Einkommenssteuer Einführung, Teil 3 – Die Steuerabzüge

Das Schweizer Steuerrecht kennt bei der Einkommenssteuer eine Reihe von Aufwendungen und Abzügen, welche der steuerpflichtigen Person erlauben, ihre Steuerlast zu reduzieren. Dabei wird zwischen Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen unterschieden.

Die auf den Einkünften natürlicher Personen erhobene Einkommenssteuer ist die wahrscheinlich bekannteste Steuerart überhaupt. Zur Reduktion der steuerlichen Belastung sehen die schweizerischen Steuergesetze verschiedene Abzüge vor. Es werden folgende drei Arten unterschieden:

  • Organische Abzüge: Auch bekannt als Aufwendungen oder Gewinnungskosten umfassen die organischen Abzüge alle unmittelbar zur Einkommenserzielung aufgewendeten Kosten;
  • Allgemeine Abzüge: Unter allgemeinen Abzügen werden Steuerreduktionen verstanden, die in keinem direkten Zusammenhang zu den Einkünften des Steuerpflichtigen stehen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Lebenshaltungskosten; und
  • Sozialabzüge: Die Sozialabzüge schliesslich stellen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person ab.

Organische Abzüge

Als Gewinnungskosten gelten diejenigen Kosten, welche für die Erzielung des infrage stehenden Einkommens aufgewendet wurden. Sie fallen unterschiedlich aus, je nach dem, ob der Steuerpflichtige einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Während Unselbstständigerwerbende ihre Steuerlast etwa durch Auslagen für den Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung oder Beiträge an Berufsverbände reduzieren können (Art. 26 DBG), sind Selbstständigerwerbende zum Abzug von Abschreibungen, Rückstellungen, Ersatzbeschaffungen oder Verrechnung Geschäftsverlusten berechtigt (Art. 27 ff. DBG).

Allgemeine Abzüge

Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu versteuernden Einkommen stehen, qualifizieren unter Umständen als allgemeine Abzüge. In den Schweizer Steuergesetze sind die Arten der zulässigen allgemeinen Abzüge abschliessend aufgezählt, wobei deren Höhe und Voraussetzungen jedoch variieren können. Die wichtigsten allgemeinen Abzüge sind private Schuldzinsen, Beiträge an die AHV oder berufliche Vorsorge, Versicherungsbeiträge sowie Kosten für Krankheit und Unfall, freiwillige Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen oder politische Parteien, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Auslagen für die externe Kinderbetreuung (Art. 33 DBG).

Sozialabzüge

Die Sozialabzüge knüpfen nicht an die Form der Auslagen, sondern vielmehr an bestimmte persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen an. Bund und Kantone handhaben die Gewährung und Ausgestaltung der Sozialabzüge unterschiedlich. In allen Steuergesetzen sind unterschiedliche Belastungen in Abhängigkeit des Zivilstandes vorgesehen. Der Bund sowie die meisten Kantone kennen ausserdem Kinderabzüge sowie Unterstützungsabzüge. Schliesslich sehen einige Kantone auch Steuererleichterungen für Rentner sowie steuerpflichtige Personen mit bescheidenem Einkommen vor (Art. 35 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 4ff.