Kryptowährungen in der Steuererklärung deklarieren

Kryptowährungen (oder Kryptowerte) erfreuen sich  immer grösserer Beliebtheit und sind mittlerweile massentauglich geworden.  Zahlreiche Investoren weltweit investieren in Kryptowährungen. Auch in der Schweiz ist die Anzahl Kryptoinvestoren gestiegen. Entsprechend werden Kryptowerte und das Verständnis der auf Kryptowerten basierten Anwendungen (insbesondere sog. ‹Decentralized-Finance-Anwendungen›) auch für Steuerbehörden immer wichtiger. Dennoch hat sich bei der Einkommens-  und Vermögenssteuer noch keine einheitliche Praxis herausgebildet.

Grosses Thema ist die Abgrenzung zwischen privaten steuerfreien Kapitalgewinnen und selbstständigem Erwerbseinkommen beim Kauf und Verkauf von Kryptowerten.

Grundsatz

Die bestehenden Steuergesetze finden auch auf das Schür­fen, Halten und Handeln von Kryptowährungen und Token Anwendung. Es wurden keine Sonderregelungen erlassen (wir sprechen in der Folge der Einfachheit halber nur noch von Token. Kryptowährungen sind mitgemeint).

Wie bei Wertpapieren auch, ist die Unterscheidung zwi­schen Geschäfts- und Privatvermögen von zentraler Be­deutung. Kapitalgewinne und -verluste wirken sich beim Geschäftsvermögen einkommenswirksam aus. Im Privat­vermögen sind Kapitalgewinne steuerfrei und -verluste nicht abzugsfähig. Die Zuordnung zur einen oder anderen Vermögensmasse hängt vor allem von den Aktivitäten, dem Mitteleinsatz und der Professionalität des Steuerpflichtigen ab.

Aus Sicht der Steuern handelt es sich bei Kryptowährungen um eine bewertbare bewegliche Sache. Im Interesse einer einfachen und leicht nachvollziehbaren Deklaration sind Kryptowährungen in der jährlichen Steuererklärung im Formular «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» aufzuführen. Der Bestand an Kryptowährungen kann in der Regel mit einem Ausdruck der Jahresendbestände im «Wallet», also der digitalen Brieftasche, belegt werden.

Besteuerung Mining

Das Mining erfordert eine enorm hohe Rechenleistung und wird damit in der Regel professionell betrieben. Die zielgerichtete Strategie und die bedeutenden Investitio­nen deuten auf Erwerbseinkommen hin.

Über die steuerliche Qualifikation von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining haben sich Bund und Kantone lange nicht geäussert. Im Dezember 2021 hielt die ESTV erstmals öffentlich fest, dass dezentrale Vermögenserträge wie Zinsen aus Guthaben zu qualifizieren und entsprechend als steuerbares Einkommen zu versteuern sind.

Wie die ESTV in der im Oktober 2023 veröffentlichten Publikation zum Thema Kryptowährungen festhält, gelten für die Deklaration der Werte im Rahmen der Einkommenssteuern die allgemeinen Regeln über die Bestimmung des Wertes am Stichtag und die Ermittlung eines allfälligen Fremdwährungskurses. Grundsätzlich sind Erträge aus Staking, Lending und Liquidity Mining also – analog den Fremdwährungen – im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten, wobei die Kantone auch Bewertungen zum Monats- oder Jahresmittelkurs akzeptieren.

Für die einkommenssteuerrechtliche Erfassung von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining haben sich in der Praxis Softwarelösungen wie z.B. Koinly etabliert. Sämtliche Blockchain-Wallets und Trades können mit der Software von Koinly verbunden und in einem Steuerreport zusammengeführt werden.

Schliesslich sollte man beim Betreiben von Staking, Lending und Liquidity Mining immer auch die latente Gefahr einer allfälligen Umqualifikation zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Auge behalten.

Besteuerung Staking

In einer Blockchain muss ein Konsens über die gültigen Transaktionen und den richtigen Datenbestand hergestellt werden. Neuere Verfahren gewisser Blockchains (z.B. Ethereum 2, Tezos) nutzen «Proof-of-Stake»-Algorithmen («PoS»). Die Richtigkeit der Transaktionen in PoS-Blockchains wird durch Personen bestätigt, welche eine bestimmte Menge der Kryptowährung im Protokoll halten, den sog. «Validatoren». Für das Zurverfügungstellen der Token und die Bereitstellung und den Betrieb der Infrastruktur, sog. «Staking», erhalten die Validatoren bei erfolgreicher Validierung neue Token der entsprechenden Blockchain (sog. «Rewards») und/oder eine Transaktionsgebühr.

Gemäss der ESTV stellen die Rewards für die Zwecke der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen grundsätzlich steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar. Dies gilt auch für die Transaktionsgebühr. Der Reward bzw. die Transaktionsgebühr gelten im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder der Erwerb eines festen Rechtsanspruchs) als realisiert. Von den Erträgen des beweglichen Vermögens können die Kosten (z.B. Gebühren) steuerlich abgezogen werden. Erfüllt der Validator die Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit (insbesondere des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels), qualifizieren die Rewards bzw. die Transaktionsgebühren als steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegen ebenfalls den Sozialversicherungsbeiträgen.

Insbesondere im Zusammenhang mit Staking hält die ESTV folgendes fest:

Besteuerung Delegator-Staking: Wer eigene Token lediglich an Dritte delegiert und dadurch Erträge erzielt, betreibt dies nach Ansicht der ESTV im Normalfall im Rahmen einer schlichten privaten Vermögensverwaltung und nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Entsprechend sind die Erträge zwar als Einkommen zu versteuern, Sozialversicherungsabgaben sind jedoch nicht geschuldet.

Besteuerung Validator-Staking: Hier gilt es gemäss der ESTV zu unterscheiden, mit welchem Kapital- und Arbeitseinsatz die Tätigkeit ausgeübt wird. Da die Funktion eines Validators häufig mit einem handelsüblichen Laptop und einer vorprogrammierten Softwareausgeübt werden kann, wird nicht jeder Validator das Staking im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausüben.

Besteuerung der Ausgabe von Token

Die verschiedenen Arten von Token lösen unterschiedliche Steuern aus. Fremdkapital-Token sind steuerlich als Obligationen zu qualifizieren. Token mit Eigenkapital­charakter lösen bei ihrer Ausgabe die Emissionsabgabe aus.

Besteuerung des Haltens von Token

Token sind zum Verkehrswert vermögensteuerpflichtig. Werden sie nicht regelmässig gehandelt, muss der Ver­kehrswert geschätzt werden. Dabei sind sowohl der Substanz- als auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.

Besteuerung des Handels mit Token

Veräussern natürliche Personen Token aus ihrem Privatvermögen und erzielt sie damit einen steuerfreien Kapitalgewinn. Liegt eine steuerliche Gewerbsmässigkeit vor, sind Kapitalgewinne steuerbar, Kapitalverluste im Gegenzug steuerlich abzugsfähig.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist anspruchsvoll. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Vermögens­klasse noch relativ jung ist und viele Steuerpflichtige Tokens kaufen, ohne zu wissen, was genau sie erworben haben. Sobald Gewerbsmässigkeit infolge einer aktiven Krypto-Handelstätigkeit festgestellt wird, sind die Auswirkungen noch grösser auf die Einkommens- und Vermögensfolgen des Steuerpflichtigen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Stand per 31.12.2021