Share Deal bei einem Unternehmenskauf

Bei einem Share Deal werden die Unternehmensanteile an einer Kapitalgesellschaft erworben. Es ist ein indirekter Erwerb der Unternehmung, durch den Kauf der Anteile (Aktien) der Zielgesellschaft. Eine wichtige Steuerfrage bei der Transaktion ist: wer ist der Verkäufer der Anteile?

1. Natürliche Person (Privatperson)

Grundsätzlich ist das Ziel einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG)

 2. Juristische Person (Beisp. Holdinggesellschaft)

Ist der Verkäufer von Unternehmensanteilen eine juristische Person, so stellt der Veräusserungsgewinn, grundsätzlich einen steuerbaren Ertrag dar. Dieser kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Beteiligungsabzug reduziert oder fast eliminiert werden. 

2.1. Beteiligungsabzug auf Stufe Juristische Person

Erzielt eine Kapitalgesellschaft  Beteiligungserträge, so reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis von Nettoertrag der Beteiligungserträge und dem Gesamten Reingewinn. (Art. 69 DBG)

Die Gesellschaft welche die Beteiligungen hält, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halten. (Art. 69 DBG)