Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 1.1.2020, Liegenschaftsunterhalt

Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 1.1.2020, Liegenschaftsunterhalt

hier können Sie die neue Liegenschaftskostenverordnung herunterladen.

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es zwei zusätzliche Steuerplanungsinstrumente bei privaten Liegenschaften, zugunsten energiepolitischer Ziele: Einerseits werden nun auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau einkommenssteuerlich zum Abzug zugelassen. Zweitens können die im Zusammenhang mit energiesparenden Investitionen getätigten Auslagen (inkl. der vorerwähnten Rückbaukosten) auf die nachfolgenden zwei Kalenderjahre vorgetragen werden. Dies sofern diese im Entstehungsjahr aufgrund eines zu tiefen Einkommens nicht vollständig zum Abzug gebracht werden konnten (sog. „Abzugsvortrag“). Es gilt jedoch zu beachten, dass das Instrument des Abzugsvortrags nicht in jedem Fall zu einem steueroptimalen Ergebnis führt.

Überblick

Wie bisher steht es den Steuerpflichtigen frei, anstelle der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten einen Pauschalabzug geltend zu machen (10% des Bruttogebäudeertrags bzw. Eigenmietwerts bei Gebäuden bis zu 10 Jahren, 20% bei Gebäuden über 10 Jahren). Mit dem Pauschalabzug sind grundsätzlich sämtliche Liegenschaftskosten pauschal abgedeckt.

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

Der ausserfiskalisch motivierte Abzug des Energiesparens und Umweltschutzes umfasst seit dem 1. Januar 2020 neu auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Aus steuerlicher Sicht sind die Begriffe „Rückbau“ und „Ersatzneubau“ für die Steuerbehörden noch genauer zu definieren. Entsprechende Umschreibungen finden sich in der Liegenschaftskostenverordnung für die direkte Bundessteuer.

Demnach qualifizieren als abzugsfähige Rückbaukosten die folgenden vier Aktivitäten:

a. Demontage von Installationen

b. Abbruch des vorbestehenden Gebäudes

c. Abtransport des aus dem Rückbau resultierenden Bauabfalls

d. Entsorgung des auf den Rückbau zurückzuführenden Bauabfalls

Bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten oder Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Steuerpflichtige, welche Rückbaukosten zum Abzug bringen wollen, haben der Steuerbehörde die entsprechenden Aufwendungen in einer separaten Abrechnung gegliedert nach den vorherig aufgeführten Aktivitäten (Buchstabe: a. bis d.) auszuweisen.

Rückbaukosten sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie im Hinblick auf die Erstellung eines Ersatzneubaus anfallen. Konkret bedeutet dies Folgendes:

Der Ersatzneubau muss auf demselben Grundstück wie das vorbestehende Gebäude durch dieselbe steuerpflichtige Person innert einer angemessenen Frist (und damit grundsätzlich innerhalb der Zeitspanne von zwei Jahren; für den Ersatzneubau muss im Zeitpunkt des Rückbaus bereits ein konkretes Projekt vorliegen) realisiert werden.

Das vorbestehende Gebäude und der Ersatzneubau müssen eine gleichartige Nutzung aufweisen. Eine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn vorbestehende beheizte/klimatisierte Wohngebäude oder gemischt genutzte Bauten (Vereinigung von Wohnen und Gewerbe im selben Gebäude) durch ebensolche Gebäude ersetzt werden. Keine gleichartige Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn ein unbeheiztes Gebäude (z.B. Scheune) oder ein vormals ausschliesslich gewerblich genutztes Gebäude (z.B. Lagerraum) durch ein Wohngebäude ersetzt wird. Rückbaukosten für den Abriss von rein gewerblich genutzten Gebäuden sind nicht abziehbar.

Abzugsvortrag / Verlustüberhang

Eine absolute Neuerung bei der Besteuerung von Privatpersonen ist die Einführung eines Abzugsvortrags: Seit dem 1. Januar 2020 können Aufwendungen im Zusammenhang mit energetischen Massnahmen (einschliesslich Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau) neu auf die nachfolgenden zwei Kalenderjahre vorgetragen werden, sofern sie im Entstehungsjahr aufgrund eines zu tiefen Einkommens nicht vollständig zum Abzug gebracht werden konnten. Ausgangslage für die Ermittlung eines allfälligen Abzugsvortrags ist das sog. Reineinkommen, d.h. das steuerbare Einkommen vor den Sozialabzügen. Beispiel: Im Kalenderjahr 2021 beläuft sich das steuerbare Einkommen auf CHF 80‘000 (vor Energiesparmassnahmen), das Reineinkommen auf CHF 95‘000 (vor Energiesparmassnahmen) und die Energiesparmassnahmen auf CHF 120‘000; es verbleibt ein vortragbarer Abzug von CHF 25‘000 (CHF 120‘000 abzüglich CHF 95‘000), welcher von dem im Kalenderjahr 2022 steuerbaren Reineinkommen in Abzug gebracht werden kann. Der Abzugsvortrag verfällt, sollte innerhalb der Vortragsperiode der Pauschalabzug geltend gemacht werden. Bei Verkauf, Schenkung oder Erbvorbezug verbleibt die Abzugsfähigkeit von noch nicht verrechneten Kosten beim bisherigen Eigentümer. Stirbt der bisherige Eigentümer, dürfte der Abzugsvortrag wohl nicht auf die Erben übertragen werden können.

Überlegungen zur Steuerplanung

Häufig werden bei grösseren baulichen Massnahmen die entsprechenden Arbeiten – sofern möglich – aus steuerplanerischer Sicht jahresübergreifend z.B. von September bis März ausgeführt: Die im ersten Kalenderjahr effektiv erbrachten und klar abgrenzbaren Bauarbeiten werden seitens der Bauhandwerker bereits im ersten Kalenderjahr im Rahmen einer Teilrechnung fakturiert. Die im nachfolgenden Kalenderjahr ausgeführten Arbeiten werden dann in einer zweiten Rechnung, der Schlussrechnung erfasst. Durch diese Vorgehensweise können die steuerlichen Abzüge auf zwei Steuerperioden aufgeteilt und dadurch die bei der Einkommenssteuer wirkende Progression für die entsprechenden Kalenderjahre gebrochen werden. Ungeachtet des neuen Instruments des Abzugsvortrags sollte diese Möglichkeit zur Steueroptimierung auch zukünftig frühzeitig in Betracht gezogen werden. Im vorstehenden Beispiel (Reineinkommen von CHF 95‘000, Energiesparmassnahmen von CHF 120‘000) würde es sich als steuerlich günstiger erweisen, wenn die Bauarbeiten und Kosten möglichst gleichmässig auf die Jahre 2021 und 2022 aufgeteilt werden könnten, als wenn sämtliche baulichen Massnahmen und Kosten im Jahr 2021 anfallen und der Abzugsvortrag in Anspruch genommen werden muss.

Ebenfalls im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung ist zudem die politische Diskussion rund um die Besteuerung von selbstbewohntem Wohneigentum im Auge zu behalten. Sollte die Eigenmietwertbesteuerung effektiv abgeschafft werden, besteht das Risiko, dass auch die Abzüge im Bereich des Energiesparens (teilweise) aufgehoben werden. Vor diesem Hintergrund könnte es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, grössere Sanierungsarbeiten eher früher als später an die Hand zu nehmen.

Steuerbelastung Schweiz im internationalen Vergleich

Steuerbelastung Schweiz im internationalen Vergleich

Am 17. Januar 2020 wurde der internationale Vergleich der Steuersätze und Steuerquoten von verschiedenen OECD-Ländern 2019 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht.

Der jährliche statistische Vergleich untersucht die Steuersätze und Steuerquoten in verschiedenen OECD-Ländern in Bezug auf Körperschaftssteuern, Kapitalsteuern für Unternehmen, Quellensteuern, Emissionsabgaben, Umsatzabgaben, Mehrwertsteuern und Steuern auf das Einkommen und Nettovermögen von natürlichen Personen. Die Publikation befasst sich zusätzlich mit dem Verhältnis von direkten und indirekten Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und den Hauptkomponenten der Fiskalquoten.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerstatistiken/fachinformationen/steuerbelastungen/internationale-steuervergleiche.html

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Rückkauf eigener Aktien, Kapitalherabsetzung, Direkte Teilliquidation

Rückkauf eigener Aktien, Kapitalherabsetzung, Direkte Teilliquidation

Eine direkte Teilliquidation besteht im steuerrechtlichen Sinne beim Rückkauf eigener Aktien zwecks Herabsetzung des Aktienkapitals i.S.v. Art. 732 ff. OR.

Das Aktienrecht erlaubt einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien im Umfang von 10% des Aktienkapitals, sofern frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür notwendigen Mittel vorhanden ist (Art. 659 Abs. 1 OR). Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20%. Die über 10% des eigenen Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien müssen innerhalb von zwei Jahren wieder veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden (Art. 659 Abs. 2 OR).

Der Rückkauf eigener Aktien durch eine Gesellschaft kann bei den Beteiligungsinhabern bzw. den Aktionären folgende Konsequenzen haben:

  • Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien nicht innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so wird dieser Rückkauf als Teilliquidation qualifiziert. Der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Nominalwert gilt damit bei der verkaufenden Privatperson nicht als privater, steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Durch den Rückkauf eigener Aktien über dem Nennwert erhält der Aktionär in der Differenz zwischen dem Nennwert und dem Rückkaufspreis einen Teil der Reserven. In diesem Ausmass liegt eine geldwerte Leistung vor, welche auch der Verrechnungssteuer unterworfen ist.
  • Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so erzielt die verkaufende Person anlässlich des Rückkaufs eigener Aktien über dem Nominalwert nicht einen steuerbaren Vermögensertrag, sondern einen privaten, steuerfreien Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG. Dies unter dem Vorbehalt, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden hat.

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Kryptowährungen in der Steuererklärung

Kryptowährungen in der Steuererklärung deklarieren

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben», mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen. Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.

Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

(Medienmitteilung, Finanzdirektion Kt. ZH, 11.1.2018, www.zh.ch)

Private Steuererklärung 2019 Aargau

Private Steuererklärung 2019 Aargau

Wiederum werden in diesen Tagen die Steuererklärungen 2019 vom Steueramt an die Steuerpflichtigen versendet. Gerne unterstützen wir Sie mit Rat & Tat bei Ihrer Steuererklärung mit unserem Steuerservice. Senden Sie uns Ihre Steuerbelege und Unterlagen gemäss unserer Checkliste (unter Downloads herunterladen). Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Ihr Team von Steuerberatung-Aargau.ch

STAF Steuervorlage, die wichtigsten Umsetzungsänderungen im Kanton Aargau

STAF Steuervorlage, die wichtigsten Änderungen im Kanton Aargau ab 1.1.2020

Als Hightech-Kanton hat der Kanton Aargau ein grosses Interesse daran, dass forschungsintensive Unternehmen mit ihren hochqualifizierten Arbeitsplätzen im Kanton bleiben beziehungsweise in den Kanton zuziehen. Deswegen sind folgende Themen besonders wichtig:

  1. Volle Ausschöpfung «Patentbox»
  2. zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
  3. innovativen Unternehmen attraktive Gesamtsteuerbelastung von 11 bis 13 Prozent
  4. Gewinnsteuersatz für Unternehmen in der oberen Tarifstufe bleibt bei 18.6 Prozent
  5. Dividendenbesteuerung Wechsel vom Teilsatz- zum Teileinkünfteverfahren. Für die Teilbesteuerung ist Minimum von 50 % vorgesehen und vorteilhafte Vermögensbesteuerung von nicht kotierten Wertpapieren
  6. Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer

Die wichtigsten Elemente der Steuervorlage im Kanton Aargau

Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis (§ 86 Abs. 1 und 2 StG AG)
Einfache Kapitalsteuer von 1.25 ‰ auf 0.75 ‰. Weiterhin Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und Entlastung Kapitalsteuer mit Beteiligungsabzug und neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.


Entlastungsbegrenzung (§ 69b StG AG)

Im Interesse Standortattraktivität hat der Kanton Aargau die Begrenzung bei 70 % (= maximal zulässiger Prozentsatz) angesetzt. Bewirkt für untere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) von 10 % und für obere Tarifstufe einen minimalen effektiven Gewinnsteuersatz von 11,1 %.


Übergangsregelung und Step-up (§ 271a StG AG)
Realisierung von stillen Reserven und selbst geschaffenen Mehrwerten von bis dato bestehenden
Statusgesellschaften wird während 5 Jahren gesondert zu einem Satz von 2.5 % besteuert. Alternativ
ist gemäss aktueller Praxis und bis zum vorgesehenen Inkrafttreten kantonalen Regelung STAF Vorlage am 1. Januar 2020 freiwillige Aufdeckung mit nachfolgender Abschreibung stillen Reserven über 10 Jahre möglich.

F&E Zusatzabzug (§§ 36a und 69a StG AG)
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann ein zusätzlicher Abzug von maximal 50 % auf in der Schweiz angefallenen F&E-Aufwendungen abgezogen werden.


Keine Reduktion Gewinnsteuersatz
Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes. Allerdings ist der Kanton Aargau dank der vollen Ausschöpfung der neuen Sonderregelungen bei den innovativen Unternehmen sehr kompetitiv.


Patentbox (§§ 27a und 68a StG AG)

Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden F&E Aufwendungen basieren, können mit Entlastung von 90 % in die Gewinnsteuer Bemessungsbasis einbezogen werden. Bei Eintritt in Patentbox werden frühere F&E Aufwendungen während 5 Jahren mit Patentbox-Einkünften verrechnet. Dies verhindert sofortigen Liquiditätsabfluss und führt zu verzögerten Wirkung der Patentboxentlastung.

Teilbesteuerung von Dividenden (§§ 27b und 29 StG AG)
Halten natürliche Personen Beteiligungen von mind. 10 %, wird der Steuersatz auf Dividendeneinkünften derzeit auf 40 % reduziert. Das heute gültige Teilsatzverfahren wird durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden werden neu nur im Umfang von 50 % in die Bemessungsbasis einbezogen.


Abzug für Eigenfinanzierung
Ein Abzug für Eigenfinanzierung (USR III: zinsbereinigte Gewinnsteuer) ist nur für Hochsteuerkantone mit einem Proportionaltarif und einer Gesamtsteuerbelastung von mindestens 18.2 % möglich. Weil der Kanton Aargau einen Zweistufentarif hat, bei dem die untere Stufe unter diesem Wert liegt, steht diese Massnahme nicht zur Verfügung.

Gewinnsteuersätze für juristische Personen im Kanton Aargau ab 2020

Neue Gewinnsteuersätze für juristische Personen im Kanton Aargau ab 2020

Infolge Einführung der Steuerreform STAF per 1.1.2020 und steuerlichen Neuerungen, hat der Kanton Aargau entschieden.

Die Gewinnsteuersätze bleiben unverändert. Weiterhin gilt somit (Bundessteuer und Kantonssteuer zusammen):

  • 15.1% (auf dem Ergebnis vor Steuern) – bis zu einem Gesamtsteuersatz von CHF 250’000
  • 18.6% (auf dem Ergebnis vor Steuern) – ab einem Gesamtsteuersatz von CHF 250’000

Andere Kantone haben teilweise ihre Steuersätze massiv gesenkt. Um jedoch eine attraktive Dividendenbesteuerung beizubehalten, hat sich der Kanton Aargau gegen eine Senkung der Gewinnsteuersätze entschieden.

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Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Dividendenbesteuerung ab 2020, Umsetzung STAF im Kanton Aargau

Mit der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wird die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung erreicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Steuerharmonisierungsgesetz und beinhalten die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus sowie die Einführung international anerkannter Ersatzmassnahmen. Ebenfalls ändern wird sich die privilegierte Dividendenbesteuerung der natürlichen Personen.

Die neuen Regeln des Bundes treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Die Zeitpläne für die Umsetzung in den Kantonen sehen unterschiedlich aus. Der Kanton Aargau jedoch will mit dem Fahrplan des Bundes Schritt halten. Dabei kommen neu folgende Änderungen zur Anwendung:

Die Dividendeneinkünfte bei natürlichen Personen, welche Beteiligungen von mindestens 10% halten, erfolgte bisher zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens. Das heute gültige Teilsatzverfahren (Reduktion des Steuersatzes) im Kanton Aargau wird durch das Teileinkünfteverfahren (Reduktion der Bemessungsgrundlage) ersetzt. Das heisst ab dem 1. Januar 2020 werden 50% der Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden in die Bemessungsbasis übernommen und vermindern demzufolge unmittelbar das übrige steuerbare Einkommen und somit auch den Steuersatz. Die Dividendeneinkünfte auf Stufe Bund werden zu 70 % (bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung miteinbezogen (Teileinkünfteverfahren wie bisher).

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Lotteriegewinne und Geldspielgewinne ab 1.1.2019

Lotteriegewinne und Geldspielgewinne ab 1.1.2019

Unter das Geldspielgesetz (BGS), fallen die in der Schweiz zulässigen Geldspiele. Ab dem 1. Januar 2019 sind neben den Gewinnen in schweizerischen Spielbanken auch solche aus «Kleinspielen» steuerfrei, dazu gehören auch Lotterien (Tombolas), lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere (sog. Kleinspiele). Nicht unter das BGS fallen insbesondere Geldspiele im privaten Kreis, Sportwettkämpfe, Geschicklichkeitsspiele im Sinne von Kleinspielen sowie gewisse Arten von Spielen zur Verkaufsförderung, die in der Schweiz durchgeführt werden.

Persönlicher Casino-Besuch in der Schweiz
Gewinne aus Spielbankenspielen, die beim persönlichen Besuch eines Schweizer Casinos erzielt werden, sind vollkommen einkommens- und verrechnungssteuerfrei. Das galt allerdings bereits vor der Einführung des BGS. Dafür können Spieleinsätze für die Erzielung solcher Gewinne nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Besuch eines in der Schweiz zugelassenen Online-Casinos
Online erzielte Gewinne aus Spielbankenspielen bleiben dagegen nicht vollkommen steuerfrei. Allerdings besteht ein Freibetrag von CHF 1 Mio. pro Gewinn. Somit unterliegen nur einzelne Gewinnbeträge, die CHF 1 Mio. übersteigen, der Einkommenssteuer. Zudem werden von den einzelnen Gewinnen aus solchen Spielen die im Steuerjahr vom OnlineSpielerkonto abgebuchten Spieleinsätze abgezogen, jedoch
höchstens CHF 25’000 pro Jahr. Spielbankengewinne aus dem Besuch von Online-Spielbanken unterliegen zudem der Verrechnungssteuer, soweit sie CHF 1 Mio. übersteigen.

Grossspiele (z. B. Swiss Lotto oder Euromillions, aber auch Geschicklichkeitsspiele an Spielautomaten):
Gewinne aus Grossspielen unterliegen ebenfalls erst ab einem Betrag von CHF 1 Mio. der Einkommenssteuer. Soweit ein solcher Spielgewinn CHF 1 Mio. übersteigt, werden davon 5% als Einsatzkosten abgezogen, höchstens jedoch CHF 5’000 pro Gewinn. Bei Gewinnen von über CHF 1 Mio. unterliegt der übersteigende Betrag der Verrechnungssteuer.

Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombola beim lokalen Grümpelturnier, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere):
Werden aus Kleinspielen Gewinne erzielt, unterliegen diese weder der Einkommenssteuer noch der Verrechnungssteuer. Entsprechend können Spieleinsätze für die Erzielung solcher Gewinne nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Spiele zur Verkaufsförderung
Gewinne aus dem BGS unterstehenden Verkaufsförderungsspielen sind bis zum Betrag von CHF 1’000 von der Einkommenssteuer befreit. Übersteigt der Gewinn CHF 1’000, ist allerdings der gesamte Gewinn zu versteuern. Von steuerbaren Spielgewinnen werden 5% als Einsatzkosten abgezogen, jedoch höchstens CHF 5’000 pro Gewinn. Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen von über CHF 1’000 unterliegen zudem der Verrechnungssteuer.

Bei nicht unter das BGS fallenden Verkaufsförderungsspielen, also insbesondere im Falle einer ausschliesslichen Gratisteilnahme, gilt das Vorstehende indes nicht. Solche Gewinne fallen unter die Einkommensgeneralklausel (ohne Freibetrag bzw. -grenze und, bei Gratisteilnahme, ohne Abzug von Einsatzkosten). Für die Erhebung der Verrechnungssteuer fehlt in einem solchen Fall aber eine gesetzliche Grundlage.

Spiele im privaten Kreis
Aufgrund der Einkommensgeneralklausel unterliegen Gewinne aus Spielen im privaten Kreis der Einkommenssteuer (Pokerrunde mit Freunden, Tippspiele mit Arbeitskollegen etc.). Die damit zusammenhängenden Aufwendungen können in Abzug gebracht werden (voraussichtlich aber wiederum höchstens CHF 5’000 pro Gewinn). Solche Gewinne sind somit nicht steuerfrei und müssen als Einkommen
deklariert werden. Für die Erhebung der Verrechnungssteuer besteht allerdings keine gesetzliche Grundlage.

Spiele im Ausland und nicht bewilligte/zulässige Spiele in der Schweiz
Nettogewinne aus solchen Spielen (z. B. Casino-Besuch im Ausland) fallen ebenfalls unter die Einkommensgeneralklausel. Gewinne aus nicht bewilligten bzw. nicht zulässigen Geldspielen inländischer Anbieter unterliegen dabei stets der Verrechnungssteuer. Für die Erfassung von Gewinnen aus Spielen ausländischer Anbieter mit der Verrechnungssteuer fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage.

Verrechnungsteuer Rückerstattung

Bei Geldspielen oder Lotterie und Geschicklichkeitsspielen  zur Verkaufsförderung muss der Veranstalter 35 % des steuerbaren Gewinns als Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung überweisen. Die Verrechnungssteuer kann von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei korrekter Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung wieder zurückverlangt werden. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Schweizer Verrechnungssteuer.

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