FÜR PRIVATPERSONEN

Steuerberatung für Privatpersonen

Weil in verschiedenen Lebenssituationen verschiedene Steuerarten wie, Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, Verrechnungssteuern, Erbschaftssteuern, Schenkungssteuern, Kapitalsteuern oder Quellensteuern anfallen können, sind wir für Sie da.
Mit einer umsichtigen Steuerplanung erzielen Sie nachhaltige Steuereinsparungen. Je nach Sachverhalt wird das Steuervorhaben mit den Steuerbehörden im Rahmen einer Vereinbarung (Steuerruling) vor der Umsetzung schriftlich vereinbart.

Nach erfolgreicher Beratung und Umsetzung füllen wir für Sie die Steuererklärung aus und deklarieren alle Positionen korrekt.

Im Veranlagungsverfahren vertreten wir Ihre Interessen gegenüber den Steuerbehörden. Wir prüfen und kontrollieren Ihre Steuerveranlagung und Steuerrechnungen. (Siehe auch Steuerrecht & Rechtsmittel)

Unsere Beratungsleistungen werden nach Stundenaufwand abgerechnet.

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Preise Steuererklärung Private

Gerne übernehmen wir für Sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Ihres Beratungsanliegens. Als professionelles Steuerberatungsbüro, sind wir an steuerrechtlich korrekten Steuerveranlagungen für unsere Kunden interessiert. Wir arbeiten nach Stundenaufwand (keine Pauschalen).

Die Kosten für das das Ausfüllen einer Steuererklärung sind abhängig vom Umfang (Anzahl Belege und Positionen) und der Komplexität der Steuererklärung (Wertschriften, Erbschaften, Liegenschaften, Krankheitskosten, etc.). Zudem, ist zu klären ob es weitere steuerliche Fragen und Sachverhalte gibt? Dies erhöht unseren Aufwand.

Falls Ihre Steuersituation und Steuererklärung verhältnismässig «einfach» ist (max. 1 Lohnausweis, 1 Bankkonto, 1 Bestandes-Liegenschaft, – ohne Unterhaltskosten, ohne Krankheitskosten, ohne Wertschriften, etc.), beträgt der Mindestbetrag CHF 250.- verheiratete (200.- ledige) exkl. Mwst, pro Steuererklärung. Durchschnittlich kostet eine normale Steuererklärung ca. CHF 350.- exkl. Mwst. Bei umfangreichen Steuererklärungen, zusätzlichem Abklärungsaufwand, umfangreichen oder fehlenden Belegen, etc. kann es auch deutlich mehr sein. (keine Pauschalpreise).

Sie können uns Ihre Steuererklärung und Steuerbelege (gemäss Checkliste) per Email oder Post zusammen mit allfälligen Fragen zustellen. Wir werden Ihre Unterlagen prüfen, allenfalls mit Ihnen Rücksprache nehmen und die Steuererklärung ausfüllen. Falls eine Besprechung gewünscht ist, können wir dies persönlich miteinander vereinbaren. Ansonsten erhalten Sie die bearbeiteten Steuerunterlagen per Post von uns zugestellt.

Falls wir die Steuererklärung nicht fristgerecht bearbeiten könnten, würden wir eine Fristverlängerung beim Steueramt verlangen.

Merkblatt private Steuererklärung

Laden Sie hier das Merkblatt zur privaten Steuererklärung herunter.

Neue Mahnkosten Steuern Aargau ab 2019

Ab 2019 werden für das nicht fristgerechte Einreichen der Steuererklärung und für das nicht fristgerechte bezahlen der Steuerrechnungen Mahngebühren im Kanton Aargau erhoben.

  • Fr.    35.– für 1. Mahnung Steuererklärung
  • Fr.    50.– für 2. Mahnung Steuererklärung
  • Fr.    35.– für Mahnung Steuerausstand
  • Fr. 100.– für Betreibung Steuerausstand

Fristerstreckungen bis zum 30. Juni müssen nicht begründet werden.

Gesuche für Fristerstreckungen bis zum 31. Oktober müssen rechtzeitig mittels Begründung beantragt werden.
Rechtzeitig Fristerstreckung beantragen und Kosten sparen!

Frage: Notariats- und Grundbuchkosten abziehbar?

Die weiteren Kosten (Notriats- und Grundbuchkosten) bei Kauf einer Liegenschaft oder Eigentumrswohnung können nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Diese Kosten können beim späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen sämtliche Belege und Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufzubewahren.

Kryptowährungen wie Bitcoins, etc.

Auch Guthaben in der Form von Kryptowährungen, wie Bitcoins, Etheer, etc. sind in der Steuererklärung als Vermögenswerte zu deklarieren. In den meisten Kantonen sind die Kryptowährungen im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren.

Ausländisches Vermögen (Bankkonten im Ausland)

Sofern sich Ihr steuerrechtliches Hauptsteuerdomizil (Wohnsitz) in der Schweiz befindet, müssen Sie Ihr gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen in der Schweizer Steuererklärung deklarieren.

Damit sind auch sämtliche ausländischen Vermögenswerte gemeint, wie Liegenschaften, Immobilien, Fahrzeuge, Bankkonten, Wertschriftendepots, Aktien, Obligationen und andere Vermögenswerte. Ob und wie die Vermögenspositionen in der Schweiz besteuert werden, ist abhängig vom Vermögensgegenstand. Liegenschaften werden beispielsweise nur «satzbestimmend» in der Schweiz besteuert.

Ferienwohnungen und Zweitliegenschaften (auch im Ausland)

Bei unbeweglichen Vermögen (Immoblien) ensteht am Ort der gelgenen Sache ein Nebensteuerdomizil, sofern der Liegenschaftsort vom Hauptwohnsitz abweicht. Dies ist insbesondere bei ausserkantonalen Ferienwohnungen und Auslandliegenschaften der Fall. Dabei wird die Immobilie, aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit am Ort der gelegenen Sache besteuert. Dazu erstellt das Steueramt am Hauptsteuerdomizil eine Steuerausscheidung (Aufteilung der Vermögens- und Einkommenswerte pro Standort).

Deklaration einer Erbschaft in der Steuererklärung

Als Erbe tritt man am Folgetag nach dem Todestages der verstorbenen Person in die Steuerpflicht ein. Dies für seinen Anteil am Einkommen und dem Vermögen an der Erbschaft gemäss der Erbquote.
Ein Erbe ist somit gemäss seiner Erbquote anteiliger Eigentümer an den Vermögenswerten der Erbschaft, auch wenn diese noch nicht zugewiesen bzw. verteilt sind. In diesem Falle spricht man von einer unverteilten Erbschaft. Diese kann über mehrere Jahre bestehen bis es zur vollständigen Erbteilung kommt.

Die Besteuerung der Einkünfte und des Vermögens erfolgt nahtlos an die Steuerpflicht bei der verstorbenen Person. Es würde einer Ungleichbehandlung gleichkommen, wenn eine Erbschaft erst bei der endgültigen Verteilung besteuert würde, da je nach Art und Umfang der Erbschaft eine vollständige Verteilung teilweise erst Monate oder Jahre nach dem Todestag des Erblassers stattfinden können.

unversteuertes Vermögen, straflose Selbstanzeige

Eine steuerpflichtige Person kann einmal im Leben straffrei, der Steuerbehörde von sich aus eigenes Einkommen oder Vermögen anzeigen, welches in den vergangenen Steuerperioden nicht oder nur teilweise deklariert wurde.

Dies wenn die Steuerhinterziehung der Steuerverwaltung nicht bereits anderweitig bekannt ist und die betroffene Person die Steuerverwaltung bei der Feststellung der Verhältnisse vorbehaltslos unterstützt und der Bezahlung der Nachsteuer nachkommt. So bleibt die Hinterziehung bei der erstmaligen Selbstanzeige straflos (Art. 236 ff. StG AG und Art. 175 ff. DBG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse ein Fünftel der hinterzogenen Steuer.

Wer im Rahmen der (straflosen) Selbstanzeige selber Anzeige erstatten will, muss alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile (beispielsweise Liegenschaften oder Bankbeziehungen) offenlegen und vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.

Bei der straflosen Selbstanzeige entfällt die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrug und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung.

Die Nachsteuer auf der bisherigen Unterbesteuerung bleibt jedoch bestehen und wird inklusive Verzugszins für höchstens zehn Jahre erhoben. (Art. 206 ff. StG AG und Art. 151 ff. DBG)

Eine straflose Selbstanzeige ist auch bei bisher unversteuertem Vermögen in Erbschaftsfällen durch eine Selbstanzeige der Erben möglich.

Wohnrecht und Nutzniessung

Wohnrecht

Die wohnrechtsberechtigte Person (meistens die Eltern) muss grundsätzlich nur für den kleinen Unterhalt- (kosten) aufkommen und den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Vermögenswert der Liegenschaft wird neu vom Übernehmer (neuer Eigentümer) versteuert, abzüglich der Hypothek. Zu beachten sind die Steuerfolgen des «entgeltlichen» Wohnrechts.

Nutzniessung

Der Nutzniesser hat weiterhin den Eigenmietwert oder allenfalls den Mietertrag aus der Nutzniessungsbelasteten Liegenschaft als Einkommen zu versteuern. Dafür kann er die bezahlten Liegenschaftskosten (Unterhalt, Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien etc.) steuerlich vom Einkommen in Abzug bringen. Beim neuen Eigentümer der Liegenschaft fallen während der Dauer der Nutzniessung keine Einkommenssteuern im Zusammenhang mit der Liegenschaft an. Ebenso wird die Vermögenssteuer weiterhin durch die nutzniessungsberechtigte Person getragen. Der neue Eigentümer muss während der Dauer der Nutzniessung die Liegenschaft nicht als Vermögen versteuern.

Kapitalauszahlung Vorsorgekapital (PK, 3a)

Bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule und Säule 3a, wird eine einmalige Steuer fällig. Sofern Sie in der Schweiz wohnen, wird die Kapitalzahlung getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Vorzugstarif versteuert. Die Höhe dieser sogenannten Kapitalauszahlungssteuer ist von Kanton zu Kanton verschieden.

Sie können die Steuerprogression beispielsweise durch Vorbezüge für die Eigenheim­finanzierung oder, wenn Sie mehrere Freizügigkeitskonten haben, mit zeitverschobenen Kapitalbezügen brechen.

Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen und sich Ihr Vorsorgeguthaben auszahlen lassen, erfolgt die einmalige Besteuerung nicht am letzten Wohnsitz, sondern im Sitzkanton der Freizügigkeitseinrichtung (Vorsorgestiftung).

Einkauf Pensionskasse (PK-Einkauf)

Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse können PK-versicherte Personen Ihre Altersvorsorge verbessern. Dabei ist Abzuklären wie hoch die maximale Einkaufssumme ist. Oft ist der Maximalbetrag auf dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse aufgeführt, ansonsten kann der bei der PK abgeklärt werden.

Wer einen Teil seines Pensionskassenguthabens für die Finanzierung von Wohneigentum vorbezogen hat, kann erst dann wieder freiwillige Einkäufe leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Diese Einschränkung fällt weg, wenn man das Vorsorgeguthaben für die Finanzierung des Eigenheims verpfändet, statt es auszahlen zu lassen.

Einkäufe sind auch trotz Vorbezug möglich, wenn man damit  eine Vorsorgelücke auffüllt, die bei einer Scheidung entstanden ist

Ein weiterer Vorteil des Pensionskasseneinkaufs besteht in der Steuerplanung. Freiwillige Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich die Einkaufssumme nicht in einem einzigen Jahr zu tätigen, sondern die Einkäufe auf mehrere Jahre zu verteilen. Beachten Sie, dass Ihr Pensionskassenkapital grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden ist. Vorzeitige Bezüge sind nur für Wohneigentum, Auswanderung oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Nach einem freiwilligen Einkauf sind während der nächsten drei Jahren keine Kapitalbezüge aus der Pensionskasse möglich.

Pensionsplanung Kapitalauszahlungen PK und 3a

Die Vorsorgeguthaben der zweiten Säule und der Säule 3a werden bei der Auszahlung einmalig mit einer Kapitalsteuer besteuert, dies separat vom übrigen Einkommen und zu einem Sondersteuersatz.

In der Regel spart man viel Geld, wenn man Pensionskassen-, Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben über mehrere Jahre verteilt bezieht. Für die Berechnung der Kapitalsteuern rechnen die Steuerbehörden alle Bezüge eines Kalenderjahres zusammen, auch die des Ehepartners. Je höher die Auszahlungen sind, die in einem Jahr anfallen, desto höher ist auch die prozentuale Steuerbelastung. Nach Möglichkeit verteilt man die Bezüge also besser auf mehrere Steuerperioden.

Dafür gibt es genügend Spielraum: Das Säule-3a-Kapital kann man bis zu fünf Jahre vor dem regulären AHV-Alter auszahlen lassen. Das Gleiche gilt für Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen. Andererseits lässt sich der Bezug von Freizügigkeitsguthaben aufschieben, falls das Reglement der Freizügigkeitsstiftung diese Möglichkeit vorsieht (bei Männern bis 70, bei Frauen bis 69). Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann auch den Bezug seiner 3a-Guthaben aufschieben.

Spätestens mit 70 beziehungsweise mit 69 muss man seine Vorsorgekapital auf jeden Fall beziehen. Das Pensionskassenguthaben wird hingegen bei der Pensionierung fällig. Vorzeitige Bezüge oder Teilbezüge sind nur in wenigen Ausnahmesituationen möglich: Beim Kauf eines Eigenheims oder für die Amortisation der Hypothek auf dem Eigenheim; wer die Schweiz definitiv verlässt oder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Kapitalbezugsmöglichkeiten bei einer Teilpensionierung sind im Einzelfall abzuklären.

Liegenschaft und Immobilien

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