COVID-19: Massnahmen Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

COVID-19: Massnahmen im Kanton Aargau für natürliche und juristische Personen

Gestützt auf das vom Regierungsrat am 1. April 2020 beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt Aargau die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um. Die Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch (mit Ausnahme von Ziff. 8) für die direkten Bundessteuern.

Für natürliche Personen gelten folgende Massnahmen:

  1. Einreichen der Steuererklärung 2019: Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Einreichungsfrist für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Dazu muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die provisorischen Steuerrechnungen 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden. Für Anpassungen der provisorischen Steuerrechnung sind die zuständigen Steuerämter zuständig.
  3. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung: Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Bezahlung der Steuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
  4. Mahn- und Betreibungsstopp: Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine Mahnungen zugestellt und keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Die Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden kulant behandelt.
  6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Unterlagen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Die Steuerbehörde behandelt diese Gesuche kulant.
  7. Zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können.
  8. Ist ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie durch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung betroffen oder erleidet es nachweislich einen massiven Umsatzeinbruch, kann im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden.

Für juristische Personen geltend folgende Massnahmen:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die juristischen Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden.
  2. Die Massnahmen 2 bis 8 der natürlichen Personen gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Mit der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wird die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung erreicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Steuerharmonisierungsgesetz und beinhalten die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus sowie die Einführung international anerkannter Ersatzmassnahmen. Ebenfalls ändern wird sich die privilegierte Dividendenbesteuerung der natürlichen Personen.

Die neuen Regeln des Bundes treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Die Zeitpläne für die Umsetzung in den Kantonen sehen unterschiedlich aus. Der Kanton Aargau jedoch will mit dem Fahrplan des Bundes Schritt halten. Dabei kommen neu folgende Änderungen zur Anwendung:

Die Dividendeneinkünfte bei natürlichen Personen, welche Beteiligungen von mindestens 10% halten, erfolgte bisher zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens. Das heute gültige Teilsatzverfahren (Reduktion des Steuersatzes) im Kanton Aargau wird durch das Teileinkünfteverfahren (Reduktion der Bemessungsgrundlage) ersetzt. Das heisst ab dem 1. Januar 2020 werden 50% der Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden in die Bemessungsbasis übernommen und vermindern demzufolge unmittelbar das übrige steuerbare Einkommen und somit auch den Steuersatz. Die Dividendeneinkünfte auf Stufe Bund werden zu 70 % (bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung miteinbezogen (Teileinkünfteverfahren wie bisher).

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.