Steuerrechtliche Wegzugsbesteuerung aus Deutschland ab dem 1.1.2022

Steuerrechtliche Wegzugsbesteuerung aus Deutschland ab dem 1.1.2022

Ab dem 1. Januar 2022 wird ein Wegzug aus Deutschland insbesondere für Familienunternehmen und Unternehmerfamilien steuerlich massiv erschwert. Die Neufassung von § 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) tritt per 1. Januar 2022 in Kraft und bringt grundlegende Änderungen mit sich. Insbesondere die zinslose unbefristete Stundung bei Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern innerhalb des EU-/EWR-Raums fällt zukünftig weg. Zudem werden der persönliche Anwendungsbereich, sowie die sogenannte Rückkehrerregelung neu definiert.

Unternehmer, welche darüber nachdenken, Deutschland für eine unternehmerfreundlichere Regierung zu verlassen, müssen sich bewusst sein, dass ein Wegzug aus Deutschland mit hohen steuerlichen Verbindlichkeiten einhergehen kann, insbesondere durch die sogenannte Wegzugssteuer.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen in Deutschland lebende Personen, die ins Ausland ziehen, ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Einkommenssteuer unterziehen. Besteuert wird dabei der fiktive Gewinn aus dem Vermögenszuwachs beim Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzuges aus Deutschland. Dieser fiktive Wert wird als Einkommen besteuert – ohne dass tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Dies hat den Hintergrund, dass in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht am Gewinn aus Veräusserungen solcher Beteiligungen dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird. Mittels einer Wegzugssteuer sichert Deutschland sich daher das Recht, der bis zum Wegzug gebildete hypothetische Unternehmenswert in einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs zu besteuern.

Das hat bereits heute den Effekt, dass allen Personen, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent halten, insbesondere Unternehmern, ein Wegzug aus Deutschland massiv erschwert wird. Bis anhin waren im Gesetz Instrumente vorgesehen, welche die Erschwernisse beim Wegzug in ein Land des EU-/EWR-Raums wesentlich abschwächen.

Unter dem Deckmantel der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nun auch die Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Gesellschaftsanteile neu gefasst. Es werden nachfolgend umschriebene Neuerungen eingeführt, die wesentliche Implikationen für Kapitalgesellschafter haben, die einen Wegzug aus Deutschland erwägen.

Nach aktuell noch geltendem Recht sind von der Wegzugsbesteuerung natürliche Personen betroffen, welche in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt waren, und die insgesamt seit mindestens zehn Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dieser 10-Jahreszeitraum muss dabei nicht an einem Stück erfüllt werden, sondern es gelten alle Zeiträume bis zum Wegzug.

Mit der neuen Regelung im Umsetzungsgesetz gilt als Kriterium für die Besteuerung, anstelle der 10-Jahresfrist, eine mindestens siebenjährige unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland während der letzten zwölf Jahre. Bereits durch diese Verkürzung wird eine grössere Personengruppe davon betroffen sein.

Die wohl gravierendste Verschärfung ist aber der Wegfall der unbefristeten Stundung. Bis jetzt gab es bei einem Wegzug innerhalb des EU-/EWR-Raums die Möglichkeit, die geschuldete Steuer zeitlich unbegrenzt, unverzinslich und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, solange der Pflichtige Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates ist und seine Anteile weiter hält.

Diese dauerhafte Stundung wird es im neuen Recht nicht mehr geben und genau das ist die Krux. Die Steuer wird ab dem 1. Januar 2021 sofort mit dem Wegzug fällig und ist zu bezahlen. Die Steuerpflichtigen haben einzig die Möglichkeit auf Antrag, die fällige Steuer über sieben Jahre in gleichen, unverzinslichen Raten zu bezahlen. Dafür müssen sie dem Finanzamt allerdings eine Sicherheit leisten. Unternehmensanteile werden als Sicherheit nicht akzeptiert werden.

Bedenkt man, dass es zu keiner tatsächlichen Veräusserung der Beteiligungen gekommen ist, kann das zu massiven Liquiditätsproblemen für die Pflichtigen führen. Zumal die Höhe der Wegzugssteuer sich nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Steuerpflichtigen richtet. Ist also ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage eine Sicherheit zu leisten deren Wert vom Finanzamt akzeptiert wird, wird die Steuer auch bei einem Umzug innerhalb der EU sofort fällig. Das kann für viele Personen faktisch einen Wegzug aus Deutschland verunmöglichen. Es droht ihnen anderenfalls, wollen sie ihre Beteiligungen nicht veräussern, eine Steuerforderung, die ihre liquiden Mittel um ein Vielfaches übersteigt.

Mit Hinblick auf den europäischen Grundsatz der Personenverkehrsfreiheit ist daher äusserst zweifelhaft, ob diese Vorschrift bestehen bleibt. Im Vergleich zu rein inländischen Umzügen, werden Umzüge innerhalb des EU-/EWR-Raums durch die Reform der Wegzugsbesteuerung wesentlich schlechter gestellt.

In Bezug auf die Schweiz, die in dieser Hinsicht trotz Freizügigkeitsabkommen als Drittstaat gilt, hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof mit der sofortigen Fälligkeit der Wegzugssteuer auseinandergesetzt. In seinem Urteil vom 26. Februar 2019 entschied er, dass die sofortige Besteuerung des Wertzuwachses eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz, gegen das zwischen der Europäischen Union und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstosse.

Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf dieses Urteil spricht Bände. Anstelle einer Gleichbehandlung der Schweiz aufgrund des FZA wurde klargestellt, dass bei einem Wegzug in die Schweiz, die Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu erfolgen hat, diese zu verzinsen sind und eine Sicherheit zu leisten ist. Von einer Gleichbehandlung kann also keine Rede sein.

Mit der Neufassung der Wegzugsbesteuerung, die per 1. Januar 2022 in Kraft tritt, kommt es keineswegs zu einer Korrektur der Ungleichbehandlung. Bei der Lösung der deutschen Regierung wird neu nicht mehr zwischen EU-/EWR- und Drittstaaten unterschieden, sondern es werden alle Wegzüge aus Deutschland so behandelt als handle es sich um Drittstaaten. Es wird keinerlei Differenzierung vorgenommen, in welchem Verhältnis der andere Staat zu Deutschland steht. In der Praxis bedeutet das, dass die deutsche Finanzverwaltung faktisch die Freizügigkeit für erwerbsbedingte Wegzüge in die Schweiz und in andere Staaten einschränkt und die Rechtsfolgen aus dem Urteil des EuGHs umgeht, indem sie alle Staaten gleich schlecht stellt.

Wer also in Deutschland lebt, wegzugssteuerpflichtig ist und einen Wegzug in ein anderes Land erwägt, sollte diese Verschärfungen beachten. Soll der Wohnort in ein anderes Land im EU/EWR-Raum verlegt werden, sollte in Betracht gezogen werden, dies noch im Jahr 2021 zu tun. So kann nämlich noch von der aktuellen Rechtslage und dadurch von der dauerhaften Steuerstundung profitiert werden. Für Deutsche, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen wollen, bleibt das bittersüsse Bewusstsein, dass sie in Bezug auf die Wegzugssteuer ab 2022 weder besser noch schlechter gestellt sind als Personen, die ihr Domizil innerhalb der EU oder des EWR wechseln.

Bei Fragen stehen wir Ihnen zusammen mit unserem Netzwerk von deutschen Steuerberatern gerne zur Verfügung.

Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete (Mwst-Optierung)

Mehrwertsteuer auf Geschäftsmiete (Mwst-Optierung)

Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer auf der Vermietung von Immobilien aus­genommen (ausgenommene Leistungen Art. 21 MWSTG). Bei der Geschäftsmiete besteht aber die Möglichkeit, die Miete frei­willig der Mehrwertsteuer zu unterstellen, d.h. die Option zu beantragen. Unter welchen Umständen macht diese Option Sinn?
In den meisten Fällen geht die Initiative für die freiwillige Unterstellung der Miete vom Vermieter aus. Sein Beweggrund ist die Entlastung seiner Drittkosten oder seiner Investitionen von der Mehrwertsteuer. Vor allem bei neu erstellten Ge­schäftsimmobilien oder vor grösseren Investitionen drängt sich die Option auf.

Die Vorteile für den Mieter können sein:

  • Der Mieter kann den Vorsteuerabzug der Mietkosten geltend machen.
  • Der Vermieter teilt seinen Steuervorteil mit dem Mieter, indem er den Nettomietzins reduziert.
  • Durch den offenen Nachweis der Mehrwertsteuer in der Nebenkosten-Abrechnung kann Vorsteuer abgezogen werden.

Nachteilig wirkt sich die Mehrwertsteuer-Unterstellung für den Mieter aus:

  • wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann ist die Option im Resultat eine Mietzinserhöhung.
  • bei der Untervermietung. Sie wird schwieriger, weil es dafür auch eine Option braucht, um Kostenneutralität herzustellen.
  • im Fall eines Ablehnungsrechts des Vermieters gegenüber nicht mehrwert­steuerpflichtigen Nachmietern. Aus Mietersicht ist eine solche Bestimmung zu streichen.

Geschäftsmietverträge enthalten oft Klauseln, mit denen sich der Vermieter das Recht zur Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Mieter vorbehält. Damit diese Klausel umgesetzt werden kann, braucht es eine Mietzinserhöhung mit Formular mit explizitem Ausweis der Mehrwertsteuer. Kann der Mieter nicht vom Vorsteuer­abzugsrecht im Umfang der Erhöhung profitieren, ist dies ein Missbrauch der Überwälzung, und somit ist eine Anfechtung der Erhöhungsanzeige zu prüfen, vor allem wenn für den Vermieter durch die Änderung die Kosten sinken, die Nettomiete aber gleich bleibt.

(Quelle: Verband der Geschäftsmieter)

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek (Penalty): wann steuerlich absetzbar?

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden.
    Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden.
    Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit in der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16. Dezember 2019)

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer Abrechnung

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer Abrechnung

Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Steuerforderungen die Beträge in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Ent­stehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich.

Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizierten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung. Die Kurse sind unter folgenden Links abrufbar:

Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs be­kannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs Verkauf einer inländischen Bank.

Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizu­behalten und ist sowohl für die Berechnung der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.

Verrechnungssteuer bei Erbschaftserträgen ab 1.1.2022

Verrechnungssteuer bei Erbschaftserträgen ab 1.1.2022

Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen neu in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erben zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.

Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021

Mehrwertsteuer, neue Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen mit Endkunden in der EU ab dem 1.7.2021

Im Schatten der Corona-Pandemie hat die Europäische Union (EU) per 01.07.2021 weitreichende Reformen bei der Mehrwertsteuergesetzgebung umgesetzt, die vor allem ausländische Unternehmen betreffen. Betroffen sind Unternehmen weltweit, die Umsatz mit Endkunden2 (B2C) in der EU machen. Je nach Regime sind die ersten Meldungen im Oktober 2021 fällig. Betroffene sollten sich daher nun rasch um die ggf. erforderlichen Registrierungen kümmern.

Von der Reform sind 5 Gruppen von Unternehmen betroffen, wobei sie alle über einen sogenannten One-Stop-Shop (OSS), d.h. über eine einzige Registrierung, die Mehrwertsteuer für alle 27 EU-Länder melden und abrechnen können. Dadurch entfällt die Pflicht zur Registrierung in jedem einzelnen EULand, in dem Endkunden ansässig sind. Es ist aber möglich, dass sich einzelne Unternehmen für alle drei OSS-Regimes (siehe Punkte 1 – 3) registrieren müssen.

  1. Nicht-EU-Unternehmen, die Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU erbringen wie z. B. Verkauf von Software, Transportdienstleistungen oder Reparaturen und Wartungsarbeiten an beweglichen Gegenständen müssen sich für die «OSS-Nicht-EU-Regelung» registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. (Bisher galt dies nur für ausgewählte Dienstleistungen.)
  2. Unternehmen, die Warenlieferungen von einem in ein anderes EU-Land an Endverbraucher in der EU tätigen, müssen sich zusätzlich zur ohnehin schon notwendigen mehrwertsteuerrechtlichen Registrierung für die OSS-EU-Regelung registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. Dies gilt, sofern sie pro Jahr mindestens EUR 10’000 Umsätze mit Warenlieferungen innerhalb der EU erwirtschaften.
  3. Unternehmen, die Warenimporte aus einem Nicht- EU-Land an Endkunden in der EU erbringen, sofern der Wert der eingeführten Gegenstände EUR 150 nicht überschreitet, müssen sich für die IOSS (Einfuhrregelung) registrieren. (In bestimmten Fällen kann die Mehrwertsteuer auch über die Spediteure abliefert werden.)
  4. Unternehmen, die Waren über «elektronische Schnittstellen»4 verkaufen, erbringen ihre Warenlieferung neu, aus Sicht der EU-MWST, an die elektronische Schnittstelle, und das MWST-frei, auch wenn die Ware ab einem Lager in der EU verkauft wird.
  5. Unternehmen, die elektronische Marktplätze oder Verkaufsplattformen betreiben und sich dabei selbst als elektronische Schnittstelle qualifizieren, gelten neu als «Zwischenhändler» und müssen die Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer als im eigenen Namen erbracht versteuern. Sie unterstehen den gleichen Meldepflichten wie Unternehmen der vorgenannten 2. Kategorie (OSS-EU-Regelung).

Sollten Sie zu einer der 5 Kategorien gehören oder sich nicht sicher sein, ob Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. An dieser Stelle möchten wir noch anmerken, dass die Schweiz eine ähnliche Mehrwertsteuerreform plant und Versandhandelsplattformen voraussichtlich ab 2023 ebenfalls verstärkt für die korrekte Ablieferung der MWST herangezogen werden sollen.

Ermessenveranlagung im Steuerverfahren

Ermessensveranlagung im Steuerverfahren

Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung, keine Steuererklärung ein, so kann die Steuerbehörde die Steuerfaktoren schätzen. Es erfolgt eine sogenannt ermessensweise Veranlagung.

Gesetzliche Grundlage: «Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.»

Wie kann sich der steuerpflichtige dagegen wehren?

Einsprache gegen Ermessensveranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG)
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Dabei hat der steuerpflichtige den Unrichtigkeitsnachweis und den Beweis der offensichtlich zu hohen Schätzung zu erbringen.

Erhebt die steuerpflichtige Person keine Einsprache und stellt sich später heraus, dass die Ermessenseinschätzung zu tief vorgenommen wurde, muss Sie mit einem Nachsteuerverfahren und einer Busse rechnen. Es ist daher dringendst zu raten, es nicht zu einer definitiven Ermessenseinschätzung kommen zu lassen

Ausländische Vorsorgepläne in der Schweiz

Steuerabzug für Beiträge an ausländische Vorsorgepläne in der Schweiz

In der Schweiz werden unter, ganz bestimmten Bedingungen, Beitragszahlungen an ausländische Vorsorgepläne steuerlich zum Abzug zugelassen:

  • Die steuerpflichtige Person untersteht ausschliesslich dem ausländischen Sozialversicherungsrecht.
  • Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der Schweizer AHV, bzw. der beruflichen Vorsorge (BVG) oder der Säule 3a vergleichbar.
  • Die ausländische Sozialversicherungseinrichtung ist anerkannt.
  • Es handelt sich um einen kollektiven Vorsorgeplan und nicht um eine Einzelvorsorge (Einzellebensversicherung).
  • Sämtliche Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei wird der Einzelfall geprüft.

Steuerabzüge beim Liegenschaftsunterhalt

Liegenschaftsunterhaltskosten bei Immobilien

Liegenschaftseigentümer können folgende Unterhaltskosten für Ihre Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für diese Kosten selber aufgekommen sind:

  • Werterhaltende Kosten: für Ersatz- und Instandhaltung (auch von neu erworbenen Liegenschaften) und Reparaturen
  • Prämien von Versicherungen (Schutz vor Beschädigung: Gebäudeversicherung, Brand-, Glasbruch-, Wasserschaden- und Gebäudehaftpflichtversicherung)
  • Kosten der Verwaltung durch Dritte (sofern vermietet)
  • Kehricht- und Abwassergebühren (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Strassengebühren (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Hauswartentschädigung (sofern Liegenschaft vermietet)
  • Kosten für den Gartenunterhalt (je nach Kanton verschieden)
  • Einzahlungen in den Erneuerungsfonds bei Eigentumswohnungen sind abzugsfähig, sofern die Mittel für den Unterhalt verwendet werden. Für die effektiven Aufwendungen ist dann jedoch kein Abzug mehr zugelassen

Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 2020 für Energie- und Umweltschutzmassnahmen

Die neue Liegenschaftskostenverordnung, die den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit Immobilien bei der direkten Bundessteuer regelt, ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und bringt für Eigentümer mit Sanierungsplänen einige steuerliche Verbesserungen. 

Zum einen können neu auch die Rückbaukosten einer bestehenden Baute in Abzug gebracht werden, sofern innert einer angemessenen Frist auf dem gleichen Grundstück ein neues Gebäude erstellt wird, das in gleicher Weise genutzt wird wie das bisherige Gebäude. Darunter fallen die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Gleichzeitig können Investitionskosten, also energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, länger in Abzug gebracht werden. Übersteigen die abzugsfähigen Kosten das steuerbare Einkommen im Jahr der Arbeiten, können sie neu ins folgende Jahr übertragen werden und gesamthaft über drei Steuerperioden hinweg abgezogen werden. Dies soll insbesondere Gesamtsanierungen fördern. Bislang mussten Liegenschaftsbesitzer entsprechende Sanierungen auf mehrere Jahre aufteilen, um steuerliche Entlastungen erzielen zu können, was wiederum mit Aufwand und Mehrinvestitionen verbunden war. Förderbeiträge müssen natürlich weiterhin in Abzug gebracht werden.

 

Steuereinsprache gegen Steuerveranlagung

Steuereinsprache gegen Steuerveranlagung

Die Steuerbehörde nimmt nach dem Einreichen der Steuererklärung eine sogenannte Veranlagung vor. Sie legt basierend auf den deklarierten Steuerfaktoren das steuerbare Einkommen und Vermögen sowie die geschuldete Steuer fest. Dem steuerpflichtigem wird dieser Entscheid mit einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache erhoben werden.

Grundsätzlich hat jede (steuerpflichtige) Person, das Recht, gegen eine Steuerveranlagung Einsprache zu erheben,. Die Einsprache kann sich gegen eine Veranlagung zur direkten Bundessteuer oder zur Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer richten. Im Normalfall wird sich Steuereinsprache jedoch gegen die Veranlagung zur direkten Bundessteuer und gegen die Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer gemeinsam richten. Die Einsprache ist bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen. 

Nach Ablauf dieser Frist wird die Veranlagung rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die Steuer bezahlen, auch wenn der Betrag zu hoch angesetzt ist.
Verspätete Einsprachen werden nur in begründeten Fällen akzeptiert, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war. Sobald die Veranlagungsverfügung eintrifft, empfiehlt es sich, diese genau zu prüfen.

Werden Abweichungen, Aufrechnungen oder Fehler entdeckt, kann eine Einsprache erhoben werden.

Eine Einsprache ist kostenlos und muss gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungsverfügung innerhalb der erwähnten 30 Tage schriftlich erfolgen. Einsprachen per Fax oder E-Mail genügen nicht; die Einsprache muss per Brief – aus Beweisgründen per Einschreiben – erfolgen. Dass es sich um eine Einsprache handelt, sollte entweder aus dem Titel des Schreibens oder aus dem Text zweifelsfrei hervorgehen. Dabei sind Sachverhalt, Antrag und Begründung in der Einsprache zu formulieren und betragsmässig zu erfassen. Entsprechende Beweismittel sind der Einsprache beizulegen.

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. (Art. 135 Abs. 3 DBG). Es wird aber im Falle des Obsiegens auch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Kantonale Abweichungen bezüglich Kostenfolge sind zu prüfen. 

Einspracheentscheid

Nach Prüfung des Einspracheantrags durch die Steuerbehörde erlässt diese am Ende des Einspracheverfahrens einen Einspracheentscheid.

In Bezug auf den Umfang der Prüfung ist wichtig, dass im Einspracheverfahren die Veranlagung betreffend direkter Bundessteuer (Art. 135 Abs. 1 DBG) oder Kantons- oder Gemeindesteuern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft wird. Dabei ist die Einsprachebehörde nicht an die ursprüngliche Veranlagung gebunden. Sie kann auch die von der einsprechenden Person nicht beanstandeten Elemente der Steuerveranlagung überprüfen. Kommt die Einsprachebehörde zum Schluss, dass die erste Veranlagung ungenügend war, so kann sie diese gegebenenfalls auch zum Nachteil der einsprechenden Person ab (man spricht dabei von einer „Verböserung“ oder auch reformatio in peius).

Der Einspracheentscheid ist vom Steueramt zu begründen und der einsprechenden Person schriftlich zuzustellen (Art. 135 Abs. 2 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Dem Einspracheentscheid ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. In der Rechtsmittelbelehrung muss auf die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz hingewiesen werden (Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG). Sofern keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wurde oder diese fehlerhaft ist, beginnt die Frist für die Rechtsmittel (Beschwerde und/oder Rekurs gegen den Einspracheentscheid) nicht zu laufen.

Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften schriftlich Rekurs bei der zuständigen Justizbehörde (Kt. Aargau: Spezialverwaltungsgericht) erhoben werden.