Unterhaltsbeiträge, Alimentenzahlung für minderjährige Kinder

Der steuerliche Vorgang bei den beteiligten Parteien ist wie folgt:

(1) Der oder die Unterhaltsschuldnerin kann die ausgerichteten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen.

(2) Im Gegenzug hat die Unterhaltsgläubigerin die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern.

Im Steuerrecht werden nur die effektiv geleisteten und aufgrund einer familienrechtlichen Grundlage geschuldeten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Es ist dabei irrelevant, ob der Unterhaltsschuldnerin und die Unterhaltsgläubigerin in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder nicht. Die steuerrechtlichen Bestimmungen zum Abzug von Kinderunterhaltszahlungen nehmen keinen Bezug auf das Haushaltsverhältnis. Einzig massgebend ist die Grundlage einer gesetzlichen, familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung.

Bei Konkubinatspaaren dürfte in der Regel ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den zu leistenden Unterhaltsbeitrag fehlen. Demgegenüber bei geschiedenen Ex-Eheleuten, ein Scheidungsurteil vorliegt. Dies ist nicht abträglich, sofern die effektive Zahlung des Unterhalts nachgewiesen werden. Dabei muss es grundsätzlich zu einem Geldfluss von einem auf den UnterhaltsschuldnerIn lautendes Konto auf ein auf die UnterhaltsgläubigerIn lautendes Konto kommen. Gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 können Zahlungen auf ein gemeinsames Konto nicht berücksichtigt werden.

Im Zweifelsfall muss die tatsächliche Verwendung für den Unterhalt belegt werden, wobei der alleinige Zahlungsgrund «Beitrag zum Unterhalt der Kinder» nicht ausreicht.

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