Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Chronologie eines Steuerentscheids:

Nach Abschluss der Untersuchung (Veranlagungsverfahren), erlässt das Steueramt eine Verfügung (genannt Einschätzungsentscheid / Veranlagungsverfügung), in dem die Steuerfaktoren (z.B. Einkommens- und Vermögensfaktoren) festgelegt werden. Sofern der steuerpflichtige mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, hat er folgende Möglichkeiten:
1. Anfechtung mit ordentlichem Rechtsmittel möglich (z.B. Einsprache ans Steueramt)
2. Anfechtung des Rechtsmittelentscheid (z.B. Einspracheentscheid)
3. sofern keine Anfechtung mehr mit weiteren ordentlichen Rechtsmitteln (z.B. Rekurs)
4. Rechtskraft = Verbindlichkeit des Rechtsmittelentscheids

Folgende Rechtsmittel stehen dem steuerpflichtigen zur Verfügung:

  1. Einsprache, gesetzliche Grundlage DBG Art. 132 -135
  2. Steuerrekurs (evtl. Verwaltungsgericht), gesetzliche Grundlage, DBG Art. 140 -144
  3. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesverwaltungsgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 145
  4. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 146
  5. Revisionsgesuch (nur bei neuen Tatsachen)
  6. Wiedererwägung, ist kein Rechtsmittel

Rechnungs- und Schreibfehler in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder des Steueramts, welchem sie unterlaufen sind, bereinigt werden.

Dabei sind stets die formellen (insbesondere Fristen) und materiellen (Begründung und Substantiierung) Voraussetzungen zu beachten und einzuhalten.