Quellensteuer Änderungen ab 1.1.2021

Der Bundesrat hat am 11.04.2018 das am 16.12.2016 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.

Bis dann haben Kantone, Wirtschaft und Arbeitgeber Zeit erhalten, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Nun rückt der Inkraftsetzungszeitpunkt näher. Deshalb ist an den nahenden Inkraftsetzungstermin zu erinnern.

Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen:

  • Option für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
    • Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120 000 weiterhin einer obligatorischen „nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)“ unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen
  • NOV-Antragsrecht neu auch für „Quasi-Ansässige“
    • Eine NOV beantragen können neu auch sog. «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige
    • Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen aber wesentlich aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beziehen
  • Personenfreizügigkeits-bedingte Gleichbehandlung
    • Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 241) zurück, mit welchem die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.