Steuergesetz Änderung im Kanton Aargau ab Steuerperiode 2022
Mit der Abstimmung vom 15. Mai 2022, hat das Aargauer Stimmvolk der Steuergesetzänderung mit knapp 57% Ja-Anteil zugestimmt. Folgende Änderungen erfolgen:
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Erhöhung des Pauschalabzug für Versicherungsprämien sowie Zinsen von Sparkapitalien von natürlichen Personen.
Gemäss Steuergesetz Art. 40 StG, werden von den Einkünften abgezogen: g) als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen:
1. ab 2022 Fr. 6’000 (bis 2021 Fr. 4’000) für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. ab 2022 Fr. 3’000 (bis 2021 Fr. 2’000) für die übrigen Steuerpflichtigen;
Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Dezember 2021 beschlossenen Pauschalbeträgen ist die Prämienentwicklung für die Steuerperiode 2022 berücksichtigt.
2. Reduktion der Gewinnsteuer bei juristischen Personen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 5,5 % auf dem steuerbaren Reingewinn (bis 2021 5,5 % auf den ersten Fr. 250’000 des steuerbaren Reingewinns und 8,5 % auf dem übrigen Reingewinn).
Die vorstehende Reduktion unterliegt folgender Übergangsbestimmung:
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom Reingewinn:
a) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 5,5 % auf den ersten Fr. 250’000.– des steuerbaren Reingewinns;
b) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 7,5 % auf dem übrigen Reingewinn;
c) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 6,5 % auf dem übrigen Reingewinn.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.