Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht

Die Chronologie eines Steuerentscheids:

Nach Abschluss der Untersuchung (Veranlagungsverfahren), erlässt das Steueramt eine Verfügung (genannt Einschätzungsentscheid / Veranlagungsverfügung), in dem die Steuerfaktoren (z.B. Einkommens- und Vermögensfaktoren) festgelegt werden. Sofern der steuerpflichtige mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, hat er folgende Möglichkeiten:
1. Anfechtung mit ordentlichem Rechtsmittel möglich (z.B. Einsprache ans Steueramt)
2. Anfechtung des Rechtsmittelentscheid (z.B. Einspracheentscheid)
3. sofern keine Anfechtung mehr mit weiteren ordentlichen Rechtsmitteln (z.B. Rekurs)
4. Rechtskraft = Verbindlichkeit des Rechtsmittelentscheids

Folgende Rechtsmittel stehen dem steuerpflichtigen zur Verfügung:

  1. Einsprache, gesetzliche Grundlage DBG Art. 132 -135
  2. Steuerrekurs (evtl. Verwaltungsgericht), gesetzliche Grundlage, DBG Art. 140 -144
  3. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesverwaltungsgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 145
  4. Beschwerde in Steuersachen beim Bundesgericht, gesetzliche Grundlage, DBG Art. 146
  5. Revisionsgesuch (nur bei neuen Tatsachen)
  6. Wiedererwägung, ist kein Rechtsmittel

Rechnungs- und Schreibfehler in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder des Steueramts, welchem sie unterlaufen sind, bereinigt werden.

Dabei sind stets die formellen (insbesondere Fristen) und materiellen (Begründung und Substantiierung) Voraussetzungen zu beachten und einzuhalten.

Sperrfristverletzung beim Pensionskasseneinkauf nach Art. 79 Abs.3 BVG

Sperrfristverletzung beim Pensionskasseneinkauf nach Art. 79 Abs.3 BVG

Mit einer zusätzlichen Einzahlung, einem Einkauf in die 2. Säule, kann eine Vorsorgelücke beim Alterskapital geschlossen werden kann. Einkäufe werden steuerlich gefördert, da man die Einkaufssumme vom steuerbaren Einkommen abziehen kann.

Wurde ein Pensionskasseneinkauf getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden» das ist der Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG.

Wenn Sie einen freiwilligen Einkauf tätigen, gilt eine Sperrfrist für Kapitalbezüge. Während dieser 3 Jahresfrist dürfen Sie keine Vorsorgeguthaben in Kapitalform beziehen. Sie beginnt am Tag des Einkaufs zu laufen und endet auf den Tag genau drei Jahre später. Angenommen Sie kaufen sich am 15. September 2019 freiwillig ein, dann läuft die Sperrfrist am 15. September 2022 ab.

Sowohl die Vorbezüge (WEF, Selbstständigkeit, Auswanderung) als auch der Kapitalbezug bei Pensionierung sind von der Sperrfrist betroffen. Einzig, wenn Sie bei Pensionierung eine Rente beziehen, statt das Kapital, gilt die Sperrfrist nicht. Als Alternative zu einem WEF-Vorbezug bietet sich generell und im Speziellen während der Sperrfrist die Verpfändung des Vorsorgeguthabens an. Eine Verpfändung ist auch während der Sperrfrist uneingeschränkt möglich.

Welches Vorsorgeguthaben ist von der Sperrfrist betroffen?

Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Bundesgericht definiert, welche Vorsorgeguthaben von der Sperrfrist betroffen sind. Diese Klärung tat Not, weil man beim Lesen des Gesetzestextes (Art. 79b Abs. 3 BVG) meinen könnte, dass nur der eingekaufte Betrag von der Sperre betroffen wäre. Dem ist jedoch nicht so: Das gesamte Vorsorgekapital der 2. Säule ist für drei Jahre gesperrt, unabhängig davon, bei welcher Vorsorgeeinrichtung es liegt.

Was passiert, wenn die Sperrfrist verletzt wird?

Wenn Sie die Sperrfrist nicht beachten und währenddessen einen Kapitalbezug tätigen, wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Die Transaktion wird rückabgewickelt und die Einkommenssteuern müssen nachbezahlt werden.

Straflose Selbstanzeige Steuern

 

Straflose Selbstanzeige von unversteuertem Einkommen und Vermögen

Eine steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bisher unversteuertes Vermögen oder Einkommen mit einer straflosen Selbstanzeige offenzulegen. Dabei wird von der Strafe, was die Erhebung einer Busse entspricht, abgesehen wenn:

  • (a) die Hinterziehung bei der Selbstanzeige keiner Steuerbehörde bekannt war,
  • (b) die Steuerpflichtigen die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuern vorbehaltlos unterstützen und
  • (c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen (vgl. § 236 Abs. 3 StG AG und Art. 175 Abs. 3 DBG).

Hat das Steueramt jedoch vor der Selbstanzeige bereits von den nicht deklarierten Faktoren Kenntnis erhalten und waren ihnen diese bei der Einreichung der Selbstanzeige bekannt, so ist es zu spät für eine straflose Selbstanzeige. Die Steuerbehörden werden ein Nachsteuerverfahren eröffnen und dabei nebst der Nachsteuer auch eine Busse erheben.

 

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 2

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbarer Vermögensertrag – Teil 2

In Teil 1 haben wir die Tätigkeiten aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel, Liegenschaftenhandel und Kunsthandel beleuchtet. Im zweiten Teil folgt nun Behandlung von Transaktionen mit Kapitalgesellschaften.

2. REGELUNG DES STEUERFREIEN KAPITALGEWINNS

2.1 Gesetzliche Regelung. Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) halten explizit fest, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (DBG) respektive beweglichem Privatvermögen (StHG) steuerfrei sind. Gemäss bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts, gelten als steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, welche aus der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens herrühren oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit kann demgegenüber zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und somit zur Besteuerung des erzielten Kapitalgewinns führen.

3. KAPITALGEWINNE BEI GESELLSCHAFTSVERKÄUFEN

Grundsätzlich kann bei der Veräusserung von privat gehaltenen Gesellschaften ein steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden, sofern dieser nicht eingeschränkt wird, wie zum Beispiel beim Vorliegen einer indirekten Teilliquidation, einer Transponierung oder eines gemischten Vertrags.

Nachfolgend werden diese drei Themen genauer beleuchtet.

3.1 Indirekte Teilliquidation. Aufgrund der Möglichkeit private Kapitalgewinne steuerfrei zu realisieren, verfügen privat gehaltene Gesellschaften (nachfolgend «Zielgesellschaft») oftmals über substantielle Gewinnvorträge. Damit der Eigentümer der Zielgesellschaft diese Gewinnvorträge steuerlich optimal vereinnahmen kann, werden diese vor einem allfälligen Verkauf nicht ausgeschüttet, vielmehr werden sie mitverkauft und der Kaufpreis für die Zielgesellschaft entsprechend erhöht. Da der Käufer der Zielgesellschaft auf die in der Zielgesellschaft vorhandenen Mittel greifen möchte, will er sich diese in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb als Dividende ausschütten. Handelt es sich beim Käufer um eine natürliche oder juristische Person, welche die Zielgesellschaft im Geschäftsvermögen hält, so führt eine solche Substanzausschüttung unter dem Titel der indirekten Teilliquidation beim Verkäufer zu einer Besteuerung als Vermögensertrag (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG; Kreisschreiben Nr. 14 (KS Nr. 14 ESTV) [21].

Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt werden:

  1. Übertragung erfolgt durch Verkauf;

2. qualifizierende Beteiligung (mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person) wird veräussert;

3. Beteiligungsrechte, die Privatvermögen einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person darstellen, werden an einen Käufer (juristische oder natürliche Person) veräussert, welcher die Beteiligung im Geschäftsvermögen hält;

4. im Zeitpunkt des Verkaufs besteht nichtbetriebsnotwendige und handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz, welche innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet wird;

5. Verkäufer weiss (oder muss wissen) um die Entnahme der Mittel.

Bei kumulativer Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, erfolgt eine Einkommensbesteuerung aus Vermögensertrag, berechnet auf Basis der kleinsten Grösse aus:

  • Verkaufserlös;
  • Ausschüttungsbetrag
  • handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven gemäss letzter Bilanz vor Verkauf
  • nichtbetriebsnotwendiger Substanz.

Auf die folgenden Punkte sei explizit hingewiesen:

  • Bei zeitlich gestaffelten Verkäufen von mehreren Beteiligungspaketen an derselben Gesellschaft, kann die indirekte Teilliquidation ebenfalls zum tragen kommen, sofern innert fünf Jahren seit dem ersten Verkauf insgesamt mindestens 20% an der Zielgesellschaft verkauft werden. Unbeachtlich ist dabei, ob die Verkäufe an denselben Käufer erfolgen.
  • Die qualifizierende Beteiligungsquote wird auch erreicht, wenn mehrere natürliche Personen aufgrund einer gemeinsamen Willensbildung zusammen mindestens 20% an der Zielgesellschaft veräussern.
  • Keine Substanzausschüttung liegt vor, wenn Dividenden aus den ab dem Verkaufsjahr erzielten ordentlichen Jahresgewinnen der Zielgesellschaft ausgeschüttet werden. Beinhaltet der Jahresgewinn ausserordentliche Erträge, so ist zu differenzieren, ob diese aus der Veräusserung von betriebsnotwendigem oder nicht-betriebsnotwendigem Anlagevermögen stammen.
  • Die Gewährung eines Darlehens der Zielgesellschaft an den Käufer ist nur dann schädlich, wenn das Darlehen nicht dem Drittvergleich standhält, eine Rückzahlung gefährdet erscheint und bei der darlehensgebenden Zielgesellschaft eine Vermögenseinbusse bewirkt wird.

Ein Verkäufer kann sich vor den Steuerfolgen einer indirekten Teilliquidation schützen, indem er sich beim Kaufvertrag eine Vertragsklausel ausbedingt, in welcher ihm der Käufer zusichert, dass er während fünf Jahren keine Handlungen vornehmen wird, welche beim Verkäufer zu einer Besteuerung aufgrund indirekter Teilliquidation führen würden. Sollte der Käufer dennoch solche Handlungen vornehmen, verpflichtet er sich, den Verkäufer für die erlittenen Steuerfolgen schadlos zu halten.

In der Praxis hat die indirekte Teilliquidation insbesondere durch die Möglichkeit der Darlehensgewährung durch die Zielgesellschaft an Brisanz verloren. Dennoch ist es ein Thema, welches bei einem Verkauf einer Gesellschaft durch eine natürliche Person sauber analysiert und im Vertrag entsprechend reflektiert werden muss. Je nach Situation empfiehlt es sich auch, das Thema mit der zuständigen Steuerbehörde anzuschauen.

4.2 Transponierung (Übertragung an selbstbeherrschte Gesellschaft). Überträgt ein Aktionär seine privat gehaltenen Beteiligungsrechte an eine von ihm beherrschte Gesellschaft, so kann dies gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG resp. Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG zu steuerbarem Vermögensertrag führen, sofern der Aktionär

  • Beteiligungsrechte unabhängig von Anzahl oder Beteiligungsquote am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person überträgt
  • die Beteiligungsrechte zu einem über deren Nennwert und deren Kapitaleinlagereserven liegenden Anrechnungswert überträgt, sei es gegen Aktienkapital, Kapitaleinlagereserven oder Darlehen
  • zu mehr als 50% am Kapital der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist.

Da wirtschaftlich eine solche Übertragung nicht als Veräusserung, sondern als Vermögensumschichtung qualifiziert – wobei steuerbares Substrat in steuerfrei rückzahlbares Substrat umgewandelt wird – spricht man auch von Transponierung. Die Regeln der Transponierung finden auch dann Anwendung, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Wird eine über dem Nennwert und den Kapitaleinlagereserven der Beteiligung liegende Gegenleistung erbracht, so ist sicherzustellen, dass der überschiessende Betrag den übrigen Reserven gutgeschrieben wird und nicht etwa den Kapital- einlagereserven, da ansonsten Steuerfolgen resultieren.

Werden die Voraussetzungen der Transponierung erfüllt, bemisst sich der daraus steuerbare Vermögensertrag aus dem Erlös aus der Übertragung abzüglich des Nennwerts der übertragenen Beteiligung und den anteiligen Kapitaleinlagereserven.

Die privilegierte Dividendenbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG findet Anwendung.

4.3 Gemischter Vertrag. Bei einem gemischten Vertrag handelt es sich um einen Vertrag, welcher zusätzlich zum Beteiligungsverkauf noch weitere Elemente enthält, wie z. B. ein Konkurrenzverbot oder auch ein mögliches weiterbestehendes Arbeitsverhältnis des Verkäufers mit der zu verkaufenden Gesellschaft. Als steuerbare Elemente können gemäss jüngster kantonaler Rechtsprechung das mit dem Kaufpreis abgegoltene Konkurrenzverbot oder eine Entschädigung für künftige Mitarbeit, die im Kaufpreis inbegriffen ist, gelten. Bei gemischten Verträgen ist Vorsicht geboten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass z. B. bei einer Weiterbeschäftigung des Verkäufers, dieser eine marktkonforme Entschädigung erhält.

5. FAZIT

Bei sämtlichen Transaktionen in denen ein steuerfreier Kapitalgewinn angestrebt wird, lauern diverse Fallstricke. Eine zunehmend verschäfte Rechtssprechung stellt hohe Anforderungen an die beteiligten Parteien.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Schlechte Steuerplanung, kein Minus Einkommen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Immer wieder werden wir mit der Frage konfrontiert, ob zuviel einbezahlte Beiträge Vorsorgebeiträge in die Pensionskasse oder Säule 3a mit der Folge eines «Minus-Einkommens» im Folgejahr verrechnet werden können.
Dazu gibt es nun einen höchstrichterlichen Entscheid vom Bundesgericht.
Dabei tätigte ein unselbständig erwerbstätiger Steuerpflichtiger einen Einkauf in die 2. Säule, welcher sein steuerbares Einkommen überstieg. Als Resultat deklarierte er ein Minus-Einkommen, welches er in der Steuererklärung abzog und im Folgejahr mit dem Einkommen verrechnete.
Die Steuerbehörden und das Bundesgericht verweigerten den Abzug im Folgejahr. Als unselbständig Erwerbender gelte das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Ein Minuseinkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig und eine «Verteilung» von Einkünften und Abzügen nicht erlaubt. (Quelle: BGE 2C_1082/ 2019 vom 8.1.2020)

Erhöhung pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ab dem 1.1.2022 (Privatanteil Auto)

Auch zukünftig unterliegt die private unentgeltliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beim Empfänger der Leistung, der Einkommenssteuer und somit auch den Sozialabgaben. Aktuell erfolgt bis und mit der Steuerperiode 2021 eine Deklaration des Privatanteils von 0.8% pro Monat im Lohnausweis (entspricht 9.6% pro Jahr) und die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) sind mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3000 als Berufskosten abgezogen werden. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kommen unterschiedliche Höchstbeträge für den Steuerabzug (im Kanton Aargau maximal CHF 7’000) zur Anwendung.

Mit der neuen Regelung in Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden ab 1. Januar 2022 bei der direkten Bundessteuer bei privater Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch die Arbeitswegkosten berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird die Pauschale von 0.8% pro Monat auf 0.9% des Fahrzeugkaufpreises erhöht (entspricht einer Erhöhung von 9.6% auf 10.8% pro Jahr). Es entfallen sowohl die Aufrechnung für den Arbeitsweg als auch der Fahrkostenabzug. Arbeitgeber brauchen den Aussendienstanteil nicht mehr auf dem Lohnausweis zu deklarieren, was zu administrativen Erleichterungen führt.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs mithilfe des Fahrtenhefts effektiv zu ermitteln und den Fahrkostenabzug geltend zu machen. Dies könnte insbesondere bei kurzen Arbeitswegen und einem hohen Aussendienstanteil vorteilhaft sein und ist im Einzelfall individuell zu prüfen.

Steuerlicher Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert

Wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt, liegt eine Unternutzung vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kinder ausziehen oder Ehepartner sterben. In diesem Fall kann bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen ein Abzug vom Eigenmietwert beantragt werden.

Die Voraussetzungen für den Abzug sind nicht leicht zu erfüllen: Die Räume dürfen weder als Gäste- noch als Bastel- oder Bügelzimmer benutzt werden. In einzelnen Kantonen muss man sogar die Möbel entfernen, in anderen dürfen Möbel gelagert werden. Weitere Aspekte wie die üblichen Gepflogenheiten und die finanziellen Verhältnisse werden berücksichtigt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen lässt sich kein Unternutzungsabzug geltend machen, selbst wenn sie die meiste Zeit leer stehen.

Wer ein Haus kauft, das von Anfang an zu gross ist, kann keinen Unternutzungsabzug geltend machen.

Einreichung der Steuererklärung mit A-Post reicht nicht aus

Einreichung der Steuererklärung mit A-Post reicht nicht aus

Ein Steuerpflichtiger hatte seine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht.

Die Steuerbehörde erteilte ihm eine Busse von CHF 800.

Diese Busse wollte der Steuerpflichtige nicht akzeptieren und zog den Strafpunkt bis vors Bundesgericht. Dort machte er geltend, er habe die Steuererklärung vier Tage nach Eintreffen der Mahnung eingereicht. Er habe die Steuererklärung per A-Post expediert. Eine Nachverfolgung der postalischen Zustellung sei daher nicht möglich.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab.

  • «Mit Blick darauf, dass die Veranlagungsbehörde eine Mahnung ausgesprochen hatte, wäre es angezeigt gewesen, die Steuererklärung auf nachvollziehbare Weise zu versenden.»
  • Die Vorinstanz habe davon ausgehen dürfen, dass der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die beanstandete Busse erwies sich daher als bundesrechtskonform.

Quelle: BGer 2C_818/2020 vom 07.10.2020

Indirekte Teilliquidation einfach erklärt.

Indirekte Teilliquidation einfach erklärt

Einführung

Veräussert eine natürliche Person seine im Privatvermögen gehaltenen Anteile, so liegt in der Regel ein steuerfreier Kapitalgewinn, gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG vor. Wird der Kauf der Zielgesellschaft aber durch bestehende Mittel der Zielgesellschaft (mit-)finanziert und erfolgt infolgedessen eine Mittelausschüttung nach dem Kauf, so liegt eine indirekte Teilliquidation vor. Der steuerfreie Kapitalgewinn aus einer Veräusserung von Anteilen wird nachträglich in einen steuerbaren Vermögensertrag Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG umqualifiziert.

Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Jahr 2007 im Kreisschreiben Nr. 14 festgehalten dass der Tatbestand der indirekten Teilliquidation gegeben, wenn:

  • die Übertragung durch Verkauf erfolgt;
  • die Veräusserung eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Zielgesellschaft) betrifft;
  • der Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip);
  • die Ausschüttungen innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf erfolgen;
  • es sich bei den Ausschüttungen um Substanzentnahmen handelt;
  • die ausgeschüttete Substanz bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war, somit handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig war;
  • der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen werden und diese nicht wieder zugeführt werden (Mitwirkung des Verkäufers). (Art. 20a Abs. 1 DBG)

Steuerfolgen beim Verkäufer

Die Besteuerung erfolgt nach dem Realisationsprinzip und wird deshalb derjenigen Steuerperiode zugerechnet, in welcher der Verkauf der qualifizierten Beteiligung erfolgt ist. Ein Nachsteuerverfahren ist im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Veranlagung notwendig. Besteuert wird dabei die kleinste der folgenden Grössen:

  • Verkaufserlös;
  • Ausschüttungsbetrag;
  • Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven;
  • Nicht betriebsnotwendige Substanz.

Verkaufserlös

Das Erfordernis des Verkaufs setzt eine entgeltliche Übertragung voraus, weshalb bspw. auch ein Tausch als Kombination von entgeltlichen Rechtsgeschäften erfasst ist.

Ausschüttungsbetrag

Als Ausschüttung gelten sowohl Dividenden, als auch verdeckte Gewinnausschüttungen und andere geldwerte Vorteile zugunsten des Käufers.

Handelsrechtlich ausschüttbare Reserven

Die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven bestimmen sich nach der letzten Bilanz vor dem Verkauf der Zielgesellschaft nach Abzug des Aktien- oder Stammkapitals sowie der gesetzlichen Reserven.

Nicht betriebsnotwendige Substanz

Die Qualifikation als nichtbetriebsnotwendige Substanz stellt auf den Stichtag des qualifizierenden Beteiligungsverkaufs ab und erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Untersucht werden dabei sowohl die Zielgesellschaft, als auch alle Gesellschaften die unter deren einheitlichen Leitung stehen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen gegenüber Beteiligten oder nahe stehende Dritte ab 1.1.2021

Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen gegenüber Beteiligten oder nahe stehende Dritte ab 1.1.2021

Die Eidg. Steuerverwaltung hat die für das Kalenderjahr 2021 geltenden Zinssätze publiziert. Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung auf die folgenden Zinssätze ab:

Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.

Diese Zinssätze gelten als «save haven». Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.

Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997).