Steuern sind kein Geschäftsaufwand bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen. Sie versteuern das Privat- und Geschäftseinkommen zusammen. In der Einzelfirma sind geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Materialeinkauf usw. zugelassen. Auch Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen und Rückstellungen sind erlaubt.

Im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.
Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Einkommen aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während den folgenden sieben Jahren mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.