COVID-19: Corona Rückstellung im Jahresabschluss 2019

Auch in Sachen Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 gibt unterschiedliche Auffassungen und Ansichten. In der Theorie der Rechnungslegung ist klar, dass das Ereignis (COVID-19) in der Schweiz, nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Somit stellt dies eigentlich kein bilanzierungspflichtiges Ereignis dar. (Zu beachten sind jedoch die Angaben im «Anhang zur Jahresrechnung»). 

Trotzdem kann eine Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 Sinn machen, insbesondere um den Liquiditätsabfluss infolge Steuerrechnung zu reduzieren. In «normalen» Zeiten werden derartige Rückstellungen (zum „dauernden Gedeihen des Unternehmens») von den Steuerbehörden eher zurückhaltend akzeptiert.

Verschiedene kantonale Steuerämter haben zwischenzeitlich für die aktuelle Corona-Situation Verständnis und gewähren verschiedene Erleichterungen und Vorkehrungen, wie beispielsweise die kantonalen Steuerämter Thurgau, Zug oder der Kanton Aargau (nachstehendes Beispiel):
„Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG, GmbH, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerlich zugelassene Corona-Rückstellung von maximal 25% des Vorsteuergewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 250’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.“

Gerne beraten wir Sie, über die Höhe der Corona Sonderrückstellung und wie diese verbucht werden soll. Damit Sie trotz Corona-Rückstellung einen guten Jahresabschluss 2019 den Empfängern der Jahresrechnung zeigen können.