Rückkauf eigener Aktien, Kapitalherabsetzung, Direkte Teilliquidation

Eine direkte Teilliquidation besteht im steuerrechtlichen Sinne beim Rückkauf eigener Aktien zwecks Herabsetzung des Aktienkapitals i.S.v. Art. 732 ff. OR.

Das Aktienrecht erlaubt einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien im Umfang von 10% des Aktienkapitals, sofern frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür notwendigen Mittel vorhanden ist (Art. 659 Abs. 1 OR). Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20%. Die über 10% des eigenen Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien müssen innerhalb von zwei Jahren wieder veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden (Art. 659 Abs. 2 OR).

Der Rückkauf eigener Aktien durch eine Gesellschaft kann bei den Beteiligungsinhabern bzw. den Aktionären folgende Konsequenzen haben:

  • Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien nicht innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so wird dieser Rückkauf als Teilliquidation qualifiziert. Der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Nominalwert gilt damit bei der verkaufenden Privatperson nicht als privater, steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Durch den Rückkauf eigener Aktien über dem Nennwert erhält der Aktionär in der Differenz zwischen dem Nennwert und dem Rückkaufspreis einen Teil der Reserven. In diesem Ausmass liegt eine geldwerte Leistung vor, welche auch der Verrechnungssteuer unterworfen ist.
  • Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so erzielt die verkaufende Person anlässlich des Rückkaufs eigener Aktien über dem Nominalwert nicht einen steuerbaren Vermögensertrag, sondern einen privaten, steuerfreien Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG. Dies unter dem Vorbehalt, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden hat.

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