Nachfolgeregelung vs. Mitarbeiterbeteiligung im Kanton Aargau

Neues Gerichtsurteil zu Nachfolgeregelung vs. Mitarbeiterbeteiligung im Kanton Aargau und deren Steuerfolgen

In einem aktuellen Fall (WBE.2023.174) hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit der Frage beschäftigt, ob eine Nachfolgeregelung oder Mitarbeiterbeteiligung vorliegt. Um was ging es?

Der Kanton Aargau ging bisher grundsätzlich von Mitarbeiterbeteiligungen aus, sobald die Aktien im Rahmen der Nachfolgelösung an einen Mitarbeitenden übertragen wurden. 

Hauptpunkt des Urteils war die Frage, ob die Zuwendung von 795 Namenaktien einer AG aus dem Nachlass der bisherigen Alleinaktionärin an den früheren Geschäftsführer als steuerfreies Vermächtnis oder als steuerbares Einkommen zu qualifizieren ist. Das Gericht kommt nach sachlicher Abwägung und unter Bezugnahme auf Lehre, Bundesrecht und vergleichbare kantonale Praxis zum Schluss, dass in diesem besonderen Fall die Nachfolgeregelung im Vordergrund steht, der Anfall der Aktien somit kein steuerbares Erwerbseinkommen, sondern ein einkommenssteuerfreies Vermächtnis darstellt.

Dabei wurde festgestellt:

  • Die steuerliche Qualifikation (Einkommen vs. steuerbefreites Vermächtnis) der Zuwendung, insbesondere ob ein Erwerb infolge einer Nachfolgeregelung als steuerfreies Vermächtnis (§ 33 Abs. 1 lit. a StG AG) oder als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 26 Abs. 1 StG AG) gilt

Die einzelne Kernaussagen:

  • Entscheidend für die steuerliche Qualifikation ist, ob der Rechtsgrund für die Übertragung der Aktien vorwiegend im Arbeitsverhältnis liegt (dann Mitarbeiterbeteiligung/Einkommen) oder die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht (dann steuerfreies Vermächtnis).
  • In Fällen, bei denen der Hauptfokus auf der Sicherstellung der Unternehmensfortführung und nicht auf einzelprämierter Arbeitsleistung liegt, wird das steuerfreie Vermächtnis bejaht; dies unabhängig von Bindungsklauseln oder langem Zeithorizont.
  • Die Vorgaben aus § 33 Abs. 1 lit. a StG AG (Vermächtnis) und § 26 Abs. 1 StG AG (Einkommen) sowie ihre Abgrenzung sind bundesrechtskonform nach der Praxis des BGer und der Lehre auszulegen.

Das Urteil ist aus Sicht der Unternehmensnachfolge sehr erfreulich. Es setzt ein positives Zeichen gegen eine zu pauschalisierte Betrachtungsweise hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligungen.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. 

Scheidungsbedingte Wiedereinkäufe in die 2. Säule und Steuerumgehung

Scheidungsbedingte Wiedereinkäufe in die 2. Säule und Steuerumgehung

Das Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2025 (Fall 2C_219/2022) befasst sich mit scheidungsbedingten Wiedereinkäufen in die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Problematik der Steuerumgehung.

Wichtigste Erkenntnisse des Urteils:

  • Ein Wiedereinkauf in die Pensionskasse nach Scheidung ist von der dreijährigen Sperrfrist bzgl. Kapitalbezug (Art. 79b Abs. 3 BVG) ausgenommen. Das heißt, man darf Kapitalleistungen trotz eines Wiedereinkaufs innerhalb von drei Jahren beziehen, da die Vorsorgelücke, die durch die Scheidung entstanden ist, geschlossen werden soll.

  • Gleichwohl prüft das Bundesgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkaufssumme im Einzelfall, um eine missbräuchliche Steuerminimierung auszuschließen.

  • Im zugrundeliegenden Fall wurde der Wiedereinkauf etwa 14 Jahre nach der Scheidung kurz vor der Pensionierung durchgeführt und mit einem Darlehen der Mutter finanziert. Dies führte bei gleichzeitig geplantem Kapitalbezug dazu, dass keine erhebliche Verbesserung des Vorsorgeschutzes vorlag.

  • Daraus folgte die Qualifikation des Vorgangs als Steuerumgehung, weshalb der steuerliche Abzug des Einkaufs verweigert wurde.

  • Das Urteil schafft Klarheit, dass die Ausnahme von der Sperrfrist für Wiedereinkäufe nach Scheidung gilt, aber die steuerliche Anerkennung bei missbräuchlichem Vorgehen versagt werden kann.

Fazit: Das Urteil schaffte Klarheit in Bezug auf die Auslegung von Art. 79b Abs. 4 BVG. Der Wiedereinkauf nach der Scheidung ist von der dreijährigen Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG ausgenommen. Das Bundesgericht lässt jedoch den steuerlichen Abzug des Einkaufs nicht zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt, das heisst, wenn missbräuchliche steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und aus der Pensionskasse getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken, sondern rein eine Steuerbegünstigung angestrebt wird.

Sind bei Ihnen infolge einer Scheidung Lücken in der beruflichen Vorsorge entstanden? Planen Sie solche Lücken mit einem Wiedereinkauf in die Pensionskasse zu schliessen? Wir raten Ihnen den Wiedereinkauf in die Pensionskasse nach einer Scheidung frühzeitig, insbesondere im Hinblick auf die Pensionierung und ein allfälliger Kapitalbezug, zu planen. Gerne sind wir für Sie da.

Steuerumgehung bei Wegzug ins Ausland durch PK-Einkauf

Steuerumgehung bei Wegzug ins Ausland durch PK-Einkauf

Kurz vor ihrem Wegzug ins Ausland zahlte eine Frau über CHF 240’000 in ihre berufliche Vorsorge ein. Die Steuerbehörden sahen darin eine gezielte Steuerumgehung, da die Einzahlungen nicht wirklich dem Vorsorgeaufbau in der Schweiz dienten. Deshalb wurde der Steuerabzug verweigert. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde ab; auch eine mögliche spätere Rückkehr in die Schweiz änderte daran nichts. (Quelle: BGE 9C_349/2024 vom 21.2.25)

Ermessensveranlagung bei den Steuern

Ermessensveranlagung bei den Steuern

Reicht eine steuerpflichtige Person keine Steuererklärung ein oder fehlen wesentliche Unterlagen, kann die Steuerbehörde den mutmasslichen Steuerbetrag schätzen. Diese sogenannte Ermessensveranlagung fällt in der Regel höher aus als die effektive Steuerlast.

Betroffene können Einsprache erheben. Damit diese Erfolg hat, muss die vollständige Steuererklärung mit allen erforderlichen Belegen nachgereicht werden. Ohne diese Unterlagen wird die Einsprache in der Regel abgewiesen.

Wer absehen kann, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Rasches Handeln ist entscheidend, um eine korrekte Veranlagung zu erreichen.

Bei Fragen sind wir für Sie da.

Pauschale Wertschwankungsreserven

Bildung von pauschalen Wertschwankungsreserven

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 ausdrücklich festgehalten, dass Wertschwankungsreserven, die durch die Neutralisierung von Buchgewinnen auf börsenkotierten Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, etc.) gebildet werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Kernaussagen des Urteils

  • Das Bundesgericht betont, dass es keinen politischen Willen gibt, solche Wertschwankungsreserven auf nationaler Ebene steuerlich anzuerkennen.
  • Rückstellungen und Reserven sind nur steuerlich zulässig, wenn ein tatsächlich eingetretenes Risiko oder eine konkret drohende Verpflichtung besteht.
  • Kursverluste, die als potenzielles Risiko lediglich möglich, aber noch nicht eingetreten sind, rechtfertigen keinen steuerlichen Abzug als Reserve.
  • Die allgemeinen steuerlichen Grundregeln für Rückstellungen nach Art. 63 Abs. 1 DBG werden durch pauschale Wertschwankungsreserven bei Effektenportfolios nicht erfüllt.
  • Es wurde aber anerkannt, dass einzelne Kantone für spezifische Branchen (z.B. Banken, Versicherungen) ausdrücklich pauschale Wertschwankungsreserven steuerlich akzeptieren dürfen, sofern dies im kantonalen Recht festgelegt ist.

Konsequenzen für die Praxis

  • Unternehmen AG können Wertschwankungsreserven nicht als Aufwand geltend machen und steuerlich abziehen, solange keine kantonale Spezialregel existiert.
  • Nur tatsächlich eingetretene Kursverluste oder realisierte Abwertungen können steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Für generell unsichere oder zukünftige Kursrisiken sieht das Bundesrecht keinen Abzug vor, da diese im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung (True & Fair View) ausreichend berücksichtigt werden und darüber hinaus keinen steuerlichen Spielraum eröffnen.

Nachsteuerverfahren Vermögenssteuer, Darlehen aus Erbteilung

Nachsteuerverfahren infolge unvollständiger Vermögensdeklaration, Darlehen aus Erbteilung

(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024)

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei folgende Ausgangslage zu beurteilen: 2016 sei der Vater der Erblasserin verstorben. Sein Nachlass habe sich aus beweglichem Vermögen in der Höhe von CHF 1 437 067 sowie einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1 789 000 zusammengesetzt. Die Erblasserin, ihre Schwester sowie der Lebenspartner des Vaters hätten je einen Viertel des Nachlasses geerbt. Den verbleibenden Viertel hätten die Erblasserin und ihre Schwester je zur Hälfte geerbt, jedoch unter Vorbehalt eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniesungsgrechts des Lebenspartners. Die Erbansprüche des Lebenspartners sollten sich auf die Liegenschaft beziehen, um ihm einen weiteren Verbleib darin zu ermöglichen. Da der Lebenspartner jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die Erblasserin und ihre Schwester auszuzahlen, sei in einem Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 ein «Guthaben» der Erblasserin bzw. eine Schuld des Lebenspartners ihr gegenüber in der Höhe von CHF 500 000 vereinbart worden. Abgesichert sei das «Guthaben» durch einen Namen-Registerschuldbrief im 1. Rang auf der Liegenschaft gewesen. Die Fälligkeit der Forderung sei auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft oder auf den Zeitpunkt des Versterbens des Lebenspartners festgesetzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Qualifizierung der strittigen Forderung als Darlehen bestätigt und erwogen, dieses sei nicht Teil des Nachlasses des Vaters gewesen, sondern entstamme unmittelbar nach der Erbteilung aus dem Vermögen des Lebenspartners. Es hat weiter festgehalten, Teil des steuerbaren Vermögens bildeten auch private Darlehen. Entgegen der Ansicht der Erbinnen sei das Darlehen nicht aufschiebend bedingt gewesen. Der Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 habe keine aufschiebende Bedingung vorgesehen, weshalb die Erblasserin die betreffende Darlehensforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrags, am 9. September 2019, erworben habe. Die Erblasserin wäre daher gehalten gewesen, die Forderung in ihrem Wertschriftenverzeichnis in den Steuerjahren 2019 und 2020 zu deklarieren. Da sie dies nicht getan habe, sei die in Frage stehende Nachbesteuerung zu Recht erfolgt.

Auslandvermögen; was muss in der Schweiz versteuert werden

Auslandvermögen: Was muss in der Schweiz versteuert werden?
 
Alle Personen, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind – also hier wohnen – müssen ihr weltweites Vermögen deklarieren. Dazu gehören:
  • Bankkonten im Ausland
  • Wertpapiere und Fonds im Ausland
  • Lebensversicherungen mit Sparanteil
  • Immobilien
  • Beteiligungen, Depots oder sonstige Vermögenswerte im Ausland.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass dasselbe Einkommen und Vermögen doppelt besteuert wird. Trotzdem muss das Vermögen in der Schweiz deklariert werden. 

Da Daten aus dem automatischen Informationsaustausch (AIA) von den Steuerbehörden verwendet werden, kommen immer mehr ausländische Vermögen ans Licht. Die Folgen von nicht-deklariertem Vermögen sind folgende:
  • Nachsteuern für die betroffenen Jahre, max. 10 Jahre rückwirkend
  • Busse wegen Steuerhinterziehung, oft 100% der hinterzogenen Steuer.

Unterhaltsbeiträge an Konkubinatspartner

Ein Steuerpflichtiger legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das kantonale Steueramt ein. Er hatte seiner Konkubinatspartnerin Unterhaltsbeiträge bezahlt und diese in der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht. Das Steueramt erkannte den Abzug nicht an.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Steueramts. Es verwies auf den klaren Wortlaut des Gesetzes, wonach nur die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten abzugsfähig sind. Leistungen zur Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber anderen Begünstigten sind nicht abzugsfähig. (Quelle: BGE 9C_643/2023 vom 15.11.24)

Bei Fragen sind wir für Sie da.

US-Erbschaftssteuer auf Schweizer Nachlassvermögen

Die USA erheben eine Erbschaftssteuer auf den Wert von US-Aktien, in den USA domizilierten Investmentfonds (zum Beispiel aktive Fonds, ETF oder Indexfonds), Derivaten und strukturierten Produkten von US-Emittenten, US-Immobilien und in den USA gehaltenen Sachanlagen. Die Steuer kann bis zu 40 Prozent betragen und gilt unabhängig von Ihrem Wohnsitz. Für Einwohnerinnen und Einwohner der meisten Länder wird die Steuer auf den Teil des Vermögens erhoben, der einen Schwellenwert von 60.000 US-Dollar (im Jahr 2025) übersteigt.

Im aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA zahlen Schweizer Anleger/innen jedoch nur auf dem Teil des Vermögens US-Erbschaftssteuern, welche einen viel höheren Schwellenwert überschreitet. Im Jahr 2025 liegt der Schwellenwert bei 13’990’000 US-Dollar. Dieser Schwellenwert ist angeglichen und entspricht jenem für Einwohner/innen USA. 

Falls der Wert Ihres US-Vermögens diesen Grenzwert überschreitet, kann es sich lohnen, Ihr Portfolio so anzupassen, dass Vermögenswerte, die der US-Erbschaftssteuer unterliegen, unter den Schwellenwert fallen. Stand per 31.12.2024

Steuererklärung Aargau 2024

Steuererklärung Kanton Aargau 2024

Alljährlich werden in den nächsten Wochen die Steuererklärungen in die Haushalte und Unternehmungen versendet. Also wieder Hochbetrieb für die Steuerberatungsbranche.

Gerne sind wir auch dieses Jahr mit Rat und Tat für Sie da, wenn Sie anspruchsvolle und schwierige Steuerfragen haben. Wir unterstützen Sie gerne. Wir bearbeiten die Steuererklärung für Sie, wenn Sie diese Arbeit delegieren möchten. Falls Sie die Steuererklärung selber ausfüllen und von uns reine Beratungsleistungen benötigen, so steht Ihnen das EasyTax-Programm 2024 (inkl. unterjährige Steuererklärung 2025) ab 29. Januar 2025 durch das kantonale Steueramt Aargau zur Verfügung.

Fristerstreckung im Kanton Aargau

Die Abgabe der Steuererklärung  im Kanton Aargau von natürlichen Personen wird bis zum Abgabetermin vom 30.6. nicht gemahnt (Abgabetermin 31.3. ist eine Ordnungsfrist). Für spätere Abgaben ist zwingend eine Fristverlängerung notwendig.

Ihre Steuerexperten

der steuerberatung-aargau.ch