Ausländisches Vermögen in der Steuererklärung

Ausländisches Vermögen in der Schweizer Steuererklärung

Auch ausländische Liegenschaften und deren Erträge daraus sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Dabei werden Liegenschaften nur am Ort der gelegenen Sache besteuert, der Wert der Liegenschaft im Ausland muss jedoch in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden, da er für die Berechnung des Steuersatzes (Steuertarif) und für die internationale Steuerausscheidung (Zuweisung von Schulden, Schuldzinsen und Sozialabzügen) berücksichtigt wird. Der Wert der Liegenschaft und der Ertrag daraus werden in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt. Schulden und Schuldzinsen werden in der internationalen Steueraufteilung, anteilsmässig ausgeschieden, wodurch sich das steuerbare Einkommen und Vermögen dennoch erhöhen kann. Gleiches gilt auch für die Sozial- und Versicherungsabzüge.

Für die Bewertung des Vermögenswert und des Ertrags einer Liegenschaft, gelten die gleichen Grundsätze wie wenn die Liegenschaft in der Schweiz liegen würde. Für die Einkommenssteuer sind die Mieteinnahmen zu deklarieren, Liegenschaftsunterhaltskosten demgegenüber können abgezogen werden. Falls die Liegenschaft nicht vermietet wird, wird in der Praxis ein Eigenmietwert von normalerweise 3%o vom Vermögenssteuerwert aufgerechnet. Der Ermittlung des Vermögenssteuerwert wird nach den Regeln der kantonalen Grundstückschätzung vorgenommen. Dabei ist der Kaufpreis relevant. Sind die Kaufpreise in Fremdwährung vorhanden, so kann die Umrechnung in Schweizer Franken zum aktuellen Fremdwährungskurs gemäss ESTV erfolgen. Falls der Kauf bereits länger zurückliegt oder keine Dokumente mehr vorliegen, muss der Verkehrswert aufgrund des Drittvergleichs geschätzt werden.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Steuererklärung 2021 Kanton Aargau

Steuererklärung 2021 Kanton Aargau

Das jährliche Ausfüllen der Steuererklärung naht. Wiederum werden gegen Ende Januar die Steuererklärungen 2021 in die Aargauer Haushalte und an die Unternehmen versendet.

Wie gewohnt stehen wir Ihnen mit Rat und Tat beim erledigen der Steuererklärung zur Seite und unterstützen Sie dabei. Als Privatperson können Sie die Checkliste der notwendigen Steuerunterlagen unter https://www.steuerberatung-aargau.ch/downloads/ herunterladen. Senden Sie uns Ihre Unterlagen zu und wir bearbeiten Ihre Steuererklärung 2021.

Bei Anspruchsvollen Steuerfragen sind wir der richtige Partner für Sie. Das Steuerrecht ist sehr vielseitig, betrifft verschiedenste Fragestellungen und kann für den nicht Steuerprofi eine grosse Herausforderung darstellen. Genau hier unterstützen wir Sie gerne. Individuell, präzise und zielführend.

Gerne sind wir für Sie da. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Einkommenssteuer Grundlagen – Die Steuerpflicht

Einkommensteuer Grundlagen – Die Steuerpflicht

Fast alle steuerpflichtige Personen unterliegen der Einkommenssteuer, deshalb ist Sie eine der bedeutendsten Steuerarten. Natürliche Personen können in der Schweiz aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit einkommenssteuerpflichtig sein.

Bei der von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Einkommenssteuer handelt es sich um die wohlbekannteste Steuerart überhaupt. Steuerpflichtig sind natürliche Personen. Im Rahmen der Besteuerung wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterschrieben.

Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit

Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht beruht auf der persönlichen Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Person zum Steuergebiet. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Hierzulande unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist vordergründig, wer:

  • seinen Wohnsitz in der Schweiz hat;
  • ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; oder
  • ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 3 DBG).

Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht beginnt mit Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz und endet mit dem Tod oder Wegzug des Steuerpflichtigen (Art. 8 DBG).

Beschränkte Einkommenssteuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen Personen, die zum Steuergebiet lediglich eine wirtschaftliche Beziehung haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können aus vielerlei Gründen in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig sein. Die hauptsächlichen Faktoren, die eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründen, sind:

  • die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Mitgliedschaft in der Geschäftsführung einer juristischen Person in der Schweiz;
  • Eigentum oder Nutzniessung an im Steuergebiet gelegenen Grundstücken;
  • Inhaberschaft, Teilhaberschaft oder Nutzniessung von Geschäftsbetrieben in der Schweiz; oder
  • Unterhalt von Betriebsstätten hierzulande (Art. 4 und 5 DBG).

Die beschränkte Einkommenssteuerpflicht beginnt mit dem Erwerb der steuerbaren Werte und endet mit deren Wegfall (Art. 8 DBG).

Einkommensbesteuerung ist Familienbesteuerung

Die Einkommenssteuer fusst auf dem Prinzip der Familienbesteuerung. Familien gelten als wirtschaftliche Einheiten und werden gemeinsam besteuert. Im Rahmen der Familienbesteuerung werden Einkommen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern zusammengezählt und gemeinsam besteuert. Ausserdem werden Einkommen minderjähriger Kinder in der Regel dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (Art. 9 DBG).

Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Februar 2021), S. 1f.

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen

Auf den 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft. Die darin aufgeführten Neuerungen gelten nicht nur für den Bund, sondern auch für den Kanton.

Durch die vereinfachte Nachbesteuerung wurde die Frist zur Erhebung der Nachsteuer auf Einkünften und Vermögen verkürzt, die der Erblasser nicht deklariert hat. Massgebend sind nicht mehr die letzten zehn, sondern nur noch die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden. Von der vereinfachten Nachbesteuerung profitieren Erben, welche die Steuerhinterziehung des Erblassers unverzüglich offenlegen und ihre Mitwirkungspflicht erfüllen. Diese ist insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars gefragt. Die vereinfachte Nachbesteuerung greift nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis vom hinterzogenen Vermögen oder Einkommen hat.

Nach der früheren Regelung konnte bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer (inklusive Verzugszins) für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Neu wird die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Ist die Veranlagung des Todesjahres bereits rechtskräftig vorgenommen worden, so wird diese ebenfalls in die Nachbesteuerung mit einbezogen.

Damit diese Vereinfachung bei der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Anzeige durch die Erben noch nicht bekannt sein.
  • Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Faktoren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
  • Die Erben müssen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Wird eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, so erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Verheimlichen Erben ausserdem wissentlich Nachlasswerte, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung (eigenes Verschulden). Den Erben werden jedoch keine Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern auferlegt (fremdes Verschulden).

Für die vereinfachte Nachbesteuerung genügt die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben, auch wenn mehrere Erben betroffen sind (Erbengemeinschaft). Erfahren die Erben von nicht vollständig deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten des Erblassers, so können diese die Selbstanzeige auch alleine vornehmen. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinnsteuer

Bei einem Verkauf oder Veräusserung von Grundeigentum (Land, Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien) bezahlen natürliche und juristische Personen auf dem erzielten Verkaufsgewinn eine Grundstückgewinnsteuer.

In der Schweiz kennt man zwei Systeme der Besteuerung von Grundstückgewinnen.

  • Im monistischen System unterliegen private wie auch geschäftliche (auch juristische Personen) Grundstückgewinne einer Sondersteuer: der Grundstückgewinnsteuer.
  • Im dualistischen System werden geschäftliche Grundstückgewinne mit der Einkommensteuer (natürliche Personen) oder mit der Gewinnsteuer (juristische Personen) besteuert. Private Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen dagegen der Grundstückgewinnsteuer.

Berechnung des Grundstückgewinns

Die Grundstückgewinnsteuer ist abhängig vom Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf. Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten.

Zu den Anlagekosten gehören der seinerzeitige Kaufpreis, die wertvermehrenden Investitionen seit dem Kauf der Liegenschaft, Notariatskosten, Maklerprovisionen sowie allfällige Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Ablösung der Festhypothek. Im Kanton Aargau können die Anlagekosten pauschalisiert werden, sofern die Besitzesdauer mehr als 10 Jahre beträgt.

Steuertarif bei der Grundstückgewinnsteuer

Die Steuersätze sind kantonal unterschiedlich. Im Kanton Aargau wird ein proportionaler Tarif gewählt und der Steuersatz ist abhängig von der Besitzesdauer. Beträgt der Steuersatz im ersten Jahr 40 % auf dem steuerbaren Grundstückgewinn, so nimmt er mit der Besitzesdauer ab und beträgt nach 25 Jahren noch 5 % des steuerbaren Grundstückgewinnes.

Steueraufschub

Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Dabei gibt es zwei Kategorien welche unterschieden werden:

  • steueraufschiebende Handänderungen (Art. 97 StG)
  • steueraufschiebende Ersatzbeschaffungen (§§ 98 und 99 StG)

Die einzelnen Aufschubstatbestände:

  • Bei einem Eigentumswechsel durch Erbgang
  • Bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht
  • Bei Landumlegungen
  • Bei einer Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, sofern ein Ersatzgrundstück erworben wird
  • Beim Kauf einer Ersatzliegenschaft bei selbst genutztem Wohneigentum

Die Ersatzbeschaffung im Detail

Wird eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) mit Gewinn verkauft, so wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der Erlös zum Erwerb oder zum Bau einer ebenfalls selbstgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird. Wird nicht der gesamte Erlös in ein Ersatzobjekt reinvestiert, unterliegt der nicht wieder investierte Anteil am Erlös der Grundstückgewinnsteuer.

Der Aufschub bei einer Ersatzbeschaffung kann nur beantragt werden, sofern

  • sowohl die verkaufte als auch die neu erworbene (oder zu erwerbende) Liegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken am Hauptwohnsitz genutzt wird;
  • die Verwendung des Erlöses für die Ersatzliegenschaft verwendet wird und;
  • das Ersatzgrundstück in der Schweiz liegt.

Der Ersatz muss normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach der Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgen. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wobei hier die Umstände, die zur Verzögerung führen, offengelegt werden müssen. Auch eine Vorweggenommene Ersatzbeschaffung ist möglich. 

Ein Steueraufschub beim Verkauf einer Ferienwohnung kann nicht beantragt werden, da die Voraussetzung der dauernden Selbstnutzung nicht erfüllt ist. 

Besitzdauer bei der Grundstückgewinnsteuer

Die Haltedauer ist für den Steuertarif entscheidend. Je länger die Liegenschaft gehalten wurde, desto weniger Grundstückgewinnsteuern fallen an. Im Kanton Aargau liegt der Steuersatz bei 40% des Gewinns im ersten Besitzjahr. Die Steuerbelastung nimmt dann mit Zunahme der Besitzdauer ab und endet bei 5% bei einer Besitzdauer von mehr als 25 Jahren.

Die Besteuerung des Grundstückgewinns sinkt bei längerer Besitzdauer. Eine Verschiebung des Verkaufs von wenigen Monaten kann so zu einem tieferen Steuerbetrag führen. Je nach Situation lohnt es sich also, den Verkaufszeitpunkt um wenige Monate hinauszuschieben.

Anlagekosten

Die Kosten für den Kauf oder die Erstellung der Liegenschaft können steuerlich geltend gemacht werden. 

Wertver­meh­rende Investi­tionen

Wertvermehrende Investitionen können von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Steuerlich gelten diese als Anlagekosten, da diese eine dauernde Wertvermehrung bewirken. Typische Beispiele sind z. B. der Bau eines Wintergartens, der Ausbau des Dachstocks oder sämtliche Kosten welche bei der Einkommenssteuer nicht als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig waren. 
Für die Anrechnung dieser Investitionen sollten immer die Originalbelege vorliegen.

Verkaufskosten

Die Kosten, die beim Verkauf einer Immobilie anfallen, können von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere allfällige Maklerprovisionen, Inseratekosten, Handänderungssteuern, Notariatsgebühren sowie eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank (der sogenannte „Penalty“).

Bei Fragen sind wir für Sie da.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen ab 1.1.2022

Am 1. Januar 2022 wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen in Kraft treten. Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.
In der Schweiz sind solche Sanktionen steuerlich nicht abzugsfähig.

Das bedeutet, dass sie nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und nicht als Aufwand gebucht werden dürfen. Sinnvoll ist ein eigenes Konto wie zum Beispiel «6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand». Als Folge muss dieses Konto beim Abschluss aufgerechnet werden, d.h. dass sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz unterscheidet.

Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

Besteuerung von Kryptowährungen

Besteuerung von Kryptowährungen

Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV hat das Arbeitspapier Besteuerung von Kryptowährungen überarbeitet. Die Ausführungen in diesem Arbeitspapier geben einen guten Überblick über die Besteuerung von Kryptowährungen im Rahmen der Einkommenssteuer und der kantonalen Vermögenssteuer.

Die Ausführungen, die die EStV im Rahmen eines Arbeitspapiers veröffentlicht hat, gliedern sich in zwei Teile:

  • In einem ersten Teil wird die steuerliche Behandlung der Kryptowährungen in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln (Zahlungs-Token) dargelegt, die von Investoren im Privatvermögen gehalten werden.
  • Der zweite Teil befasst sich einerseits mit den Steuerfolgen der im Rahmen von ICOs/ITOs ausgegebenen Coins/Token mit geldwerten Rechten gegenüber einer Gegenpartei (nachfolgend Anlage-Token) und anderseits mit der Ausgabe von Nutzungs-Token (auch Utility-Token genannt). Der zweite Teil beleuchtet sowohl die Ebene des Investors (Privatvermögen oder ggf. unselbständige Erwerbstätigkeit) als auch diejenige des Emittenten.

Daneben äussert sich das Arbeitspapier auch zu Belangen der ausschliesslich kantonalen Vermögenssteuer.

Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/kryptowaehrungen.html

(Quelle: ESTV, www.estv.admin.ch)

Wir beraten Sie gerne zu Steuerfragen bei Kryptowährungen.

Unterhaltsbeiträge, Alimentenzahlung für minderjährige Kinder

Unterhaltsbeiträge, Alimentenzahlung für minderjährige Kinder

Der steuerliche Vorgang bei den beteiligten Parteien ist wie folgt:

(1) Der oder die Unterhaltsschuldnerin kann die ausgerichteten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen.

(2) Im Gegenzug hat die Unterhaltsgläubigerin die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern.

Im Steuerrecht werden nur die effektiv geleisteten und aufgrund einer familienrechtlichen Grundlage geschuldeten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Es ist dabei irrelevant, ob der Unterhaltsschuldnerin und die Unterhaltsgläubigerin in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder nicht. Die steuerrechtlichen Bestimmungen zum Abzug von Kinderunterhaltszahlungen nehmen keinen Bezug auf das Haushaltsverhältnis. Einzig massgebend ist die Grundlage einer gesetzlichen, familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung.

Bei Konkubinatspaaren dürfte in der Regel ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den zu leistenden Unterhaltsbeitrag fehlen. Demgegenüber bei geschiedenen Ex-Eheleuten, ein Scheidungsurteil vorliegt. Dies ist nicht abträglich, sofern die effektive Zahlung des Unterhalts nachgewiesen werden. Dabei muss es grundsätzlich zu einem Geldfluss von einem auf den UnterhaltsschuldnerIn lautendes Konto auf ein auf die UnterhaltsgläubigerIn lautendes Konto kommen. Gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 können Zahlungen auf ein gemeinsames Konto nicht berücksichtigt werden.

Im Zweifelsfall muss die tatsächliche Verwendung für den Unterhalt belegt werden, wobei der alleinige Zahlungsgrund «Beitrag zum Unterhalt der Kinder» nicht ausreicht.

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Aus- und Weiterbildungskosten

Aus- und Weiterbildungskosten

Welche Aus- und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung abzogen werden?

Die Kosten müssen berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten sein, dann sind diese abzugsfähig, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder ab dem Alter 20 und sofern es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule) handelt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und auch bei den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten, Reisekosten, Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten selbst bezahlt und getragen worden sind. Wenn der Arbeitgeber diese rückvergütet, kann kein Abzug vorgenommen werden.

Zu beachten ist weiter, dass bis Ende 2015 nur die berufsbedingten Weiterbildungskosten abzugsfähig waren. Ab dem Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von nicht abzugsfähigen Aus- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu genügt es, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeitsmarkt erwirbt.

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PK-Einkauf in die Pensionskasse, Vorsorgebeiträge Säule 3a und Zahlungen an die AHV

Steuerabzüge: PK-Einkauf in die Pensionskasse, Vorsorgebeiträge in die Säule 3a und Zahlungen an die AHV

Einkäufe in die Pensionskasse kommen für Erwerbstätige dann in Frage, wenn sie eine Beitragslücke in der Pensionskasse aufweisen. Die Beitragslücke berechnet sich aus der Differenz des bisher angesparten Altersguthabens und dem gemäss gültigem Pensionskassenreglement maximal möglichen Sparkapital. Die Einzahlung kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Generell empfiehlt es sich wegen der Steuerprogression, die Einkäufe gestaffelt auf mehrere Jahre zu verteilen.

Sperrfristverletzung bei Pensionskasseneinkauf

Bei einem Einkauf in die Pensionskasse sind zwei grundlegende Einschränkungen zu beachten: Erstens dürfen freiwillige Einkäufe erst dann vorgenommen werden, wenn allfällige, vorhergehende Vorbezüge für Wohneigentum wieder vollständig zurückbezahlt sind. Zweitens dürfen innert einer Sperrfrist von drei Jahren seit einem Einkauf die daraus resultierenden Guthaben grundsätzlich nicht in der Form einer Kapitalleistung wieder ausgerichtet werden. Das bedeutet, das Einkaufsbeitrag darf nicht in Kapitalform bezogen werden.

Bei einer Sperrfristverletzung wird ein Nachsteuerverfahren eröffnet und die Transaktion wird rückabgewickelt und die Steuern müssen nachbezahlt werden.

Pensionskasseneinkauf nach Scheidung

Eine Ausnahme bezüglich Einschränkung des PK-Einkaufs gilt im Falle der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Damit soll ermöglicht werden, das frühere Niveau des Versicherungsschutzes vorsorgerechtlich als auch steuerlich wiederherzustellen. Ob ein PK-Einkauf sinnvoll ist und was sonst noch zu beachten ist, sollte vorgänging mit einem Steuerberater besprochen werden. 

Vorsorgebeiträge Säule 3a

Beiträge an die Säule 3a können von erwerbstätigen Personen mit einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters genutzt werden (Alter 69 bzw. 70). Bei unselbständig Erwerbenden beträgt der Maximalbetrag im 2020, CHF 6883.- Für Selbständigewerbende und Personen ohne PK (Teilzeitangestellte) 20% des AHV-pflichtigen Einkommens, oder maximal CHF 34’416.-

AHV Nachzahlung

Einkäufe in die Pensionskasse oder in die Säule 3a werden mit der Bescheinigung der Bank, Versicherung oder Pensionskasse nachgewiesen. Vergessen Sie auch nicht, auch nachträgliche Einzahlungen in die AHV für die Schliessung einer Beitragslücke oder die Beiträge an die AHV als Nichterwerbstätige steuerlich geltend zu machen. Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige betreffen meistens Personen, die sich vor Erreichen des AHV-Rentenalters frühpensionieren lassen.

Gerne sind wir für Sie da.