Straflose Selbstanzeige von unversteuertem Einkommen und Vermögen

Eine steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bisher unversteuertes Vermögen oder Einkommen mit einer straflosen Selbstanzeige offenzulegen. Dabei wird von der Strafe, was die Erhebung einer Busse entspricht, abgesehen wenn:

  • (a) die Hinterziehung bei der Selbstanzeige keiner Steuerbehörde bekannt war,
  • (b) die Steuerpflichtigen die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuern vorbehaltlos unterstützen und
  • (c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen (vgl. § 236 Abs. 3 StG AG und Art. 175 Abs. 3 DBG).

Hat das Steueramt jedoch vor der Selbstanzeige bereits von den nicht deklarierten Faktoren Kenntnis erhalten und waren ihnen diese bei der Einreichung der Selbstanzeige bekannt, so ist es zu spät für eine straflose Selbstanzeige. Die Steuerbehörden werden ein Nachsteuerverfahren eröffnen und dabei nebst der Nachsteuer auch eine Busse erheben.