Mitwirkung des Verkäufers – was bedeutet das bei einer indirekte Teilliquidation?

Streitig ist, ob beim Verkauf der Aktien der D. AG durch den Steuerpflichtigen zu Recht die Voraussetzung der verkäuferseitigen Mitwirkung bejaht wird und daher im Nachsteuerverfahren von einem steuerbaren Vermögensertrag im Rahmen einer indirekten Teilliquidation auszugehen ist. Um den Vorwurf der Mitwirkung auszuschliessen, sollte der Verkäufer sicher stellen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis eigenständig zu finanzieren, ohne auf die Mittel der Zielgesellschaft zurückzugreifen. Die Bonitätsprüfung des Käufers ist eine Pflicht des Verkäufers im Rahmen des Unternehmensverkaufs. Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass die Mit Wirkung auch bei einer finanzstarken Käufergesellschaft erfüllt sein könne und eine Substanzausschüttung bei wirtschaftlich potenter Käuferschaft vielmehr zu erwarten sei, wenn zum Verkaufs Zeitpunkt nicht betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass vorhanden sei, welche auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft stehe, was vorliegend der Fall sei. Im Ergebnis zeigt sich, dass mit Blick auf die Rechtsprechung die Argumentation in Bezug auf das subjektive Element der passiven Mitwirkung des Verkäufers als Steuerpflichtiger nicht zu beanstanden ist und daher als Vermögensertrag besteuert wird.

Urteile vom 14. Dezember 2023. (9C_665/2022; 9C_666/2022)