Kaufrechtsverträge mit Substitutionsklausel, d. h. mit Befugnis, Dritte in den Vertrag eintreten zu lassen.

Bei der wirtschaftliche Handänderung, kommt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Anwendung: Dabei wechselt der zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes nicht, aber eine neue Person wird indirekt verfügungsberechtigt.

Eine Grundstückgewinnsteuerpflicht entsteht auch bei Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, wenn dadurch eine Änderung der Verfügungsgewalt eintritt. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn

  • sich die Gesellschaft nach den Statuten oder tatsächlich praktisch ausschliesslich mit Grundstücken oder Rechten an solchen befasst.
  • der Rohertrag praktisch ausschliesslich aus Ertrag aus unbeweglichem Vermögen besteht.
  • die Vermögensrechte praktisch ausschliesslich aus Grundstücken oder Rechten an solchen bestehen.

Nur die Veräusserung von Beteiligungsrechten, mit denen die Stimmenmehrheit aufgegeben wird, löst eine Grundstückgewinnsteuer aus. Dem gleichgestellt sind Fälle, in denen mehrere Minderheitsaktionäre bzw. Minderheitsaktionärinnen zusammen eine Mehrheitsbeteiligung übertragen. Ebenso liegt eine grundstückgewinnsteuerauslösende Handänderung vor, wenn ein Mehrheitsaktionär bzw. eine Mehrheitsaktionärin die Beteiligung an verschiedene Erwerber bzw. Erwerberinnen von Minderheitsbeteiligungen veräussert. Liegen zwischen den einzelnen Teilveräusserungen durch Mehrheitsaktionäre bzw. Mehrheitsaktionärinnen grössere Zeitabstände, setzt die Besteuerung bei jener Veräusserung ein, mit der die Stimmenmehrheit aufgegeben wird.

Um zu vermeiden, dass bei einem späteren Verkauf der Liegenschaften durch die Immobiliengesellschaft auf demselben Grundstückgewinn die Grundstückgewinn- (monistisches System) bzw.
Gewinnsteuer (dualistisches System) erneut abgerechnet wird, sehen die Kantone typischerweise vor, dass die Immobiliengesellschaft nach einer wirtschaftlichen Handänderung die Liegenschaften in der Steuerbilanz im Umfang des besteuerten Gewinns aufwerten dürfen. Entsprechend ist auf der Passivseite eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Bei der direkten Bundessteuer ist eine entsprechende Anpassung nicht nötig.

Direkte Bundessteuern / DBG
Bei der direkten Bundessteuer zieht der Verkauf einer Immobiliengesellschaft keine besonderen Steuerfolgen nach sich. Die Steuerfolgen sind exakt dieselben wie beim Verkauf von anderen Beteiligungen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Verweigerung des Vorsteuerabzugs bei der MWST

Vorsicht bei der Barzahlung bei Beträgen über CHF 15’000.-

Wenn grössere Summen in bar bezahlt werden, ist Vorsicht geboten, besonders im Baugewerbe. Die Eidgenössische MwSt-Verwaltung hat in letzter Zeit bei Steuerrevisionen keine Vorsteuerabzüge akzeptiert, wenn nur Quittungen über Barzahlungen vorhanden waren. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung gestützt.

Es empfiehlt sich, Leistungen von CHF 15’000 oder mehr nicht bar, sondern über Bankkonten zu bezahlen, um Probleme mit dem Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer zu vermeiden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Steuererklärung für quellenbesteuerte Steuerpflichtige

Steuererklärungspflicht für quellenbesteuerte Steuerpflichtige mit übrigen Einkünften und Vermögen

Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, muss unter Umständen eine Steuererklärung eingereicht werden. Dieser Beitrag betrifft nicht, die Steuerpflicht infolge Überschreitung des Bruttoeinkommens von CHF 120’000 oder der freiwilligen Steuererklärungspflicht durch NOV (nachträglich ordentliche Veranlagung). Diese werden in anderen Blog-Artikeln abgehandelt. 

Die Grundlagen, sind im Kreissschreiben Nr. 45 der ESTV Eidg. Steuerverwaltung zur Quellensteuer: 

Verfügt eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteu-erverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (bspw. selbstständige [Neben-]Erwerbstätigkeit, Liegenschaftserträge, Dividendenerträge,), können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen (vgl. Art. 99b DBG) und damit erwirken, dass die Besteuerung zum massgebenden Steuersatz (vgl. Art. 7 DBG) vorgenommen wird. Als zuständig gilt derjenige Kanton, im dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (vgl. Art. 106 Abs. 2 DBG).

Die Schwellwerte ab welchen zusätzlichem Einkommen und Vermögen, eine Steuererklärungspflicht besteht ist kantonal unterschiedlich und wir teilweise im Einzelfall beurteilt. Im Kanton Aargau sind verbindliche Grenzwerte festgelegt:

  • Zusätzliche Einkünfte, CHF 10’000.-
  • Steuerbares Vermögen (nach Abzug Freibetrag), für ledige CHF 100’000.-, für verheiratete CHF 200’000.- 

Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform wurden verschiedene Bestimmungen hinsichtlich der nachträglichen ordentlichen Veranlagung angepasst.  Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende empfiehlt es sich, eine Prüfung vorzunehmen, ob allenfalls die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im NOV obliegt und eine diesbezügliche Meldung an die Steuerbehörde erfolgen muss.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen.