Gewerbsmässiger Wertschriftenhändler

Grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Hingegen unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen – beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit– der Einkommenssteuer, wobei die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können.

Um der Mehrheit der Steuerpflichtigen eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.7.2012 Beurteilungskriterien bekanntgegeben, nach denen die Abgrenzung der privaten, steuerfreien Vermögensverwaltung vom so genannten gewerbsmässigen Wertschriftenhandel vorgenommen wird. In jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen werden kann, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
  • Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Somit ist die Abgrenzung der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung vom (steuerbaren) gewerbsmässigen Wertschriftenhandel – gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis – vorwiegend anhand der nachfolgenden Kriterien vorzunehmen:

  • Häufigkeit der Transaktionen und kurze Besitzdauer: Gemäss KS Nr. 36 der ESTV sind die Häufigkeit der Geschäfte und die Kürze der Besitzdauer Indizien dafür, dass die steuerpflichtige Person keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage anstrebt, sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen könnten.
  • Einsatz erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte: Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung ist eher atypisch. Normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen darauf geachtet, dass die Erträge den Aufwand übersteigen. Ist aber eine Fremdfinanzierung vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein Indiz für eine Gewerbsmässigkeit darstellt.
  • Einsatz von Derivaten: Ein Handel mit Derivaten kann der Absicherung dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Falls man als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert, so sind alle im Steuerjahr realisierten Kapitalgewinne auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde sowie bei der AHV steuer- und abgabepflichtig. Der zu besteuernde Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Wertschriften wird aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten ermittelt, wobei der Steuerpflichtige insb. für die Höhe der Gestehungskosten beweispflichtig ist. Reine Kursschwankungen werden nicht besteuert. Verluste wären konsequenterweise abziehbar, wenn diese nachweisbar sind. Zusätzlich ist nicht auszuschliessen, dass auch andere Wertschriftenerträge (Zinsen und Dividenden) der steuerpflichtigen Person «infiziert» und der AHV-Abgabepflicht von rund 10% unterstellt werden könnten.

Es empfiehlt sich die steuerfreien Kapitalgewinne im Auge zu behalten um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.