Steuerausscheidung, Liegenschaften im Ausland

Steuerausscheidung, Liegenschaft im Ausland

Durch den Anstieg grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und die Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger. Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch steigen diese noch an. Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Die indirekte Doppelbesteuerung beispielsweise, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.

Liegenschaft im Ausland
Für einen steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil Schweiz, ist das weltweite Einkommen und Vermögen für die Steuersatzbemessung in der Schweiz massgebend. Demzufolge sind auch ausländische Liegenschaften in der schweizer Steuererklärung zu erfassen. Diese werden in der Schweiz zwar nicht direkt besteuert, sind aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes massgebend.

Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf dass in der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Belegenheitsort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen.

Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften im Ausland. Die Liegenschaftsunterhaltskosten können in der Schweiz nur mit dem ausländischen Eigenmietwert verrechnet werden. Überschüssige Unterhaltskosten von ausländischen Liegenschaften fallen in der Schweiz steuerlich damit ins leere und werden nur satzbestimmend berücksichtigt. 

Meistens ist die Zunahme der steuerbaren Faktoren gering, in Extremfällen kann es aber ein paar tausend Franken pro Jahr ausmachen. Die Liegenschaft einfach nicht deklarieren, ist aber auch keine Lösung. Bei Staaten welche dem automatischen Informationsaustausch AiA und Amtshilfeübereinkommen angeschlossen sind, werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden melden. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, ergibt sich einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Banksaldo am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen. Eine Bereinigung der Situation ist angezeigt.

Eine straflose Selbstanzeige dürfte nur noch in Verbindung mit wenigen Ländern möglich sein, da die Abkommen mit den wichtigsten Ländern schon in Kraft sind. Ob eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Die Busse im normalen Nachsteuerverfahren beträgt zwischen 33% bis 300% der hinterzogenen Steuern. Je nach Ausgangslage und Sachverhalt können die Nachsteuern reduziert werden.

Bei Fragen zum internationalen Steuerrecht, zu Steuerausscheidungen oder grenzüberschreitenden Steuersachverhalten sind wir gerne für Sie da.

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Zuteilung des Kinderabzug bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsleistungen

Drei mögliche Fallkonstellationen ergeben sich bei getrennt besteuerten Eltern für den Kinderabzug:
a. Das Kind untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge und es werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet. In diesem Fall kann jeder Elternteil fünfzig Prozent des Kinderabzuges geltend machen.
b. Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltsleistende Elternteil die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, während der unterhaltsempfangende Elternteil den Unterhalt als Einkommen zu versteuern und den Kinderabzug geltend machen darf.
c. Beim volljährigen Kind kann der unterhaltsleistende Elternteil keinen Abzug für die «Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltspflichten» nach DGB Art. 33 Abs. 1 lit. c geltend machen. Stattdessen werden die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu seinem Einkommen hinzugerechnet und der Kinderabzug gewährt, da er für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommt. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind, so steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der die höheren Unterhaltsbeiträge leistet. Dafür kann der Elternteil mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen den Unterstützungsabzug geltend machen gemäss DBG Art. 35 Abs. 1 lit. b.

Weder in den Botschaften, noch im Parlament wurde diskutiert, wie der Kinderabzug bei getrennt besteuerten Eltern in dem Jahr, indem das Kind volljährig wird, zu behandeln ist. Es handelt sich dabei um eine echte Gesetzeslücke, da weder dem Wortlaut noch der Interpretation der Vorschriften entnommen werden kann, wie der Gesetzgeber diesen Fall regeln wollte.
Aus diesem Grund haben die Kantone den Kinderabzug für das Jahr der Volljährigkeit bisher unterschiedlich gehandhabt. Mit dem Urteil vom 11. März 2019 schafft das Bundesgericht nun Klarheit.

Nach dem Stichtagsprinzip sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgeblich (Art. 35 Abs. 2 DBG). Streitig ist die Frage, ob im Jahr der Volljährigkeit der Alimente zahlende Elternteil tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, was für die Anwendung von DBG Art. 35 Abs. 1 lit. a Voraussetzung ist, um den Kinderabzug geltend machen zu können.
Für die direkte Bundessteuer muss der Unterhaltsbeitrag mindestens der Höhe des Kinderabzuges entsprechen, was vom Bundesgericht geschützt wird (Urteil 2C_516/2013, Erwägung 2.1 vom 4. Februar 2014). Dies ist dann schwierig, wenn das Kind erst in der zweiten Jahreshälfte geboren ist und daher der Betrag von CHF 6’500.- möglicherweise nicht erreicht werden kann und würde zu einer Ungleichbehandlung von getrennt besteuerten Eltern führen, was wiederum dem Zweck von Sozialabzügen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Damit drängt sich die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 DBG auf, wonach bei einer unterjährigen Steuerperiode eine pro rata temporis Berechnung für die Anwendung der Sozialabzüge geltend gemacht wird. Während der unterhaltsleistende Elternteil die für das Kind gezahlten Beiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der empfangende Elternteil sich diese Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bei der Einkommenssteuer des Alimente zahlenden Elternteils erfasst. Damit kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsempfangende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf und kann den Kinderabzug geltend machen. Nach der erreichten Volljährigkeit fällt der Kinderabzug jedoch dem unterhaltsleistenden Elternteil zu. Aus diesem Grund rechtfertigt dieser steuersystematische Wechsel eine Berechnung pro rata temporis des Kinderabzuges auf die beiden Elternteile im Jahr der Volljährigkeit, weil damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am besten abgebildet wird.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Finanz- und Steuerfragen bei Pensionierung

Finanz- und Steuerfragen bei der Pensionierung

Als Steuerberater werden wir auch immer wieder zu Finanzfragen anlässlich der Pensionierung kontaktiert. Nachfolgend einige der meist gestellten Fragen:

  1. AHV Altersrente: Wie hoch ist meine Altersrente? Wo und wie kann ich die Altersrente berechnen? Wie hoch ist die Rente sobald auch der Ehepartner das AHV-Rentenalter erreicht? Wie werden die Kinderbetreuungsgutschriften ermittelt und zugeteilt?
  2. BVG Pensionskasse: Soll ich die BVG Altersrente oder besser das PK-Kapital auszahlen lassen? Gibt es Möglichkeiten der Teilpensionierung? Ist ein teilweiser Bezug des Alterskapitals möglich? Wie hoch ist meine Altersrente bei der Pensionierung? Wie soll ich mein Alterskapital anlegen? Welche Steuern werden mit der Kapitalauszahlung fällig? Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen der Rente oder des Kapitalbezug?
  3. Erträge aus Liegenschaftsvermietungen: Ich habe Mieterträge aus der Vermietung von Liegenschaften und Immobilien. Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen? Soll ich meine privat gehaltenen Immobilien in eine Immobilien Aktiengesellschaft überführen? Was sind die Vorteile und Nachteile wenn ich meine Liegenschaften in eine Immo-AG auslagere?
  4. Übrige Erträge: Ich habe Einnahmen aus anderen Quellen. Beispielsweise, Tantiemen, Lizenzerträge, Dividendeneinkünfte, Einkünfte aus Verpachtung eines Betriebs, Mietzinsen aus beweglichem Vermögen. Wie kann ich diese Einnahmen optimieren?
  5. Budgetierung und Bedarfsplanung: Budgetplanung, wie lange reicht mein Vermögen? Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten? Wie kann ich mich im Falle eines Aufenthalts in einem Pflegeheim absichern? Wie kann ich mich vor einem staatlichen Zugriff auf mein Vermögen schützen? (Thema: Vorsorgeauftrag).
  6. Steuerplanung: Wie kann ich alle Finanzthemen steueroptimiert umsetzen? Wie kann ich durch eine geschickte Planung Steuern sparen? Wann kann ich einen steuerfreien Kapitalgewinn realisieren?
  7. Nachlass und Erbschaftsplanung: Wie sichere ich meine Familie ab? Wie kann mein letzter Wille umgesetzt werden? Soll ich ein Testament oder einen Erbvertrag für meinen Nachlass erstellen? Wer meiner Nachkommen muss Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern bezahlen?

Dies sind nur einige mögliche Fragen, welche in unserem Beratungsalltag an uns gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit den Pensionierungsfragen zu beschäftigen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Umstrukturierung, neue Mehrwertsteuer Risiken bei einem Asset-Deal (Einzelaktiven)

Ein neues Bundesgerichtsurteil (Urteil 2C 923/2018) schlägt einen neuen Weg beim Asset-Deal ein.

In der Vergangenheit verblieben die mehrwertsteuerlichen Risiken bei der Übernahme von Aktiven und Passiven (Asset-Deal) beim Verkäufer, ausser es wurden sämtliche Aktiven und Passiven übertragen und der übertragende Rechtsträger ging mit der Transaktion unter (sowie wenige weitere Ausnahmen). Der Käufer der Aktiven und Passiven war somit geschützt und musste sich nicht um die historischen MWST-Risiken des mittels Asset-Deals erworbenen (Teil-)Betriebes kümmern. Dies im Unterschied zu einem Share-Deal, bei welchem die Aktien am Unternehmen und somit die ganze «MWST-Geschichte» des Unternehmens erworben wurden.

Mit dem neuen Urteil hat das BGer die bisherige gerichtlich bestätigte Praxis aufgrund des seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 16 Abs. 2 MWSTG relativiert. Gemäss Urteil muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Asset-Deal die mehrwertsteuerlichen Risiken des gekauften (Teil-)Betriebes auf den Käufer übergehen (partielle Steuersukzession), auch wenn die verkaufende Rechtseinheit weiterhin bestehen bleibt und weiterhin operativ tätig ist.

Die finalen Auswirkungen des Urteils sind noch nicht abschliessend geklärt.

Das Urteil bedeutet jedoch, dass inskünftig nicht nur bei einem Share-Deal, sondern neu auch bei einem Asset-Deal die allfälligen mehrwertsteuerlichen Risiken (oder auch Opportunitäten) vor dem Kauf durch den Käufer genau geprüft werden sollten (zum Beispiel mit einer Tax Due Diligence) und entsprechende Bestimmungen im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Email: info@steuerberatung-aargau.ch

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

Auch in Sachen Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 gibt unterschiedliche Auffassungen und Ansichten. In der Theorie der Rechnungslegung ist klar, dass das Ereignis (COVID-19) in der Schweiz, nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Somit stellt dies eigentlich kein bilanzierungspflichtiges Ereignis dar. (Zu beachten sind jedoch die Angaben im «Anhang zur Jahresrechnung»). 

Trotzdem kann eine Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 Sinn machen, insbesondere um den Liquiditätsabfluss infolge Steuerrechnung zu reduzieren. In «normalen» Zeiten werden derartige Rückstellungen (zum „dauernden Gedeihen des Unternehmens») von den Steuerbehörden eher zurückhaltend akzeptiert.

Verschiedene kantonale Steuerämter haben zwischenzeitlich für die aktuelle Corona-Situation Verständnis und gewähren verschiedene Erleichterungen und Vorkehrungen, wie beispielsweise die kantonalen Steuerämter Thurgau, Zug oder der Kanton Aargau (nachstehendes Beispiel):
„Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG, GmbH, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerlich zugelassene Corona-Rückstellung von maximal 25% des Vorsteuergewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 250’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.“

Gerne beraten wir Sie, über die Höhe der Corona Sonderrückstellung und wie diese verbucht werden soll. Damit Sie trotz Corona-Rückstellung einen guten Jahresabschluss 2019 den Empfängern der Jahresrechnung zeigen können.

 

Haftung Steuerschulden bei Grundstückkauf ab 1.1.2020 im Kanton Aargau

Haftung für Steuerschulden beim Grundstückkauf ab 1.1.2020 im Kanton Aargau

Wer denkt schon daran, dass man bei einem Kauf von einem Haus oder einer Wohnnung für die Steuerschulden des Verkäufers aus diesem Kauf haftbar gemacht werden könnte? Doch genau dies ist seit dem 1. Januar 2020 im Kanton Aargau möglich: Käufer haften mit dem von ihnen gekauftem Grundeigentum für Steuerschulden, insbesondere Grundstückgewinnsteuern, wenn der Verkäufer diese nicht bezahlt. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im letzten Jahr eine entsprechende Änderung des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Der Kanton Aargau führt mit diesem Schritt eine Sicherstellung ein, welche in allen übrigen Kantonen bereits in identischer oder ähnlicher Form besteht. Auf diesem Weg möchte der Fiskus die erheblichen Steuerausfälle reduzieren, welche er in der Vergangenheit immer wieder beim Steuerbezug in Kauf nehmen musste. Das neue gesetzliche Pfandrecht gilt für Steuern auf Grundstücksveräusserungen, welche ab dem 1. Januar 2020 gekauft werden.

Grundstücke im Sinne des Gesetzgebers sind insbesondere überbaute und unüberbaute Parzellen, Stockwerkeigentum und Baurechte. Auch wenn nur ein Teil eines Grundstücks (infolge Abparzellierung) oder ein Miteigentums- oder Gesamthandanteil (z.B. Austritt aus einer Erbengemeinschaft oder einfachen Gesellschaft) an einem Grundstück veräussert wird, gilt dies als Handänderung. Abhängig davon, ob ein Grundstück steuerrechtlich zum Privat- oder Geschäftsvermögen des Verkäufers gehört ist und ob der Verkäufer eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (AG, GmbH, etc.) ist, können bei einer Handänderung unterschiedliche Steuerfolgen beim Verkäufer resultieren (im Kanton Aargau):
• Verkauft ein Ehepaar das private Einfamilienhaus, liegt in den meisten Fällen eine Veräusserung aus dem Privatvermögen vor. Übersteigt der Verkaufspreis die steuerlich anerkannten Anlagekosten und liegt daraus ein Gewinn vor, unterliegt dieser der Grundstückgewinnsteuer.
• Ein Unternehmer, der eine Einzelfirma führt, verkauft gewinnbringend die Betriebsliegenschaft, welche zum Geschäftsvermögen des Unternehmers gehört. Eine solche Transaktion löst regelmässig Einkommenssteuern aus.
• Eine Immobilien-AG verkauft Eigentumswohnungen gewinnbringend an private Eigentümer. Auf dem erzielten Gewinn hat die AG eine Gewinnsteuer zu entrichten. Diese Steuern werden von der zuständigen
Steuerbehörde dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Zahlt dieser nicht, kann der Fiskus dank der Gesetzesneuerung eine Sicherstellung auf dem Grundstück des Käufers verlangen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Käufer in der Höhe von maximal drei Prozent des vereinbarten Kaufpreises für nicht bezahlte Steuerschulden mit dem erworbenen Grundstück haftet. Bei einem Tauschvertrag beträgt die Maximalhaftung drei Prozent des Verkehrswerts des tauschweise erhaltenen Grundstücks. Um sich als Käufer gegen eine Haftbarmachung abzusichern, kann er drei Prozent des Kaufpreises direkt an die Steuerbehörde, welche für den Verkäufer zuständig ist, überweisen.
Denkbar ist auch eine Zahlung dieser drei Prozent auf ein Sperrkonto oder Notaren Treuhandkonto. Ein Verkäufer seinerseits kann sich dem Thema entledigen, indem er entweder eine Bankgarantie über die Abdeckung der Steuerfolgen oder eine Bestätigung des Steueramtes vorlegt, wonach keine Steuern anfallen (z.B. bei einer Ersatzbeschaffung) oder Steuern vollumfänglich bezahlt der sichergestellt sind.

Verkäufer und Käufer können sich auch darauf einigen, dass keine Sicherstellung von Steuerforderungen erfolgt. Die Urkundsperson (Notar) klärt bei einem Verzicht den Käufer über das mögliche gesetzliche Pfandrecht für nicht bezahlte Steuerforderungen auf. Ein Verzicht auf eine Sicherstellung kann im Normalfall dann vorgesehen werden, wenn ein sogenannter steueraufschiebender Tatbestand vorliegt. Ein solcher liegt etwa bei einer Handänderung zwischen Eltern und Nachkommen oder Ehegatten vor.

Nicht nur die Steuerbehörde geniesst ein solches gesetzliches Pfandrecht für Zahlungsausfälle, auch in folgenden anderen Fällen haften Grundeigentümer mit ihrem Eigentum für nicht geleistete Zahlungen:
• Prämien für die Versicherung sowie Präventionsabgaben bei der Aargauischen Gebäudeversicherung;
• Rechnungen für von Bauhandwerkern auf dem Grundstück erbrachte Leistungen;
• Beiträge von Stockwerkeigentümern an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (der letzten drei Jahre);
• Mehrwertabgaben bei Grundstücksein-/ umzonungen sowie Beiträge an die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen (Strassen) von Grundstücken.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

In jeder Lebenssituation die passende Steuerberatung

In jeder Lebenssituation die passende Steuerberatung

Nichts ist so konstant wie der Wandel. Das Leben ist dynamisch, deshalb sind es die steuerlichen Lebenssituation auch. Hier einige der am häufigsten anzutreffenden Situationen und Fragen, wo eine Steuerberatung sinnvoll ist.

Eintritt in die Steuerpflicht:

  • Mit dem Eintritt in die Volljährigkeit, beginnt auch die Steuerpflicht.
  • Das erste mal eine Steuererklärung ausfüllen. Was muss ich dabei beachten?
  • Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV, hat dazu eigens eine eigene website mit Infos erstellt. www.steuern-easy.ch

Zusammenleben, Konkubinat, Heiraten:

  • Was sind die Vor- und Nachteile vom Konkubinat oder dem verheiratet sein, aus steuerlicher und rechtlicher Sicht?
  • Was bedeutet der Begriff «Heiratsstrafe» aus steuerlicher Sicht?
  • Welcher Steuertarif kommt bei ledigen oder verheirateten, wann zur Anwendung?
  • Wer kann den Kinderabzug geltend machen, bei Kindern aus einer Konkubinatsbeziehung?
  • Soll ich einen Konkubinatsvertrag erstellen? Was soll darin geregelt sein?

Eigenheim, Liegenschaft kaufen:

  • Welche Steuerfolgen hat eine Liegenschaft im Privatvermögen?
  • Wie kann ich mein Eigenheim finanzieren?
  • Soll ich mir für die Finanzierung von den Eltern besser ein Darlehen oder einen Erbvorbezug geben lassen?
  • Kann ich einen BVG-Vorbezug machen und wie hoch sind die Kapitalsteuern?
  • Was ist der Eigenmietwert und wie muss ich diesen versteuern?
  • Soll ich meine Hypothek, direkt oder indirekt amortisieren?
  • Welche Liegenschaftsunterhaltskosten können bei den Steuern abgezogen werden?
  • Wie hoch sind die Grundstückgewinnsteuern beim Verkauf der Liegenschaft?
  • Wann kann ich einen Unternutzungsabzug geltend machen?

Selbständigkeit, Firma, Start-up gründen:

  • Habe ich ein nachhaltiges und überlebensfähiges Geschäftsmodell?
  • Was sind die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Rechtsformen?
  • Was sind die steuerlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaften zu Kapitalgesellschaften?
  • Wie kann ich mit einem Unternehmen Steuerplanung betreiben?
  • Was muss ich bezüglich Mehrwertsteuer und Sozialversicherungen beachten?
  • Wie kann ich einen steueroptimierten Jahresabschluss erstellen?

Scheidung, Trennung:

  • Was sind die Steuerfolgen einer Trennung oder Scheidung?
  • Ab wann müssen getrennte Steuererklärungen ausgefüllt werden?
  • Wer darf den Kinderabzug geltend machen?
  • Wie sind die Unterhaltskosten zu deklarieren?
  • Wie sind die Geldzuflüsse aus gütterrechtlicher Auseinandersetzung zu versteuern?
  • Wie werden Einmalabfindungen für Unterhaltsleistungen besteuert?

Pensionierung, Nachfolgeregelung:

  • Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten?
  • Wie hoch sind meine Renteneinkünfte aus AHV und BVG?
  • Soll ich mir die Rente oder das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen?
  • Was sind die Steuerfolgen einer PK-Kapitalauszahlung?
  • Wann soll ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?
  • Wie kann ich meine Unternehmung an einen Nachfolger übergeben?
  • Welche Steuern sind beim Unternehmensverkauf fällig?
  • Wie berechnet sich die Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG bei einer Personengesellschaft?
  • Wann kann ich einen steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf meiner Aktien realisieren?
  • Was muss ich bezüglich den steuerlichen Sperrfristen bei einer Rechtsformumwandlung beachten?

Nachlassplanung, Erbschaft, Tod:

  • Wie kann ich meinen Nachlass regeln?
  • Wer muss Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern bezahlen?
  • Soll ich meine Liegenschaft zu Lebzeiten an meine Nachkommen übertragen?
  • Soll ich mir besser ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an meiner Wohnung einräumen lassen?
  • Wir haben unversteuertes Vermögen geerbt, wie ist da vorzugehen?
  • Wann kann ich eine straflose Selbstanzeige einreichen?
  • Wir haben eine Liegenschaft geerbt, wo und wie muss ich diese versteuern?

Der Katalog lässt sich beliebig erweitern, da praktisch jede wirtschaftliche Transaktion auch Steuerfolgen mit sich bringt. Gerne sind wir für Sie da.

Quellensteuer Änderungen ab 1.1.2021

Quellensteuer Änderungen ab 1.1.2021

Der Bundesrat hat am 11.04.2018 das am 16.12.2016 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.

Bis dann haben Kantone, Wirtschaft und Arbeitgeber Zeit erhalten, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Nun rückt der Inkraftsetzungszeitpunkt näher. Deshalb ist an den nahenden Inkraftsetzungstermin zu erinnern.

Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen:

  • Option für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
    • Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120 000 weiterhin einer obligatorischen „nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)“ unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen
  • NOV-Antragsrecht neu auch für „Quasi-Ansässige“
    • Eine NOV beantragen können neu auch sog. «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige
    • Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen aber wesentlich aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beziehen
  • Personenfreizügigkeits-bedingte Gleichbehandlung
    • Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 241) zurück, mit welchem die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.

Verrechnungssteuer Rückerstattungsanspruch von Privatpersonen

Verrechnungssteuer Rückerstattungsanspruch von Privatpersonen

Bei einer Gewinnausschüttung einer Schweizer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) an ihre Beteiligten unterliegt diese Dividende der Verrechnungssteuer von 35 %. Bei korrekter und periodengerechter Deklaration in der privaten Steuererklärung, durch die begünstigten Schweizer Anteilsinhaber, kann die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurückgefordert werden. Dies gilt auch bei «geldwerten Leistungen», wie beispielsweise beim unterpreislichen Leistungsaustausch zwischen dem Anteilsinhaber und seiner Kapitalgesellschaft oder bei Aufrechnungen von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen auf Stufe Gesellschaft.

In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere bei geldwerten Leistungen die periodengerechte Erfassung auf Stufe Anteilsinhaber regelmässig nicht erfüllt ist. Das rührt daher, dass geldwerte Leistungen meist erst zeitlich verzögert im Veranlagungsverfahren auf Stufe Gesellschaft erkannt werden und dadurch eine entsprechende periodengerechte Deklaration in der privaten Steuererklärung des Anteilsinhabers fehlt.

Bisher verfolgten die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) resp. die Kantone eine restriktive Praxis bei der Rückerstattung von Verrechnungssteuerguthaben. Waren bis anhin die formalen Voraussetzungen bezüglich der ordnungsgemässen Deklaration nicht erfüllt, wurde die Rückerstattung verweigert.

Was hat sich geändert?

Aufgrund der gesetzgeberischen Intervention durch Anpassung vom Artikel 23 Verrechnungssteuergesetz (VStG) und dem damit verbundenen neuen Kreisschreiben Nr. 48 der ESTV zeichnet sich eine Liberalisierung bei der Rückerstattungspraxis der Verrechnungssteuer ab.

Neu ist, dass eine fahrlässige Nichtdeklaration von verrechnungssteuerbelasteten Einkünften nicht mehr zwangsläufig zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs führen muss. Nebst dem Tatbestand der Fahrlässigkeit muss die nachträgliche Deklaration oder Aufrechnung in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren erfolgen. Sind die Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann der Rückerstattungsanspruch gewahrt werden.

Die Änderungen des VStG und auch die neue Praxis der ESTV treten rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und gelten generell für Rückerstattungsansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.

Die allgemeine Verwirkungsfrist von drei Jahren zur Einreichung des Rückerstattungsantrags bleibt unverändert. Wird die verrechnungssteuerbelastete Leistung jedoch erst nachträglich im Veranlagungsverfahren oder anlässlich einer Kontrolle beanstandet, so wird dem Steuerpflichtigen neu eine Nachfrist von 60 Tagen zur Einreichung eines Rückerstattungsantrags gewährt.

Was heisst fahrlässig?

Gemäss Publikation der ESTV handelt eine Person dann fahrlässig, wenn diese die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Das «pflichtwidrige Verhalten» wird jeweils unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall beurteilt. Dabei werden insbesondere die persönlichen Voraussetzungen wie Ausbildung, intellektuelle Fähigkeiten sowie Berufserfahrung mitberücksichtigt.

In der Praxis wird inskünftig die Interpretation der Fahrlässigkeit von entscheidender Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, wie mit der Auslegung der Fahrlässigkeit von Seiten der Steuerbehörden umgegangen wird. Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass hinsichtlich des Tatbestands der Fahrlässigkeit hohe Anforderungen gestellt werden. Auch betreffend die Beweislastverteilung sind noch nicht alle Fragen abschliessend geklärt.

Sind Sie von einem konkreten Anwendungsfall bezüglich Verrechnungssteuer Rückerstattung betroffen, so empfiehlt es sich, den Aspekt der Fahrlässigkeit frühzeitig zu beurteilen.

COVID-19: Massnahmen Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

COVID-19: Massnahmen im Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

Gestützt auf das vom Regierungsrat am 1. April 2020 beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt Aargau die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um. Die Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch (mit Ausnahme von Ziff. 8) für die direkten Bundessteuern.

Für natürliche Personen gelten folgende Massnahmen:

  1. Einreichen der Steuererklärung 2019: Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Einreichungsfrist für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Dazu muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die provisorischen Steuerrechnungen 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden. Für Anpassungen der provisorischen Steuerrechnung sind die zuständigen Steuerämter zuständig.
  3. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung: Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Bezahlung der Steuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
  4. Mahn- und Betreibungsstopp: Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine Mahnungen zugestellt und keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Die Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden kulant behandelt.
  6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Unterlagen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Die Steuerbehörde behandelt diese Gesuche kulant.
  7. Zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können.
  8. Ist ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie durch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung betroffen oder erleidet es nachweislich einen massiven Umsatzeinbruch, kann im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden.

Für juristische Personen geltend folgende Massnahmen:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die juristischen Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden.
  2. Die Massnahmen 2 bis 8 der natürlichen Personen gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.