Aus- und Weiterbildungskosten

Welche Aus- und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung abzogen werden?

Die Kosten müssen berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten sein, dann sind diese abzugsfähig, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder ab dem Alter 20 und sofern es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule) handelt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und auch bei den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten, Reisekosten, Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten selbst bezahlt und getragen worden sind. Wenn der Arbeitgeber diese rückvergütet, kann kein Abzug vorgenommen werden.

Zu beachten ist weiter, dass bis Ende 2015 nur die berufsbedingten Weiterbildungskosten abzugsfähig waren. Ab dem Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von nicht abzugsfähigen Aus- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu genügt es, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeitsmarkt erwirbt.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.