Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021
Im Schatten der Corona-Pandemie hat die Europäische Union (EU) per 01.07.2021 weitreichende Reformen bei der Mehrwertsteuergesetzgebung umgesetzt, die vor allem ausländische Unternehmen betreffen. Betroffen sind Unternehmen weltweit, die Umsatz mit Endkunden2 (B2C) in der EU machen. Je nach Regime sind die ersten Meldungen im Oktober 2021 fällig. Betroffene sollten sich daher nun rasch um die ggf. erforderlichen Registrierungen kümmern.
Von der Reform sind 5 Gruppen von Unternehmen betroffen, wobei sie alle über einen sogenannten One-Stop-Shop (OSS), d.h. über eine einzige Registrierung, die Mehrwertsteuer für alle 27 EU-Länder melden und abrechnen können. Dadurch entfällt die Pflicht zur Registrierung in jedem einzelnen EULand, in dem Endkunden ansässig sind. Es ist aber möglich, dass sich einzelne Unternehmen für alle drei OSS-Regimes (siehe Punkte 1 – 3) registrieren müssen.
- Nicht-EU-Unternehmen, die Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU erbringen wie z. B. Verkauf von Software, Transportdienstleistungen oder Reparaturen und Wartungsarbeiten an beweglichen Gegenständen müssen sich für die «OSS-Nicht-EU-Regelung» registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. (Bisher galt dies nur für ausgewählte Dienstleistungen.)
- Unternehmen, die Warenlieferungen von einem in ein anderes EU-Land an Endverbraucher in der EU tätigen, müssen sich zusätzlich zur ohnehin schon notwendigen mehrwertsteuerrechtlichen Registrierung für die OSS-EU-Regelung registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. Dies gilt, sofern sie pro Jahr mindestens EUR 10’000 Umsätze mit Warenlieferungen innerhalb der EU erwirtschaften.
- Unternehmen, die Warenimporte aus einem Nicht- EU-Land an Endkunden in der EU erbringen, sofern der Wert der eingeführten Gegenstände EUR 150 nicht überschreitet, müssen sich für die IOSS (Einfuhrregelung) registrieren. (In bestimmten Fällen kann die Mehrwertsteuer auch über die Spediteure abliefert werden.)
- Unternehmen, die Waren über «elektronische Schnittstellen»4 verkaufen, erbringen ihre Warenlieferung neu, aus Sicht der EU-MWST, an die elektronische Schnittstelle, und das MWST-frei, auch wenn die Ware ab einem Lager in der EU verkauft wird.
- Unternehmen, die elektronische Marktplätze oder Verkaufsplattformen betreiben und sich dabei selbst als elektronische Schnittstelle qualifizieren, gelten neu als «Zwischenhändler» und müssen die Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer als im eigenen Namen erbracht versteuern. Sie unterstehen den gleichen Meldepflichten wie Unternehmen der vorgenannten 2. Kategorie (OSS-EU-Regelung).
Sollten Sie zu einer der 5 Kategorien gehören oder sich nicht sicher sein, ob Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. An dieser Stelle möchten wir noch anmerken, dass die Schweiz eine ähnliche Mehrwertsteuerreform plant und Versandhandelsplattformen voraussichtlich ab 2023 ebenfalls verstärkt für die korrekte Ablieferung der MWST herangezogen werden sollen.