Diese Steuerabzüge sollten Sie in Ihrer Steuererklärung nicht vergessen

Welche Steuerabzüge Sie in Ihrer privaten Steuererklärung nicht vergessen sollten (Stand per 31.12.2021):

Vorab ist zu erwähnen dass Sie nur als Abzug geltend machen können, was Sie belegmässig beweisen können. Wir empfehlen Ihnen also dringend, dass Sie während dem Jahr, alle Ihre Steuerbelege physisch oder elektronisch sammeln, damit Sie diese beim Ausfüllen der Steuererklärung bereit haben und diese dem Steueramt einreichen können. Den steuermindernde Tatsachen müssen belegt werden können. 

  • Berufskosten und Berufsauslagen, wie Fahrkosten, Verpflegungskosten, Fahrrad pauschale
  • Kosten für Wochenaufenthalter, auswärtiger Aufenthalt
  • selbstbezahlte Aus- und Weiterbildungskosten
  • Pauschalabzug bei Nebenerwerb (20%)
  • Familienabzüge
  • Kinderabzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder
  • Kinderdrittbetreuungskosten
  • Zweitverdienerabzug
  • selbstbezahlte Krankheitskosten, wie Zahnarztkosten, Brillen, Hörgeräte, Prothesen, ärztlich verordnete Medikamente, Massagen, Kuraufenthalte, Physiotherapien, Ergotherapien, Logopädien, Psychotherapien, Spitex-Pflegekosten, Kosten für Diäten oder Spezialnahrung (z.B. bei Diabetes, Zöliakie), sofern ärztlich angeordnet, etc. (selbstbez. Kosten >5% Reineinkommen)
  • Gesundheitskosten, behinderungsbedingte Kosten
  • Abzug für Geldspieleinsatz (5% max. 5’000)
  • Haushaltslehrlingskosten (50% der Lohnkosten)
  • Versicherungsprämienabzug (max. Beiträge Kt und Bund beachten)
  • Vorsorgebeiträge an die Säule 3a
  • Pensionskasseneinkauf in die Vorsorgeeinrichtung
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Spenden an politische Parteien
  • Schuldzinsen und Schulden deklarieren
  • Unterstützungsabzug (2’400 StG Kt. / 6’500 DBG)
  • Invalidenabzug (max. 3’100)
  • Betreuungkostenabzug (3’100)
  • Kleinverdienerabzug

Zudem sind folgende weitere Kosten steuerlich abzugsfähig:

AHV-Beiträge als nicht erwerbstätige Person

Die AHV Beitragspflicht endet erst mit dem ordentliche Pensionsalter von 65 für Männer und 64 für Frauen (beachte AHV-Reform21). Bis zum ordentlichen Pensionsalter, müssen auch nicht erwerbstätige Personen, also beispielweise Frühpensionierte AHV-Beiträge zahlen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach ihrem steuerbaren Vermögen und ihrem Renteneinkommen. Die bezahlten Beiträge können in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Spenden an gemeinnützige Organisationen

Spenden an gemeinnützige Organisationen können Sie bei den Einkommenssteuern absetzen. In der Regel beträgt der höchstmögliche Abzugsbetrag 20 Prozent Ihres Netto-Einkommens. Bei den direkten Bundessteuern und in den meisten Kantonen können Spenden nur abgezogen werden, wenn mindestens 100 Franken im Jahr gespendet worden sind.

Spenden an politische Parteien

Auch Spenden an politische Parteien und Mitglieder-Beiträge können Sie beim Bund und Ihrem Wohnkanton von den Steuern absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Partei Sie unterstützen. Auch hier sind die Abzüge aber begrenzt:

Bei den Bundessteuern beträgt der Höchstbetrag 10’100 Franken, bei den kantonalen Steuern unterscheidet sich der Maximalbetrag von Kanton zu Kanton.

Schuldzinsen sind Einkommensmindernd und der Schuldenbestand sind als Vermögensminderung abzugsfähig.

Liegenschaftsunterhaltskosten

Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt je nach Alter der Liegenschaft zwischen 10 oder 20 Prozent des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mietzinseinnahmen. Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt können den Pauschalabzug jedoch leicht übersteigen, besonders bei älteren Liegenschaften oder Renovationen. In diesem Fall lohnt es sich, in der Steuererklärung die effektiven Kosten abzuziehen. Sie können jedes Jahr wählen, ob sie den Pauschalabzug geltend machen oder die tatsächlichen Unterhaltskosten abziehen möchten. Stockwerkeigentümer können in der Regel auch die Einlagen in den Erneuerungsfonds abziehen. Weitere Infos zu Liegenschaftsunterhalt erhalten Sie hier.

Zudem sind auch Liegenschaftskosten für den Umweltschutz oder Energiesparmassnahmen, steuerlich absetzbar.

Vermögensverwaltungskosten und Negativzinsen

Grundsätzlich sind die Kosten für die Aufbewahrung des Vermögens steuerlich absetzbar. In den meisten Kantonen können die effektiven Kosten oder eine Pauschale abgezogen werden. 

Zu den effektiven Kosten gehören zum Beispiel Depotkosten für die Wertpapiere und Spesen für die Kontokorrent-, Anlage- oder Sparkonten oder Kosten für einen Steuerausweis mit den Ertragsangaben der Wertpapiere. Dazu gehören auch Gebühren für ein Bankschliessfach oder einen Safe und Inkassospesen für die Einlösung von Coupons. Negativzinsen und Portokosten für die Zustellung der Auszüge gehören ebenfalls dazu.

Nicht abziehbar dagegen sind Kosten, die dazu dienen, das Vermögen zu vermehren. Darunter fallen Transaktionskosten und anfallende Courtagen, Stempelabgaben oder Gebühren, Provisionen oder EC-/Kreditkartengebühren. Ebenfalls nicht abziehbar sind die Kosten für Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung oder für das Ausfüllen der Steuererklärung.

Diese Aufzählung ist weder vollständig noch abschliessend. Grundsätzlich ist der Einzelfall und auch die kantonalen Unterschiede zu prüfen. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.