Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen ab 1.1.2022

Am 1. Januar 2022 wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen in Kraft treten. Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.
In der Schweiz sind solche Sanktionen steuerlich nicht abzugsfähig.

Das bedeutet, dass sie nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und nicht als Aufwand gebucht werden dürfen. Sinnvoll ist ein eigenes Konto wie zum Beispiel «6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand». Als Folge muss dieses Konto beim Abschluss aufgerechnet werden, d.h. dass sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz unterscheidet.

Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)